Jean Bramburger-Schwirkslies
Die Sondervorauszahlung beträgt 1/11 der Umsatzsteuer-Zahllast des Vorjahres. Soll die Dauerfristverlängerung gleich zu Beginn des Jahres genutzt werden, muss der Antrag mit der Sondervorauszahlung spätestens am 10.2. beim Finanzamt vorliegen und ist bei Bedarf jährlich neu zu stellen.
Wurde die unternehmerische Tätigkeit erst im Laufe des Vorjahres aufgenommen, müssen die tatsächlichen Umsätze des Vorjahres auf einen Jahresumsatz hochgerechnet werden.
Bei Aufnahme der Tätigkeit im laufenden Jahr 01 wird die 1/11 Sondervorauszahlung nach den geschätzten Umsätzen ermittelt, die voraussichtlich im Jahr 01 erzielt werden.
Die 1/11-Sondervorauszahlung ist zwar im Voraus fällig. Sie ist aber nicht verloren, denn sie ist bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Monat Dezember wieder in Abzug zu bringen. Anschließend wird die 1/11-Sondervorauszahlung für 02 berechnet.
Verrechnung der Sondervorauszahlung
Unternehmerin Pots verzeichnete in 01 insgesamt eine Umsatzsteuer-Zahllast i. H. v. 8.250 EUR. Für das Kalenderjahr 02 möchte Pots für einen besseren zeitlichen Ablauf die Dauerfristverlängerung in Anspruch nehmen. Da sie regelmäßig zur monatlichen Abgabe der Umsatz-Steuervorauszahlungen verpflichtet ist, stellt Pots zum 10.2. bei ihrem Betriebsfinanzamt einen Antrag auf Dauerfristverlängerung unter Abgabe einer Sondervorauszahlung von 1/11.
Bezogen auf die Vorjahres-Zahllast ergibt sich für Pots hiernach eine Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung von 750 EUR (1/11 von 8.250 EUR). Dieser Betrag ist somit als Sondervorauszahlung zu entrichten und wurde von Pots pünktlich zum 10.02. des Jahres entsprechend an das Finanzamt überwiesen. Sie bucht:
| Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
| 1781/3830 |
Umsatzsteuer-Vorauszahlung 1/11 |
750 |
1200/180... |