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In Kürze zusammengefasst
Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) ist ein zentraler Bestandteil moderner Personalpolitik und gewinnt zunehmend an Bedeutung. Gesetzlich sind Arbeitgeber verpflichtet, ein BEM einzuleiten und bei Zustimmung der betroffenen Person durchzuführen, wenn ein Mitarbeitender längerfristig oder wiederholt arbeitsunfähig war. Das BEM bietet Unternehmen die Möglichkeit, länger erkrankte Mitarbeitende nachhaltig zu unterstützen, gleichzeitig krankheitsbedingte Kündigungen zu vermeiden und das Arbeitsverhältnis dauerhaft zu sichern. Dieser Beitrag erklärt, was BEM ist, welche Ziele es verfolgt und wie der Prozess abläuft. Praxisbeispiele und häufige Fragen runden den Artikel ab.
Das BEM ist ein gesetzlich geregeltes Verfahren, das darauf abzielt, Mitarbeitende nach längerer Krankheit wieder in den Arbeitsprozess zu integrieren. Es wird durch § 167 Abs. 2 SGB IX vorgeschrieben und gilt für alle Arbeitgeber und alle Beschäftigten eines Betriebs. Es greift, sobald dein Mitarbeitender innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig ist. Ziel des BEM ist es, Arbeitsunfähigkeit zu überwinden, erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen und dadurch den Arbeitsplatz zu sichern. Für Arbeitgeber ist zudem wichtig, dass das Ausbleiben eines Angebots eines BEMs eine spätere krankheitsbedingte Kündigung der Mitarbeitenden erheblich erschwert.
Das BEM verfolgt mehrere zentrale Ziele, die sowohl den Mitarbeitenden als auch dem Unternehmen zugutekommen:
Wie dargelegt ist ein Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, ein BEM anzubieten, wenn ein Mitarbeitender innerhalb von zwölf Monaten länger als sechs Wochen arbeitsunfähig ist – sei es ununterbrochen oder wiederholt, wobei die einzelnen Zeiten der Arbeitsunfähigkeit zusammen mehr als sechs Wochen betragen.
Wichtige Aspekte:
Ein erfolgreiches BEM erfordert die Zusammenarbeit verschiedener Akteure:
Die betroffene Person kann zum BEM eine Vertrauensperson eigener Wahl hinzuziehen. Zusätzlich können externe Experten wie Betriebsärzte oder Rehabilitationsberater hinzugezogen werden, um individuelle Lösungen zu entwickeln.
Der BEM-Prozess gliedert sich in mehrere Schritte:
Ein gut strukturierter Prozess ermöglicht eine erfolgreiche Wiedereingliederung und trägt zur langfristigen Stabilität des Arbeitsverhältnisses bei.
Ein Mitarbeitender eines mittelständischen Unternehmens fällt aufgrund einer chronischen Erkrankung mehrere Monate aus. Nach der Einladung zum BEM-Gespräch wird – unter Beteiligung des Betriebsrats/Personalrats und des Betriebsarztes sowie des Vorgesetzten – eine Lösung erarbeitet.
Maßnahmen:
Nach drei Monaten wird die Arbeitszeit schrittweise erhöht, und der Mitarbeitende kann wieder voll in den Arbeitsalltag integriert werden. Dieses Beispiel zeigt, wie durch individuelle Anpassungen sowohl die Gesundheit des Mitarbeitenden als auch die Interessen des Unternehmens berücksichtigt werden können.
Nein, der Arbeitgeber hat keinen Anspruch darauf, dass Beschäftigte medizinische Diagnosen offenlegen. Der Fokus liegt auf der Wiedereingliederung und nicht auf der Krankheitsursache. Medizinische Informationen dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der betroffenen Person in das Verfahren einbezogen werden.
Nein, die Teilnahme ist freiwillig. Beschäftigte können das Angebot ablehnen, ohne deswegen benachteiligt zu werden. Wer ein BEM ablehnt, kann sich allerdings später in einem Kündigungsschutzprozess nur eingeschränkt darauf berufen, dass kein BEM durchgeführt wurde.
Unternehmen, die bei Vorliegen der Voraussetzungen kein BEM anbieten oder nicht ordnungsgemäß durchführen, verstoßen gegen § 167 Abs. 2 SGB IX. Dies führt zwar nicht automatisch zur Unwirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung, verschärft aber die Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers erheblich. Das kann dazu führen, dass eine Kündigung im Kündigungsschutzprozess keinen Bestand hat.
Die Dauer hängt von der individuellen Situation ab. In der Regel umfasst der Prozess mehrere Wochen bis Monate, abhängig von den Maßnahmen und deren Umsetzung.