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Werbungskosten-ABC (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung)

Jörg Wilde
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Überblick

Aufwendungen für vermietete Immobilien, die vom Finanzamt als Werbungskosten anerkannt werden, bedeuten für den Steuerzahler bares Geld, denn sie mindern die Einkommensteuerschuld. Damit Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung keine Werbungskosten vergessen und auch das Finanzamt besser überzeugen können, sind nachfolgend die wichtigsten Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung alphabetisch zusammengestellt und – soweit notwendig – kurz erläutert und durch Hinweise auf die Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen untermauert.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die grundlegenden Vorschriften für den Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind die §§ 9 und 21 EStG und die Verwaltungsanweisungen in R 21 EStR und H 21 EStH. Eine umfangreiche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und der Finanzgerichte ergänzt diese Vorschriften.

Abbruchkosten

Abbruchkosten und der noch nicht abgeschriebene Restwert des abgebrochenen Gebäudes können sein:

  • sofort abzugsfähige Werbungskosten oder
  • Herstellungskosten für ein neues Gebäude oder
  • Anschaffungskosten für den Grund und Boden

Kauf ohne Abbruchabsicht

Wurde ein Gebäude ohne Abbruchabsicht erworben, sind im Jahr des Abbruchs der Restwert eines zuvor zur Einkunftserzielungsabsicht genutzten Gebäudes und die Abbruchkosten als Werbungskosten zu behandeln. Dies gilt auch, wenn auf dem Grundstück ein neues Gebäude errichtet wird.[1]

Kauf mit Abbruchabsicht

Wird ein Gebäude mit der Absicht des Abbruchs erworben, können die Aufwendungen nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Die Finanzverwaltung sieht als Indiz für den Kauf mit Abbruchabsicht, dass das angeschaffte Gebäude innerhalb von 3 Jahren nach der Anschaffung abgerissen wird.

Wird also das Gebäude mit Abbruchabsicht...

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