Mit der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung, LärmVibrationsArbSchV (2007), wurde eine neue Größe eingeführt: der maximal zulässige Expositionswert (MZE), der auch die dämmende Wirkung des Gehörschutzes mitberücksichtigt. Die Werte sind zahlenmäßig identisch mit den oberen Auslösewerten: 85 dB(A) für den Tages-Lärmexpositionspegel und 137 dB(C) für den Spitzenschalldruckpegel (§ 8 (2)). Die Einhaltung des MZE ist für alle Beschäftigten sicherzustellen.

Um dies zu ermöglichen, werden bisher bei der rechnerischen Auswahl von Gehörschutz sog. Praxisabschläge verwendet, die die Reduktion der Schutzwirkung zwischen Baumusterprüfung und Einsatz im Betrieb nachbilden. Die Werte basieren auf Studien des Instituts für Arbeitsschutz der DGUV (IFA) und wurden vom Sachgebiet Gehörschutz im Fachbereich Persönliche Schutzausrüstungen der DGUV festgelegt. Sie sind in Tabelle 2 zusammengestellt.

Tabelle 2:

Praxisabschläge der Schalldämmung für verschiedene Gehörschutztypen

Gehörschutztyp Praxisabschlag KS
Kapselgehörschützer 5 dB
Vor Gebrauch zu formende Gehörschutzstöpsel 9 dB
Fertig geformte Gehörschutzstöpsel 5 dB
Bügelstöpsel 5 dB
Gehörschutz-Otoplastiken (mit Funktionskontrolle) 3 dB

Bei Gehörschutz-Otoplastiken ist zu beachten, dass diese Produkte der Pflicht einer regelmäßigen Funktionskontrolle entsprechend TRLV Lärm (2017) unterliegen.

Aus den Studien zur Praxisschalldämmung ist auch bekannt, dass die Streuweite an individuell erreichten Schalldämmwerten deutlich größer ist als bei der Baumusterprüfung. Es gibt allerdings auch Personen, die den Gehörschützer nahezu wie in der Baumusterprüfung einsetzen. Diese Gruppe hat bei der Auswahl mit Praxisabschlägen dann effektiv zu hohe Dämmwerte. Prinzipiell kann das Verfahren mit Abschlägen, das nur auf statistischen Aussagen beruht, nicht jedem Einzelnen gerecht werden.

Als Alternative kommt eine Bestimmung der individuellen Schutzwirkung in Betracht. Damit ließe sich die pauschale Abwertung durch Praxisabschläge vermeiden.

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