4.11.6.1

Automatisch gesteuerte Querverschiebewagen (QVW)

Üblicherweise wird der Zugang zum QVW durch Zäune oder Wände verhindert. Über elektrisch verriegelte Türen kann im Bedarfsfall der Fahrbereich des QVWs betreten werden. Allerdings müssen die Waren an den Ein- und Ausschleusstellen durch den Zaun bzw. durch die Wand hindurch und es muss verhindert werden, dass auch Personen über die Fördertechnik durch diese hindurch zum Gefahrbereich des QVWs gelangen oder die gefährlichen Bewegungen des QVWs müssen gestoppt werden. Hierbei kommen Maßnahmen nach Abschnitt 4.5 in Frage. Ist der QVW zusätzlich mit Laserscannern ausgerüstet, können auch die Maßnahmen nach Abschnitt 4.6 getroffen werden, um den Zugang über die Ein- und Ausschleusstellen zu sichern.

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Abb. 44 Absicherung eines Querverschiebewagens durch Umzäunung

Es muss mindestens ein elektrisch verriegelter Zugang vorgesehen werden, der über ein Schlüsselabhängigkeitssystem oder ein Lock-out/Tag-out-System gesichert ist. Insbesondere bei größeren Anlagen ist es Zweckmäßig, Zugang zu beiden Seiten des QVWs zu erhalten.

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Abb. 45 Lock-out/Tag-out-System

Ist der automatisch gesteuerte Querverschiebewagen frei zugänglich, sind folgende Sicherungsmaßnahmen erforderlich:

  • Ausrüstung des QVWs mit Schutzeinrichtungen wie z. B. Laserscannern oder Bumpern
  • bei einem Not-Halt darf der maximale Anhalteweg 2,5 m nicht überschreiten
  • Beim Verfahren muss der Abstand zwischen den Lasten auf den Anschlussförderern und dem QVW einschließlich Last mindestens 0,5 m betragen
  • parallel zur Bahn des Wagens muss eine durchgehende stirnseitige Verkleidung an den Anschlussförderern vorhanden sein. An Stellen, wo dies nicht möglich ist, z. B. an Durchfahrten, müssen die durch die Schutzeinrichtungen nicht vollständig abgesicherten Quetsch- und Scherstellen zwischen Querverschiebewagen und Anschlussförderer durch nachgiebige und weiche Schaumstoffelemente gekennzeichnet werden und das Stehen an dieser Stelle verhindert werden.

Abb. 46 Querverschiebewagen mit Laserscanner als Schutzeinrichtung

Innerhalb des Wartungsbereiches können Querverschiebewagen auch ohne Schutzeinrichtungen betrieben werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • die maximale Geschwindigkeit des Querverschiebewagens darf 0,6 m/s nicht überschreiten, und
  • zwischen dem Querverschiebewagen und festen Teilen der Anschlussförderer muss ein Spalt von mindestens 120 mm vorhanden sein, und
  • wenn der Querverschiebewagen bewegt wird, muss ein Abstand von mindestens 500 mm zwischen der Last auf dem Querverschiebewagen und den Lasten auf den Anschlussförderern eingehalten werden, und
  • eine durchgehende stirnseitige Verkleidung parallel zur Bahn des Wagens muss vorhanden sein, und
  • der Gefahrenbereich muss eine umlaufende Kennzeichnung haben, und
  • eine Steuereinrichtung muss in der Nähe des Querverschiebewagens angeordnet sein.
 

4.11.6.2

Von Hand gesteuerte Querverschiebewagen

Von Hand gesteuerte Querverschiebewagen müssen mit einer Steuerung ohne Selbsthaltung ausgeführt sein. Der Steuerplatz muss so ausgeführt sein, dass für das Fahrpersonal keine Quetsch- und Schergefahren bestehen. Dies kann z. B. durch eine geschlossene Kabine oder durch eine Zweihandsteuerung realisiert werden. Vom Steuerplatz aus muss die Fahrbahn in beide Fahrtrichtungen eingesehen werden können. Erforderlichenfalls muss ein gesonderter Steuerplatz für jede Fahrtrichtung vorgesehen werden.

 

4.11.6.3

Kommissionierplätze an Ein-/Ausschleusstellen zu Querverschiebewagen

Kommissionier-Arbeitsplätze in einem Abstand von weniger als 2,0 m zum Querverschiebewagen müssen gesichert werden entweder

  • durch ein Schleusensystem oder
  • durch Schranken entsprechend Abbildung 29, wobei die Gefahrstellen nicht erreichbar sein dürfen oder
  • durch Türen, die sich nur dann öffnen, wenn sich der Querverschiebewagen vor der Tür befindet. Ist der Querverschiebewagen mit Teleskopgabeln ausgerüstet, um Lasten aufnehmen oder absetzen zu können, sind Türen nur dann zulässig, wenn:

    • die Geschwindigkeit beim Austeleskopieren höchstens 0,3 m/s beträgt und
    • keine Scherstellen zwischen Last und Absetzplatz bestehen
    • beim Austeleskopieren der Abstand zwischen Last und Absetzplatz höchstens 50 mm beträgt und
    • eine Warnung vor der Bewegung erfolgt (optisches und/oder akustisches Signal)

Be- und Entladestellen, bei denen ganze Ladeeinheiten mit Flurförderzeugen abgesetzt bzw. aufgenommen werden, zählen nicht zu den Kommissionier-Arbeitsplätzen.

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