• Beratung zur Gestaltung von Arbeitsabläufen, Arbeitsstätten und Arbeitsplätzen,
  • Mitwirkung und Beratung bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungs- und Belastungsanalyse),
  • Beratung zum Arbeitszeit-Pausen-Regime und Unterstützung bei der Organisation von Seminaren zur Stressbewältigung,
  • Unterstützung bei Realisierung von Maßnahmen zur Suchtberatung und Programmen zur Suchtprävention,
  • Mitwirkung bei der Organisation der Ersten Hilfe und Beratung zu den erforderlichen Maßnahmen,
  • Organisieren von Schutzimpfungen (Immunisierung),
  • Beratung zum gesundheitlichen Verhalten der Mitarbeiter (z. B. hygienisches Verhalten),
  • Unterweisung zum Infektionsschutzgesetz insbesondere zur Gefahr einer Infektion mit SARS-CoV-2 und möglichen Mutationen,
  • Hinweise zur Umsetzung des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards für Apotheken im Hinblick auf

    • die Aufklärung zu Maßnahmen des Infektionsschutzes,
    • das Anbieten von Homeoffice für Büroarbeit und vergleichbare Tätigkeiten.[1]
  • Beratung zur Umsetzung des o. g. Branchenstandards für Apotheken gemeinsam mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit,
  • Unterstützung der Apotheken bei Durchführung von Impfungen gegen das Virus SARS-CoV-2,[2]
  • Beratung zur Realisierung verhältnis- und verhaltensorientierter Maßnahmen am Arbeitsplatz unter Beteiligung der Beschäftigten unter Einbeziehung eines strukturierten Ergonomiekonzeptes für die Rückenprävention am Arbeitsplatz,[3]
  • Beratung zur Erstellung eines Hautschutz- und Händehygieneplans,[4]
  • Beratung zur Verwendung und ordnungsgemäßen Benutzung von Persönlicher Schutzausrüstung,
  • Analysieren von Unfallursachen und arbeitsbedingten Erkrankungen sowie Unterbreitung von notwendigen Vorschlägen zur Vorbeugung,
  • Unterweisung zum Infektionsschutzgesetz,
  • Durchführung von Arbeitsmedizinischer Vorsorge auf Grundlage der Gefährdungs- und Belastungsanalyse. Für die genannten Tätigkeiten von Apothekern kommen auf Verlangen des Arbeitgebers nach ArbMedVV in Abhängigkeit von der Belastung folgende Kategorien als Pflicht- bzw. Angebotsvorsorge infrage:[5]
 
Wichtig

Pflicht- und Angebotsvorsorge nach ArbMedVV unter Einbeziehung der DGUV-Grundsätze bei Apothekern

  • G 23 "Obstruktive Atemwegserkrankungen: Atemwegsreizende Stoffe (chemisch-irritative und chemisch-toxische)": Herstellung von Rezepturen;
  • G 23 "Obstruktive Atemwegserkrankungen": Atemwegssensibilisierende Stoffe und Stoffgruppen: Zubereiten von Pulvern, Tabletten;[6]
  • G 24 "Hauterkrankungen": Schädigung der Hautbarriere durch ständig nasse Hände;
  • G 37 "Bildschirmarbeitsplätze": Rückenbeschwerden durch einseitige Arbeitshaltung "Sitzen" und ungenügende Sehbedingungen an bildschirmgebundenen Arbeitsplätzen;
  • G 40 "Krebserzeugende Gefahrstoffe allgemein": Herstellen von Zytostatika;[7]
  • G 42 "Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung": Hohe Infektionsgefahr bei Schnitt- und Stichverletzungen an kontaminierten Kanülen;
  • G 46 "Belastungen des Muskel-Skelett-Systems einschließlich Vibrationen": Ggf. Heben und Tragen schwerer Lasten im Lagerbereich;
  • DGUV Leitfaden "Psychische Belastung": Beratung und Verkauf unter Zeitdruck.

Weiterhin ist es bei Vorliegen der entsprechenden arbeitsrechtlichen Grundlagen bzw. nach Vereinbarung mit den Unternehmen zweckmäßig, folgende Eignungsuntersuchung zu veranlassen:

  • G 25 "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten": Beeinträchtigung des Seh- und Hörvermögens beim Führen des Kraftfahrzeuges zum Kunden (Eignungsuntersuchung-Fahrerlaubnisverordnung).

Darüber hinaus kann sich bei weiteren Tätigkeiten über den Anhang zu ArbMedVV hinaus Wunschvorsorge ergeben.

Die ausgewiesene Eignungsuntersuchung (kursiv) wird über die "Fürsorgepflicht" des Auftraggebers in Arbeitsverträgen bzw. Betriebsvereinbarungen gesondert geregelt.

[1] Aeris GmbH, Trend Homeoffice: Bewegungs- und Ergonomiedefizit inklusive, AGR aktuell 26 (2020) 64, S. 40–41.
[2] ABDA, Versorgung der Apotheken mit Covid-19-Impfstoffen, 2021.
[3] Weber: Entwicklung eines strukturierten Ergonomiekonzepts für die nachhaltige Umsetzung von Rückenprävention am Arbeitsplatz, Ergomed/Prakt. Arb. med., Heft 6, S. 34-38, 2014.
[4] BGW TP-HSP-5 "Hautschutz- und Händehygieneplan für Apotheken"
[5] DGUV Grundsätze für Arbeitsmedizinische Untersuchungen, 6. Aufl. Gentner Verlag Stuttgart 2014.
[6] Heinemann/Werner/Padberg/Möller/Heynemann/Roßbach/Hadtstein/Nies: Sicherheitsrelevante Informationen zu Arzneistoffen und damit verbundenen Tätigkeiten, Gefahrstoffe-Reinhaltung der Luft, Heft 1/2, S. 23-31, 2015.
[7] Schierl: Zytostatika-Monitoring und Gefährdungsbeurteilung in der Zytostatika-Zubereitung, Österreichisches Forum Arbeitsmedizin, Heft 1, 2015, S 37-40.

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