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Änderung der Teilungserklärung keine Verwaltungsmaßnahme

Dr. Oliver Elzer
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Leitsatz

Der Beschluss, eine Notarkanzlei mit dem Entwurf einer Änderung der Teilungserklärung zu beauftragen und die Kosten hierfür der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer aufzubürden, ist mangels Beschlusskompetenz nichtig.

 

Normenkette

WEG §§ 8, 21

 

Das Problem

Wohnungseigentümer W1 unterteilt sein Wohnungseigentum mit der ursprünglichen Bezeichnung S9 unter Anlegung von Grundbuchblättern (Nrn. 867 und 938), die nunmehr die Bezeichnungen S9 und W 10 tragen sollen. Andere Wohnungseigentümer wollen ihr Teil- in Wohnungseigentum umwidmen. Vor diesem Hintergrund beschließen die Wohnungseigentümer, einen Notar damit zu beauftragen, eine Änderung der Teilungserklärung zu entwerfen bzw. die bestehende Teilungserklärung zu überprüfen, wobei die voraussichtlichen Kosten von 3.000 EUR von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu tragen seien. Gegen diesen Beschluss wendet sich Wohnungseigentümer K. Er rügt die fehlende Beschlusskompetenz. Die Änderung der Teilungserklärung stelle keine Verwaltungsmaßnahme dar. Sie betreffe das Grundverhältnis der Wohnungseigentümer. Darüber hinaus bedürfe es einer Änderung der Teilungserklärung nicht. Die Klage hat Erfolg.

 

Die Entscheidung

  1. Den Wohnungseigentümern habe für den angefochtenen Beschluss eine Beschlusskompetenz gefehlt. Nach § 23 Abs. 1 WEG könnten Wohnungseigentümer in den Angelegenheiten Beschlüsse fassen, die durch Gesetz oder Vereinbarung der Wohnungseigentümer solches zuließen. Daraus folge, dass solche Gegenstände, die die Wohnungseigentümer zwar beträfen, aber nur durch eine Vereinbarung geregelt werden könnten, keiner Beschlussfassung unterworfen werden dürften. Angelegenheiten des Grundverhältnisses der Wohnungseigentümer seien damit der Beschlusskompetenz entzogen, weil diese nur durch das Gesetz und/oder durch Vereinbarung g...

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