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Berliner Zweitwohnungsteuer keine Verbrauchsteuer

Dr. Horst-Dieter Fumi
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Leitsatz

Die Berliner Zweitwohnungsteuer ist keine Verbrauchsteuer i.S.v. § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO.

 

Normenkette

§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2, § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, § 172 Abs. 1 AO, § 1, § 8 BlnZwStG, Art. 105 Abs. 2a GG, § 69 Abs. 3 FGO

 

Sachverhalt

Der Ast. im vorliegenden Verfahren auf Gewährung einer AdV nach § 69 Abs. 3 FGO und seine Ehefrau waren langjährige Miteigentümer zweier Eigentumswohnungen (Nr. 19 und Nr. 20) in Berlin, die der Steuerpflicht nach dem BlnZwStG unterfielen. Nachdem die Eheleute erst 2014 Steuererklärungen abgegeben hatten, setzt der Ag. – das FA – in 2015 Zweitwohnungsteuer für 2003 bis 2017 (Wohnung Nr. 19) und für 2009 bis 2017 (Wohnung Nr. 20) fest. Einen Antrag auf Gewährung einer AdV bis 2013 lehnte das FA ab.

Das FG (FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.12.2015, 14 V 14213/15, Haufe-Index 9396659) gab dem Antrag "Wohnung Nr. 19" nur für die Jahre bis 2006 statt: Die Festsetzungsfrist habe sich auf fünf Jahre verlängert, da dem Ast. eine leichtfertige Steuerverkürzung zur Last falle, weil er seinen melderechtlichen Pflichten nicht nachgekommen sei und dadurch die Steuer verkürzt habe. Ihn habe die Mitwirkungspflicht getroffen, melderechtliche Angaben zu machen, die für eine Personenstandsaufnahme notwendig seien. Dieser Verpflichtung sei der Ast. nicht nachgekommen.

 

Entscheidung

Auf die Beschwerde des Ast. hin hat der II. Senat die Vorentscheidung aufgehoben und eine AdV auch für die Jahre 2003 bis 2007 gewährt; i. Ü. ist der Antrag abgelehnt worden. Der Senat hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet.

1. Merkmale der Verbrauchsteuern nicht erfüllt

Die Festsetzungsverjährung für die Berliner Zweitwohnungsteuer richtet sich gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Berliner Gesetzes über den Anwendungsbereich der Abgabenordn...

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