SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel [bis 25.05.2022] (aufgehoben) | |
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Fassung | 25.05.2022 |
Fundstelle | BAuA |
Änderung | Regel ist aufgehoben |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Mit Außerkrafttreten der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung am 25.05.2022 endete auch die Anwendung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel. Dennoch ist weiterhin mit regionalen und betrieblichen Infektionsausbrüchen zu rechnen, die erneut Maßnahmen zur Verhinderung und Eingrenzung betrieblicher Infektions-Ausbrüche erforderlich machen können. Die nötigen Maßnahmen sind auf Basis einer Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung auszuwählen. Hilfestellung bieten in diesem Fall die BAuA Handlungsempfehlungen SARS-CoV-2. |
TRBA 200: Anforderungen an die Fachkunde nach Biostoffverordnung | |
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Fassung | 28.04.2022 |
Fundstelle | GMBL. Nr. 16 vom 28.04.2022 S. 380 |
Änderung | Änderungen und Ergänzungen vom April 2022 |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Die TRBA wird angepasst und ergänzt. Tätigkeiten in Betrieben der Futter- und Nahrungsmittelproduktion einschließlich Schlachtbetrieben werden den Tätigkeiten zugeordnet, die keiner Schutzstufe zugeordnet werden müssen. In den Schutzstufen 3 und 4 werden die Anforderungen an die Fortbildungen angepasst. Das Intervall für regelmäßige Fortbildungen ist so zu wählen, dass die Aktualität der Fachkunde gewährleistet ist. Fortbildungen müssen mindestens alle 5 Jahre besucht werden. Der Arbeitgeber hat die Fortbildungsmaßnahmen so auszuwählen, dass die Inhalte die Anforderungen der TRBA erfüllen und die Vortragenden über die erforderlichen Kompetenzen zum gewählten Thema verfügen. Zusätzlich ist es generell erforderlich, kontinuierlich die Fortentwicklung von Wissenschaft, Stand der Technik und Rechtsetzung zu verfolgen, damit die erforderlichen Kompetenzen für alle Themenkomplexe auf einem aktuellen Stand gehalten werden können. Die Fachkundeanforderungen bei Tätigkeiten ohne Schutzstufenzuordnung werden konkretisiert. Es sind ausreichende Kenntnisse der Arbeitsplatzsituation und Tätigkeiten nachzuweisen. Dies kann erreicht werden durch ein abgeschlossenes tätigkeitsbezogenes Studium (mindestens Bachelor; für Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppen 3 oder 4 mindestens Master oder jeweils vergleichbares Niveau), eine abgeschlossene branchentypische Ausbildung verbunden mit einschlägigen Tätigkeiten oder eine mindestens zweijährige geeignete Berufserfahrung. Zudem muss die Fähigkeit zur Substitutionsprüfung gegeben sein. Es wird klargestellt, dass bei Tätigkeiten mit Biostoffen mit einem möglichen doppelten Verwendungszweck (Dual-Use) besondere Aspekte der Biosicherheit zu beachten sind. Betroffene Biostoffe werden in der EU-Dual-Use-Verordnung als "human- und tierpathogene Erreger und Toxine" bezeichnet. Je höher die Risikogruppe der betroffenen Biostoffe ist, umso höhere Anforderungen und Vorgaben gelten. Während der Einarbeitung von Beschäftigten ist eine ständige Aufsicht durch fachkundige Beschäftigte für die entsprechende Schutzstufe erforderlich. Die Forderung nach Aufsicht ist dann erfüllt, wenn die aufsichtführende Person die Einzuarbeitenden so lange beaufsichtigt, bis sie sich überzeugt hat, dass diese die Vorgaben des Arbeitsschutzes und die übertragenen Tätigkeiten sicher beherrscht. Dies ist schriftlich zu dokumentieren. Für Promovierende in der Human- oder Veterinärmedizin gelten Sondervorgaben. |
TRBS 1201 Teil 1: Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen | |
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Fassung | 14.06.2022 |
Fundstelle | GMBl. Nr. 23 vom 18.07.2022 S. 530 |
Änderung | Teil 1 |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Die Abschnittsnummerierung in Anhang 3 wird teilweise angepasst. |
TRBS 1201 Teil 4: Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen - Prüfung von Aufzugsanlagen | |
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Fassung | 04.05.2022 |
Fundstelle | GMBl. Nr. 23 vom 18.07.2022 S. 526 |
Änderung | Teil 4 |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Die Vorgaben zur Ordnungsprüfung der Aufzugsanlage werden angepasst. Anhang 1 ("Mindestprüfumfang bei der Prüfung der Sicherheit der elektrischen Anlagen und Betriebsmittel einer Aufzugsanlage gemäß TRBS 1201 Teil 4 Abschnitte 3.2 und 3.3") wird neu gefasst. Es wird ein neuer Anhang 3 angefügt, der Anforderungen an Prüfungen von Feuerwehraufzügen enthält. |
TRBS 2141: Gefährdungen durch Dampf und Druck | |
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Fassung | 14.06.2022 |
Fundstelle | GMBl. Nr. 27 S. 610 |
Änderung | Vorbemerkungen, diverse Abschnitte, Anhang |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Folgende Begriffsbestimmungen werden angepasst bzw. neu gefasst:
Es wird eine Begriffsbestimmung für "Kreislaufwasser" eingefügt. Kreislaufwasser ist Wasser, das in einer Heißwasseranlage zwischen dem Heißwassererzeuger und den Wärmeverbrauchern umgewälzt wird. Im Übrigen werden redaktionelle Anpassungen vorgenommen, indem Aufzählungszeichen durch Nummerierungen ersetzt werden. |
TRGS 505: Blei | |
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Fassung | 14.06.2022 |
Fundstelle | GMBl. Nr. 22 vom 01.07.2022 S. 512 |
Änderung | Abschnitt 3 |
Bedeutung für den... |
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