Bis 1993 wurde Asbest wegen seiner hervorragenden chemischen und physikalischen Eigenschaften in einer Vielzahl von Produkten, insbesondere im Bau, eingesetzt. Man unterscheidet zwischen fest gebundenen und schwach gebundenen Asbestprodukten.

Fest gebundene Asbestprodukte zeichnen sich aus durch einen hohen Anteil an Bindemitteln und einen Asbestanteil von 10-15 %. Fest gebundene Asbestprodukte wurden im Baubereich wie folgt eingesetzt:

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Abb. 11

Ausbau von asbesthaltigen Flexplatten

  • Dacheindeckungen
  • Fassadenverkleidungen
  • Wasser-, Abwasserrohre
  • Lüftungsrohre
  • Fensterbänke
  • Fußbodenbeläge (z. B. Floor-Flex-Platten)
  • Asbesthaltige Magnesiaestriche

Schwach gebundene Asbestprodukte zeichnen sich aus durch einen geringen Anteil an Bindemitteln und einen Asbestanteil von > 60 %. Da in diesen Produkten Asbest nicht ausreichend gebunden ist, ist durch äußere Einflüsse, z. B. Erschütterungen oder Alterung der Produkte, eine Freisetzung möglich. Schwach gebundene Asbestprodukte wurden eingesetzt in:

  • Spritzasbest und asbesthaltiger Spritzputz, z. B. als Hitzeschutz bei Bauwerken in Stahlskelettbauweise
  • Asbesthaltige Leichtbauplatten
  • Asbesthaltige Fußbodenbeläge (PVC-Beläge mit asbesthaltiger Trägerschicht = Cushioned Vinyl (CV)Bodenbeläge)
  • Asbestpappen, Asbestmatten
  • Brandschutzklappen und Füllungen von Brandschutztüren
  • Flachdichtungen in Heizungsanlagen, Dichtungsschnüre
  • Nachtstromspeichergeräte

Eher unbekannt ist die Anwendung von Asbest als Füllstoff in:

  • Farben
  • Klebern
  • Mörtel/Putz
  • Fugenmassen
  • Spachtelmassen
  • Isolierungen

Asbest ist eindeutig als für den Menschen krebserzeugend eingestuft. Wegen seiner erheblichen Gesundheitsgefährdung darf Asbest nicht mehr verwendet werden. Tätigkeiten mit Asbest sind nur noch zulässig, wenn es sich um Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten) handelt. Gerade bei diesen Arbeiten kann es bei einer sorglosen Tätigkeit zu erheblichen Asbestfaserfreisetzungen kommen, so dass Beschäftigte und Dritte gefährdet werden können.

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Abb. 12

CV-Belag

Müssen ASI-Arbeiten durchgeführt werden, so sind die Vorgaben der TRGS 519 "Asbest - Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten" strikt zu befolgen. Diese Technische Regel enthält Schutzmaßnahmen nach einem Stufenkonzept, wobei folgende Gefährdungsstufen zu unterscheiden sind:

  1. Arbeiten mit geringer Exposition (VgE) = emissionsarme Arbeitsverfahren
  2. Arbeiten geringen Umfangs
  3. Umfangreiche Arbeiten mit und ohne Begrenzung der Konzentration

ASI-Arbeiten sind der zuständigen Behörde anzuzeigen, wobei auch die Sachkunde nachzuweisen ist. ASI-Arbeiten dürfen nur von Fachbetrieben durchgeführt werden, deren personelle und sicherheitstechnische Ausstattung für diese Tätigkeiten geeignet ist.

Bauhofmitarbeitende dürfen allenfalls Arbeiten mit geringer Exposition durchführen. Bei Arbeiten mit geringer Exposition handelt es sich um Arbeitsverfahren, die aufgrund repräsentativer Messergebnisse geprüft und bewertet worden sind. Bei Anwendung dieser geprüften (standardisierten) Verfahren geringer Exposition ist sichergestellt, dass bei strikter Einhaltung der Arbeitsanweisungen die Exposition der Beschäftigte unter 10.000 Fasern(F)/m³ liegt und bei Arbeiten in Innenräumen die Räume nach Abschluss der Arbeiten nicht kontaminiert sind.

Die Arbeitsausführung darf nur durch fachkundige und besonders eingewiesene Personen erfolgen. Im Betrieb muss eine sachkundige verantwortliche Person vorhanden sein (siehe Qualifikationsanforderungen nach TRGS 519, Anlagen 3, 4 und 10). Zur Unterweisung müssen Gefährdungsbeurteilung und Betriebsanweisung vorliegen.

Der oder die Sachkundige kann für räumlich voneinander getrennte Arbeitsbereiche zuständig sein und diese beaufsichtigen. Dies bedeutet aber, dass eine sachkundige, weisungsbefugte und Aufsicht führende Person vor Ort sein muss.

Geprüfte Verfahren werden in Form einer Arbeitsvorschrift in der DGUV Information 201-012 im Internet veröffentlicht ( www.dguv.de/ifa/de/pra/asbest/index.jsp).

Einige Beispiele sind:

  • BT 12 - Anbohren von Asbestzementfassadenplatten - Anbohrverfahren
  • BT 20 - Ausbau von asbesthaltigem Fugenkitt (Morinol)
  • BT 21 - Asbestzement (AZ)-Wasserrohrleitungen - Hilfsrohrverfahren
  • BT 23 - Bohren von Löchern in Fußböden mit asbesthaltigem Estrich unter Verwendung einer speziellen Absaugvorrichtung
  • BT 28 - Bohren durch Außenwandkonstruktionen mit Asbestzementplatten
  • BT 30 - Bohren von Bohrlöchern in Wände und Decken mit asbesthaltiger Bekleidung ("Bohrverfahren mit Direktabsaugung")
  • BT 31 - Ausstanzen von asbesthaltigen Wand- und Deckenbekleidungen in einen Kunststoffbeutel als Schleuse ("Stanzverfahren")
  • BT 32 - Abstemmen asbesthaltiger Wand- und Decken bekleidungen in einen Kunststoffbeutel als Schleuse ("Stemmverfahren")
  • BT 34 - Ausbau von Vinyl-Asbestwandplatten (auch Floor-Flex- oder Flexplatten) auf asbestfreiem und asbesthaltigem Kleber mittels Handspachtel
  • B...

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