Es könnte auch der Fall eintreten, dass ein Ersthelfer oder eine Ersthelferin im Rahmen der Hilfeleistung eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat begeht.

Beispiel:

Eine von mehreren Erste Hilfe leistenden Personen fährt mit ihrem Wagen vom Unfallort zu einer weit entfernten Telefonzelle, die der nächste Telefonanschluss ist, um dringend benötigte professionelle Hilfe – ärztliche oder rettungsdienstliche – zu einem Unfall mit Schwerverletzten herbeizurufen. Dabei begeht sie eventuell wegen überhöhter Geschwindigkeit eine Ordnungswidrigkeit; hat man selbst kein Mobiltelefon bei sich, kann es im Extremfall gerechtfertigt sein, z.B. ein Auto aufzubrechen, um das darin befindliche Mobiltelefon zu benutzen.

Auch in diesen Fällen ist die Handlung der Erste Hilfe leistenden Person im Rahmen des "rechtfertigenden Notstandes" gerechtfertigt und somit normalerweise straffrei. Sie begeht nämlich diese Ordnungswidrigkeit in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für das Leben und die Gesundheit eines verletzten Menschen, um die Gefahr durch Verschlimmerung des Zustandes wegen fehlender ärztlicher Hilfe von ihm durch Herbeirufen ärztlicher Hilfe abzuwenden. Dabei überwiegt dessen geschütztes Interesse (Gesundheit, Leben) das beeinträchtigte Interesse (unter anderem Einhaltung der Straßenverkehrsregeln) wesentlich.

Entsprechendes gilt auch für den Fall, dass sich eine Person im Rahmen der Erste-Hilfe-Leistung, z. B. bei Fehlen einer Telefonzelle oder einer anderen Meldemöglichkeit, durch Zerschlagen einer Fensterscheibe (Sachbeschädigung) in das – weit und breit – einzige Haus Eintritt verschafft (Hausfriedensbruch), um von dem dort von ihr vermuteten Telefon einen Notruf abzugeben. Auch hier ist dann ihre Handlung wegen der Lebensgefahr für den verletzten Menschen in der Regel gerechtfertigt.

Handelt die Erste Hilfe leistende Person nach bestem Wissen und Gewissen und leistet sie – ihren Fähigkeiten entsprechend – die ihr bestmögliche Hilfe, so braucht sie grundsätzlich weder mit Schadenersatzansprüchen noch mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen. Selbst wenn ihr bei der Hilfeleistung ein Fehler unterlaufen sollte, bleibt sie straffrei, da sie in jedem Falle ihre Hilfe leistete, um einem anderen Menschen zu helfen.

Ein Hinweis zum Schluss: WERDEN SIE ERSTHELFER ODER ERSTHELFERIN!

Kenntnisse in Erster Hilfe sind in allen Lebensbereichen von Nutzen, wie z. B. bei Notfällen im Beruf, im Straßenverkehr, in der Freizeit, beim Sport oder der Familie. Ansprechpartner und Ausbildungsstellen für Erste-Hilfe-Lehrgänge in Ihrer Nähe finden Sie über das Internet unter www.dguv.de/fb-erstehilfe.

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