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Anlage V 2023, V-FeWo, V-Sonstige – Tipps und Gestaltung / 2 Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung – Anlage V

Dipl.-Finanzwirt (FH) Dieter Haderer
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Rz. 843

Die Einkünfte aus V+V werden als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt (→ Tz 846).

[Lage des Grundstücks → Zeilen 4–6]

Die Anlage V ist jeweils für ein vermietetes bebautes Grundstück bzw. für eine vermietete Eigentumswohnung oder im Teileigentum stehende Gebäudeteile abzugeben. Hat der Steuerpflichtige mehrere bebaute Grundstücke vermietet, muss er für jedes dieser Grundstücke eine weitere Anlage V einreichen. Liegt nur selbst genutztes Wohneigentum vor oder handelt es sich um ein, zu eigenen gewerblichen oder beruflichen Zwecken genutztes Grundstück, ist keine Anlage V abzugeben.

 

Rz. 844

[Ferienwohnung → Zeilen 8, 9 und 11]

Zu den Einkünften aus V+V gehören auch die Einnahmen aus der Vermietung von Ferienwohnungen. Ausnahmsweise können auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen. Ein Gewerbebetrieb kann nur angenommen werden, wenn vom Vermieter bestimmte, ins Gewicht fallende, bei der Vermietung von Räumen nicht übliche Sonderleistungen erbracht werden oder wenn aufgrund eines besonders häufigen Wechsels der Mieter eine gewisse – einem gewerblichen Beherbergungsbetrieb vergleichbare – unternehmerische Organisation erforderlich ist (BFH, Urteil v. 28.5.2020, IV R 10/18, BFH/NV 2020 S. 1055).

Die Absicht zur Einkünfteerzielung seitens des Steuerpflichtigen muss immer dann überprüft werden, wenn er sich eine Zeit der Selbstnutzung vorbehalten hat; dies gilt unabhängig davon, ob er von seinem Eigennutzungsrecht tatsächlich Gebrauch macht oder nicht (BFH, Urteil v. 16.4.2013, IX R 22/12, BFH/NV 2013 S. 1552). Eine Selbstnutzung ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige die Wohnung selbst nutzt oder sie unentgeltlich Dritten (z. B. Angehörigen) zur Nutzung überlässt oder für derartige Nutzungen bereithält (BFH, Urteil v. 16.4.2013, IX R 26/11, BFH/NV 20...

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