4.11.6.1 |
Automatisch gesteuerte Querverschiebewagen (QVW) Üblicherweise wird der Zugang zum QVW durch Zäune oder Wände verhindert. Über elektrisch verriegelte Türen kann im Bedarfsfall der Fahrbereich des QVWs betreten werden. Allerdings müssen die Waren an den Ein- und Ausschleusstellen durch den Zaun bzw. durch die Wand hindurch und es muss verhindert werden, dass auch Personen über die Fördertechnik durch diese hindurch zum Gefahrbereich des QVWs gelangen oder die gefährlichen Bewegungen des QVWs müssen gestoppt werden. Hierbei kommen Maßnahmen nach Abschnitt 4.5 in Frage. Ist der QVW zusätzlich mit Laserscannern ausgerüstet, können auch die Maßnahmen nach Abschnitt 4.6 getroffen werden, um den Zugang über die Ein- und Ausschleusstellen zu sichern. Die Abbildung 44 kann aus urheberrechtlichen Gründen nicht angezeigt werden. Abb. 44 Absicherung eines Querverschiebewagens durch Umzäunung Es muss mindestens ein elektrisch verriegelter Zugang vorgesehen werden, der über ein Schlüsselabhängigkeitssystem oder ein Lock-out/Tag-out-System gesichert ist. Insbesondere bei größeren Anlagen ist es Zweckmäßig, Zugang zu beiden Seiten des QVWs zu erhalten. Die Abbildung 45 kann aus urheberrechtlichen Gründen nicht angezeigt werden. Abb. 45 Lock-out/Tag-out-System Ist der automatisch gesteuerte Querverschiebewagen frei zugänglich, sind folgende Sicherungsmaßnahmen erforderlich:
Abb. 46 Querverschiebewagen mit Laserscanner als Schutzeinrichtung Innerhalb des Wartungsbereiches können Querverschiebewagen auch ohne Schutzeinrichtungen betrieben werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
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4.11.6.2 |
Von Hand gesteuerte Querverschiebewagen Von Hand gesteuerte Querverschiebewagen müssen mit einer Steuerung ohne Selbsthaltung ausgeführt sein. Der Steuerplatz muss so ausgeführt sein, dass für das Fahrpersonal keine Quetsch- und Schergefahren bestehen. Dies kann z. B. durch eine geschlossene Kabine oder durch eine Zweihandsteuerung realisiert werden. Vom Steuerplatz aus muss die Fahrbahn in beide Fahrtrichtungen eingesehen werden können. Erforderlichenfalls muss ein gesonderter Steuerplatz für jede Fahrtrichtung vorgesehen werden. |
4.11.6.3 |
Kommissionierplätze an Ein-/Ausschleusstellen zu Querverschiebewagen Kommissionier-Arbeitsplätze in einem Abstand von weniger als 2,0 m zum Querverschiebewagen müssen gesichert werden entweder
Be- und Entladestellen, bei denen ganze Ladeeinheiten mit Flurförderzeugen abgesetzt bzw. aufgenommen werden, zählen nicht zu den Kommissionier-Arbeitsplätzen. |
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