Fachbeiträge & Kommentare zu Zweitwohnungsteuer

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Zweitwohnungsteuer / 2 Steuerschuldner

Steuerschuldner ist, wer im Gemeindegebiet eine Zweitwohnung innehat. Hierbei sind zu unterscheiden: Eigentümer einer eigengenutzten Zweitwohnung Der Eigentümer ist Steuerschuldner, wenn er die Zweitwohnung selbst innehat. Davon ist auszugehen, wenn er sie selbst nutzt, oder sie für die Eigennutzung in bestimmten Zeiträumen freihält oder sie einem Angehörigen oder Dritten unen...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Zweitwohnungsteuer / 9 Rechtsmittel

Das Rechtsmittel ist der Widerspruch. Soll ein Bescheid angefochten werden, weil Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen, ist dieser Widerspruch innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids bei der Gemeinde einzulegen. Der Widerspruch ist schriftlich, aber ansonsten formlos mit Unterschrift einzulegen und zu begründen. Zur Fristwahrung reicht es aus, wenn die Begründu...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Zweitwohnungsteuer / 4 Steuersatz

Über den Steuersatz entscheidet der Gemeinderat beim Beschluss über die Zweitwohnungsteuersatzung. In den norddeutschen Gemeinden gilt überwiegend als Steuersatz ein bestimmter Prozentsatz des ermittelten Mietwerts. In den nordrhein-westfälischen Gemeinden gilt ein Steuersatz von 10–15 %. In Baden-Württemberg liegen die Steuersätze bei bis zu 35 % (Baden-Baden) in Schleswig-Ho...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Zweitwohnungsteuer / 3.2 Beweislast für Steuerpflicht

Zu Streitfällen führt oft die Abgrenzung zwischen Erst-/Haupt- und Zweitwohnung. In diesem Fall trägt die Gemeinde die Beweislast dafür, dass es sich um eine Zweitwohnung handelt. In erster Linie wird die Abgrenzung nach dem Melderecht vorgenommen. Zweitwohnung ist damit jede Wohnung, die nicht als Hauptwohnung im melderechtlichen Sinne angemeldet ist. Die Beweislast dagegen ...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
ABC der Werbungskosten / Zweitwohnungssteuer

Die vom Inhaber einer Ferienwohnung gezahlte Zweitwohnungssteuer ist mit dem auf die Vermietung der Wohnung an wechselnde Feriengäste entfallenden zeitlichen Anteil als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.[1] Eine vom Stpfl. gezahlte Zweitwohnungssteuer als sonstige Aufwendungen im Rahmen der doppelten Haushaltsführung können zusätzlich ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 21... / 5.3.6 ABC der Werbungskosten

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Beitrag aus Finance Office Professional
ABC der Werbungskosten / Ferienwohnung

Literatur: Schuler, DB 1993, 1318; Urbahns, DStZ 1999, 329; Thürmer, DB 2002, 444; Risthaus, FR 2002, 909; Thürmer, DStR 2003, 584; Diemel-Metz, DStR 2004, 495; Neufang, StB 2017, 248; Hutmacher, ZNotP 2014, 130 Bei Ferienwohnungen, die ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehalten werden (also ohne wesentliche Eigennutzung ...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 9 ... / 7.7.3.3 Kosten der Unterkunft

Rz. 206 Bis Vz 2013: Beruflich veranlasst und daher als Werbungskosten anzuerkennen sind grundsätzlich auch die Kosten der Wohnung am Beschäftigungsort.[1] Wenn an einem anderen Ort eine den Wohnbedürfnissen der Familie genügende Familienwohnung vorhanden ist, die auch weiterhin als Mittelpunkt der Lebensverhältnisse genutzt wird, ist die weitere Wohnung am Beschäftigungsort ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 3.3.3 Verwendung – Mitteilung

Rz. 23 Die für die GrSt-Verwaltung zuständige Finanzbehörde darf den Namen und die Anschrift des Grundstückseigentümers grundsätzlich für eigene Zwecke verwenden sowie zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben an Gerichte, andere Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts offenbaren. Das Gesetz räumt insoweit Ermessen ein, es besteht keine Offenbarungspflicht. Schut...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Zweitwohnungsteuer als Kosten der Unterkunft für eine doppelte Haushaltsführung

Leitsatz Die Zweitwohnungsteuer ist Aufwand für die Nutzung der Unterkunft und unterfällt daher bei den Mehraufwendungen für die doppelte Haushaltsführung der Abzugsbeschränkung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes. Normenkette § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG Sachverhalt Die Klägerin hatte an ihrem Tätigkeitsort München eine Zweitwohnung angemietet. Die ...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Anlage V 2023, V-FeWo, V-So... / 4.7 Weitere Werbungskosten

Rz. 929 [Sonstiges → Zeilen 79–81] Sonstige Werbungskosten sind: Abstandszahlungen des Vermieters für die vorzeitige Räumung des Mietobjekts durch den Mieter sind Werbungskosten, wenn anschließend keine Selbstnutzung durch den Eigentümer erfolgt; monatliche Kosten für den Breitbandkabelanschluss; Fachliteratur (z. B. Buch über Mietrecht oder Bauvorschriften); Beiträge zum Haus- u...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Anlage V 2023, V-FeWo, V-So... / 2 Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung – Anlage V

Rz. 843 Die Einkünfte aus V+V werden als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt (→ Tz 846). [Lage des Grundstücks → Zeilen 4–6] Die Anlage V ist jeweils für ein vermietetes bebautes Grundstück bzw. für eine vermietete Eigentumswohnung oder im Teileigentum stehende Gebäudeteile abzugeben. Hat der Steuerpflichtige mehrere bebaute Grundstücke vermietet, muss ...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Anlage N-Doppelte Haushalts... / 2 Abzugsfähige Mehraufwendungen

Rz. 734 Abzugsfähige Mehraufwendungen Bei doppelter Haushaltsführung sind nur die durch die zweite Haushaltsführung angefallenen Mehraufwendungen, soweit sie notwendig sind, abziehbar (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG). Dies gilt für Fahrtkosten, Ausgaben für die Zweitwohnung (Unterkunft), Verpflegungsmehraufwand, sonstige Kosten z. B. Umzug, Einrichtung. [Fahrtkosten → Zeilen 13–22] ...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Anlage V 2023, V-FeWo, V-So... / 4 Werbungskosten

Rz. 862 Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen können als WK bei den Einkünften aus V+V abgezogen werden. Sie sind abzugrenzen gegenüber den AK und HK, die nicht (Grund und Boden) oder nur im Wege der AfA (Gebäude) abziehbar sind. Rz. 863 Nutzung zu eigenen Wohnzwecken und unentgeltliche Überlassung an andere Soweit der Eigentümer eines Gebäudes dies...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Kosten einer doppelten Haus... / c) Zweitwohnungssteuer

Ein weiterer Streitpunkt ist die Abzugsfähigkeit der Zweitwohnungssteuer. Nach Auffassung des FG München [8] gehört eine Zweitwohnungssteuer für das Unterhalten einer Wohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung nicht zu den "Unterkunftskosten" i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4 EStG und ist daher zusätzlich zu dem in der Vorschrift gen...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Rechtsquellen im Steuerrecht / 2.2 Materielles Gesetz

Ein Gesetz im materiellen Sinne ist eine abstrakt-generelle Rechtsnorm, die sich an eine Vielzahl von Personen richtet und eine Vielzahl von Fällen regelt also grundsätzlich jeder positive Rechtssatz. Insoweit ist auch natürlich ein formelles Gesetz auch eine materielle Rechtsnorm. Rechtsverordnung Wichtigstes materielles (und nicht formelles) Gesetz ist die Rechtsverordnung. ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Bedeutung und Anwendungsbereich der Vorschrift

Rz. 4 [Autor/Stand] Wie bei den §§ 379–382 AO handelt es sich auch bei § 381 AO um Handlungen, die im Hinblick auf das in den §§ 370, 378 AO geschützte Rechtsgut – den Anspruch des Staates auf das Vollerträgnis jeder einzelnen Steuerart (s. § 370 Rz. 53 ff.; § 378 Rz. 5) – besonders gefährlich erscheinen, ohne dass diese Handlungen bereits eine Steuerverkürzung herbeiführen ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 1 Grundlagen

Rz. 1 § 381 AO erfasst – vergleichbar § 379 AO – Handlungen im Vorfeld möglicher Steuerhinterziehungen. Es handelt sich bei § 381 AO um einen abstrakten Gefährdungstatbestand, der Handlungen erfasst, die wegen ihrer typischen Gefährlichkeit zu einer Verkürzung führen können, ohne dass diese Handlungen bereits eine Steuerverkürzung herbeiführen und nach den §§ 370, 378 AO gea...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 1.2.1 Verfassungsrechtliche Verankerung

Rz. 4 Die GewSt ist eine Gemeindesteuer. Sie hat als Einnahmequelle der Gemeinden ihre Grundlage in Art. 28 Abs. 2 GG. Art. 28 Abs. 2 S. 3 GG sichert die Finanzhoheit der Gemeinden als Unterfall der Gemeindehoheit. Gewährleistet wird dabei nicht nur die tatsächliche Einnahmenerzielung durch Gemeindesteuern, sondern auch, dass durch diese Steuern Einnahmen erzielt werden, die...mehr

Buchungssatz aus Finance Office Professional
Doppelte Haushaltsführung: ... / 8.2 Abziehbare Unterkunftskosten

Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG. kann der Unternehmer bzw. Arbeitnehmer die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abziehen, höchstens 1.000 EUR im Monat. Bei dem Höchstbetrag von monatlich 1.000 EUR sind alle tatsächlichen Aufwendungen einzubeziehen, wie z. B. Miete, Betriebskosten, Kosten der laufenden Reinigung und P...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Stichwortverzeichnis

Bearbeiterin: Dr. Ursula Roth-Caspari Die fetten Zahlen bezeichnen die Paragraphen, die mageren Zahlen die Randziffern. Abbauland Begriff BewG 34 114; BewG 43 6 ff.; BewG 237 78 Abgrenzung zu Substanzabbau durch Dritte BewG 43 9 Abgrenzung zu Umland BewG 43 14 Betrieb der Land- und Forstwirtschaft BewG 234 112 ff. Bewertung BewG 43 18 f. Einzelertragswert BewG 34 27; BewG 43 18; Bew...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / B. Steuern vom Grundbesitz und sonstige öffentliche Abgaben

Rn. 420 Stand: EL 161 – ET: 11/2022 Steuern vom Grundbesitz sind nur solche, die an der Innehabung des Grundbesitzes als Besteuerungsgegenstand anknüpfen, nicht aber Personensteuern. Steuern vom Grundbesitz sind danach GrSt und Zweitwohnungssteuer (BFH v 15.10.2002, IX R 58/01, BStBl II 2003, 287, der allerdings § 9 Abs 1 S 1 EStG zitiert), nicht aber GrESt und ESt, auch sowe...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Anlage V (Einkünfte aus Ver... / 5.6.1 Weitere Werbungskosten

Rz. 913 [Sonstiges → Zeile 50] Sonstige Werbungskosten sind: Abstandszahlungen des Vermieters für die vorzeitige Räumung des Mietobjekts durch den Mieter sind Werbungskosten, wenn anschließend keine Selbstnutzung durch den Eigentümer erfolgt; monatliche Kosten für den Breitbandkabelanschluss; Fachliteratur (z. B. Buch über Mietrecht oder Bauvorschriften); Beiträge zum Haus- und G...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Anlage V (Einkünfte aus Ver... / 2 Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Rz. 821 Die Einkünfte aus V+V werden als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt (Zeilen 21–23; → Tz 824). [Lage des Grundstücks → Zeilen 4–6] Die Anlage V ist jeweils für ein vermietetes bebautes Grundstück bzw. für eine vermietete Eigentumswohnung oder im Teileigentum stehende Gebäudeteile abzugeben. Hat der Steuerpflichtige mehrere bebaute Grundstücke ver...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Anlage V (Einkünfte aus Ver... / 5 Werbungskosten

Rz. 847 Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen können als WK bei den Einkünften aus V+V abgezogen werden. Sie sind abzugrenzen gegenüber den AK und HK, die nicht (Grund und Boden) oder nur im Wege der AfA (Gebäude) abziehbar sind. Rz. 848 Nutzung zu eigenen Wohnzwecken und unentgeltliche Überlassung an andere Soweit der Eigentümer eines Gebäudes dies...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Anlage N (Einkünfte aus nic... / 2.10 Doppelte Haushaltsführung

Rz. 708 [Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung → Zeilen 91–117] Führt ein Steuerpflichtiger aus beruflichen Gründen zwei Haushalte und trägt die Kosten dafür, können die Mehraufwendungen für die doppelte Haushaltsführung (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG) unter folgenden Voraussetzungen als WK geltend gemacht werden: keine Auswärtstätigkeit eigener Hausstand (Hauptwohnung)...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / i) ABC zur Einkunftserzielungsabsicht

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Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.2.3.1 Unmittelbare Anwendung der AO

Rz. 21 Die Datenschutzaufsicht des BfDI bezieht sich nur auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Anwendungsbereich der AO. Diese gilt für alle Steuern[1], die durch Bundesrecht oder das Recht der Europäischen Union geregelt sind soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Unter den Steuerbegriff fallen auch Steuererstattung...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 3.3 Übernahme der Datenschutz-Folgenabschätzung

Rz. 47 Entwickelt eine Finanzbehörde ein automatisiertes Verfahren zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Anwendungsbereich der AO, dann hat diese Finanzbehörde auch die DSFA zu erstellen. Rz. 48 Wird das entsprechende automatisierte Verfahren von anderen Finanzbehörden eingesetzt, dann müssen von diesen grundsätzlich keine gesonderten DSFA erstellt werden. Die Regelung ...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Zweitwohnungssteuer

Die Zweitwohnungsteuer ist mit dem auf die Vermietung der Wohnung an wechselnde Feriengäste entfallenden zeitlichen Anteil (einschließlich der auf sie entfallenden Leerstandszeiten) als WK abzugsfähig (BFH BStBl II 2003, 287; H 21.2 EStH 2020 "Zweitwohnungsteuer"). Fehlt in einem Jahr gänzlich die Selbstnutzung, so ist dann die Zweitwohnungssteuer im vollen Umfang als WK zu ...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Anlage V (Einkünfte aus Ver... / 5.6.1 Weitere Werbungskosten

Rz. 928 [Sonstiges → Zeile 50] Sonstige Werbungskosten sind: Abstandszahlungen des Vermieters für die vorzeitige Räumung des Mietobjekts durch den Mieter sind Werbungskosten, wenn anschließend keine Selbstnutzung durch den Eigentümer erfolgt; monatliche Kosten für den Breitbandkabelanschluss; Fachliteratur (z. B. Buch über Mietrecht oder Bauvorschriften); Beiträge zum Haus- und G...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Anlage V (Einkünfte aus Ver... / 5 Werbungskosten

Rz. 862 Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen können als WK bei den Einkünften aus V+V abgezogen werden. Sie sind abzugrenzen gegenüber den AK und HK, die nicht (Grund und Boden) oder nur im Wege der AfA (Gebäude) abziehbar sind. Rz. 863 Nutzung zu eigenen Wohnzwecken und unentgeltliche Überlassung an andere Soweit der Eigentümer eines Gebäudes dies...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Anlage V (Einkünfte aus Ver... / 2 Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Rz. 836 Die Einkünfte aus V+V werden als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt (Zeilen 21–23; → Tz 839). [Lage des Grundstücks → Zeilen 4–6] Die Anlage V ist jeweils für ein vermietetes bebautes Grundstück bzw. für eine vermietete Eigentumswohnung oder im Teileigentum stehende Gebäudeteile abzugeben. Hat der Steuerpflichtige mehrere bebaute Grundstücke ver...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Anlage N (Einkünfte aus nic... / 2.10 Doppelte Haushaltsführung

Rz. 720 [Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung → Zeilen 91–117] Führt ein Steuerpflichtiger aus beruflichen Gründen zwei Haushalte und trägt die Kosten dafür, können die Mehraufwendungen für die doppelte Haushaltsführung (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG) unter folgenden Voraussetzungen als WK geltend gemacht werden: keine Auswärtstätigkeit eigener Hausstand (Hauptwohnung)...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 2 – Reisekosten (all... / dd) Höhe der Unterkunftskosten

Rz. 106 Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung im Inland werden die dem Arbeitnehmer tatsächlich entstandenen Aufwendungen für die Nutzung der Wohnung oder Unterkunft höchstens bis zu einem nachgewiesenen Betrag von 1.000 EUR im Monat (Höchstbetrag) anerkannt. Die Prüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit entfällt; auch auf die Zahl der Wohnungsbenutzer ...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Werbungskosten-ABC (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung)

Überblick Aufwendungen für vermietete Immobilien, die vom Finanzamt als Werbungskosten anerkannt werden, bedeuten für den Steuerzahler bares Geld, denn sie mindern die Einkommensteuerschuld. Damit Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung keine Werbungskosten vergessen und auch das Finanzamt besser überzeugen können, sind nachfolgend die wichtigsten Werbungskosten bei den Einkü...mehr

Kommentar aus Finance Office Professional
Neue Verwaltungsregeln zu den Reisekosten

Kommentar Das BMF hat seinen Erlass zur "Steuerlichen Behandlung der Reisekosten von Arbeitnehmern" neu gefasst. Berücksichtigt werden insbesondere die neuere BFH-Rechtsprechung mit Schwerpunkten bei der ersten Tätigkeitsstätte, der Mahlzeitengestellung und der doppelten Haushaltsführung sowie die ab 2020 geltenden Rechtsänderungen, u. a. bei den Pauschalen für Verpflegungsm...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Grundsteuer und Verfassungs... / a) Belastungsgrund der Grundsteuer und konkurrierende Modelle

Rz. 20 [Autor/Stand] Die Grundsteuer ist "in ihrem Belastungsgrund nicht abschließend geklärt".[2] Über die verschiedenen Grundsteuermodelle[3] und ihre Vereinbarkeit mit dem Gleichheitsgrundsatz wurde sowohl vor dem Urteil des BVerfG zur Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung für Zwecke der Grundsteuer vom 10.4.2018[4] als auch im Anschluss an seinen Reformauftrag kont...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Zweitwohnungssteuer für aus beruflichen Gründen gehaltene Nebenwohnung Nichtverheirateter

Leitsatz Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, dass ein Unverheirateter, der aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung in Hamburg anmietet, im Gegensatz zu einem Verheirateten zur Zweitwohnungssteuer herangezogen wird. Sachverhalt Der Kläger hatte seit dem Jahr 2015 seinen Hauptwohnsitz in einer anderen Stadt. Dort wohnte er mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen ...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Zum Begriff der gemeinsamen Hauptwohnung i.S.d. HmbZWStG

Leitsatz Die Befreiungsvorschrift des § 2 Abs. 5 Buchst. c HmbZWStG bestimmt die gemeinsame Hauptwohnung von Eheleuten unter Rückgriff auf das Melderecht. Maßgeblich ist, ob die melderechtlichen Voraussetzungen für die Annahme einer gemeinsamen Hauptwohnung vorliegen, nicht aber, ob eine Meldung als Hauptwohnung tatsächlich erfolgt ist. Normenkette § 2 Abs. 5 Buchst. c HmbZWS...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FF 06/2020, Die Rechtsprech... / 7. Steuerliche Rahmenbedingungen von Ehe und Familie

Vorgestellt wurde unter Ziff. 1[21] bereits die Grundsatzentscheidung des BVerfG von 1957[22] zu Art. 6 Abs. 1 als "Institutsgarantie" im Sinne einer "verbindlichen Wertentscheidung für den gesamten Bereich der Ehe und Familie.". Es ging dort um die Schlechterstellung der Ehegatten durch die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer im Sinne des § 26 EStG a.F., die das BVerfG ...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Die Ferienwohnung im Einkom... / 3.1 Grundsätze

Die meisten Ferienwohnungen werden nicht ausschließlich an Feriengäste vermietet, sondern auch zeitweise vom Eigentümer und seinen Familienangehörigen eigengenutzt und/oder an Verwandte und Bekannte unentgeltlich überlassen. Für die steuerliche Behandlung dieser Wohnungen, die in der Praxis häufig erhebliche Schwierigkeiten bereitet, gelten folgende Grundsätze: Voll abzugsfäh...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / Schrifttum

Janovsky, Die Strafbarkeit des illegalen Warenverkehrs, NStZ 1998, 117; Spriegel, Umfang und Erklärungsinhalt von steuerlichen Tatsachenangaben, wistra 1998, 241; Dörn, Hinweispflicht bei Abweichen von der Rechtsansicht der Finanzverwaltung? wistra 2000, 334; Jarke, Zur Bedeutung des Kenntnisstandes der Finanzverwaltung für den Tatbestand der Steuerhinterziehung, wistra 2000, ...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / C. ABC der Einzelfälle

Rz. 75 Stand: EL 111 – ET: 01/2017 Abfindungen Abfindungen im Rahmen von Vermögensauseinandersetzungen (zB Erbschaft oder Ehescheidung) sind nicht zwangsläufig (BFH 185, 409 = BStBl 1998 II, 605 mwN; BFH 229, 272 = BStBl 2010 II, 747; > Rz 75 Vermögensbereich ). Die Ablösung künftigen Unterhalts des geschiedenen Ehegatten ist – sofern die Voraussetzungen für den Abzug als SA (s...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZAP 21/2015, "Bettensteuer"... / 2. Besteuerung im Wege der Typisierung

"Aus Gründen der Praktikabilität" lässt es die Rechtsprechung zu, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen – die Tatbestandsmerkmal für die Besteuerung ist – im Einzelfall nicht festgestellt werden muss. Ausschlaggebendes Merkmal sei vielmehr der Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustands, für den finanzielle Mittel aufgewendet werden. Der A...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZAP 16/2015, Klagearten im ... / e) Beispiele für Verpflichtungsklagen

Beispiele: Erteilung einer Baugenehmigung, Herabsetzung einer Zweitwohnungssteuer auf Null, Genehmigung eines Versorgungsvertrags, Anerkennung als Asylberechtigter, Eintragung in die Liste einer Architektenkammer, Akteneinsicht, Zulassung zu einer Prüfung, Beamtenrechtliche Beförderung.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZAP 1/2015, Rechtsprechungs... / 1. Besteuerung einer leerstehenden Zweitwohnung

Die Zweitwohnungsteuer ist nach der Rechtsprechung eine Steuer auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die in der Verwendung des Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommt (BVerfGE 65, 325, 346; BVerwG Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 27 Rn. 23). Das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der Ha...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZAP 21/2015, "Bettensteuer"... / a) Beherbergung als weitere Wohnung

Zur entgeltlichen Übernachtung in Beherbergungseinrichtungen meint das BVerwG (Urt. v. 11.7.2012 – 9 CN 1.11, BVerwGE 143, 301), es handele sich um Aufwand, der über die Befriedigung des Grundbedürfnisses nach Wohnraum hinausgehe (s. dort Rn. 15). Das Entgelt für eine weitere Wohnung (Beherbergung) indiziere die Leistungsfähigkeit im Sinne einer Aufwandsteuer. Zunächst einmal...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZAP 21/2015, "Bettensteuer"... / 4. Pauschale Steuerbeträge

Die Satzung der Stadt Trier, über die das BVerwG (Urt. v. 11.7.2012, a.a.O.) entschieden hat, ordnete in § 4 der Satzung eine Abgabe von 1 EUR je Nacht und Übernachtungsgast an. Das BVerwG hat das nicht beanstandet. Nach meiner Rechtsauffassung ergibt sich aus dieser Regelung ein weiterer Grund, die Satzung als rechtswidrig zu beurteilen. Mit einem einheitlichen Steuerbetrag...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZAP 6/2016, Verwaltungsakt ... / 6. Praxishinweise

Neben den Anfechtungsmöglichkeiten stellt sich häufig auch die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Erlass eines (begünstigenden) Verwaltungsakts besteht. Beispiele: Erteilung einer Baugenehmigung, Herabsetzung einer Zweitwohnungssteuer (auf Null), Genehmigung eines Versorgungsvertrags, Anerkennung als Asylberechtigter, Eintragung in die Liste einer Architektenka...mehr