Fachbeiträge & Kommentare zu Zulassung

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Teil J: Vergütung und Kosten / 18 Kostenfestsetzung gem. § 464b StPO, Umfang der Erstattungspflicht [Rdn 240]

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Teil H: Personen- und Beruf... / 136 Zahnarzt, Schließung der Praxis [Rdn 1510]

Rdn 1511 Literaturhinweise: S. die Hinw. bei → Akademischen Heilberufe, Allgemeines, Teil H Rdn 2. Rdn 1512 Die Approbationszulassung und die KZV-Zulassung gelten jeweils für die natürliche Person. Sie sind nicht an die Zahnarztpraxis gebunden. Eine Praxis kann also grds.verkauft/verpachtet werden. Allerdings sollte der Zahnarzt bei absehbaren berufsrechtlichen Problemen dara... mehr

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Teil H: Personen- und Beruf... / 15 Arzt, Humanmediziner, Schließung der Praxis [Rdn 98]

Rdn 99 Literaturhinweise: S. die Hinw. bei → Akademischen Heilberufe, Allgemeines, Teil H Rdn 2. Rdn 100 Die Approbation und die KV-Zulassung gelten jeweils für die natürliche Person. Sie sind nicht an die Arztpraxis gebunden. Eine Praxis kann also ggf. verkauft/verpachtet werden. Der Arzt sollte bei absehbaren berufsrechtlichen Problemen darauf aufmerksam gemacht werden, das... mehr

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Teil H: Personen- und Beruf... / 85 Jäger, Allgemeines [Rdn 912]

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Teil H: Personen- und Beruf... / 122 Waffenbesitzer, Allgemeines [Rdn 1337]

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Teil B: Vollstreckung von S... / 1 Berufsverbot, Allgemeines [Rdn 1]

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Teil H: Personen- und Beruf... / 58 Fahrerlaubnisrecht, Verwaltungsrechtliche Maßnahmen, Allgemeines [Rdn 615]

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Teil H: Personen- und Beruf... / 95 Rechtsanwälte, Haftungsrechtliche Grundlagen [Rdn 1090]

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Teil H: Personen- und Beruf... / 134 Zahnarzt, Rücknahme/Widerruf bzw. Ruhen der Approbation [Rdn 1492]

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Teil B: Vollstreckung von S... / 58 Internationale Vollstreckung, Vollstreckung im Ausland [Rdn 712]

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Teil B: Vollstreckung von S... / 29 Erwachsene, Geldsanktionen, ausländische, Verfahrensgang [Rdn 343]

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Teil H: Personen- und Beruf... / 13 Arzt, Humanmediziner, Rücknahme/Widerruf bzw. Ruhen der Approbation [Rdn 80]

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Teil C: Vollzug / 57 Strafvollzug, Erwachsene, Rechtsbeschwerde, Zulässigkeit [Rdn 607]

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Teil B: Vollstreckung von S... / 4 Berufsverbot, Bewährungsaussetzung [Rdn 56]

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Teil H: Personen- und Beruf... / 92 Rechtsanwälte, Berufsrecht, Verfolgungsverjährung [Rdn 1061]

Rdn 1062 Literaturhinweise: S. die Hinw. bei → Rechtsanwälte, Allgemeines, Teil H Rdn 995. Rdn 1063 1. Die Verjährung anwaltlicher Pflichtverletzungen ist in § 115 BRAO geregelt, wonach diese in fünf Jahren verjähren. Allerdings wird diese Verjährungsfrist abhängig gemacht von den etwaigen Maßnahmen. Diese Frist gilt also nicht, wenn wegen der Pflichtverletzungen die anwaltsg... mehr

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Teil C: Vollzug / 67 Strafvollzug, Erwachsene, Verpflegung [Rdn 716]

Das Wichtigste in Kürze: Rdn 717 Literaturhinweise: Köhne, Alkohol im Strafvollzug, ZRP 2002, 168 ders., Eigene Ernährung im Straf... mehr

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Teil H: Personen- und Beruf... / 91 Rechtsanwälte, Berufsrecht, anwaltsgerichtliches Verfahren, Prozessuales und Materielles [Rdn 1037]

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Teil C: Vollzug / 72 Strafvollzug, Jugendliche, Jugendarrest [Rdn 823]

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Teil I: Opferentschädigung,... / 30 StrEG-Entschädigung, Strafverfolgungsmaßnahmen, andere [Rdn 627]

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Teil J: Vergütung und Kosten / 29 Vergütungsfestsetzung gem. § 55 RVG [Rdn 427]

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Teil J: Vergütung und Kosten / 31 Wertfestsetzung gem. §§ 32, 33 RVG [Rdn 480]

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift des § 109 FGO ergänzt die Regelungen über die Durchbrechung der innerprozessualen Bindungswirkung einer gerichtlichen Entscheidung nach §§ 107-108 FGO und ermöglicht die Ergänzung von Urteilen, die hinsichtlich des Tenors unvollständig sind, wenn das Gericht von den Beteiligten gestellte Haupt- und Nebenanträge übersehen oder zu den von Amts wegen zu tre... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.3 Rechtsmittel

Rz. 18 Die Entscheidung über den Ergänzungsantrag ist selbständig anfechtbar. Gegen ein Ergänzungsurteil sind daher die üblichen Rechtsmittel, also Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde, gegeben. Das Ergänzungsurteil ist ein Teilurteil und als solches i. d. R. unabhängig vom Haupturteil anfechtbar.[1] Gegen Ergänzungsurteile, in denen lediglich eine Kostenentscheidung nach... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2 Schreib,- Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten (Abs. 1)

Rz. 5 Schreib- und Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten müssen vom Gericht berichtigt werden. Die in § 107 FGO verwendeten Begriffe, insbesondere der "offenbaren Unrichtigkeit" entspricht im Wesentlichen denen des § 129 AO. [1] Danach setzt z. B. ein Rechenfehler einen Fehler bei der Lösung einer rein rechnerischen Aufgabe voraus; ein Fehler beim Ansatz der in ... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Nach dem Wirksamwerden sind Urteile für das Gericht gem. § 155 S. 1 FGO i. V. m. § 318 ZPO bindend. Die Bindungswirkung beginnt mit Verkündung oder Zustellung des Urteils. Die §§ 107-109 FGO befreien das Gericht danach nur sehr eingeschränkt von dieser innerprozessualen Bindungswirkung seiner Entscheidung und ermöglichen nur ausnahmsweise die Berichtigung von Fehlern b... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.2 Antrag

Rz. 12 Eine Tatbestandsberichtigung erfolgt anders als eine Berichtigung nach § 107FGO nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist jeder Beteiligte i. S. d. § 57 FGO. Für einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung beim BFH ist der Vertretungszwang nach § 62 Abs. 4 FGO zu beachten.[1] Der Antrag auf Tatbestandsberichtigung muss substantiiert sein und damit die konkreten Unrichtigkeit... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3 Berichtigungsverfahren (Abs. 2)

Rz. 14 Schreib-, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einer gerichtlichen Entscheidung sind jederzeit, auch nach Rechtskraft oder Einlegung der Revision, zu berichtigen.[1] Enthält die gerichtliche Entscheidung eine solche Unrichtigkeit, berichtigt das Gericht von Amts wegen. Die Berichtigung ist weder antrags- noch fristgebunden.[2] Entdeckt das Gericht ei... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.2 Übergehen von Nebenentscheidungen, insb. Kostenentscheidungen

Rz. 7 Fehlt ein Urteilsspruch zu Nebenentscheidungen, wie zur von Amts wegen zu treffenden Kostenentscheidung nach § 143 Abs. 1 FGO , kann ebenfalls eine Ergänzung nach § 109 Abs. 1 FGO beantragt werden. Auch versehentlich unterlassene Entscheidungen des Gerichts über weitere von Amts wegen im Urteil zu treffende Nebenentscheidungen sind nach § 109 FGO zu ergänzen.[1] Wird ei... mehr

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Sauer, SGB II § 6 Träger de... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) i. d. F. des Kommunalen Optionsgesetzes v. 30.7.2004 (zum 6.8.2004, BGBl. I S. 2014) am 1.1.2005 in Kraft getreten. Seither wurde sie mehrfach geändert, zuletzt durch das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und a... mehr

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Sauer, SGB II § 6 Träger de... / 2.4 Heranziehen der Gemeinden und Gemeindeverbände

Rz. 9 Abs. 2 Satz 1 ermächtigt die Länder dazu, zu bestimmen, dass die Kreise ihre Gemeinden und Gemeindeverbände zur Durchführung der ihnen obliegenden Aufgaben nach dem SGB II heranziehen können. Damit kann insbesondere die in Gemeinden vorhandene fachliche Kompetenz für die Leistungsgewährung genutzt werden. Auch sind im Regelfall die sächliche Ressourcen verfügbar, die f... mehr

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Sauer, SGB II § 16 Leistung... / 2.4 Vergabemaßnahmen (Abs. 3a)

Rz. 97b Abs. 3a wird mit Wirkung zum 1.1.2025 aufgehoben. Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Übertragung der Zuständigkeit für Beratung, Bewilligung und Finanzierung beruflicher Weiterbildung von den Jobcentern auf die Agenturen für Arbeit. Die Beschaffung von Maßnahmen der Förderung beruflicher Weiterbildung unter Anwendung des Vergaberechts hat damit keine praktisch... mehr

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Sauer, SGB II § 16f Freie F... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift wurde zum 1.1.2009 durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2917) in das SGB II eingefügt. Seither wurde sie mehrmals geändert, zuletzt mit Wirkung zum 1.7.2026 durch das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 16.4.2026 (BGBl. I Nr. 107). Durch ... mehr

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Sauer, SGB II § 16h Förderu... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (9. SGB II-ÄndG) v. 26.7.2016 (BGBl. I S. 1824) mit Wirkung zum 1.8.2016 in das SGB II eingefügt und danach mit Wirkung zum 1.7.2026 durch das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zweiten Bu... mehr

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Sauer, SGB II § 22 Bedarfe ... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit dem Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) am 1.1.2005 in Kraft getreten. Danach wurde sie mehrfach geändert und durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) mit Wirkung zum 1.1.2011 neu gefas... mehr

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Sauer, SGB II § 16 Leistung... / 2.1.3.3 Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung (Drittes Kapitel, Vierter Abschnitt, §§ 81 bis 87a)

Rz. 53 Mit Wirkung zum 1.1.2025 wurde Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 aufgehoben. Die Zuständigkeit für Beratung, Bewilligung und Finanzierung für die Förderung beruflicher Weiterbildung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten wird von den Jobcentern auf die Agenturen für Arbeit übertragen. Die Jobcenter identifizieren Weiterbildungsbedarfe von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und ... mehr

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Sauer, SGB II § 16 Leistung... / 2.8.2 Weitere arbeitsmarktbezogene Aktivitäten

Rz. 108 Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen sind aus dem arbeitsmarktpolitischen Instrumentarium des SGB II durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente ab 1.1.2009 gestrichen worden. Sie waren in besonderer Weise dazu geeignet, aus Sicht der Arbeitsuchenden eine reguläre Beschäftigung aufzunehmen und Arbeitsentgelt zu verdienen. Unter Arbeitslosen un... mehr

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Sauer, SGB II § 6 Träger de... / 2.5 Sonderregelung für Berlin, Bremen und Hamburg

Rz. 12 Abs. 3 berücksichtigt den besonderen Verwaltungsaufbau der Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg als eigenständige Bundesländer. Rz. 13 Der Senat von Berlin hatte sich frühzeitig beim organisatorischen Aufbau und der Umsetzung des SGB II ab 2005 auf Arbeitsgemeinschaften in landeseinheitlicher Lösung festgelegt. Dabei wurden insbesondere die Belange der Bezirke als "... mehr

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Sauer, SGB II § 16 Leistung... / 2.2 Maßgaben des Abs. 2 für Eingliederungsleistungen

Rz. 91 Abs. 2 Satz 1 bestimmt für die Leistungen zur Eingliederung, die nach Abs. 1 gewährt werden können, aber im SGB III geregelt sind, dass grundsätzlich die dort bestimmten Voraussetzungen auch für die Leistungserbringung nach dem SGB II gelten. Die Regelung entspricht dem früheren Abs. 1a. Dabei werden mit Ausnahme der Arbeits- und Ausbildungsvermittlung (Vermittlungsan... mehr

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Sauer, SGB II § 16 Leistung... / 2.5 Weiterbildungsprämie und Weiterbildungsgeld (Abs. 3b)

Rz. 97f Abs. 3b wird mit Wirkung zum 1.1.2025 aufgehoben. Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Übertragung der Zuständigkeit für Beratung, Bewilligung und Finanzierung beruflicher Weiterbildung von den Jobcentern auf die Agenturen für Arbeit. Die Zahlung von Weiterbildungsgeld für beschäftigte erwerbsfähige Leistungsberechtigte wird in § 87a Abs. 3 SGB III neu geregelt ... mehr

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Sauer, SGB II § 16 Leistung... / 2.9 Verfahrenshinweise

Rz. 113 Grundsätzlich erfordern auch Eingliederungsleistungen einen Antrag (vgl. § 37 Abs. 1). Keines Antrages bedarf es lediglich bei Leistungen nach § 16h. Allerdings dürfte ein Antrag eines Arbeitsuchenden dann als durch ihn gestellt anzusehen sein, wenn die Eingliederungsleistung in die Eingliederungsvereinbarung (ab 1.7.2023: Kooperationsplan) aufgenommen wurde oder son... mehr

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Sauer, SGB II § 16 Leistung... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift trat mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) am 1.1.2005 (Art. 61 Abs. 1 des genannten Gesetzes) in Kraft und wurde seitdem mehrfach geändert, zuletzt durch das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 16.4.2026 (BGBl. I Nr. 107) mit Wirkung zum 1... mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
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Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Zulässigkeit

Rn. 13 Stand: EL 41 – ET: 12/2023 Mit der Regelung des Abs. 3 erhalten die Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit, in grds. Rechtsfragen eine Klärung durch das OLG im Zuge einer Rechtsbeschwerde (vgl. §§ 70ff. FamFG) zu erreichen. Dazu muss das LG Bonn die Rechtsbeschwerde zulassen (vgl. § 335a Abs. 3 Satz ;1f.; § 70 Abs. 2 FamFG). Aus Abs. 3 Satz 3 ergibt sich die alleinige Z... mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
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Küting/Weber, Handbuch der ... / 4. Auswirkungen auf die Vermögens- und Ertragslage

Rn. 66 Stand: EL 49 – ET: 06/2026 Wie jede andere Bewertungsmethode unterliegt auch die Lifo-Methode dem Grundsatz, dass sie – zumindest, was KapG und denen qua § 264a Abs. 1 gleichgestellte (haftungsbeschränkte) PersG betrifft – unter Beachtung der GoB ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der VFE-Lage des UN vermitteln soll. Da bei der Lifo-Methode die abg... mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
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Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Zwingende Natur der Gliederungsvorschriften

Rn. 4 Stand: EL 49 – ET: 06/2026 Die Bindung an das Gliederungsschema umfasst grds. die Positionsbeschreibung, den Positionsinhalt und die Positionsreihenfolge. Abweichungen hiervon sind nur zulässig, soweit das ausdrücklich für zulässig erklärt wird. Solche Abweichungen sind in folgenden Vorschriften enthalten: mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
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Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Zielsetzung

Rn. 13 Stand: EL 49 – ET: 06/2026 Die besonderen Bewertungsvereinfachungsverfahren des § 256 Satz 1 sind praktikable Methoden, um AHK zu ermitteln, die den tatsächlichen individuellen AHK der einzelnen VG möglichst nahekommen, um auf diese Weise deren genaue Ermittlung entbehrlich zu machen. Von der Gruppenbewertung zum gewogenen Durchschnittswert unterscheiden sich die in § ... mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
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Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Übereinstimmung mit den GoB

Rn. 20 Stand: EL 49 – ET: 06/2026 Mit dem Tatbestandsmerkmal, dass ein Verbrauchsfolgeverfahren nur angewendet werden darf, wenn es den GoB entspricht, betont § 256 Satz 1 lediglich eine Selbstverständlichkeit. Die Regelung hat insoweit den Charakter einer Generalklausel, die Missbräuche ausschließen soll. Daher ist eine weite Auslegung des GoB-Vorbehalts angezeigt, zumal bei... mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
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Küting/Weber, Handbuch der ... / 4. Vorratsvermögen

Rn. 33 Stand: EL 49 – ET: 06/2026 Der Anwendungsbereich der Verbrauchsfolgeverfahren des § 256 Satz 1 beschränkt sich nach dem Gesetzeswortlaut auf Vorräte, d. h. auf VG, die zum Verbrauch, zur Weiterverarbeitung oder zur Veräußerung bestimmt sind. Es kann sich dabei sowohl um RHB als auch um unfertige oder fertige Erzeugnisse sowie um Waren i. S. d. § 266 Abs. 2 B. I. 1. bis... mehr

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Lagebericht: Grundlagen, Gr... / 4.2.9 Bericht zum internen Kontroll- und Risikomanagementsystem bezüglich des Rechnungslegungsprozesses (§ 289 Abs. 4 HGB)

Rz. 52 Durch das am 25.5.2009 in Kraft getretene Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) wurde für Kapitalgesellschaften im Sinne des § 264d HGB die Pflicht eingeführt, im Lagebericht auf die wesentlichen Merkmale des internen Kontroll- und Risikomanagementsystems in Bezug auf den Rechnungslegungsprozess einzugehen. Die verpflichteten Kapitalgesellschaften nach § 264d HGB... mehr

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Lagebericht: Grundlagen, Gr... / 3.2.1 Größenkriterien nach §§ 267, 267a HGB

Rz. 14 Nach §§ 267, 267a HGB werden Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften (nach § 264a HGB) in große, mittelgroße undkleine Unternehmen sowie Kleinstunternehmen unterteilt. Die Zuordnung zu einer bestimmten Größenklasse wird anhand der Kriterien Bilanzsumme, Umsatzerlöse und Zahl der Arbeitnehmer getroffen, sofern an 2 aufeinander folgen... mehr

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§ 12 Die Treuhandstiftung / IV. Praktische Aspekte und neuralgische Punkte

Rz. 12 Fassen wir zusammen: Die Gründe für die Beliebtheit der Treuhandstiftung sind vor allem ihre leichte und ohne Genehmigung durch die Stiftungsbehörde mögliche Errichtung (Rdn 41 ff.) bei gleichzeitiger Möglichkeit der Steuerbefreiung, wenn die entsprechenden Vorgaben des Steuerrechts erfüllt sind (Rdn 169 ff. und § 9). Außerdem ist eine Mindestkapitalausstattung nicht ... mehr