3.3.2.1

Reinigungs- und Pflegemittel sind wie folgt aufzubewahren und zu lagern (Mindestanforderungen):

  • in festgelegten Bereichen oder Schränken;
  • übersichtlich geordnet, in verschlossenen Behältern, möglichst im Originalbehälter oder in der Originalverpackung;
  • nicht in Behältern, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln verwechselt werden kann;
  • nicht in Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Sanitätsräumen und Tagesunterkünften.[1]

3.3.2.2

Zusätzlich zu Abschnitt 3.3.2.1 sind z. B. für brennbare Reinigungs- und Pflegemittel besondere Lagervorschriften und Zusammenlagerungsverbote zu beachten.

3.3.2.3

Durch Öffnen von Fenstern und Türen oder mittels vorhandener technischer Einrichtungen (Klimaanlagen oder raumlufttechnischer Einrichtungen) ist für eine ausreichende Lüftung zu sorgen. Dies gilt besonders für den Umgang mit lösemittel- oder formaldehyd- bzw. glutaraldehydhaltigen Produkten. Gebinde, aus denen Gase oder Dämpfe entweichen können, sind stets geschlossen zu halten und nur zur Entnahme zu öffnen.

3.3.2.4

Sofern technisch möglich, sind maschinelle Reinigungsverfahren, z. B. Reinigungsautomaten, oder technische Hilfsmittel, wie Fahreimer, Feuchtwischmops und Auswringer (Pressen), zu benutzen. [2]

3.3.2.5

Gefahrstoffe dürfen an Arbeitsplätzen nur in Mengen vorhanden sein, die für den Fortgang der Arbeiten notwendig sind. Abfälle und Rückstände sind regelmäßig und gefahrlos zu entfernen und in deutlich erkennbar beschrifteten Behältern zu sammeln; verschüttete Stoffe sind unverzüglich gefahrlos zu beseitigen. [3]

3.3.2.6

Sollen Produkte umgefüllt werden, sind möglichst Originalgebinde zu verwenden. Beim Umfüllen in andere Gebinde sind diese wie das Originalgebinde zu kennzeichnen. Ein Umfüllen in Behälter, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln verwechselt werden kann, ist nicht zulässig. [4]

3.3.2.7

Reinigungsmittel sollen nicht gemischt werden. Es können chemische Reaktionen hervorgerufen werden, die zu gesundheitlichen Gefährdungen der Anwender führen.

3.3.2.8

Beim Ansetzen der gebrauchsfertigen Lösung ist grundsätzlich kaltes Wasser zu verwenden, um unbeabsichtigte chemische Reaktionen und das verstärkte Auftreten von Dämpfen zu vermeiden. [5]

3.3.2.9

Es sind Erholungsphasen für die Haut zu gewährleisten, beispielsweise durch einen Wechsel von Feucht- oder Nassreinigung und Trockenarbeiten, z. B. Kehren, Saugen. Die Tragedauer von flüssigkeitsdichten Handschuhen ist auf das notwendige Maß zu begrenzen. Anzustreben ist ein geeigneter Wechsel von Tätigkeiten mit und ohne Handschuhe. Die maximale kontinuierliche Tragedauer sollte vier Stunden nicht überschreiten. [6]

3.3.2.10

Arbeiten, bei denen gesundheitsgefährdende Stoffe erfahrungsgemäß in gefährlicher Konzentration oder Menge auftreten können, sollten nur von ausdrücklich hiermit beauftragten Personen durchgeführt werden. Für die Durchführung sind besondere Schutzmaßnahmen zu treffen (siehe Anhang 3).

[1] Siehe § 24 Gefahrstoffverordnung.

Siehe auch § 48 der Unfallverhütungsvorschrift “Allgemeine Vorschriften” BGV A 1 (bisher: VBG 1).

[2] Die Anwendung maschineller Reinigungsverfahren sowie technischer Hilfsmittel verringert den Kontakt mit Reinigungsmitteln oder Schmutzflotten.
[3] Siehe § 46 der Unfallverhütungsvorschrift “Allgemeine Vorschriften” BGV A 1 (bisher: VBG 1).
[4] Siehe § 23 Abs. 1 und § 24 Abs. 2 Gefahrstoffverordnung.
[5] Es ist darauf zu achten, dass das Produkt dem Wasser zugegeben wird. Fehldosierungen sind zu vermeiden. Fehldosierungen sind bei der Anwendung von Reinigungsmitteln sehr häufig zu beobachten. Fehldosierungen führen unter anderem
  • zu gesundheitlichen Gefahren (bei Überdosierungen),
  • zur eingeschränkten Gebrauchstauglichkeit,
  • oft zu Schäden an den zu reinigenden Oberflächen (bei Überdosierungen),
  • zur Mehrbelastung der Abwässer (bei Überdosierungen).

Daher ist die Verwendung der von vielen Herstellern angebotenen Dosiersysteme, z. B. Dosierflaschen, Dosierbeutel, Messbecher, Dosierpumpen, automatische Dosieranlagen, empfehlenswert. Notwendig ist eine sorgfältige Schulung des Personals und die Kontrolle der richtigen Dosierung durch Aufsichtspersonen, damit die vom Hersteller angegebene Anwendungskonzentration eingehalten wird.

[6] Siehe die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 531 “Gefährdung der Haut durch Arbeiten im feuchten Milieu (Feuchtarbeit)”.

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