Bei der Verarbeitung thermoplastischer Kunststoffe, einschließlich POM, in Spritzgießmaschinen sind folgende Schutzmaßnahmen umzusetzen:

  • Kontrolle und Einhaltung der Verfahrensparameter (u. a. Verarbeitungstemperatur, Verweilzeit in der Plastifiziereinheit, Schussgewicht, Verarbeitungsdruck),
  • Vortrocknung des Kunststoffgranulates,
  • weitgehend störungsfreie Prozessführung.

Bei der Verarbeitung von POM muss darüber hinaus eine wirksamen Absaugeinrichtung im Bereich der Spritzdüse mit Fortluftbetrieb (siehe auch DGUV Regel 109-002 [16]) installiert sein.

Bei der Störungsbeseitigung sowie bei Instandhaltungs- und Umrüstarbeiten an Kunststoffspritzgießmaschinen sind keine weiteren Expositionsmessungen erforderlich, wenn neben den genannten Schutzmaßnahmen zusätzlich eine mobile Absaugeinrichtung mit einem Kombinationsfilter verwendet wird. Dieser muss aus einem Partikelfilter, mindestens der Staubklasse M (mittel) und einem nachgeschalteten Filter aus Aktivkohle bestehen.

Bei Entstehung krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Gefahrstoffe, für die keine AGW bekannt gegeben worden sind, darf die abgesaugte Luft nicht in den Arbeitsbereich zurückgeführt werden (§ 10 Abs. 5 GefStoffV). Ausnahmen gelten für solche Stoffe mit bekanntem AGW z. B. Formaldehyd und Sicherstellung der Einhaltung des AGW (§ 10 Abs. 2 GefStoffV).

Kann eine vollständige Erfassung der Gefahrstoffe nicht sichergestellt werden, ist eine raumlufttechnische Anlage (RLT-Anlage) erforderlich. Diese sollte bei Luftströmungen (Thermik) in Richtung Hallendecke nach dem Prinzip der Schichtenlüftung arbeiten.

Die Wirksamkeit der lufttechnischen Einrichtungen mit Dokumentation hat regelmäßig jedoch mindestens jedes dritte Jahr (§ 7 Abs. 7 GefStoffV) zu erfolgen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge