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Zwangsversteigerung und Instandhaltungsrückstellung

Dr. Oliver Elzer
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Leitsatz

Beim Erwerb eines Wohnungseigentums im Wege der Zwangsversteigerung ist das Meistgebot als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nicht um die anteilige Instandhaltungsrückstellung zu mindern. Die anteilige Instandhaltungsrückstellung ist Teil des Verwaltungsvermögens. Die (anteilige) Instandhaltungsrückstellung geht beim Eigentumserwerb durch Zuschlag (§ 90 Abs. 1 ZVG) nicht kraft Gesetzes auf den Ersteher über.

 

Normenkette

§ 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG

 

Das Problem

K erwirbt als Meistbietende bei Zwangsversteigerungen insgesamt 3 Wohnungseigentumsrechte. Das Finanzamt setzt ausgehend von dem jeweiligen Meistgebot als Bemessungsgrundlage Grunderwerbsteuer fest. K meint, bei der Grunderwerbsteuer dürfe die anteilig auf die jeweiligen Wohnungseigentumsrechte entfallenden, angesparten Anteile an der Instandhaltungsrückstellung nicht berücksichtigt werden.

 

Die Entscheidung

  1. Der Bundesfinanzhof ist anderer Ansicht! Beim Erwerb eines Wohnungseigentumsrechts im Wege der Zwangsversteigerung sei das Meistgebot als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer anzusetzen und dieses nicht um die anteilige Instandhaltungsrückstellung zu mindern.
  2. Gegenstand der Versteigerung beim Erwerb eines Wohnungseigentumsrechts sei das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehöre. Seinem Umfang nach umfasse die Immobiliarzwangsvollstreckung zwar auch Gegenstände, auf die sich bei Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten die Hypothek erstrecke. Solche Gegenstände seien zum Beispiel die vom Grundstück getrennten Erzeugnisse und sonstigen Bestandteile, soweit sie nicht nach den §§ 954 ff. des BGB in das Eigentum eines anderen fielen. Die Instandhaltungsrückstellung gehöre aber nicht dazu.
  3. Die "anteilige" Instandhaltun...

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