Fachbeiträge & Kommentare zu Wohnungseigentumsrecht

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§ 56 Wohnungseigentumsrecht / 4. Anmerkungen zum Muster

Rz. 71 Muster angelehnt an KG ZMR 2002, 460. Die Ermächtigung des Verwalters zur Beschlussklage ist im Außenverhältnis nicht mehr erforderlich, § 9b Abs. 1 S. 1 WEG ("Können") und begründet höchstens das "Dürfen" im Innenverhältnis.mehr

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§ 56 Wohnungseigentumsrecht / 2. Rechtliche Grundlagen

Rz. 45 Nach der in Anlehnung an andere privatrechtliche Personenverbände inzwischen auch im Wohnungseigentumsrecht herrschenden[124] sog. Trennungstheorie (im engeren Sinne[125]) ist bei der Verwalterbestellung zwischen dem organschaftlichen Bestellungsakt (§ 26 Abs. 1 WEG) und dem schuldrechtlichen Anstellungsvertrag (§ 675 BGB) zu unterscheiden. Entgegen der früher herrsch...mehr

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§ 56 Wohnungseigentumsrecht / I. Typischer Sachverhalt

Rz. 76 Ein Wohnungseigentümer zahlt seit vielen Monaten kein Wohngeld mehr, obwohl der zugrunde liegende Beschluss über Vorschüsse zur Kostentragung bestandskräftig ist und die Beträge fällig sind; ggf wurde auch bereits eine Versorgungssperre[187] – die durch § 17 WEG nicht ausgeschlossen ist – beschlossen. Die GdWE hat ihn per Mehrheitsbeschluss zur Veräußerung seiner Einhe...mehr

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§ 56 Wohnungseigentumsrecht / d) Einberufungsermächtigung

Rz. 32 § 24 Abs. 3 WEG schafft – auch prophylaktisch – die Möglichkeit, eine Eigentümerversammlung auch von einem durch (Vorrats-)Beschluss ermächtigten Eigentümer einzuberufen. Die neue Regelung des § 24 Abs. 3 WEG hat auch Auswirkungen auf das gerichtliche Verfahren. Die Ausgestaltung der Ermächtigung als Beschluss führt dazu, dass nunmehr nicht mehr ein konstitutiver Akt d...mehr

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§ 56 Wohnungseigentumsrecht / c) Muster: Tagesordnungsergänzung, hilfsweise Neuladung (Einladung bereits versandt)

Rz. 36 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 56.8: Tagesordnungsergänzung, hilfsweise Neuladung (Einladung bereits versandt) An das Amtsgericht Zivilabt. für Wohnungseigentumssachen _________________________ Eilt! Bitte sofort vorlegen! Antrag auf einstweilige Verfügung gemäß § 43 Abs. 2 Nr. 2 WEG, §§ 935, 940 ZPO des Wohnungseigentümers _______________________...mehr

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§ 56 Wohnungseigentumsrecht / III. Muster: Klage auf Entziehung von Wohnungseigentum

Rz. 78 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 56.17: Klage auf Entziehung von Wohnungseigentum An das Amtsgericht – Prozessgericht – _________________________ Klage Des Verbandes GdWE _________________________ der Wohnungseigentumsanlage _________________________-Straße, – Kläger – Verwalter: Fa. _________________________ Verwaltungs-GmbH, _____________________...mehr

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§ 56 Wohnungseigentumsrecht / H. Selbstständiges Beweisverfahren

Rz. 80 Die §§ 485 ff. ZPO gelten auch im Verfahren nach § 43 WEG. Zuständig ist gem. § 43 Abs. 2 WEG die Zivilabteilung für WEG-Sachen des Amtsgerichts der Belegenheit.[193] Wichtig ist, dass der Antragsgegner eindeutig bezeichnet ist.[194] Führen Wohnungseigentümer oder die GdWE als rechtsfähiger Verband gegen den Bauträger ein selbstständiges Beweisverfahren,[195] ist das ...mehr

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§ 56 Wohnungseigentumsrecht / I. Muster: Gerichtliche Geltendmachung laufenden Hausgelds basierend auf einem Wirtschaftsplan ohne Fortgeltungsklausel

Rz. 84 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 56.18: Gerichtliche Geltendmachung laufenden Hausgelds basierend auf einem Wirtschaftsplan ohne Fortgeltungsklausel An das Amtsgericht _________________________ Klage nach § 43 Abs. 2 Nr. 2 WEG _________________________ der GdWE _________________________-Straße in _________________________, vertreten durch den WEG-...mehr

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§ 56 Wohnungseigentumsrecht / III. Muster: Gerichtliche Geltendmachung laufenden Hausgelds basierend auf einem Wirtschaftsplan mit Fortgeltungsklausel

Rz. 86 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 56.19: Gerichtliche Geltendmachung laufenden Hausgelds basierend auf einem Wirtschaftsplan mit Fortgeltungsklausel An das Amtsgericht _________________________ (Rubrum etc. wie Muster Rdn 84) Begründung: Die Parteien bilden die im Rubrum genannte GdWE. In der Eigentümerversammlung vom _________________________, dere...mehr

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§ 56 Wohnungseigentumsrecht / b) Muster: Verwalterbestellung nach §§ 43 Abs. 2 Nr. 2, 44 Abs. 1 S. 2 und § 44 Abs. 2 WEG

Rz. 41 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 56.9: Verwalterbestellung nach §§ 43 Abs. 2 Nr. 2, 44 Abs. 1 S. 2 und § 44 Abs. 2 WEG An das Amtsgericht Abt. für Wohnungseigentumssachen _________________________ Klage nach § 43 Abs. 2 Nr. 2 WEG des Wohnungseigentümers _________________________, _________________________-Straße, _________________________ – Kläger –...mehr

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§ 56 Wohnungseigentumsrecht / 1. Typischer Sachverhalt

Rz. 44 Verwalter V ist als WEG-Verwalter der GdWE XY bestellt. Der Verwaltervertrag ist auf fünf Jahre abgeschlossen, von denen erst zwei verstrichen sind, und seine vorzeitige Beendigung ebenso wie (laut TE) die Abberufung ist auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes beschränkt. Auf der letzten Eigentümerversammlung beschlossen die Eigentümer mit 20 zu 5 Stimmen die sofort...mehr

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§ 56 Wohnungseigentumsrecht / 2. Vertragliche Einräumung nach § 3 WEG

Rz. 4 Diese Variante kommt insbesondere im Rahmen einer Erbauseinandersetzung in Betracht.[6] Dies sollte im Rahmen der anwaltlichen Beratung durchaus eine Alternative zur Teilungsversteigerung sein. Allerdings ist zu beachten, dass nach § 3 Abs. 1 WEG die Wohnungseigentumsbegründung nur möglich ist, wenn das im Nachlass gesamthänderisch gebundene Eigentum der selbst nicht (...mehr

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§ 56 Wohnungseigentumsrecht / V. Muster: Gerichtliche Geltendmachung laufenden Hausgelds sowie Sonderumlage

Rz. 88 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 56.21: Gerichtliche Geltendmachung laufenden Hausgelds sowie Sonderumlage (Rubrum etc. wie Muster Rdn 84) Begründung: Die Parteien bilden die im Rubrum genannte GdWE. In der Eigentümerversammlung vom _________________________, deren Protokoll überreicht wird als Anlage K 1, beschlossen die Eigentümer Vorschüsse zur K...mehr

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§ 56 Wohnungseigentumsrecht / d) Muster: Notverwalterbestellung

Rz. 43 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 56.10: Verwalterbestellung; Beschlussersetzung An das Amtsgericht Abt. für Wohnungseigentumssachen _________________________ Klage nach § 43 Abs. 2 Nr. 2 WEG des Wohnungseigentümers _________________________, _________________________-Straße, _________________________ – Kläger – Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _...mehr

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§ 56 Wohnungseigentumsrecht / 3. Muster: Klage auf Verwaltervergütung

Rz. 47 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 56.11: Klage auf Verwaltervergütung An das Amtsgericht Zivilabt. für Wohnungseigentumssachen _________________________ Klage nach § 43 Abs. 2 Nr. 3 WEG des WEG-Verwalters _________________________, _________________________-Straße, _________________________ – Kläger – gegen die GdWE _________________________ vertreten ...mehr

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§ 56 Wohnungseigentumsrecht / XI. Muster: Nichtigkeitsfeststellungs- und Ungültigkeitsklage (Haupt- und Hilfsantrag)

Rz. 94 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 56.25: Nichtigkeitsfeststellungs- und Ungültigkeitsklage (Haupt- und Hilfsantrag) An das Amtsgericht Zivilabt. für Wohnungseigentumssachen _________________________ Klage nach § 44 WEG des Wohnungseigentümers _________________________, _________________________-Straße, _________________________ – Kläger – Prozessbevol...mehr

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§ 56 Wohnungseigentumsrecht / III. Muster: Klage des Ausbauenden auf Zustimmung zur Wohnnutzung des Dachgeschosses und Grundbuchänderung

Rz. 17 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 56.1: Klage des Ausbauenden auf Zustimmung zur Wohnnutzung des Dachgeschosses und Grundbuchänderung An das Amtsgericht Zivilabt. (für Wohnungseigentumssachen) _________________________ Klage nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG des Wohnungseigentümers _________________________, wohnhaft _________________________-Straße, _____...mehr

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§ 56 Wohnungseigentumsrecht / XIII. Muster: Nichtigkeitsfeststellungsklage

Rz. 96 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 56.26: Nichtigkeitsfeststellungsklage An das Amtsgericht Zivilabt. für Wohnungseigentumssachen _________________________ (Rubrum etc. wie Muster Rdn 94) Es wird beantragt, die Nichtigkeit des auf der Eigentümerversammlung vom _________________________ zu TOP _________________________ gefassten Beschlusses über die Än...mehr

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§ 56 Wohnungseigentumsrecht / V. Muster: Antrag auf Feststellung der Verpflichtung zur Duldung der Wohnnutzung

Rz. 19 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 56.2: Antrag auf Feststellung der Verpflichtung zur Duldung der Wohnnutzung An das Amtsgericht Zivilabt. für Wohnungseigentumssachen _________________________ Klage nach § 43 Abs. 2 Nr. 2 WEG des Wohnungseigentümers _________________________, wohnhaft _________________________-Straße, _________________________ – Kläg...mehr

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§ 56 Wohnungseigentumsrecht / XV. Muster: Klage auf Beseitigung baulicher Veränderungen (Gartenhaus)

Rz. 98 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 56.27: Klage auf Beseitigung baulicher Veränderungen (Gartenhaus) An das Amtsgericht Zivilabt. für Wohnungseigentumssachen _________________________ Antrag nach § 43 Abs. 2 Nr. 2 WEG des Verbandes "GdWE" _________________________ – Kläger – Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________ gegen den Wohnun...mehr

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§ 56 Wohnungseigentumsrecht / II. Checkliste: Wohngeld (Hausgeld)

Rz. 57 Bevor auf die rechtlichen Grundlagen eingegangen wird, soll zur besseren praktischen Verständlichkeit ein Kurzüberblick über die bei der Mandatserteilung ständig wiederkehrenden klärungsbedürftigen Fragen gegeben werden:mehr

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§ 56 Wohnungseigentumsrecht / VII. Muster: Unterlassungs- und Feststellungsklage (Dachbodennutzung als Wohnraum)

Rz. 21 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 56.3: Unterlassungs- und Feststellungsklage (Dachbodennutzung als Wohnraum) An das Amtsgericht Zivilabt. für Wohnungseigentumssachen _________________________ Klage nach § 43 Abs. 2 Nr. 2 WEG der GdWE _________________________-Straße, vertreten durch den WEG-Verwalter _________________________, – Klägerin – Prozessbev...mehr

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§ 56 Wohnungseigentumsrecht / XVII. Muster: Klage auf Unterlassung zweckbestimmungswidriger Nutzung

Rz. 100 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 56.29: Klage auf Unterlassung zweckbestimmungswidriger Nutzung An das Amtsgericht Zivilabt. für Wohnungseigentumssachen _________________________ (Rubrum wie Rdn 99) Es wird beantragt, wie folgt zu erkennen: Dem Beklagten wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu s...mehr

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§ 56 Wohnungseigentumsrecht / 1. Muster: Beschlussfassung über Wirtschaftsplan mit Fortgeltungsklausel

Rz. 68 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 56.15: Beschlussfassung über Wirtschaftsplan mit Fortgeltungsklausel Die Vorschüsse zur Kostentragung basierend auf Gesamtwirtschaftsplan und Einzelwirtschaftsplänen für das Jahr _________________________ mit einer Gesamtsumme von _________________________ EUR wird genehmigt. Danach sind von den einzelnen Wohnun...mehr

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§ 56 Wohnungseigentumsrecht / IX. Muster: Antrag auf Beseitigung (Räumung und Rückbau) von Baumaßnahmen auf einem Dachboden

Rz. 23 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 56.4: Antrag auf Beseitigung (Räumung und Rückbau) von Baumaßnahmen auf einem Dachboden An das Amtsgericht Zivilabt. für Wohnungseigentumssachen _________________________ Klage nach § 43 Abs. 2 Nr. 2 WEG _________________________ (Rubrum wie Muster Rdn 21) wird beantragt, den Beklagten zu verurteilen, den ursprünglich...mehr

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§ 56 Wohnungseigentumsrecht / 1. Notwendigkeit der Einberufung

Rz. 25 Wegen der allseits deutlichen Sichtbarkeit und markanten körperlichen Gestalt könnte der Glaswintergarten eine bauliche Veränderung i.S.d. § 20 WEG darstellen, die der Zustimmung durch Beschluss mit einfacher Mehrheit bedarf.[67] Schon vor dem Inkrafttreten des WEMoG wurde vermehrt eine Beschlussnotwendigkeit angenommen und es war zu Beweiszwecken vielfach ratsam, übe...mehr

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§ 56 Wohnungseigentumsrecht / XIX. Anmerkungen zum Muster

Rz. 102 Eine gerichtliche Ersetzung der Zustimmung kommt nicht in Betracht (BayObLG ZMR 2001, 41 m. Hinw. auf BayObLGZ 1977, 40, 44). Wichtig: Richtiger Beklagter ist nicht der in Teilungserklärungen oft erwähnte "Verwalter" (BGH v. 21.7.2023 – V ZR 90/22, ZMR 2023, 900) oder gar "die übrigen Wohnungseigentümer" (BGH v. 22.3.2024 – V ZR 141/23, ZMR 2024, 1049 = LG Frankfurt/...mehr

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§ 56 Wohnungseigentumsrecht / 3. Muster: Beschlussfassung über Wirtschaftsplan mit kombinierter Fortgeltungs- und Verfallklausel

Rz. 70 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 56.16: Beschlussfassung über Wirtschaftsplan mit kombinierter Fortgeltungs- und Verfallklausel Die GdWE beschließt die Fortdauer der Vorschüsse zur Kostentragung basierend auf dem Wirtschaftsplan für das Jahr _________________________ mit Gesamtkosten i.H.v. _________________________ und Einzelkosten gemäß Anlag...mehr

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§ 56 Wohnungseigentumsrecht / G. Entziehung des Wohnungseigentums

Rz. 75 Das Urteil einer solchen "Abmeierungsklage" wird gem. § 17 Abs. 4 WEG nunmehr nach den Regeln des ZVG vollstreckt. Das Urteil ersetzt nicht mehr Willenserklärungen des verklagten Wohnungseigentümers. Mangels näherer gesetzlicher Regelungen über den Ablauf dieses Verfahrens herrscht Uneinigkeit, wie ein Entziehungsurteil – gerade auch im Verhältnis zu anderen Ansprüche...mehr

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§ 56 Wohnungseigentumsrecht / c) Muster: Antrag auf einstweilige Verfügung wegen Durchführungsverbot bzgl. Eigentümerversammlung

Rz. 31 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 56.6: Antrag auf einstweilige Verfügung wegen Durchführungsverbot bzgl. Eigentümerversammlung An das Amtsgericht Zivilabt. für Wohnungseigentumssachen _________________________ Antrag auf einstweilige Verfügung nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG i.V.m. 935, 940 ZPO des Wohnungseigentümers _________________________, ________...mehr

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§ 56 Wohnungseigentumsrecht / II. Rechtliche Grundlagen

Rz. 77 Macht ein – ggf. nur werdender – Wohnungseigentümer sich einer schweren Pflichtverletzung[189] schuldig (§ 17 Abs. 1 WEG, Generalklausel), insbesondere auch durch erheblichen Zahlungsverzug mit Wohngeld,[190] kann die GdWE als notwendiges Regulativ zu der Unauflöslichkeit/Aufhebung der GdWE (gem. § 11 WEG) von ihm die Veräußerung seines Wohnungseigentums verlangen. Üb...mehr

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§ 56 Wohnungseigentumsrecht / b) Muster: Tagesordnungsergänzung (Einladung noch nicht versandt)

Rz. 35 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 56.7: Tagesordnungsergänzung (Einladung noch nicht versandt) An das Amtsgericht Zivilabt. für Wohnungseigentumssachen _________________________ Klage nach § 43 Abs. 2 Nr. 2 WEG des Wohnungseigentümers _________________________, _________________________-Straße, _________________________ – Kläger – Prozessbevollmächtig...mehr

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§ 56 Wohnungseigentumsrecht / 1. Typischer Sachverhalt

Rz. 37 In einer aus drei Wohnungen bestehenden Wohnungseigentumsanlage sieht die Teilungserklärung (Gemeinschaftsordnung) vor, dass vorerst kein Verwalter bestellt werden soll. Dementsprechend wurden anfallende Verwaltungsaufgaben wie Gartenpflege, Erhaltung etc. bislang einvernehmlich durchgeführt und anfallende Kosten stets unmittelbar und formlos auf alle Miteigentümer ve...mehr

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§ 56 Wohnungseigentumsrecht / I. Zwangsvollstreckung (Zwangsverwaltung/Zwangsversteigerung)

Rz. 81 Es findet aus vorläufig vollstreckbaren oder erst aus rechtskräftigen Entscheidungen die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der ZPO statt. Ergänzend kann auf die Ausführungen im Kapitel "Zwangsvollstreckung" verwiesen werden. Ansonsten ist auf folgende aktuelle und praxisrelevante Punkte hinzuweisen:[196] Der BGH[197] hatte es zugelassen, dass eine Zwangshypothe...mehr

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§ 56 Wohnungseigentumsrecht / K. Gerichtliches Wohnungseigentumsverfahren (§§ 43 ff. WEG)

Rz. 83 Zur Rechtsprechung zum Verfahrensrecht vgl. Riecke, MDR 2024, 129, MDR 2023, 206 ff. Gem. § 43 WEG entscheidet das Amtsgericht im ZPO-Verfahren. Isolierte einstweilige Verfügungen[201] (vgl. §§ 935, 940 ZPO) sind denkbar. Es wird auch von den Obergerichten eine in personeller Hinsicht umfassende Zuständigkeit der nach § 43 WEG anzurufenden Gerichte bejaht, nämlich auch f...mehr

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§ 56 Wohnungseigentumsrecht / I. Typischer Sachverhalt

Rz. 9 Die Wohnungseigentümer wollen durch Beschluss [23] oder Vereinbarung (§ 10 Abs. 1 und 3 WEG) Gemeinschaftsräume in Sondereigentum umwandeln,[24] Miteigentumsanteile verändern[25] oder einzelne Gebäudebestandteile (Türen, Balkonteile, Duplexparker, nicht tragende Wände, Tiefgaragenstellplätze etc.) zu Sondereigentum machen, z.B. um sie von der gemeinschaftlichen in die i...mehr

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§ 56 Wohnungseigentumsrecht / VIII. Anmerkungen zum Muster

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§ 56 Wohnungseigentumsrecht / XII. Anmerkungen zum Muster

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§ 56 Wohnungseigentumsrecht / VI. Anmerkungen zum Muster

Rz. 20 Zur Feststellungswirkung der Entscheidung im Vorprozess vgl. BayObLG ZMR 2001, 824 m.w.N.; BayObLG ZWE 2001, 598. Materiellrechtlich umstritten und höchstrichterlich bisher nicht geklärt war bis 30.11.2020, ob die Zustimmung zu einer zustimmungsbedürftigen baulichen Veränderung am gemeinschaftlichen Eigentum i.S.d. § 22 Abs. 1 WEG a.F. (vgl. jetzt § 20 WEG n.F.) nur d...mehr

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§ 56 Wohnungseigentumsrecht / XVI. Muster: Klage auf Beseitigung baulicher Veränderungen (Trittschall)

Rz. 99 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 56.28: Klage auf Beseitigung baulicher Veränderungen (Trittschall) An das Amtsgericht Zivilabt. für Wohnungseigentumssachen _________________________ Antrag nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG der Wohnungseigentümerin _________________________, _________________________-Straße, _________________________ – Klägerin – Prozessbev...mehr

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§ 56 Wohnungseigentumsrecht / 5. Muster: Herausgabe von Verwaltungsunterlagen gegen den Vorverwalter

Rz. 55 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 56.14: Herausgabe von Verwaltungsunterlagen gegen den Vorverwalter An das Amtsgericht Zivilabt. für Wohnungseigentumssachen _________________________ Klage nach § 43 Abs. 2 Nr. 3 WEG des Verbandes GdWE der Wohnungseigentumsanlage _________________________-Straße, vertreten durch den WEG-Verwalter der Firma _________...mehr

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§ 56 Wohnungseigentumsrecht / VIII. Anmerkungen zum Muster

Rz. 22 Der rechtsfähige Verband (GdWE) kann gem. § 9a WEG die für ihn fremden Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche der Wohnungseigentümer in (gesetzlicher) Prozessstandschaft durchsetzen (Vergemeinschaftung kraft Gesetzes). Ab 1.12.2020 gilt nach § 9a Abs. 2 WEG, dass die GdWE die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenden Rechte sowie solche Rechte der Wohnungs...mehr

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§ 56 Wohnungseigentumsrecht / XVIII. Muster: Veräußerungszustimmung durch den Dritten/Verwalter

Rz. 101 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 56.30: Veräußerungszustimmung durch den Dritten/Verwalter An das Amtsgericht Zivilabt. für Wohnungseigentumssachen _________________________ Klage des Wohnungseigentümers der Wohnungseigentumsanlage, _________________________-Straße, _________________________ – Kläger – Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________...mehr

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§ 56 Wohnungseigentumsrecht / XX. Muster: Vollstreckungsabwehrklage

Rz. 103 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 56.31: Vollstreckungsabwehrklage An das Amtsgericht Zivilabt. für Wohnungseigentumssachen _________________________ Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung des Wohnungseigentümers _________________________, _________________________-Straße, _____________________...mehr

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§ 56 Wohnungseigentumsrecht / a) Rechtliche Grundlagen

Rz. 33 Als wichtigste Vorbereitungshandlung ist die Aufstellung der Tagesordnung (TO) anzusehen, die mit der Einladung zu verschicken ist (vgl. § 23 Abs. 2 WEG). § 23 Abs. 2 WEG bezweckt, jedem Eigentümer eine ausreichende Vorbereitung auf die Versammlung zu ermöglichen, insbesondere soll er vor überraschenden Themen und Beschlussfassungen geschützt werden.[100] Bei Standard...mehr

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§ 56 Wohnungseigentumsrecht / J. Rechtsmittel

Rz. 82 Für die Beschlussklagen nach § 44 WEG gilt schon seit 1.7.2007 eine Rechtsmittelkonzentration für die 2. Instanz. Die Zuständigkeit ergibt sich generell aus § 72 Abs. 2 GVG. Danach ist als gemeinsames Berufungs- und Beschwerdegericht zuständig das Landgericht, das für den Sitz des Oberlandesgerichts zuständig ist. Die Länder sind ermächtigt, durch Landesverordnung ein...mehr

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§ 56 Wohnungseigentumsrecht / VII. Muster: Beschlussanfechtung (§ 44 Abs. 1 und 2 WEG)

Rz. 90 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 56.22: Beschlussanfechtung (§ 44 Abs. 1 und 2 WEG) An das Amtsgericht Zivilabt. für Wohnungseigentumssachen _________________________ Klage nach § 44 WEG des Wohnungseigentümers _________________________, _________________________-Straße, _________________________ – Kläger – Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _____...mehr

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§ 56 Wohnungseigentumsrecht / IX. Muster: Anfechtungs- und Zustimmungsklage bei negativem Beschluss

Rz. 92 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 56.23: Anfechtungs- und Beschlussersetzungsklage bei negativem Beschluss Klage nach § 44 WEG der Wohnungseigentümer Eheleute _________________________, _________________________-Straße, _________________________ – Kläger – Prozessbevollmächtigte: _________________________ gegen den Verband "GdWE" ____________________...mehr

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§ 56 Wohnungseigentumsrecht / 2. Rechtliche Grundlagen

Rz. 51 Die Verwaltungsunterlagen gehören zum Gemeinschaftsvermögen der GdWE (vgl. § 9a Abs. 3 WEG). Befinden sie sich im Besitz des Verwalters, hat dieser sie treuhänderisch zu verwahren. Entsprechend weit reicht das Einsichtsrecht. Dieses steht jedem einzelnen Wohnungseigentümer individuell zu (§ 18 Abs. 4 WEG), hinsichtlich der Abrechnungsbelege auch dem ausgeschiedenen,[1...mehr

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§ 56 Wohnungseigentumsrecht / 2. Abgrenzung von Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum

Rz. 13 Gegenstand des Sondereigentums sind gem. § 5 Abs. 1 WEG primär die bei der Begründung des Wohnungseigentums zu Sondereigentum erklärten Räume, soweit sie nicht aufgrund der unabdingbaren gesetzlichen Vorschriften in § 5 Abs. 1 und 2 WEG zwingend Gemeinschaftseigentum sind. Nach § 5 Abs. 1 letzter Satz WEG gilt: Soweit sich das Sondereigentum auf außerhalb des Gebäudes...mehr