Richtlinie 2011/65/EU: Stoffverbote für Elektro- u. Elektronikgeräte (RoHS) | |
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Fassung | 08.03.2021 |
Fundstelle | ABl. L 194 vom 02.06.2021 S. 37 |
Änderung | Anhang IV |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | In Anhang IV, der Ausnahmen vom Verwendungsverbot in Bezug auf medizinische Geräte und Überwachungs- und Kontrollinstrumente enthält, wird die Ausnahme für Quecksilber in Drehübertragern in intravaskulären Ultraschallbildgebungssystemen, die für Betriebsarten mit hoher Betriebsfrequenz (> 50 MHz) geeignet sind, bis 30.06.2026 verlängert. Die Umsetzungsfrist für die Mitgliedstaaten läuft bis 30.06.2022. |
Verordnung (EU) Nr. 528/2012: Biozid-Verordnung | |
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Fassung | 28.06.2021 |
Fundstelle | ABl. L 229 vom 29.06.2021 S. 4 |
Fassung | 10.03.2021 |
Fundstelle | ABl. L 180 vom 21.05.2021 S. 78 |
Änderung | Anhang I |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | In die Liste der Stoffe, für die ein Mitgliedstaat ein Wirkstoffdossier gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung validiert oder ein solches Dossier gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 98/8/EG akzeptiert hat, wird Kohlendioxid, hergestellt aus Propan, Butan oder einer Mischung beider Stoffe mittels Verbrennung aufgenommen. |
Fundstelle | ABl. L 180 vom 21.05.2021 S. 81 |
Änderung | Anhang I |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | In die Liste der Stoffe, für die ein Mitgliedstaat ein Wirkstoffdossier gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung validiert oder ein solches Dossier gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 98/8/EG akzeptiert hat, wird Kalium-(E,E)-hexa-2,4-dienoat (Kaliumsorbat) aufgenommen. |
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008: Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen/Gemischen (CLP) | |
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Fassung | 11.03.2021 |
Fundstelle | ABl. L 188 vom 28.05.2021 S. 27 |
Änderung | Anhang VI |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Tabelle 3 in Anhang VI Teil 3 ("Tabelle zur harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung") wird angepasst. Es werden diverse Einträge eingefügt bzw. angepasst. Die Änderungen sind ab dem 17.12.2022 verbindlich, können bei der Einstufung/Kennzeichnung/Verpackung von Gemischen aber schon vorher berücksichtigt werden. |
Fassung | 08.03.2021 |
Fundstelle | ABl. L 176 vom 19.05.2021 S. 1 |
Änderung | Anhang II, VI |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | In der deutschen Fassung der CLP-Verordnung wird Abschnitt 2.12 in Anhang II Teil 2 ("Gemische, die Titandioxid enthalten") sprachlich neu gefasst. Der Abschnitt enthält Hinweise, die auf Kennzeichnungsetiketten auf Verpackungen von Gemischen, die Titanoxid enthalten, aufzuführen sind. Vor der Berichtigung enthielt der Abschnitt fälschlicherweise die Bezeichnung "Titandioxidpartikel" statt "Titandioxid". |
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006: REACH | |
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Fassung | 17.06.2021 |
Fundstelle | ABl. L 216 vom 18.06.2021 S. 121 |
Änderung | Anhänge VII bis XI |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Die Anhänge VII bis XI werden angepasst. Ziel ist, mehr Klarheit bzgl. der Registrierungspflichten zu schaffen und die Rolle und Zuständigkeiten der Europäischen Chemikalienagentur genauer zu umreißen. Informationsanforderungen werden präzisiert und so die Rechtssicherheit der Bewertungspraxis der Europäischen Chemikalienagentur erhöht. Ein Bedarf der Aktualisierung der Registrierungsdossiers kann nicht ausgeschlossen werden. |
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