Betriebliches Eingliederungs-management (BEM)

Bei Herrn Müller läuft es gesundheitlich nicht gut. Er war dieses Jahr schon mehrere Wochen krankgeschrieben. Gestern hat er die nächste AU-Bescheinigung eingereicht – damit fehlt er insgesamt schon ganze 6 Wochen. Eine belastende Situation für ihn, denn er fürchtet, gekündigt zu werden. Aber auch sein Arbeitgeber ist nicht glücklich, dass einer seiner kompetentesten Mitarbeiter so oft fehlt. 

Herr Müller weiß es noch nicht, aber: Bald wird sich seine angespannte Situation verbessern. Denn er erhält von der Personalabteilung eine Einladung zu einem BEM. Doch was heißt BEM genau?

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Was ist BEM?

Das Betriebliche Eingliederungsmanagement, kurz BEM, ist ein Klärungsverfahren. Es kann durch passende Maßnahmen der Gesundheitsprävention dabei helfen, krankheitsbedingte Fehlzeiten zu reduzieren. Ziel ist es, das Arbeitsverhältnis der erkrankten Person zu sichern. Wie das BEM abläuft und welches Ziel es erreichen soll, wird individuell auf den Arbeitnehmer abgestimmt.

Der Arbeitgeber muss für diejenigen Beschäftigten ein BEM anbieten, die innerhalb eines Jahres mindestens sechs Wochen arbeitsunfähig waren. Die Betriebsgröße spielt dabei keine Rolle.

BEM Ziele

Ziel des Betrieblichen Eingliederungsmanagements ist:

  • den Arbeitnehmer dabei zu unterstützen, wieder gesund zu werden und seine akute Arbeitsunfähigkeit hinter sich zu lassen. Außerdem soll es weitere krankheitsbedingte Fehlzeiten verhindern oder reduzieren.
  • die Arbeitsfähigkeit des Betroffenen wiederherzustellen und zu fördern.
  • eine Kündigung aufgrund von Krankheit zu vermeiden.

BEM Rechte & Pflichten

Welche Rechte und Pflichten gelten beim BEM?

Es gibt keine gesetzlichen Vorgaben, wie ein BEM im Detail ablaufen muss. In der Ausgestaltung sind die Beteiligten daher völlig frei. Doch wie genau sieht der Rahmen aus?

Was ist beim BEM Pflicht?

Das Gesetz schreibt vor, dass der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern ein Betriebliches Eingliederungsmanagement anbieten muss, wenn diese innerhalb eines Jahres insgesamt mindestens 6 Wochen lang arbeitsunfähig erkrankt waren. Es ist dabei nicht relevant, ob die Arbeitsunfähigkeit

  • ohne Unterbrechung oder
  • wiederholt

aufgetreten ist. Auch die gesundheitlichen Ursachen dieser Fehlzeiten können unterschiedlich sein. Es muss sich dabei also nicht um ein und dieselbe Krankheit handeln. Der Arbeitgeber muss handeln, sobald die 6 Wochen-Grenze überschritten ist. Auch dann, wenn die betroffene Person immer noch arbeitsunfähig ist. Allerdings ist das BEM für den Arbeitnehmer freiwillig. Er darf es also auch ablehnen.

Beteiligte Personen beim BEM

Am Verfahren sind verschiedene Personen und Interessenvertreter beteiligt, die in den Lösungsprozess einbezogen werden.

Wer muss am BEM beteiligt werden?

Dass der betroffene Arbeitnehmer und der Arbeitgeber beteiligt sind, liegt nahe. Zum Kern gehören aber auch

  • die betriebliche oder kirchliche Interessensvertretung, also in der Regel Betriebs- und Personalrat. Der Arbeitnehmer kann deren Beteiligung allerdings ablehnen.
  • die Schwerbehindertenvertretung, sofern sie vorhanden ist, der betroffene Beschäftigte eine Schwerbehinderung hat und mit der Teilnahme einverstanden ist.

Wer kann beteiligt werden?

Am Prozess können weitere interne und externe Experten beteiligt werden. Allerdings nur mit Zustimmung der betroffenen Person. Zum Beispiel

  • die Fachkraft für Arbeitssicherheit,
  • der Betriebsarzt oder behandelnde Arzt,
  • die Führungskraft,
  • ein betrieblicher Suchtbeauftragter,
  • die Krankenkasse,
  • ein Sozialdienst,
  • ein Rehabilitationsträger,
  • die Berufsgenossenschaft bei Berufskrankheiten oder
  • das Integrationsamt.

Außerdem darf der Arbeitnehmer eine frei ausgewählte Vertrauensperson einbeziehen, zum Beispiel einen Rechtsanwalt.

Welche BEM Maßnahmen gibt es?

Im BEM Prozess suchen die Beteiligten eine passende Lösung für den jeweils betroffenen Arbeitnehmer. Wie das im Detail aussieht und welches Ziel das BEM erreichen soll, unterscheidet sich aber nicht nur individuell zwischen den Arbeitnehmern, sondern auch nach Erkrankungshäufigkeit und -dauer. Es gibt entsprechend vielfältige Möglichkeiten, das Betriebliche Eingliederungsmanagement zu gestalten.Die Maßnahmen lassen sich grob in vier Bereiche unterteilen:

  • Arbeitsplatz und Arbeitsorganisation,
  • Gesundheit des Arbeitnehmers,
  • soziales Arbeitsumfeld und
  • private Situation des betroffenen Arbeitnehmers.

Folgende Beispiele kommen als BEM Maßnahmen in Frage:

  • Verkürzung der Arbeitszeit.
  • Ein individuell angepasster Arbeitsplatz, z. B. angepasste Arbeitshöhe oder niedrigerer Lärmpegel.
  • Stufenweise Wiedereingliederung: Der Arbeitnehmer kehrt noch während seiner Arbeitsunfähigkeit in geringem Umfang an den Arbeitsplatz zurück. Ohne einen Rückfall zu provozieren, kann er seine Leistungsfähigkeit testen. Stufenweise wird dann die Arbeitszeit und -belastung gesteigert. Während der stufenweisen Wiedereingliederung erhält der Arbeitnehmer Krankengeld von der Krankenkasse.
  • Medizinische Rehabilitation: In Frage kommen zum Beispiel ambulante oder stationäre Behandlungen, verschiedene Reha-Maßnahmen, Nachsorge, Psychotherapie, Hör- und Sehhilfen usw.
  • Gespräche zur Konfliktlösung und -reduktion am Arbeitsplatz.
  • Beratung zur Gesundheitsprävention oder zum Umgang mit Belastungen im Privaten.

Dokumentation des BEM

Alle Maßnahmen im Rahmen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements müssen dokumentiert werden. Dazu sollten auch Protokolle über Gespräche mit dem Beschäftigten und der Interessenvertretung, Schriftverkehr mit anderen Stellen, Gesprächstermine, vereinbarte Aufgaben und Zuständigkeiten gehören. Diese Informationen sollten in einer BEM Liste festgehalten werden. Achtung: Die Unterlagen dürfen nicht in der Personalakte des Arbeitnehmers aufbewahrt werden, sondern gehören in eine spezielle BEM Akte.

Zwar soll das Betriebliche Eingliederungsmanagement eine krankheitsbedingte Kündigung vermeiden, doch manchmal führt kein Weg daran vorbei. Daher ist es vor allem für einen möglichen Kündigungsschutzprozess wichtig, den gesamten BEM Prozess sauber zu dokumentieren.

BEM und Datenschutz

Notwendigerweise werden beim BEM gesundheitsbezogene Daten erhoben. Sie sind besonders schützenswert, daher muss der Arbeitgeber beim BEM Verfahren den Datenschutz mit höchster Priorität behandeln.

Eine separate BEM Akte soll den Schutz dieser sensiblen Unterlagen sicherstellen. Sie muss von der Personalakte getrennt aufbewahrt werden.

Der Beschäftigte soll das Verfahren ohne Misstrauen in Anspruch nehmen können. Deshalb sollte der Arbeitgeber ihn transparent darüber informieren, wie die im Prozess erhobenen Daten verwendet werden. Außerdem ist es von Vorteil, wenn das Betriebliche Eingliederungsmanagement von einer neutralen Person durchgeführt wird, die nicht zur Kündigung berechtigt ist.

Auch für den Betriebsrat gelten Einschränkungen: Nur mit Zustimmung der betroffenen Person darf ein beteiligtes BR-Mitglied die personenbezogenen Daten an den Betriebsrat weitergeben.

BEM Ablauf

1. Einleitungsphase

Zuerst prüft der Arbeitgeber, ob die Voraussetzungen für ein betriebliches Eingliederungsmanagement gegeben sind. Das ist der Fall, wenn der 6-Wochen-Zeitraum überschritten ist. Es gibt keine gesetzliche Vorgabe darüber, ab wann genau die BEM Gespräche stattfinden müssen. Wenn ein schwerbehinderter Arbeitnehmer betroffen ist, können die Interessensvertretung und die Schwerbehindertenvertretung den Beginn des BEM Prozesses allerdings gerichtlich einfordern, wenn die Voraussetzungen gegeben sind. Das ergibt sich aus Ihrer Überwachungspflicht, die sie gegenüber dem Arbeitgeber ausüben.

2. Informationsphase

Der Arbeitgeber muss den betroffenen Arbeitnehmer mit der Einladung zum BEM Gespräch darüber informieren, welche Ziele das BEM verfolgt. Außerdem muss er ihm vermitteln, welche Daten dabei erhoben und wie sie verwendet werden. In der Regel geht es dabei zunächst um die Fehlzeiten. Relevant ist außerdem die Information, dass die Teilnahme am BEM Prozess für den Arbeitnehmer freiwillig ist. Der Arbeitnehmer sollte auch darüber informiert werden, dass er auf eigene Kosten eine Vertrauensperson einbeziehen darf, z. B. einen Rechtsanwalt.

3. Zustimmung des Betroffenen

Der Beschäftigte darf frei entscheiden, ob er das BEM annehmen oder ablehnen möchte. Während eine Zustimmung auch formlos erfolgen kann, sollte eine Ablehnung aber in jedem Fall vom Arbeitgeber dokumentiert werden.

4. BEM Gespräche

Zu den Teilnehmern der Gespräche gehören der betroffene Arbeitnehmer, der Arbeitgeber, ggf. die Schwerbehindertenvertretung und die betriebliche oder kirchliche Interessenvertretung. Außerdem können direkt oder später weitere Gesprächspartner dazukommen, z. B. der Betriebsarzt.

An erster Stelle sollten beim BEM Gespräch Fragen und analytische Überlegungen zum Gesundheitszustand des Arbeitnehmers stehen. Der Beschäftigte kann dafür seinen behandelnden Arzt von der ärztlichen Schweigepflicht entbinden – er muss es aber nicht.

Wenn die Arbeitsunfähigkeit häufig und kurzzeitig auftritt, werden in erster Linie die Ursachen analysiert. Geht es bei der betroffenen Person um eine Langzeiterkrankung, rücken der aktuelle Gesundheitszustand und die voraussichtliche Genesung in den Fokus. Ebenfalls die Frage, ob der Beschäftigte in Zukunft bei der Ausübung seiner Tätigkeit eingeschränkt sein wird. Darüber hinaus werden weitere Auswirkungen auf die Arbeit analysiert.

In den Gesprächen werden auch konkrete BEM Maßnahmen vorgeschlagen, diskutiert und geplant. Alle vernünftigen Vorschläge müssen gehört werden und dürfen nicht von vornherein abgelehnt werden.

5. Ende des BEM

Das betriebliche Eingliederungsmanagement ist beendet, wenn

  • die Beteiligten das BEM für beendet erklären,
  • die krankheitsbedingte Fehlzeit dauerhaft weniger als 6 Wochen innerhalb eines Jahres beträgt,
  • das Arbeitsverhältnis endet oder
  • es aus Sicht externer Experten nicht möglich ist, die Fehlzeiten signifikant zu reduzieren oder eine Wiedereingliederung nicht realisierbar ist.
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Arbeitsfähigkeit sichern, rechtssicher agieren, Potenziale nutzen

  • Grundlagen des BEM
  • Vorbereitung und Prozesse
  • Rechtssichere Durchführung

FAQ zum BEM Gespräch

Die häufigsten Fragen unserer Kundinnen und Kunden zu BEM haben wir hier für Sie zusammengefasst:

Ist das BEM eine gesetzliche Pflicht des Arbeitgeber? Welche Konsequenzen drohen, wenn der Arbeitgeber kein BEM anbietet?

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen, muss der Arbeitgeber seinen Beschäftigten ein BEM anbieten. Die Voraussetzungen und Details sind im Sozialgesetzbuch geregelt. Die Arbeitnehmervertretung kann das BEM sogar einklagen. Bei einem Verstoß durch den Arbeitgeber sieht das Gesetz keine Sanktionen vor.

Trotzdem kann es Folgen haben, wenn kein BEM angeboten oder fehlerhaft durchgeführt wird.

Situation 1: Das Kündigungsschutzgesetz ist nicht anwendbar:

Zwar wirkt sich das fehlende Angebot eines BEM durch den Arbeitgeber nicht auf die Kündigung aus. Allerdings kann die Kündigung wegen Diskriminierung unwirksam sein, wenn der Arbeitnehmer nachweist, dass die Behinderung der Grund für die Kündigung ist und der Arbeitgeber den Gegenbeweis nicht erbringen kann.

Situation 2: Das Kündigungsschutzgesetz ist anwendbar:

Ein unzureichendes Betriebliches Eingliederungsmanagement kann dazu führen, dass die krankheitsbedingte Kündigung unwirksam ist. Denn eine Kündigung darf immer nur das letzte Mittel sein. Entsprechend muss vor einer krankheitsbedingten Kündigung das BEM durchgeführt werden. Es sei denn, es steht von vornherein fest, dass es keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr im Betrieb gibt. 

  • Wenn der Arbeitgeber das BEM nicht durchgeführt hat, muss er nachweisen, dass die Kündigung trotz korrekter Durchführung des BEM unausweichlich gewesen wäre.
  • Hat der Arbeitgeber bei der Durchführung des BEM Fehler gemacht, muss er beweisen, dass diese Fehler keine Auswirkungen auf den Erfolg des BEM hatten (Reduktion der Arbeitsunfähigkeit und Erhaltung des Arbeitsverhältnisses).

Ab wann muss der Arbeitgeber ein BEM anbieten?

Grundsätzlich muss der Arbeitgeber ein BEM anbieten, wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres (nicht Kalenderjahr) insgesamt mindestens 6 Wochen krankheitsbedingt ausgefallen ist. Das Gesetz schreibt allerdings keine Frist vor, die eingehalten werden muss.

Darf der Mitarbeiter das BEM Gespräch ablehnen?

Ja, denn das Verfahren ist für den Arbeitnehmer freiwillig. Für ihn besteht keine Pflicht, am BEM Gespräch teilzunehmen. Lehnt der Beschäftigte das BEM ab, sollte der Arbeitgeber das unbedingt dokumentieren. Außerdem sollte er die Schwerbehindertenvertretung darüber informieren, dass der Beschäftigte nicht am BEM teilnehmen will.

Wie sollte der Arbeitgeber vorgehen, wenn der Beschäftigte die Einladung zum BEM weder zu- noch abgesagt hat?

Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, am BEM teilzunehmen. Trotzdem kann sein Schweigen nicht einfach als Ablehnung ausgelegt werden. Eine Möglichkeit ist es, ihn etwa 1–2 Wochen nach der gesetzten Antwortfrist an die Einladung zu erinnern. Die Erinnerung sollte schriftlich erfolgen und alle Unterlagen enthalten, die auch dem ersten Schreiben beilagen. In der Erinnerung kann der Arbeitgeber darauf aufmerksam machen, dass die erforderliche Zustimmung für das BEM fehlt, wenn der Beschäftigte weiterhin nicht reagiert. Und er nach Ablauf der neuen Erklärungsfrist davon ausgehen wird, dass der Beschäftigte kein BEM wünscht.

Welche Person sollte das BEM in einem kleinen Betrieb durchführen?

In kleinen Betrieben kommt der Inhaber selbst, Verwaltungs-Mitarbeiter oder andere qualifizierte Mitarbeiter in Frage. Ist die durchführende Person zur Kündigung berechtigt und für das Kündigungsverfahren zuständig, gilt allerdings besondere Vorsicht. Im Kündigungsverfahren darf das erlangte Wissen aus dem BEM nicht zum Einsatz kommen!

Wie kann sich der Arbeitgeber auf das BEM Gespräch vorbereiten?

Bei der Vorbereitung kann es helfen, eine Liste mit Leitfragen zu erstellen. So werden während des Gesprächsablaufs keine wichtigen Aspekte vergessen. Die folgende Aufzählung kann eine Leitlinie darstellen.

  • Haben Alle die Verschwiegenheitserklärung unterzeichnet?
  • Sind die Erkrankung(en) des Beschäftigten klar herausgearbeitet und dokumentiert?
  • Gibt es einen Zusammenhang der Krankheit mit der ausgeübten Beschäftigung?
  • Wurden Maßnahmen vereinbart und die Zuständigkeiten verteilt? Sind sie sauber dokumentiert?
  • Haben alle Teilnehmer die Liste der vereinbarten Maßnahmen unterzeichnet?
  • Muss der Arbeitsplatz überprüft werden?

Was ist ein Krankenrückkehrgespräch?

Ein Krankenrückkehrgespräch ist vom BEM abzugrenzen. Anders als das BEM kann es jederzeit nach Rückkehr aus einer Arbeitsunfähigkeit stattfinden und ist damit nicht von der Erkrankungsdauer abhängig.

Der Arbeitgeber darf das Gespräch einfordern, er ist aber nicht grundsätzlich zur Durchführung verpflichtet. Der Arbeitnehmer muss teilnehmen, er hat kein Wahlrecht.  Neben dem Krankenrückkehrgespräch gibt es das Fehlzeitengespräch. Diese Maßnahme findet allerdings erst nach dem Krankenrückkehrgespräch statt.

Das Gespräch soll Aufschluss darüber geben, ob betriebliche Gründe ursächlich für die Arbeitsunfähigkeit des Beschäftigten waren. Aber Achtung – der Arbeitnehmer muss seine Diagnose nicht mitteilen.

Bei guter Umsetzung kann das Gespräch zu einem gelungenen und motivierenden Wiedereinstieg beitragen. Andernfalls kann das Gegenteil eintreten: Der Beschäftigte fühlt sich unter Druck gesetzt. Der Erfolg hängt unter anderem also stark vom Fingerspitzengefühl der Führungskraft ab.

So bleibt keine Frage zu Betrieblichem Gesundheits­management offen!

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