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Frotscher/Drüen, GewStG § 1 Steuerberechtigte / 1.2.1 Verfassungsrechtliche Verankerung

Dr. Marion Frotscher
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Rz. 4

Die GewSt ist eine Gemeindesteuer. Sie hat als Einnahmequelle der Gemeinden ihre Grundlage in Art. 28 Abs. 2 GG. Art. 28 Abs. 2 S. 3 GG sichert die Finanzhoheit der Gemeinden als Unterfall der Gemeindehoheit. Gewährleistet wird dabei nicht nur die tatsächliche Einnahmenerzielung durch Gemeindesteuern, sondern auch, dass durch diese Steuern Einnahmen erzielt werden, die eine (jedenfalls teilweise) unabhängige Haushaltsführung der Gemeinden ermöglichen. Es reicht daher nicht aus, wenn mit den Gemeindesteuern nur sehr geringe Einnahmen erzielt werden, die die Erfüllung der den Gemeinden obliegenden hoheitlichen Aufgaben nicht einmal teilweise ermöglichen. Allerdings wird nicht die Höhe der Einnahmen und damit der Gewerbesteuer garantiert. Daher ist es kein Eingriff in die Finanzierung der Gemeinden, wenn der Gesetzgeber die Verteilung der Bemessungsgrundlage (wie z. B. in § 4 GewStG) neu regelt.[1] Da die Gemeinden über die ihnen zur Erfüllung von hoheitlichen Aufgaben zur Verfügung stehenden Einnahmen (teilweise) selbst entscheiden können, wird die Möglichkeit einer selbstständigen Haushaltsführung der Gemeinden eröffnet. Dies ist ein wesentlicher Teil der kommunalen Selbstverwaltung, die durch die Erhebung der GewSt gestärkt wird. Da die GewSt derzeit die einzige nennenswerte Gemeindesteuer ist, sorgt sie für die vom Grundgesetz geforderte Finanzhoheit. Neben der GewSt fällt den Gemeinden zwar ein Teil der ESt[2] und ein Anteil an den Einnahmen aus der USt[3] zu. Da es sich dabei aber um Bundessteuern handelt und den Gemeinden keinerlei Gesetzgebungskompetenz zusteht[4], haben sie keinen Einfluss auf die aus diesen Steuern zufließenden Einnahmen. Andere örtliche Aufwands- und Verbrauchsteuern (z. B. Vergnügungs-, Getränke-, Hunde-, Zweitwohnungsteuer) sowie die GrSt, die auf Gemeindeebene erhoben werden, können schon aufgrund der geringen Einnahmen nicht die finanzielle Eigenständigkeit der Gemeinden sichern. Den Gemeinden muss zudem nach Art. 28 Abs. 2 S. 3 GG eine wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle zustehen. Gegenwärtig ist die GewSt die einzige Steuer, die diese Voraussetzung erfüllt. Damit besteht faktisch eine Bestandsgarantie für die GewSt, solange keine andere Steuer auf Gemeindeebene erhoben wird, die von maßgeblicher Bedeutung für die Finanzierung des Haushalts der Gemeinden ist. Allerdings wird dadurch keine absolute Höhe der Gewerbesteuereinnahmen garantiert. Vielmehr ist es Ausdruck der Finanzhoheit der Gemeinden, dass diese die tatsächliche Höhe der Gewerbesteuer durch den Hebesatz beeinflussen können. Zudem erfordert Art. 28 Abs. 2 S. 3 GG, dass den Gemeinden ein eigenes Hebesatzrecht zustehen muss. Diese Voraussetzung wird derzeit nur von der GewSt und der GrSt erfüllt.[5]

 

Rz. 5

Die ausdrückliche Nennung der GewSt in Art. 106 GG führt nicht dazu, dass diese Steuer auch tatsächlich erhoben werden muss. Es besteht aufgrund einer solchen Kompetenznorm keine Bestandsgarantie für die einzelne Steuer. Art. 106 GG ermöglicht es dem Gesetzgeber nur, eine GewSt zu erheben. Faktisch besteht aber für die Gemeinden durch den Mindesthebesatz gem. § 16 Abs. 4 S. 2 GewStG eine Pflicht zur Erhebung einer GewSt. Dies wird durch § 1 GewStG bestätigt. Durch Gesetz v. 23.12.2003[6] wurde die ursprüngliche Formulierung, nach der Gemeinden "berechtigt" waren, eine GewSt zu erheben, in die jetzt gültige Fassung geändert, nach der die Gemeinden eine GewSt "erheben".

 

Rz. 6

Eine weitere verfassungsrechtliche Verankerung der GewSt erfolgt in Art. 106 GG. Zwar handelt es sich hierbei nur um eine Kompetenznorm. Nach der Rechtsprechung des BFH[7] ist diese Norm allerdings auch im Bereich der Rechtfertigung von Grundrechtseingriffen zu berücksichtigen. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der Einheit der Verfassung. Die ausdrückliche Erwähnung der GewSt in den Ertragskompetenzen rechtfertigt ihre Erhebung. Die explizite Nennung ist Ausdruck einer Verfassungsentscheidung für die GewSt.

 

Rz. 7

Auch wenn die GewSt in Art. 106 GG ausdrücklich erwähnt ist, ergeben sich daraus keine Rückschlüsse auf die Ausgestaltung der Steuer. Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG.[8] kann aus der ausdrücklichen Erwähnung nur geschlossen werden, dass die Steuer in ihrer historisch gewachsenen Ausprägung und üblichen Ausgestaltung anerkannt ist. Dies schließt aber nicht aus, dass die GewSt vom Gesetzgeber ständig weiterentwickelt und verändert wird. Entscheidend ist, ob die strukturprägenden Prinzipien der GewSt beibehalten werden. Ein solches strukturprägendes Prinzip ist der Objektsteuercharakter der GewSt. Daraus ergibt sich das Gewerbe (unabhängig von der Rechtsform) als Steuerobjekt.

[1] FG Nds. v. 18.1.2022, 8 K 100/19, EFG 2022, 1048.
[2] Art. 106 Abs. 5 GG.
[3] Art. 106 Abs. 5a GG.
[4] Art. 105 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 106 GG.
[5] BVerfG v. 15.1.2008, 1 BvL 2/04, BFH/NV Beilage 2008, 247, Rz. 74.
[6] BStBl I 2004, 20.
[7] BFH v. 18.9.2003, X R 2/00, BStBl II 2004, 17, BFH/NV 2004, 141.
[8] BVerfG v. 15.1.2008, 1 BvL 2/04, BFH/NV Beilage ...

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