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Sommer, SGB V § 311 Aufgaben der Gesellschaft für Telematik / 2.1 Auf- und Ausbau der Telematikinfrastruktur (Abs. 1 Satz 1)

Norbert Finkenbusch
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Rz. 3

Die Gesellschafter der gematik schaffen die insbesondere für die Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte und ihrer Anwendungen erforderliche interoperable und kompatible Informations-, Kommunikations- und Sicherheitsinfrastruktur (Telematikinfrastruktur; § 306 Abs. 1). Die Aufgaben werden durch die gematik wahrgenommen. Die Norm konkretisiert den gesetzlichen Auftrag.

 

Rz. 4

Die gematik erstellt die funktionalen und technischen Vorgaben, einschließlich eines Sicherheitskonzepts (Nr. 1 Buchst. a). Hierfür ist es erforderlich, ein Gesamtkonzept und die hierfür notwendigen technischen Standards zur Ausgestaltung der Telematikinfrastruktur zu erstellen und fortzuschreiben. In diesem Zusammenhang sind technische Festlegungen u. a. in Form von Lasten- und Pflichtenheften zu treffen (BT-Drs. 15/4924 S. 10 zu § 291b). Dazu gehört auch ein Sicherheitskonzept (BT-Drs. 18/5293 S. 47).

 

Rz. 5

Ausgehend von einer Bedrohungsanalyse und Schutzbedarfsbetrachtung hat das zu erstellende Sicherheitskonzept die Grundsätze des Datenschutzes und der Datensicherheit festzulegen. Einen Teil des von der gematik zu schaffenden Sicherheitskonzepts bildet die gemeinsame Sicherheitsrichtlinie für den elektronischen Heilberufsausweis oder Berufsausweise nach § 291a Abs. 5e. Die Sicherheitsrichtlinie muss darüber hinaus Regelungen bei Verlust des Ausweises und Missbrauchsverdacht vorsehen (BT-Drs. 15/4924 S. 10 zu § 291b).

 

Rz. 6

Die gematik legt Inhalt und Struktur der Datensätze für deren Bereitstellung und Nutzung fest (Nr. 1 Buchst. b). Schon in der Aufbauphase müssen die Komponenten und Dienste soweit definiert werden, dass diese entsprechend den getroffenen Festlegungen geprüft und zertifiziert werden können. Dementsprechend hat die Gesellschaft für Telematik ein Test- und Zertifizierungsko...

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