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FG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 14.12.2015 - 14 V 14213/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Berliner Zweitwohnungsteuer ist keine Verbrauchsteuer. Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre. leichtfertige Verkürzung von Zweitwohnungsteuer bei Verletzung melderechtlicher Verpflichtungen durch einen Fachanwalt für Steuerrecht

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei der Berliner Zweitwohnungsteuer handelt es sich nicht um eine Verbrauchsteuer, sondern um eine örtliche Aufwandsteuer. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre.

2. Neben dem Wortlaut des Art. 105 Abs. 2a GG kommt es für die Frage, ob die Zweitwohnungsteuer der Gruppe der Verbrauchsteuern zuzuordnen ist oder nicht, auf die gesetzestechnische Ausgestaltung dieser Steuer an. Der Berliner Zweitwohnungsteuer fehlt insbesondere das die typischen Verbrauchsteuern kennzeichnende Merkmal der Überwälzbarkeit.

3. Ein Fachanwalt für Steuerrecht handelt leichtfertig im Sinne des § 378 AO, wenn er es unterlässt, seinen melderechtlichen Pflichten nachzukommen, und dadurch die Zweitwohnungsteuer verkürzt.

 

Normenkette

ZwStG Bln §§ 1, 4 Abs. 2 S. 2, § 6; AO § 169 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nrn. 1-2, S. 2, §§ 370, 378; GG Art. 105 Abs. 2a; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 21.04.2016; Aktenzeichen II B 4/16)

 

Tenor

Die Vollziehung der nachfolgenden Steuerbescheide vom 14.07.2015 wird ab Fälligkeit bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung ausgesetzt:

  • Bescheid für 2003, 2004, 2005 über Zweitwohnungsteuer (Steuernummer …) in vollem Umfang
  • Bescheid für 2006, 2007, 2008 über Zweitwohnungsteuer (Steuernummer …) für das Jahr 2006.

Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden zu 77 % dem Antragsteller und zu 23 % dem Antragsgegner auferlegt.

Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller, ein Fachanwalt für Steuer...

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