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Herausgegeben von:

Deutsche Gesetzliche

Unfallversicherung e.V. (DGUV)

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Internet: www.dguv.de

Sachgebiet Maschinen, Robotik und Fertigungsautomaten

des Fachbereichs Holz und Metall der DGUV

DGUV Information 209-092

zu beziehen bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger

oder unter www.dguv.de/publikationen

1 Einleitung

Diese DGUV Information richtet sich an Hersteller, Konstrukteurinnen und Konstrukteure von Maschinen und Anlagen. Sie hilft zu prüfen, ob die angewandten technischen und organisatorischen Gestaltungsgrundsätze ausreichen, die Manipulation von Schutzeinrichtungen zu verhindern. Dieses Papier beschreibt keine konkreten technischen Lösungen zur Konstruktion von Maschinen.

Manipulation ist jedes Umgehen oder Unwirksammachen von Schutzeinrichtungen. Im Sinn der Maschinenhersteller wird in diesem Zusammenhang eine vorhersehbare Manipulation näher betrachtet, die dazu dient, eine Maschine absichtlich und in einfacher Weise in einer nicht vorgesehenen Art und Weise oder ohne die notwendigen Schutzeinrichtungen zu verwenden (siehe Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Anhang I, Absatz 1.4.1 [1]).

Das Unternehmen, das eine Maschine verwendet, ist verantwortlich für deren sicheren Betrieb. Ihm gelten die Anforderungen des Arbeitsschutzgesetzes [2] und der Betriebssicherheitsverordnung [3]. Eine umfangreiche Übersicht zum Thema steht in der DGUV Information FB-HM-022 "Manipulation von Schutzeinrichtungen - Verhindern, Erschweren, Erkennen"[4].

Arbeitsschutzexperten und -expertinnen sowie die Verantwortlichen der maschinen- und anlagenbetreibenden Firmen kamen in ihrer Untersuchung [5] zu dem Ergebnis, dass Schutzeinrichtungen an stationären Maschinen häufig manipuliert werden. Es besteht nicht nur Handlungsbedarf auf Seiten der betreibenden Firmen, in deren Wirkungsbereich die Manipulation vorgenommen worden ist, sondern auch auf Seiten des Herstellers, der ein sicheres und ergonomisches Arbeiten in jeder Lebensphase der auf dem Markt bereitgestellten Maschine ermöglichen muss.

In vielen Fällen sind Schutzeinrichtungen bereits ab Werk so gestaltet, dass der Betrieb der Maschine beeinträchtigt wird. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Sicht in den Arbeitsraum beeinträchtigt wird (z. B. durch ein zu kleines Sichtfenster), der mögliche Arbeitstakt nicht erreicht wird oder Tätigkeiten ohne Manipulation überhaupt nicht möglich sind (z. B. beim Einrichten oder bei der Fehlersuche und -beseitigung). Werden die Schutzeinrichtungen der Maschine infolgedessen manipuliert, liegt eine vorhersehbare Fehlanwendung vor, die der Hersteller bereits bei der Maschinenkonstruktion hätte berücksichtigen müssen. Das Schutzkonzept einer Maschine muss deshalb während ihrer Entwicklung zugrunde gelegt werden. Nur dann können Schutzeinrichtungen so gestaltet werden, dass die Arbeitsaufgaben an der Maschine während ihres bestimmungsgemäßen Betriebs nicht behindert werden. Der Hersteller muss dementsprechend für die Maschine Betriebsarten vorsehen, die das gefahrlose Einrichten, Warten und Suchen von Fehlern ermöglichen, ohne dass dafür die Schutzeinrichtung manipuliert werden muss.

2 Konkrete Anforderungen, um Manipulation zu vermeiden

2.1 Allgemeines

In diesem Kapitel sind die herstellerspezifischen organisatorischen und technischen Maßnahmen aufgeführt, die Voraussetzung sind für eine umfassende Berücksichtigung der Manipulationssicherheit von Maschinen (siehe Abbildung 1). Die genannten Maßnahmen werden in der Checkliste in Anhang II konkretisiert (zur Validierung siehe Kapitel 3).

Abb. 1 Übersicht

Anmerkung: Selten haben Herstellfirmen alle Stufen im Lebenszyklus ihrer Maschine unter ihrer unmittelbaren Kontrolle. Auch andere Faktoren üben einen Einfluss auf die Manipulationssicherheit von Maschinen aus, auf die die Verantwortlichen in der Herstellung unter Umständen nicht direkt einwirken können. Gerade deshalb ist es von großer Bedeutung, diese Faktoren zu kennen (siehe Anhang I).

2.2 Organisatorische Maßnahmen

2.2.1 Übersicht

Bei der Konzipierung und Gestaltung von Maschinen muss der Hersteller beziehungsweise der Konstrukteur oder die Konstrukteurin sicherstellen, dass die nachfolgend aufgeführten Maßnahmen eingehalten werden. Verantwortliche der Betriebsorganisation müssen für diese Belange sensibilisiert werden.

Unternehmer oder Unternehmerinnen müssen organisatorische Maßnahmen treffen, besonders in den Abteilungen Entwicklung und Konstruktion, Verkauf und Handel, In-Betrieb-Nehmen[1] und Service[2] sowie Schulung und Betreuung der Kundinnen und Kunden (siehe Abbildung 1). In den Abschnitten 2.2.2 bis 2.2.5 wird erläutert, welche Aspekte die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieser Abteilungen berücksichtigen müssen.

[1] Zur Bedeutung dieses Begriffes und zur Unterscheidung zum Begriff Inbetriebnahme siehe [1] und EN ISO 12100:2010 [6].
[2] Mit Service ist die Abteilung in der Verantwortung des Herstellers gemeint.

2.2.2 Entwicklung und Konstruktion

Es ist unbedingt notwendig, für die Konstruktion einer Maschine bereits im ersten Entwicklungsschritt das Schutzkonzept gegen Manipulation zu ber...

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