Fachbeiträge & Kommentare zu Wohnungseigentumsrecht

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ZAP 7/2016, Buchreport / Hügel/Elzer, Wohnungseigentumsgesetz, Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht, 1. Aufl. 2015, 1.146 S., Verlag C.H.Beck, 89 EUR

Die Arbeit des Anwalts ist häufig geprägt von Zeitdruck. Der Mandant ruft an und benötigt schnell eine Antwort auf mal mehr, mal weniger komplexe Fragen. Für solche Situationen ist der Beck’sche Kurzkommentar Wohnungseigentumsgesetz von Hügel/Elzer eine perfekte Hilfe. Beide Autoren sind im Wohnungseigentumsrecht als hervorragende Fachleute seit langem bekannt. Ihr Werk ist ...mehr

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ZAP 19/2015, Änderungen im ... / Personalia

Dr. Michael J. Schmid, RiBayObLG a.D., ist Anfang September im Alter von 68 Jahren verstorben. Herr Dr. Schmid war ein herausragender Spezialist auf dem Gebiet des Miet- und Wohnungseigentumsrechts. Bücher wie das "Handbuch der Mietnebenkosten" oder das "Handbuch des Fachanwalts Miet- und Wohnungseigentumsrecht", um nur zwei seiner Werke exemplarisch herauszugreifen, gehören...mehr

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ZAP 2/2016, Buchreport / Langenberg/Zehelein, Schönheitsreparaturen, Instandsetzung und Rückgabe, 5. Aufl. 2015, 427 S., Verlag C.H. Beck, 49 EUR

Der Klassiker zu Schönheitsreparaturen, Instandsetzung und Rückgabe liegt nunmehr in der fünften Auflage vor. Alle in diesem Bereich relevanten Probleme werden umfassend erörtert. Wichtige Klauseln werden im Hinblick auf deren Wirksamkeit beurteilt. Ergänzt wird das Werk durch Musterschreiben. Fazit: Jeder der mit Schönheitsreparaturen- und Instandsetzungsproblemen befasst i...mehr

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ZAP 22/2016, Mietnebenkoste... / b) Individualvereinbarung

Durch Individualvereinbarung ist eine weitergehende Übertragung möglich (BGH, Urt. v. 26.11.2014 – XII ZR 120/13, NJW-RR 2015, 615). Literaturhinweis: Zur Übernahme der Beiträge zur Instandhaltungsrücklage bei der Anmietung von Wohnungs- und Teileigentum s. Schmid/Riecke, Handbuch der Mietnebenkosten, 15. Aufl., Rn 1153; zum Ganzen s. Harz, Handbuch des Fachanwalts Miet- und ...mehr

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ZAP 21/2015, Haftungsfalle Rechtsbehelfsbelehrung

Für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind unrichtige Rechtsbehelfsbelehrungen im Zivilprozess haftungsgeneigt. Das gilt, obwohl der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess vom 5.12.2012 (BGBl. I, S. 2418) das Ziel hatte, zur Vermeidung unzulässiger, insbesondere nicht fristgerecht eingelegter Rechtsbehelfe eine sinnvolle und ...mehr

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ZAP 7/2016, Buchreport / Schneider/Herget, Streitwert Kommentar für Zivilprozess und FamFG-Verfahren, 14. Aufl. 2015, 1.824 S., Verlag Dr. Otto Schmidt, 139 EUR

Der nun in der 14. Auflage vorliegende Streitwertkommentar für Zivilprozess und FamFG-Verfahren, ist ein echter Klassiker, der seit 45 Jahren erscheint. Die Neuauflage ist topaktuell und berücksichtigt die Rechtsprechung bis August 2015. Die bewährte Gliederung wurde beibehalten. Für den Praktiker besonders hilfreich sind die im zweiten und dritten Teil gelisteten Stichwörte...mehr

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ZAP 22/2016, Mietnebenkoste... / IV. Fazit

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, wie wichtig es ist, bei Abschluss von Geschäftsraummietverträgen zunächst zu ermitteln, welche Nebenkosten anfallen und eine wirksame vertragliche Basis für deren Umlegung zu vereinbaren. Sinnvoll ist, in den Mietvertrag einen Änderungsvorhalt aufzunehmen, um die Möglichkeit zu eröffnen, bestehende Verträge an geänderte oder zu ändernde Verh...mehr

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ZAP 7/2016, Buchreport / Dickersbach, Fälle und Lösungen zur Abrechnung in Mietsachen, 1. Aufl. 2013, 376 S., Deutscher Anwaltverlag, 49 EUR

Anwälte neigen häufig dazu, größeren Wert auf ihre Fortbildung im materiellen und prozessualen Recht zu legen, als ihre Kenntnisse im Gebührenrecht zu vertiefen. Eine hervorragende Möglichkeit dies zu ändern, bietet sich durch die Darstellungen der Fälle und Lösungen zur Abrechnung in Mietsachen. Den einzelnen Kapiteln ist eine allgemeine Übersicht vorangestellt, die durch z...mehr

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ZAP 7/2017, Anwaltsmagazin / 7 Große Spannweite bei den Kanzleiumsätzen in Deutschland

Das Soldan Institut hat kürzlich neue Zahlen zu den Honorarumsätzen der deutschen Anwältinnen und Anwälte vorgelegt. Danach liegt der durchschnittliche Jahresumsatz zwar bei knapp unter 200.000 EUR und der durchschnittliche Vorsteuergewinn beträgt rund 96.500 EUR. Die Studie stellt aber große Spreizungen bei diesen Zahlen fest. Das, was ein Anwalt oder eine Anwältin tatsächl...mehr

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ZAP 7/2016, Buchreport / Wall, Betriebskosten-Kommentar, 4. Aufl. 2015, 1.020 S., Deutscher Anwaltverlag, 89 EUR

Schon der Umfang des Kommentars macht deutlich, welchen Raum die Probleme zum Betriebskosten- und Heizkostenrecht in der Praxis mittlerweile einnehmen und wie groß der Klärungsbedarf ist. Die klare Gliederung des Kommentars – Teil 1: Betriebskosten im BGB, Teil 2: Betriebskostenverordnung und Teil 3: Heizkostenverordnung – erleichtert ein rasches Auffinden der benötigten Inf...mehr

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ZAP 2/2016, Buchreport / Lemke, Immobilienrecht, 2. Aufl. 2015, 1.988 S., Carl Heymanns Verlag, 159 EUR

Der von dem früheren BGH-Richter herausgegebene Kommentar behandelt die im Immobilienrecht wichtigen Gesetze wie Grundbuchordnung, auszugsweise das BGB, das Erbbaurechtsgesetz, das WEG, das GNotKG und Fragen über die Besteuerung von Immobilien und die Wertermittlung. Es ist äußert hilfreich einen Kommentar zur Hand zu haben, indem alle im Immobilienrecht relevanten Fragen be...mehr

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ZAP 17/2015, Anwaltliches Vertrauen: Ordnungsgemäße Rechtsbelehrung eines Richters

(LG Frankfurt/M., Urt. v. 2.6.2015 – 2-13 S 2/15) • Zumindest demjenigen Rechtsanwalt, der – ohne Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht zu sein – darauf vertraut hat, dass die von einem WEG-Richter erteilte Rechtsmittelbelehrung ordnungsgemäß erfolgt ist, kann mangels Verschulden Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gewährt werden, wenn er die für ihn nicht off...mehr

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ZAP 14/2015, Anwaltsmagazin / Zahl der Fachanwälte stark gestiegen

Die Gesamtzahl der erworbenen Fachanwaltstitel stieg im vergangenen Jahr auf 50.840. Das gab kürzlich die Bundesrechtsanwaltskammer, bezogen auf den Stichtag 1.1.2015, bekannt. Dies bedeutet einen Zuwachs um mehr als 10.000 Titel innerhalb der Jahresfrist (2014: 40.026 Fachanwaltstitel). Stärkste Fachanwaltschaft ist weiterhin die für Arbeitsrecht (10.010 Kollegen), gefolgt v...mehr

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ZAP 4/2016, Schönheitsrepar... / IV. Fazit

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ZAP 9/2015, Nutzung einer E... / IV. Hinweis für die Praxis

Die Entscheidung ist grundsätzlich zu begrüßen, da sie ein weiterer Schritt zur Festigung der Rechtsprechung zum gesetzgeberisch unbestimmten Begriff des "Nachteils über das unvermeidliche Maß hinaus" in § 14 Nr. 1 WEG und dem privatrechtlich häufig benutzten Begriff "übliches Maß" im Wohnungseigentumsrecht ist. Ferner stellt die Entscheidung klar, dass und warum eine freibe...mehr

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ZAP 22/2016, Mietnebenkoste... / 4. Werbegemeinschaften

Die Beteiligung an einer Werbegemeinschaft kann formularvertraglich oder individuell begründet werden. Diskutiert wird, ob nur eine Beitragspflicht vereinbart werden kann oder auch eine Beitrittspflicht. Gegen eine Beitragspflicht sämtlicher Mieter z.B. eines Einkaufszentrums, bestehen dann keine Bedenken, wenn der Verpflichtete von der Werbung profitieren kann (OLG Hamburg ...mehr

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ZAP 7/2016, Buchreport / Börstinghaus/Eisenschmid, Modernisierungs-Handbuch, Wohn- und Geschäftsraum, 1. Aufl. 2014, 481 S., Verlag C.H.Beck, 95 EUR

Modernisierungen nehmen im Wohnungsbestand breiten Raum ein. Entsprechend groß ist der Informationsbedarf zu diesem Thema. Das vorliegende Buch liefert nicht nur Informationen für die mietrechtliche Durchsetzung der Maßnahme, ihrer Finanzierung und die Möglichkeit der Mieterhöhung, sondern geht auch auf die steuerrechtlichen Fragen und die Möglichkeit öffentlicher Förderung ...mehr

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ZAP 7/2016, Buchreport / Schmidt-Futterer, Mietrecht, Großkommentar des Wohn- und Gewerbemietrechts, 12. Aufl. 2015, 3.030 S., Verlag C.H.Beck, 179 EUR

In dem Großkommentar des Wohn- und Gewerberaummietrechts wird das gesamte Mietrecht des BGB, die Vorschriften §§ 4 und 5 WiStrafG, die Betriebskostenverordnung, die II. Berechnungsverordnung, die Wohnflächenverordnung, die WärmeLV, auszugsweise das EGBGB, das WoFG, die im Mietrecht besonders relevanten Vorschriften der ZPO sowie die Heizungskostenverordnung kommentiert. Das ...mehr

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ZAP 7/2016, Buchreport / Fleindl/Haumer, Der Prozessvergleich, 1. Aufl. 2016, 179 S., Verlag C.H.Beck, 39 EUR

Um einen guten Vergleich abzuschließen, bedarf es erheblicher Vorarbeit, sowohl der beteiligten Anwälte, als auch des Gerichts. Das vorliegende Buch liefert hierfür die Grundlagen, erörtert die Rechtsfragen und widmet sich umfangreich den oft vernachlässigten Bereichen der Kommunikation und Taktik. Ergänzt wird es durch Musterformulierungen und Hinweise zu Kosten und Gebühre...mehr

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ZAP 2/2016, Buchreport / Lützenkirchen (Hrsg.), Anwalts-Handbuch Mietrecht, 5. Aufl. 2015, 2.250 S., Verlag Dr. Otto Schmidt, 149 EUR

Das Anwalts-Handbuch Mietrecht vereinigt die Vorzüge eines Kommentars mit denen eines Handbuchs. Zugleich wird Wert darauf gelegt, Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen für die in der anwaltlichen Beratung auftauchenden Probleme, die häufig nicht nur im materiellen Recht liegen, sondern auch in der Mandatsbearbeitung und im Prozessrecht. Besonders hilfreich ist das Kapitel über d...mehr

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ZAP 2/2016, Buchreport / Fischer, Maklerrecht anhand der höchstrichterlichen Rechtsprechung, 3. Aufl. 2015, 228 S., Deutscher Fachverlag, 69 EUR

Wer wäre kompetenter, ein Werk zum Maklerrecht anhand höchstrichterlicher Rechtsprechung zu verfassen als der Autor, der bis 2002 Mitglied im hierfür zuständigen 15. Senat des OLG Karlsruhe war und danach Richter am BGH im IX. Senat? Das Werk zeichnet sich durch die umfassend und klar dargestellte höchstrichterliche Rechtsprechung und die Verweise auf wichtige Literaturmeinu...mehr

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ZAP 9/2015, WEG-Hausverwalter: Unzulässigkeit einer allumfassenden Vollmacht

(OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 3.11.2014 – 20 W 241/14) • Zu dem Kernbereich der unabänderlichen Strukturprinzipien eines Wohnungseigentumsrechts gehört auch die Kompetenzverteilung in der Wohnungseigentümergemeinschaft zwischen dem Verband, dem Verwalter und den einzelnen Wohnungseigentümern. Es ist zwar grds. möglich, in der Teilungserklärung zusätzliche Beschlusskompetenze...mehr

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ZAP 1/2017, Anwaltsmagazin / Personalia

Zum neuen Vizepräsidenten des BGH ist der Vorsitzende des XI. Zivilsenats Prof. Dr. Jürgen Ellenberger ernannt worden. In diesem Amt folgt er Wolfgang Schlick nach, der bereits im Juli vergangenen Jahres in den Ruhestand getreten war. In den Ruhestand verabschiedet wurde nach Erreichen der Altersgrenze Ende November auch der Richter am BGH Karlheinz Stöhr. Herr Stöhr kam 2001...mehr

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ZAP 14/2015, Das zuständige... / b) Abgrenzung

Im Gegensatz zu Familien- und Betreuungssachen hat der Gesetzgeber nicht vorgeschrieben, dass bei den Amtsgerichten Abteilungen für Wohnungseigentumssachen zu bilden sind. Das kann zu gerichtsinternen Abgrenzungsproblemen führen. Weist ein Verfahren nach § 43 WEG nur geringen Bezug zu dem Sachgebiet des Wohnungseigentumsrechts auf und liegt der Schwerpunkt bei den familienre...mehr

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ZAP 2/2015, Anwaltsmagazin / Personalia

Der bisherige Münchener Generalstaatsanwalt Peter Frank wird neuer Generalbundesanwalt. Der Bundesrat stimmte Ende September einer entsprechenden Empfehlung von Bundesjustizminister Heiko Maas zu. Frank folgt damit Harald Range nach, der wegen seines öffentlich geäußerten Vorwurfs eines "unerträglichen Eingriffs in die Unabhängigkeit der Justiz" im Zusammenhang mit der sog. ...mehr

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Buchung eines Mehrfachparkers

Leitsatz Für das Teileigentum an einem Mehrfachparker, das im hälftigen Eigentum von 2 Miteigentümern steht, kann ein Grundbuchblatt angelegt werden. Möglich ist aber auch, das hälftige Miteigentum jeweils auf den Grundbuchblättern des Wohnungseigentums einzutragen, dem das hälftige Miteigentum als unselbstständiges Teileigentum zugeordnet ist. Normenkette § 3 Abs. 2 Satz 2 W...mehr

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Kosten für Eintragung eines Sondernutzungsrechts

Leitsatz Ist die "negative Komponente" eines Sondernutzungsrechts (hier: an einem Pkw-Stellplatz) schon in der Gemeinschaftsordnung begründet worden, so betrifft die spätere Zuordnung des Sondernutzungsrechts zu einem bestimmten Wohnungseigentumsrecht nur dieses und nicht auch die übrigen Wohnungseigentumsrechte. Die Festgebühr nach Nr. 14160 Abs. 5 KV-GNotKG fällt deshalb n...mehr

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Abnahme des gemeinschaftlichen Eigentums durch den Bauträger-Erstverwalter

Leitsatz Eine von einem Bauträger in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Erwerbsvertrags verwendete Klausel, die die Abnahme des gemeinschaftlichen Eigentums durch den Bauträger selbst als Erstverwalter ermöglicht, ist unwirksam. Normenkette §§ 242, 305c Abs. 2, 307 Abs. 1 BGB; § 13 Nr. 4, 5 VOB/B Das Problem 2002 erwirbt K von Bauträger B ein Wohnungseigentumsrecht in eine...mehr

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Veräußerungsbeschränkung: Was gilt bei Auseinandersetzung einer Gesellschaft?

Leitsatz Übertragen miteinander verheiratete Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Ansehung der Auseinandersetzung der Gesellschaft ein zum Gesellschaftsvermögen gehörendes Wohnungseigentum auf sich zu Bruchteilen, ist die Zustimmung des Verwalters auch dann erforderlich, wenn als Ausnahme hiervon die Veräußerung an Ehegatten vereinbart ist. Normenkette § 1...mehr

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Änderung der Teilungserklärung keine Verwaltungsmaßnahme

Leitsatz Der Beschluss, eine Notarkanzlei mit dem Entwurf einer Änderung der Teilungserklärung zu beauftragen und die Kosten hierfür der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer aufzubürden, ist mangels Beschlusskompetenz nichtig. Normenkette WEG §§ 8, 21 Das Problem Wohnungseigentümer W1 unterteilt sein Wohnungseigentum mit der ursprünglichen Bezeichnung S9 unter Anlegung von Grun...mehr

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FF 6/2016, Nebengüterrecht ... / I. Zuständigkeit des Familiengerichts nach § 266 FamFG

Aus Platzgründen sei vorab auf eine anderweitig veröffentlichte Rechtsprechungsübersicht des Verfassers hingewiesen,[2] welche um folgende Entscheidungen aus dem Berichtsjahr zu ergänzen ist: Was sich bereits aus den Gesetzesmaterialien ergibt,[3] hat der Bundesgerichtshof bestätigt: Der Streit bezüglich einer konkludenten Ehegatteninnengesellschaft ist sonstige Familiensache...mehr

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Abnahme des gemeinschaftlichen Eigentums

Leitsatz Fassen die Wohnungseigentümer in einer Versammlung einen Beschluss in Umsetzung einer Bestimmung in der Gemeinschaftsordnung, dass die Abnahme des gemeinschaftlichen Eigentums durch ein Ingenieurbüro auf Kosten des Bauträgers in Vertretung der einzelnen Wohnungseigentümer durchgeführt werden soll, und erklärt das dementsprechend beauftragte Ingenieurbüro die Abnahme...mehr

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Vorkaufsrecht nach Umwandlung: Erlöschen eines einheitlichen Mietvertrags

Leitsatz Einem Mieter, der seine in Wohnungseigentum umgewandelte Mietwohnung durch Ausübung des Vorkaufsrechts (§ 577 BGB) erwirbt, wird dadurch eine dem Inhalt des Kaufvertrags entsprechende Rechtsposition verschafft. Der Mieter als neuer Wohnungseigentümer kann sich nicht auf fortbestehende Gebrauchsbefugnisse aus dem erloschenen Mietverhältnis berufen, die mit der Gemein...mehr

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Gebäude im Sinne des WEG

Leitsatz Ein Gebäude im Sinne des WEG kann auch eine Anlage aus "schwimmenden Häusern" sein, wenn diese Anlage nach Maßgabe der §§ 93, 94 BGB fest mit dem Grund und Boden des Eigentümers verbunden ist. Normenkette § 8 WEG Das Problem B ist Eigentümerin eines Grundstücks, das sich am Ufer eines Flusses befindet. Auf dem Grundstück soll eine Ferienwohnanlage mit 60 Wohnungseigen...mehr

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Sondernutzungsrecht: Wann liegt es vor?

Leitsatz Die Zuweisung im gemeinschaftlichen Eigentum stehender Flächen an einzelne Wohnungseigentümer zur ausschließlichen Nutzung begründet auch dann ein Sondernutzungsrecht, wenn alle Wohnungseigentümer eine gleichwertige Fläche zur alleinigen Nutzung erhalten. Eine Regelung, die im Interesse eines geordneten Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums dessen turnusmäßige ...mehr

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Gemeinschaft der Wohnungseigentümer: Kauf eines Nachbargrundstücks

Leitsatz Es besteht eine Beschlusskompetenz für die Entscheidung, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ein Grundstück erwerben soll. Normenkette §§ 16 Abs. 2, 21 Abs. 7 WEG Das Problem Bremer Wohnungseigentümer beschließen zum Zweck der Schaffung von 25 Pkw-Stellplätzen für 25 Wohnungseigentumsrechte, das Nachbargrundstück zu kaufen. Mit der Führung der Vertragsverhand...mehr

Urteilskommentierung aus Deutsches Anwalt Office Premium
Kosten für Aufhebung des Sondereigentums

Leitsatz Für die Eintragung der Aufhebung des Sondereigentums an einem Kellerraum ist die Gebühr nach GNotKG KV Nr. 14160 Nr. 5 nur einmal zu erheben. Normenkette § 4 WEG; KV Nr. 14 160 Nr. 5 GNotKG Das Problem Nach Anlage der Grundbuchblätter für eine Wohnungseigentumsanlage mit 20 Wohnungseigentumsrechten ändert Bauträger B durch eine Ergänzungserklärung, teilweise in Vollma...mehr

Urteilskommentierung aus Deutsches Anwalt Office Premium
Beschlusskompetenz: Kosten für Erhaltungsmaßnahmen

Leitsatz Allstimmige Beschlüsse, die auf Dauer für die Instandsetzung und Instandhaltung einen vom Gesetz oder der Gemeinschaftsordnung (im Teilungsvertrag oder in der Teilungserklärung) abweichenden Umlageschlüssel in Bezug auf genehmigte bauliche Veränderungen festlegen und nicht nur punktuell im Einzelfall einen fortbestehenden Schlüssel durchbrechen, sind keine Vereinbar...mehr

Urteilskommentierung aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Zwangsversteigerung und Instandhaltungsrückstellung

Leitsatz Beim Erwerb eines Wohnungseigentums im Wege der Zwangsversteigerung ist das Meistgebot als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nicht um die anteilige Instandhaltungsrückstellung zu mindern. Die anteilige Instandhaltungsrückstellung ist Teil des Verwaltungsvermögens. Die (anteilige) Instandhaltungsrückstellung geht beim Eigentumserwerb durch Zuschlag (§ 90 Abs....mehr

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Erfüllung von öffentlich-rechtlichen Anforderungen

Leitsatz Die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Anforderungen an den Stellplatznachweis ist Aufgabe aller Wohnungseigentümer, wenn der Bauträger bei der Errichtung der Wohnanlage und der Teilung nach § 8 WEG von den der Baugenehmigung zugrunde liegenden Plänen abgewichen ist und dadurch die öffentlich-rechtliche Verpflichtung besteht, weitere Stellplätze zu schaffen. Norme...mehr

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Vergemeinschaftung: Kaufvertragliche Nacherfüllungsansprüche

Leitsatz Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann kaufvertragliche Nacherfüllungsansprüche der Erwerber gegen den Bauträger gemäß §§ 437 Nr. 1, 439 BGB "an sich ziehen" und deren gemeinschaftliche gerichtliche Durchsetzung beschließen, wenn diese Ansprüche jeweils in vollem Umfang auf Beseitigung der Mängel am gemeinschaftlichen Eigentum und damit auf das gleiche Ziel ge...mehr

Urteilskommentierung aus Deutsches Anwalt Office Premium
Bindung des Nachzüglers an bereits erklärte Abnahme?

Leitsatz Eine vom Bauträger in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Erwerbsvertrags verwendete Klausel, die die nach Entstehen der werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft und Abnahme des gemeinschaftlichen Eigentums vertragschließenden Erwerber ("Nachzügler") an eine durch frühere Erwerber bereits erfolgte Abnahme des gemeinschaftlichen Eigentum bindet, ist wegen mittelba...mehr

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Sondernutzungsrecht: Bestimmtheit

Leitsatz Zur Bezeichnung einer bestimmten zur Sondernutzung zugewiesenen Fläche kann auf einen Lageplan Bezug genommen werden, der nicht der Aufteilungsplan ist. Wenn der Lageplan für die zugewiesene Fläche vom Aufteilungsplan abweicht, bedingt dies im Bereich gemeinschaftlichen Eigentums nicht die Unzulässigkeit der Vereinbarung (hier: im gemeinschaftlichen Eigentum stehend...mehr

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Wohnungseigentümer: Werdender Wohnungseigentümer

Leitsatz Als werdender Wohnungseigentümer ist nur anzusehen, wer (neben einem durch Vormerkung gesicherten Eigentumserwerbsanspruch) den Besitz am erworbenen Wohnungseigentumsrecht durch Übergabe erlangt. Normenkette § 10 WEG Das Problem B ist Eigentümer eines mit einem Altbau bebauten Grundstücks. Er teilt es in 5 Wohnungseigentumsrechte auf. Die Wohnungseigentumsrechte Nr. 1...mehr

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Gemeinschaft der Wohnungseigentümer: Passivstandschafterin

Leitsatz Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist für gemeinschaftsbezogene Pflichten kraft Gesetzes passiv prozessführungsbefugt. Normenkette § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG Das Problem Grundstückseigentümer K verlangt von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer B die Beseitigung eines Holzflechtzauns. Diesen Antrag erklärt K nach der Entfernung des Zauns in der Hauptsache für erle...mehr

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FF 12/2015, FF 12/2015 / Verfahrensrecht

Zu den Voraussetzungen zur Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 FamFG (Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Fall der externen Teilung nach § 17 VersAusglG durch Anpassung des in § 253 Abs. 2 HGB bestimmten Zinssatzes). b) Hatte ein Oberlandesgericht entschieden, dass die Verwendung eines am Kapitalmarkt nicht mehr erzielbaren Zinssatze...mehr

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Abschluss eines Darlehensvertrags: Ordnungsmäßigkeit

Leitsatz Die Aufnahme eines langfristigen, hohen Kredits durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen. Normenkette §§ 10 Abs. 6 Satz 1, 21 Abs. 4 WEG Das Problem In Pforzheim gibt es eine Wohnungseigentumsanlage mit 201 Wohnungseigentumsrechten. Die Wohnungseigentümer beschließen in 2013, die Fassade zu dämmen. Die mit ca. 2.000.000...mehr

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Gebrauch: Asylbewerber

Leitsatz Eine vorrübergehende Vermietung eines 80 m2 großen Sondereigentums an 11 Asylbewerber ist kein störender Gebrauch. Normenkette §§ 14 Nr. 1, 15 Abs. 3 WEG Das Problem Wohnungseigentümer B vermietet ohne eine Beschränkung der Personenzahl sein 80 m2 großes Sondereigentum an das Landratsamt Traunstein. Dieses bringt dort 11 Asylbewerber unter. Es gibt 2 getrennte Schlafr...mehr

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Zuständigkeit: Sonstige Familien- oder Wohnungseigentumssache?

Leitsatz In einer sonstigen Familiensache ist die Zuständigkeit des für Wohnungseigentumssachen zuständigen Gerichts begründet, wenn es sich um eine Streitigkeit nach § 43 WEG handelt oder eine bedeutsame Vorfrage aus dem Bereich des Wohnungseigentumsrechts streitentscheidend ist. Normenkette § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG; § 43 WEG Das Problem Der Ehemann E und die Ehefrau F sind v...mehr

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Teilungserklärung: Genehmigung bei Erhaltungssatzung

Leitsatz Wird ein bereits in Wohnungs- bzw. Teileigentum aufgeteiltes (mit einem Wohnzwecken dienenden Gebäude bebautes) Grundstück, das im Gebiet einer kommunalen Erhaltungssatzung liegt, vom Eigentümer sämtlicher Einheiten vollständig geändert aufgeteilt, darf das Grundbuchamt die Aufteilung nur eintragen, wenn die gemeindliche Genehmigung (oder ein entsprechendes Negativa...mehr