Als Entgelt gelten auch Diskontbeträge bei der Veräußerung von Wechsel- und anderen Geldforderungen.[1] Hierunter fallen insbesondere die Abschläge aus dem Verkauf von aktivierten Forderungen.[2] Begründet wird dies mit dem Umstand, dass der Unternehmer, der eine Forderung unter dem Nennwert verkauft, mit dem Abschlag ein Entgelt dafür leistet, dass mit dem Forderungsverkauf dem Unternehmen bereits vor Fälligkeit liquide Mittel zugeführt werden. Wertermittlungskosten und vergleichbare Gebühren, z. B. Risikoprämien, unterliegen jedoch nicht der Hinzurechnung.[3]

Der Aufwand, der dem Unternehmen aus einer steuerlich zulässigen Abschreibung der Forderung auf den niedrigeren Teilwert entsteht, unterfällt auch dann nicht der Hinzurechnung, wenn das Unternehmen die abgeschriebene Forderung im Folgenden zu diesem abgeschriebenen Wert verkauft.[4]

[2] Gleichlautende Ländererlasse v. 2.7.2012, BStBl 2012 I S. 654 Rdnr. 17.
[3] Gleichlautende Ländererlasse v. 2.7.2012, BStBl 2012 I S. 654 Rdnr. 23.
[4] Gleichlautende Ländererlasse v. 2.7.2012, BStBl 2012 I S. 654 Rz. 18.

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