Fachbeiträge & Kommentare zu Zulassung

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Schutzwürdiges Interesse

Rz. 14 Nr. 1 wägt die schutzwürdigen Interessen der betroffenen dinglich Berechtigten, insb. des Eigentümers, gegen das Interesse der Einsicht begehrenden Kreise an einem erleichterten Zugang zum Grundbuchinhalt ab. Über die allgemeinen Anforderungen der §§ 12, 12b GBO hinaus sind jedoch das Bedürfnis nach einer Vielzahl von Übermittlungen und die besondere Eilbedürftigkeit ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen

Rz. 12 Eine Zulassung, gleich in welcher Form, darf bereits nach § 133 Abs. 2 S. 2 und 3 Nr. 1 und 2 GBO (vgl. § 133 GBO Rdn 13) nicht erteilt werden, wenn nicht die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen vorliegen (zu den zusätzlichen besonderen Voraussetzungen beim eingeschränkten Abruf siehe § 82 GBV Rdn 9 f.). § 81 Abs. 3 GBV bestimmt für den Fall der Genehmigung, dass da...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2

Rz. 24 Die dritte Fallgruppe betrifft die Notwendigkeit der Zulassung, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Hier geht es um Fälle, in denen bei den Unterinstanzen oder bei anderen Beschwerdegerichten eine unterschiedliche Rechtsprechung entstanden ist, die eine höchstrichterliche Klärung verlangt. Maßgeblich ist, dass von den Gerichten bei vergle...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Reichweite

Rz. 13 Die Genehmigung, die entsprechend § 82 Abs. 2 S. 1 GBV grundsätzlich auf den Bereich des sie erteilenden Grundbuchamts beschränkt ist, kann nach § 81 Abs. 3 GBV auf entsprechenden Antrag hin auch für die anderen Grundbuchämter des Landes erteilt werden, bei denen die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind, also das Grundbuch maschinell geführt wird. Dies gilt...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / V. Fälle der Beweisnot

Rz. 37 In einzelnen Fällen, in denen ein Nachweis der Eintragungsvoraussetzung in der Form des Abs. 1 scheitert, gewährt die Rspr. eine Beweiserleichterung durch Zulassung anderer Nachweismittel. Gegebenenfalls können sowohl tatsächliche Erfahrungssätze, andere Nachweismittel und eine Modifizierung des Überzeugungsmaßstabs alternativ oder nebeneinander angewendet werden. Das...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Entscheidung des Gerichts auf die Rüge

Rz. 27 Ist die Anhörungsrüge nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen (§ 44 Abs. 4 S. 1 FamFG). Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück (§ 44 Abs. 4 S. 2 FamFG). Die Entscheidungen über die Verwerfung oder Zurückweisung ergeht durch Beschluss (§ 44 Abs. 4 S. 3 i.V.m. § 38 FamFG), der kurz begründet werden soll (...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / E. Rechtsmittel (Abs. 2)

Rz. 7 Wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, so ist diese Entscheidung, auch wenn sie in Form eines selbstständigen Beschlusses ergeht, – abgesehen von der Rechtspflegererinnerung des § 11 Abs. 2 RPflG – angesichts der eindeutigen gesetzlichen Formulierung unanfechtbar (Abs. 2 S. 1 Hs. 1). Die Entscheidung ist bindend und kann auch nicht inzidenter im Rahmen der...mehr

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Vorbemerkungen / XIII. Rechtsmittel gegen die Kostenfestsetzung

Rz. 28 Die Festsetzung der außergerichtlichen Kosten erfolgt in Grundbuchsachen aufgrund der Verweisung in § 85 FamFG nach § 103 ff. ZPO. Gegen die Festsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO i.V.m. § 567 Abs. 2 ZPO gegeben, sofern der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet bei der Entscheidung durch den Rechtspfleger die...mehr

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Verhinderung der Pflegeperson / 3.1 Außerhalb der Häuslichkeit des Pflegebedürftigen

Die Verhinderungspflege kann auch außerhalb der Häuslichkeit des Pflegebedürftigen insbesondere in einem Wohnheim für Menschen mit Behinderungen, einem Internat, einer Krankenwohnung, einem Kindergarten, einer Schule, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung, einem Krankenhaus oder einer Pflegeeinrichtung (unabhängig von einer Zulassung nach § 72 SGB XI) durchgeführt werden. E...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Bezugnahme

Rz. 38 Die ausdrückliche Zulassung einer Bezugnahme auf das Register ist Reaktion des Gesetzgebers auf eine Entscheidung des OLG Hamm: mit Einführung des gemeinsamen Registerportals haben die Grundbuchämter unmittelbaren Zugriff auf sämtliche Handelsregister der Bundesrepublik. Eine Beschränkung auf das beim selben Amtsgericht geführte Register wurde damit überflüssig. Gleic...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 81 GBV enthält nähere Regelungen zur Einrichtung des automatisierten Abrufverfahrens, das nur bestimmten Nutzerkreisen (vgl. § 133 GBO Rdn 5 ff.) nach Durchlaufen einer förmlichen Zulassung (vgl. Rdn 7 ff.) bei Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen (vgl. Rdn 13 ff.) eröffnet werden darf. Dem Wortlaut nach gilt § 81 GBV nur für die uneingeschränkt Abrufberechtigten;...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Ordnungsgemäße Datenverarbeitung

Rz. 15 Nr. 2 nimmt auf die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung, die beim Abrufer gewährleistet sein muss, Bezug (hinsichtlich derselben Anforderung im Zusammenhang mit der maschinellen Grundbuchführung beim Grundbuchamt siehe § 126 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 3 GBO (vgl. dazu Rdn 17–21, 24)). Die Pflicht zur Einhaltung allgemeiner datenschutzrechtlicher Anforderunge...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Grundschuld

Rz. 16 Ohne jede Beschränkung zulässig ist demgegenüber die Sicherung der Ansprüche aus einer öffentlichen Last durch Eintragung oder Verpfändung einer Grundschuld:[31] Da diese vom Bestand der zu sichernden Forderung unabhängig ist, kommt es hier nicht darauf an, welches Grundstück belastet werden soll, ob die Forderung bevorrechtigt ist oder ob sie bereits anderweitig gesi...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Elektronische Aktenführung

Rz. 32 Sobald die Bundesregierung bzw. die jeweilige Landesregierung bzw. die von diesen ermächtigten Landesjustizverwaltungen dies durch Verordnung (vgl. die Ermächtigung in § 81 Abs. 4 S. 1 GBO) für den jeweiligen Bereich zugelassen haben, können auch in Grundbuchbeschwerdeverfahren die Gerichtsakten elektronisch geführt werden (dazu § 73 Rdn 35 ff.). Abs. 4 ergänzt die Re...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Örtliche Zuständigkeit

Rz. 3 Örtlich zuständig ist das OLG, in dessen Bezirk das Grundbuchamt seinen Sitz hat, also das dem Grundbuchamt im Instanzenzug übergeordnete OLG. Wechselt die Zuständigkeit des Grundbuchamts, nachdem dieses über einen Eintragungsantrag entschieden hatte, und wird sodann Beschwerde eingelegt, so hat das OLG über die Beschwerde zu entscheiden, das dem nunmehr zuständigen Gr...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Zurückweisung als unbegründet

Rz. 75 Sind keine Rechtsfehler festzustellen, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. Die Zurückweisung als unbegründet hat auch dann zu erfolgen, wenn die Beschwerdeentscheidung zwar auf einer Verletzung des Rechts beruht, sich jedoch aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig erweist (vgl. Rdn 59 f.). Hat das OLG eine unzulässige Beschwerde zu Unrecht aus unbegründet zur...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Nichtzulassungsbeschwerde

Rz. 20 Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das OLG ist unanfechtbar. Dies ergibt sich daraus, dass ein solcher Rechtsbehelf nicht vorgesehen ist. Eine Korrektur ist dann nur noch durch das Verfassungsgericht möglich. Denn der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG)[45] sowie Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG sind verletzt, wenn ein Ge...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Neue Blätter

Rz. 2 Neue Grundbuchblätter waren nach Inkrafttreten der GBV nur unter Verwendung des Vordrucks der GBV (§§ 4–12) anzulegen (Abs. 1).mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / H. Vormerkung und Widerspruch gem. § 18 Abs. 2 GBO

Rz. 103 Abs. 2 zieht die Folgerung aus der Zulassung der Zwischenverfügung durch Abs. 1. Ohne sie würde ein später gestellter Antrag gem. § 17 GBO bis zur Erledigung der Zwischenverfügung in der Schwebe bleiben, was sachlich und technisch gleich unerwünscht wäre. Die Bestimmung gibt infolgedessen die Möglichkeit, den ersten Antrag durch Eintragung eines Schutzvermerks zu sic...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / cnc) Allgemeine Grundsätze des SGB II (§§ 1–6d SGB II) im Überblick

Rn. 118r Stand: EL 169 – ET: 12/2023 Im 1. Kapitel mit dem Titel "Fördern und Fordern" finden sich allgemeine Grundsätze der Neuregelung: Aufgabe und Ziel der Grundsicherung für Arbeitssuchende (§ 1 SGB II) der Grundsatz des Forderns (§ 2 SGB II) die Leistungsgrundsätze (§ 3 SGB II) die Leistungsformen (§ 4 SGB II) das Verhältnis zu anderen Leistungen (§ 5 SGB II) die Träger der Gr...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Bindungswirkung einer früheren Beschwerdeentscheidung

Rz. 20 Grundsätzlich ist das Beschwerdegericht an seine früheren Entscheidungen gebunden, wenn es in derselben Sache über eine neue Beschwerde zu entscheiden hat.[46] So verbleibt es in Fällen, in denen ein Antrag wiederholt wird, nachdem das Beschwerdegericht die Zurückweisung eines sachgleichen früheren Antrags bestätigt hatte, bei der Bindung.[47] Die Bindungswirkung entf...mehr

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FF 01/2024, Rechtsprechung ... / 9 Verfahrenskostenhilfe

OLG Hamm, Beschl. v. 18.4.2023 – 4 WF 33/23 1. Hat das Gericht die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe nach § 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO aufgehoben, kann die erforderliche Erklärung über eine Veränderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden. 2. Ist dies geschehen, besteht für die Aufhebung der Verfahrenskostenhilfebewil...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / G. Beschwer

Rz. 21 Die GBO schreibt für die Zulässigkeit der Beschwerde nach § 71 GBO keine Mindestbeschwer vor; § 61 Abs. 1 FamFG findet keine Anwendung. Daher bedarf es keiner Entscheidung des Grundbuchamts über die Zulassung eines Rechtsmittels. Soweit im Rangklarstellungsverfahren aufgrund der §§ 105 Abs. 2, 110 GBO die Grundbuchbeschwerde durch die befristete Beschwerde nach den Vo...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Allgemeines

Rz. 1 Text in der Fassung des Art. 1 Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG), Gesetz vom 11.8.2009[1] und der Änderung in Abs. 1 S. 1 durch das DaBaGG, Gesetz zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs vom 1.10.2013.[2]...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / cc) Ziel der Beschwerdeberechtigung

Rz. 72 Die der Antragsberechtigung entsprechende Beschwerdeberechtigung ist nur zu dem Zweck eingeräumt, dem Antragsrecht zum Erfolg zu verhelfen, also den verfahrensrechtlichen Anspruch auf Eintragung in das Grundbuch zu ermöglichen, nicht aber, um eine Eintragung in das Grundbuch zu verhindern.[270] Deshalb kann mit der Beschwerde nicht begehrt werden, den Eintragungsantra...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wennmehr

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Vorbemerkungen / X. Beschwerde gegen Kostenvorschussanforderung

Rz. 22 Macht das Grundbuchamt die Tätigkeit von der vorherigen Zahlung eines Vorschusses abhängig (vgl. § 13 GNotKG), findet hiergegen gem. § 82 GNotKG die unbefristete Beschwerde nach § 81 Abs. 3–5 S. 1, S. 4 und Abs. 6–8 GNotKG statt.[31] Die Beschwerde ist weder von dem Erreichen eines Beschwerdewertes noch von der Zulassung des Rechtsmittels abhängig (vgl. im Übrigen vor...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Rz. 9 Außer dem Richter und Rechtspfleger trifft in Grundbuchsachen auch der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle Entscheidungen. § 12c Abs. 1, 2 GBO weisen dem Urkundsbeamten verschiedene Aufgaben zu. Die insoweit getroffenen Entscheidungen des Urkundsbeamten können gem. § 12c Abs. 4 S. 1 GBO zunächst mit der Erinnerung angefochten werden sofern eine Änderung der Entscheidung ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Über Beschwerden entscheidet bei den Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof ein Zivilsenat. (2) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen sind entsprechend anzuwenden. (3) Die Vorschrift des § 44 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über ...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Hebamme/Entbindungspfleger / Zusammenfassung

Begriff "Hebamme" ist die Berufsbezeichnung für Frauen, die werdende Mütter während der Schwangerschaft und bei der Entbindung sowie Mutter und Kind nach der Geburt betreuen. Männer in diesem Beruf führen die Bezeichnung "Entbindungspfleger". Die Tätigkeit als Hebamme/Entbindungspfleger und die Führung der Berufsbezeichnung Hebamme oder Entbindungspfleger bedürfen der Zulass...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Zuständigkeit

Rz. 10 Die Zuständigkeit für die Erteilung der förmlichen Genehmigung liegt bei der Behörde, in deren Bezirk das betreffende GBA liegt. Je nach gewähltem Organisationsmodell für die maschinelle Grundbuchführung (vgl. § 126 GBO Rdn 8) wird dies das Amtsgericht oder eine andere, nach § 93 GBV durch Rechtsverordnung bestimmte Stelle sein. Rz. 11 Für den Abschluss von Verwaltungs...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Normzweck; Allgemeines

Rz. 1 Das eigentliche Beschwerdeverfahren ist in der GBO nur rudimentär geregelt. § 77 trifft lediglich eine Regelung über die Begründung der Beschwerdeentscheidung sowie deren Bekanntgabe, in der Vorschrift noch als Bekanntmachung bezeichnet. Um die Richtigkeitsgewähr der Entscheidung zu stärken und dessen Akzeptanz bei den Beteiligten zu erhöhen, schreibt die Regelung in Ü...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Abhilfe

Rz. 69 Das Beschwerdegericht ist nicht befugt, der Rechtsbeschwerde abzuhelfen. Selbst vor Einlegung der Rechtsbeschwerde kann das OLG seiner Entscheidung nach Erlass nicht ändern. Dies ist nur unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 FamFG zulässig. Nur wenn die Entscheidung über die Beschwerde unwirksam ist, kann das OLG sie selbst (klarstellend) aufheben. Das Beschwerdeg...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Zugelassener Nutzerkreis

Rz. 4 § 133 Abs. 2 S. 2 und Abs. 4 GBO i.V.m. § 82 Abs. 1 S. 1 GBV lassen erkennen, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber bei der Konzeption des Abrufverfahrens zwei verschiedene Nutzerkreise im Auge hatte: Rz. 5 Die uneingeschränkt Abrufberechtigten (zur Begriffsbildung siehe § 133 GBO Rdn 5) decken sich mit denjenigen Personen oder Stellen, bei denen nach § 43 GBV eine Darl...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 9 Prozessuales / I. Einleitung

Rz. 88 Vor Einlegung der Berufung sollte gerade in Bausachen gründlich überlegt werden, in welchem Umfang das erstinstanzliche Urteil angefochten werden soll. Das gilt insbesondere bei sog. Punktesachen, bei denen es der Rechtsmittelführer in der Hand hat, den Rechtsstreit auf die für ihn wirtschaftlich wesentlichen Fragen zu konzentrieren und zeitliche Verzögerungen dadurch...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Berechtigter

Rz. 137 Berechtigter können sein Alleininhaber, Bruchteilsgemeinschaft, Gesamtgläubigerschaft i.S.d. § 428 BGB [613] sowie eine Gesamthandsgemeinschaft. Rz. 138 Die Zulässigkeit des Eigentümerdauerwohnrechts ist nicht bestritten.[614] Für die Zulassung spricht ein praktisches Bedürfnis, insbes. bei bevorstehender Veräußerung.mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Minijob: Geringfügig entloh... / 4.1 Lohnsteuerpauschalierung ohne Antrag zulässig

Die Lohnsteuerpauschalierung ist nicht von einem Antrag des Arbeitgebers an das Finanzamt oder von einer ausdrücklichen Zulassung durch das Finanzamt abhängig. Der Arbeitgeber selbst hat das Recht zur Pauschalierung. Dabei muss die Lohnsteuerpauschalierung nicht einheitlich für alle Betroffenen durchgeführt werden. Die Pauschalierung kann auf einen oder bestimmte Arbeitnehme...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Anträge, sonstige Erklärungen sowie Nachweise über andere Eintragungsvoraussetzungen können dem Grundbuchamt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als elektronische Dokumente übermittelt werden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnungmehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / M. Zurückweisung eines Antrags auf Berichtigung aufgrund Unrichtigkeitsnachweises

Rz. 176 Wird ein Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs nach Abs. 1 zurückgewiesen, so ist zu beachten, dass § 71 Abs. 2 GBO auch hier die (unbeschränkte) Beschwerde ausschließt, wenn sich der Beschwerdeführer faktisch gegen die ursprüngliche Eintragung wendet, d.h. wenn sich der zurückgewiesene Antrag gegen eine bereits im Grundbuch vorhandene Eintragung (deren Berichtigung...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

In der Eintragungsbewilligung oder, wenn eine solche nicht erforderlich ist, in dem Eintragungsantrag ist das Grundstück übereinstimmend mit dem Grundbuch oder durch Hinweis auf das Grundbuchblatt zu bezeichnen. Einzutragende Geldbeträge sind in inländischer Währung anzugeben; durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Norm wurde mit dem ERVGB[1] mit Vorschriften für die Anlegung und Führung von elektronischen Akten angepasst und verdrängte die bis dahin dort geregelte Aufhebung der Führung von Grundbuchbänden, die jetzt in § 103 GBV geregelt ist. Der Gesetzgeber stellte angesichts der großen Herausforderungen, die eine Umstellung der Grundakten auf ein rein elektronisches System...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Anforderungen beim Abrufer

Rz. 36 Die Hard- und Softwareanforderungen beim Abrufer hängen von der technischen Ausgestaltung des maschinellen Grundbuchs und der zur Online-Recherche bereitgestellten Software ab. Teilweise erfolgen Spezifikationen durch die zulassende Stelle mit Rücksicht auf einen störungsfreien Abrufbetrieb als zwingende Vorgabe,[36] teilweise haben sie aber auch empfehlenden Charakte...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Antragspflichtversicherung ... / 2 Anspruchsberechtigte

Zu den antragsberechtigten Selbstständigen gehören z. B. die Angehörigen der freien Berufe, sofern sie sich nicht von der Versicherungspflicht haben befreien lassen[1], Gewerbetreibende, Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn sie sich von der Versicherungspflicht haben befreien lassen, mitarbeitende Gesellschafter, soweit sie aufgrund ihrer Mitarbeit nicht als Beschäftigte...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Einzelne Vertragsklauseln / 3. Form der Geltendmachung

Rz. 319 Hinsichtlich der in der Ausschlussregelung vorgesehenen Form für die Geltendmachung von Ansprüchen ist die seit 1.10.2016 geltende Neufassung des § 309 Nr. 13 BGB zu beachten. Diese sieht – soweit hier von Interesse – vor, dass Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder Dritten gegenübe...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 9 Prozessuales / 1. Einleitung

Rz. 110 Klageänderung, Widerklage und Aufrechnung sind in der Berufungsinstanz gem. § 533 ZPO nur zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich hält und sie auf Tatsachen gestützt werden, die das Berufungsgericht gem. § 529 ZPO bei seiner Verhandlung und Entscheidung berücksichtigten muss. Derjenige, der diese Rechte in der Berufungsinstanz wahrn...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Vorbemerkungen / XI. Beschwerde gegen Geschäftswertfestsetzung

Rz. 23 Den Geschäftswert für das Verfahren setzt das Gericht durch Beschluss fest, wenn ein Zahlungspflichtiger oder die Staatskasse dies beantragt oder es sonst angemessen erscheint (§ 79 GNotKG). Die Festsetzung kann innerhalb von sechs Monaten geändert werden, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / a) Vom Amtswiderspruch ausgeschlossene Eintragungen

Rz. 13 Aus dem Vorgenannten ergibt sich, dass die nachfolgend aufgeführten Eintragungen generell nicht Gegenstand eines Amtswiderspruchs sein können:mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / eb) Erläuterungen zu § 3 Nr 71 Buchst a EStG nF

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Normzweck, Entstehungsgeschichte

Rz. 1 Die Vorschrift des § 54 GBO bestimmt, dass eine auf dem Grundstück ruhende öffentliche Last als solche nicht eintragungsfähig ist, sofern ihre Eintragung nicht im Einzelfall gesetzlich zugelassen ist. Der Zweck dieser durch die Verordnung zur Änderung des Verfahrens in Grundbuchsachen vom 5.8.1935[1] eingefügten Regelung besteht in einer Vereinheitlichung und Klarstell...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Elternzeit / 1 Anspruchsvoraussetzungen

Anspruch auf Elternzeit hat gemäß § 15 BEEG jeder weibliche oder männliche, befristet oder unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer, einschließlich der Teilzeit- und geringfügig Beschäftigten. Der Anspruch besteht auch für leitende Angestellte.[1] Die Arbeitnehmereigenschaft muss zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Elternzeit bestehen, nicht im Moment der Geburt des Kindes.[2...mehr