Fachbeiträge & Kommentare zu Wohnimmobilien

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Grundlage bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen (Abs 2 u 3).

Rn 4 II erhöht bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen ggü I die Anforderungen an eine ausreichende Informationsgrundlage u an die Intensität der Kreditwürdigkeitsprüfung deutlich. Die Prüfung muss ›eingehend‹ sein u zudem auf notwendigen, ausreichenden u angemessenen Informationen über die gesamten finanziellen u wirtschaftlichen Verhältnisse des Darlehensnehmers einschließlich ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen können Grundlage für die Kreditwürdigkeitsprüfung Auskünfte des Darlehensnehmers und erforderlichenfalls Auskünfte von Stellen sein, die geschäftsmäßig personenbezogene Daten, die zur Bewertung der Kreditwürdigkeit von Verbrauchern genutzt werden dürfen, zum Zwecke der Übermittlung erheben, speichern, verändern oder nutzen. (2)...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB I

Ideelle Bruchteile 741 1, 5 Ideeller Erbteil 2060 1 Identitätsirrtum 119 25 Immaterialgüterrecht 826 47 Täterschaftsbegriff 830 3 Immaterialgüterrechte 823 21, 65, 80, 241; 826 25; vor 823 ff 26 Lizenzanalogie 823 21 Immaterialgüterrechtsverletzung; Anknüpfung Art 13 ROM II 1; Art 8 ROM II 3, 5 Immaterieller Schaden 8 ProdHaftG 1; 15 AGG 7; 280 59 im internationalen Deliktsrecht Art ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für Verbraucherdarlehensverträge, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2Verbraucherdarlehensverträge sind Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge. (2) 1Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbrau...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Rechtsentwicklung des Verbraucherdarlehensrechts.

Rn 1 Im Zuge des SchRModG ist das seit dem 1.1.91 auf der VerbrKrR 87/102/EWG v 1986 beruhende VerbrKrG mit Wirkung zum 1.1.02 ohne wesentliche Änderung ins BGB integriert worden, die Vorschriften über den Verbraucherdarlehensvertrag in §§ 491 ff, die über den Kreditvermittlungsvertrag in §§ 655a ff. Übergangsvorschriften finden sich in Art 229 § 5 EGBGB. Auf einen vor dem 1...mehr

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Grundbesitz in nichtehelich... / 3.4 Ausgleich bei "Schwiegereltern"-Schenkungen

Hilfe beim "Nestbau" Nicht selten wenden Eltern ihrem Kind und dessen Partner Geldmittel für den Erwerb einer Wohnimmobilie zu. Unter welchen Umständen kann im Fall eines Scheiterns der Beziehung das Geld ganz oder teilweise zurückgefordert werden? Hier ist die Rechtsprechung selbst innerhalb des BGH kontrovers. Praxis-Beispiel Anspruch auf Rückzahlung Die Tochter der Klägerin...mehr

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FF 04/2023, Nebengüterrecht... / c) BGB-Innengesellschaft und gemeinschaftsbezogene Zuwendung zwischen nichtehelichen Lebensgemeinschaftern

Das Oberlandesgericht Hamm hatte sich in einer Entscheidung vom 6.4.2022[23] mit der Auseinandersetzung einer Immobilie nach gescheiterter nichtehelicher Lebensgemeinschaft zu befassen. Der Fall weist auf den ersten Blick eine starke Einzelfallprägung auf. Die abgehandelten Umstände folgen jedoch übergeordneten Grundsätzen der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung und...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Hausreinigung und die Folgen für die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG; Betreuung von Wohnungsbauten

Leitsatz 1. Die Reinigung von Gemeinschaftsflächen und Zuwegen zu den bei der Verwaltung eigenen Grundbesitzes genutzten Räumlichkeiten kann unabhängig davon, wem das Gebäude gehört und ob es sich um ein reines Wohngebäude oder um eine Gewerbeimmobilie handelt, unmittelbar zur Verwaltung des eigenen Grundbesitzes i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG gehören. Erhält der Mieter (N...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Energieeffizienz von Gebäuden: EU-Parlament stimmt für Sanierungspflicht

Das EU-Parlament hat am 14.3.2023 mit deutlicher Mehrheit für strengere Regeln bei der Reform der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD) gestimmt – bis zum Jahr 2030 sollen alle Wohnhäuser mindestens die Energieeffizienzklasse "E" und bis zum Jahr 2033 mindestens die mittlere Energieeffizienzklasse "D" erreichen. Zum Vergleich: Bei den in Klasse "G" e...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Gebäude / 2.4 Leerstehende Gebäude

Aufwendungen für ein Gebäude nach vorheriger auf Dauer angelegter Vermietung sind als Werbungskosten abziehbar, solange der Steuerpflichtige den Entschluss zur Einkunftserzielung im Zusammenhang mit dem Leerstand der Immobilie nicht endgültig aufgegeben hat.[1] Eine solche endgültige Aufgabe ist nicht anzunehmen, solange sich der Steuerpflichtige ernsthaft und nachhaltig um ...mehr

Beitrag aus Haufe Sustainability Office
Büroimmobilien: Nachhaltige... / 2 An dem Thema Nachhaltigkeit führt bei Immobilien kein Weg vorbei

Sogenannte "Green Buildings", deren Konzepte einen verantwortungsbewussten Umgang mit Umwelt und Gesellschaft beinhalten, erfreuen sich im Bereich der Gewerbe- und Büroimmobilien seit einigen Jahren an steigender Beliebtheit. Die anhaltende Energiekrise und damit verbunden steigende Betriebskosten für Gebäude verpassen dem Trend einen zusätzlichen Schub: Nachhaltigkeit ist n...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7i... / 4.1 Gebäude im Inland

Rz. 15 Dem Gebäude[1] gleichgestellt ist ein unselbstständiger Gebäudeteil, wenn dieser Teil als solcher ein Baudenkmal ist (§ 7h Abs. 1 S. 3 EStG).[2] Entscheidend ist die Denkmaleigenschaft.[3] Nach § 7i Abs. 3 EStG i. V. m. § 7h Abs. 3 EStG sind den Gebäuden gleichgestellt selbstständige Gebäudeteile, Eigentumswohnungen und Teileigentum. Rz. 16 Deshalb ist es auch unerheblich...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7h... / 3.2 Belegenheit

Rz. 13 Das Gebäude muss im Inland (§ 1 EStG Rz. 21) belegen sein. Rz. 13a Dies dürfte gegen europarechtliche Grundfreiheiten (Kapitalverkehrsfreiheiten) verstoßen. Vor dem Hintergrund des EuGH-Urteils v. 15.10.2009 (Rs. C-35/08, BFH/NV 2009, 2091 – "Grundstücksgemeinschaft Busley und Cibrian Fernandez") wurde z. B. bereits die degressive Abschreibung auf Gebäude im EU- und EW...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Weitergabeverpflichtung (Abs. 2)

Rz. 26 [Autor/Stand] § 13d Abs. 2 ErbStG stellt sicher, dass die Begünstigung im Fall der Weitergabeverpflichtung dem nachfolgenden Erwerber zugutekommt, also demjenigen, der frei über den Gegenstand verfügen kann.[2] Derselbe Rechtsgedanke wie in § 13d Abs. 2 ErbStG ist auch in den Vorschriften über die Übertragung eines Familienheims (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b Sätze 2 bis 4 und § ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Bebautes Grundstück

Rz. 11 [Autor/Stand] Bebaute Grundstücke sind nach § 180 Abs. 1 BewG Grundstücke, auf denen sich benutzbare Gebäude befinden. Das gilt nach § 180 Abs. 2 BewG auch für Gebäude auf fremdem Grund und Boden. Erbbaurrechtsbelastete Grundstücke gehören auch dann nicht zu den bebauten Grundstücken, wenn diese mit einem Wohngebäude bebaut sind, weil dieses Gebäude zivilrechtlich Bes...mehr

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FF 02/2023, Ehegatteninneng... / 2 Anmerkung

Das Oberlandesgericht hatte sich in seiner Entscheidung mit der Frage zu befassen, ob der Ehemann (M) im Streitfall eine Nutzungsentschädigung nach § 1361b Abs. 3 BGB – die Ehefrau (F) war nach der Trennung aus dem ihr allein gehörenden Haus ausgezogen, das M sodann allein bewohnte – deshalb nicht schuldete, weil das Objekt Gegenstand einer konkludenten Ehegatteninnengesells...mehr

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Verwalter von Wohnungseigen... / 2.5 Gewerbeerlaubnis

Sämtliche Wohnimmobilienverwalter, also insbesondere die Wohnungseigentumsverwalter, benötigen seit 1.8.2018 eine Gewerbeerlaubnis nach § 34c Abs. 1 Nr. 4 GewO. Die Gewerbeerlaubnis kann versagt oder mit Auflagen verbunden werden. Eine einmal erteilte Erlaubnis kann auch widerrufen werden. Fehlt eine Gewerbeerlaubnis, berührt dies die Wirksamkeit der Verwalterbestellung nich...mehr

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Gebrauchtes Wohnungs- oder ... / 3.7.2 Verpflichtete

Verpflichtet sind nach § 87 Abs. 1 GEG der Verkäufer, Vermieter, Verpächter, Leasinggeber oder Immobilienmakler. Praxis-Beispiel Pflichtangaben für Wohnimmobilien Die Pflichtangaben können bei Wohnimmobilien wie folgt in der Annonce gemacht werden: Baujahr: 2003 Heizungsart: Zentralheizung Wesentlicher Energieträger: Gas Energieausweistyp: Verbrauchsausweis Energieeffizienzklasse: ...mehr

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Gebrauchtes Wohnungs- oder ... / 2.1.1 Maklervertrag

Das am 23.12.2020 in Kraft getretene "Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser" hat einschneidende Änderungen bezüglich der Maklerprovision bei Kaufverträgen über Wohnimmobilien, insbesondere Eigentumswohnungen, gebracht. Zunächst muss der Maklervertrag nach § 656a BGB der Textform entsprechen. Han...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Verluste bei der Einkommens... / 1.2.1 Prüfung der Einkunftserzielungsabsicht

Die Erzielung von Einkünften setzt die Absicht voraus, Gewinne oder Überschüsse zu erwirtschaften. Die Feststellung der Gewinnerzielungsabsicht ist im Wesentlichen eine Frage der Tatsachenwürdigung. So sind im Rahmen der Prüfung, ob eine unternehmerische Tätigkeit vorliegt, alle Umstände zu berücksichtigen, unter denen die Tätigkeit ausgeübt wird.[1] Nicht zu berücksichtigen...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Verluste bei der Einkommens... / 1.2.4 Längere Verlustperiode

Längere Verlustperioden reichen für sich allein gesehen nicht aus, um eine Tätigkeit als "Liebhaberei" anzusehen und dem Bereich der privaten Lebensführung zuzuordnen. Dauer und Umfang der Verlusterzielung sind ein wesentliches Kriterium für die Gesamtbeurteilung. Sie können vor allem zusammen mit der Reaktion des Steuerpflichtigen – z. B. Veränderung des Geschäftskonzepts –...mehr

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Wohnungsunternehmen – Eine ... / 2. Gesetzlicher Wortlaut und Gesetzesbegründung

§ 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 lit. d ErbStG besagt im Wortlaut, dass die Nutzungsüberlassung von Grundstücken, Grundstücksteilen, grundstücksgleichen Rechten und Bauten an Dritte nicht als Verwaltungsvermögen zu qualifizieren ist, wenn die überlassenen Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleichen Rechte und Bauten zum Betriebsvermögen, zum gesamthänderisch gebundenen Betri...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Gegenstand der Begünstigung: Wohnimmobilien

Rz. 29 Durch das Erbschaftsteuergesetz 2009 wurde erstmals die Möglichkeit in das Gesetz aufgenommen, eine Stundung auch für die auf den Erwerb von Wohnimmobilien entfallende Steuer zu erlangen. Gegenstand der Begünstigung sind bebaute Grundstücke oder Grundstücksteile, die zu Wohnzwecken vermietet werden (§ 13d ErbStG) sowie ein selbstgenutztes Ein- oder Zweifamilienhaus od...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Literaturtipps

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Frage, wer Steuerschuldner ist, ist nach § 43 AO für die Erbschaft-/Schenkungsteuer in § 20 ErbStG geregelt. Die Vorschrift des § 20 ErbStG gehört zum IV. Teil des ErbStG "Steuerfestsetzung und Erhebung". Sie regelt nicht nur, wer Steuerschuldner der Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer ist, sondern gibt darüber hinaus eine Antwort darauf, wer Steuerpflichtiger ist...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 9. Bedeutung der Gesamtschuldnerschaft

Rz. 39 Schenker und Erwerber sind Gesamtschuldner i.S.v. § 44 AO. Bei einer Gesamtschuldnerschaft schulden mindestens zwei Personen dieselbe Leistung. Deshalb findet sich in den notariellen Verträgen über Grundstücksschenkungen auch üblicherweise der Hinweis, dass Übergeber und Übernehmer für die Steuer als Gesamtschuldner haften. Bei einer Gesamtschuldnerschaft steht es dem...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 12. Ermessensausübung bei Stundung nach § 28 Abs. 3 ErbStG

Rz. 43 Im Fall der Steuerstundung bei nach § 13d ErbStG begünstigtem Erwerb von vermieteten Wohnimmobilien und für selbst genutzte Ein- und Zweifamilienhäuser bzw. für Wohneigentum ist nach Auffassung der Finanzverwaltung die Stundung u.a. zu versagen, wenn der Schenker zur Zahlung der Schenkungsteuer herangezogen werden kann.[64] Nach m.E. zutreffender Ansicht des FG Münste...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / a) Gesamthandsvermögen

Rz. 25 Das Betriebsvermögen von gewerblichen sowie gewerblich geprägten Personengesellschaften und diesen gleichstehenden Gemeinschaften (§ 97 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 BewG), also von Mitunternehmerschaften im ertragsteuerlichen Sinne,[55] umfasst grundsätzlich sämtliche Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze sowie die Schulden und sonstigen Abzüge, die zum Gesamthandsvermö...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / (d) Stellungnahme

Rz. 237 Auch wenn die Sichtweise der Rechtsprechung dogmatisch nur eingeschränkt überzeugen kann, weil sie zu eng ist, bleibt festzuhalten, dass qualitative Gesichtspunkte bei der Beurteilung des Vorliegens eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs jedenfalls eine Rolle spielen können. Außerdem ist dem BFH zuzustimmen, dass die quantitative Grenze der Finanzverwaltung (jedenf...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / a) Bebautes Grundstück

Rz. 10 Gegenstand des Erwerbs für die Anwendung des § 13d ErbStG muss ein bebautes Grundstück bzw. – sofern zivilrechtlich möglich – eine Grundstückteil i.S.d. § 180 BewG sein. Zu den bebauten Grundstücken oder Grundstücksteilen, die zu Wohnzwecken vermietet werden, gehören z.B. Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum oder entsprechende Grundstücks...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 4. Stundungsumfang

Rz. 36 Wie bereits erwähnt, hat der Erwerber einen Rechtsanspruch auf Stundung der auf das begünstigte Vermögen entfallenden Steuer, soweit er diese nur durch Veräußerung des Vermögens aufbringen kann.[83] Die Stundung ist für einen Zeitraum von max. 10 Jahren zu gewähren. Die Höchstfrist ist jedoch nicht in jedem Fall voll auszuschöpfen. Dies gilt insb. dann, wenn sich die ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Erwerber der Steuerklasse I

Rz. 4 Der Erwerb von Todes wegen muss von Personen (Letzterwerbern) erfolgen, die nach dem Verhältnis zu ihrem unmittelbaren Erblasser im Steuerentstehungszeitpunkt der Steuerklasse I zuzuordnen sind. Bei eingetragenen Lebenspartnern gibt es die Steuerermäßigung, da sie rückwirkend der Steuerklasse I zugeordnet worden sind (zur Steuerklasseneinteilung siehe § 15 ErbStG Rdn 2...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / (4) Erwerb von begünstigtem und nicht begünstigtem Vermögen

Rz. 47 Ist Gegenstand der gemischten Schenkung begünstigtes Vermögen (z.B. eine vermietete Wohnimmobilie i.S.v. § 13d ErbStG), ist der Abzug der Gegenleistung nach § 10 Abs. 6 ErbStG beschränkt, soweit der Vermögensgegenstand nach §§ 13, 13a oder 13d ErbStG befreit ist.[96] Beispiel S überträgt im Jahr 2019 ein Mietwohngrundstück (Grundbesitzwert 800.000 EUR) auf den B. Aus d...mehr

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Makelnder Verwalter – Die V... / 3 Einfamilienhäuser und Wohnungen

Der Anwendungsbereich der Spezialregelungen der §§ 656a ff. BGB ist beschränkt auf Wohnimmobilien und hier ausschließlich auf Einzelimmobilien, namentlich Einfamilienhäuser und Wohnungen, also insbesondere Eigentumswohnungen. Einfamilienhaus Ein "Einfamilienhaus" ist jedes Gebäude, das in erster Linie den Wohnzwecken der Mitglieder eines einzelnen Haushalts dient. Auf die rech...mehr

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Makelnder Verwalter – Die V... / 4 Käufer als Verbraucher

Mit Ausnahme der Bestimmung des § 656a BGB über das Erfordernis der Textform eines Maklervertrags über den Nachweis oder die Vermittlung eines Einfamilienhauses oder einer Wohnung, gelten die Spezialvorschriften der §§ 656c und 656d BGB gemäß § 656b BGB nur, wenn es sich beim Käufer der Eigentumswohnung oder des Einfamilienhauses um einen Verbraucher handelt. Typischerweise w...mehr

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Makelnder Verwalter – Die V... / 1 Das modifizierte "Bestellerprinzip"

Die Tatsache, dass gerade Menschen mit geringem und mittlerem Einkommen in den heutigen Zeiten erhebliche Schwierigkeiten haben, für sich und ihre Familien ausreichenden und bezahlbaren Wohnraum zu finden, hatte den Gesetzgeber erneut aktiv werden lassen. Nach den im Jahr 2015 in Kraft getretenen Neuregelungen über das sog. "Bestellerprinzip" im Rahmen der Vermietung von Woh...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Gewerbeordnung (ZertVerwV) / 1.2 Gewerbeerlaubnis

Alle Wohnimmobilienverwalter, also insbesondere die Wohnungseigentumsverwalter, benötigen seit 1.8.2018 eine Gewerbeerlaubnis nach § 34c Abs. 1 Nr. 4 GewO. Die Gewerbeerlaubnis kann versagt oder mit Auflagen verbunden werden. Eine einmal erteilte Erlaubnis kann auch widerrufen werden. Fehlende Gewerbeerlaubnis Fehlt eine Gewerbeerlaubnis, wird unterschiedlich beurteilt, ob di...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Makler- und Bauträgerverord... / 3 Informationspflicht und Werbung (§ 11 MaBV)

Relevant ist die Bestimmung des § 11 MaBV lediglich bezüglich ihres Satz 1 Nr. 3 sowie der Sätze 2 und 3. Berufsspezifische Qualifikationen Nach § 11 Satz 1 Nr. 3 MaBV haben Verwalter von Wohnimmobilien auf Anfrage des Auftraggebers unverzüglich Angaben über ihre berufsspezifischen Qualifikationen und der unmittelbar bei der Tätigkeit mitwirkenden Beschäftigten zu machen. Die ...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Grundstücksrecht (ZertVerwV) / 1.5.1 Grundsätze

Das am 23.12.2020 in Kraft getretene "Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser"[1] hat einschneidende Änderungen bezüglich der Maklerprovision bei Kaufverträgen über Wohnimmobilien, insbesondere Eigentumswohnungen, gebracht. Zunächst muss der Maklervertrag nach § 656a BGB der Textform entsprechen. ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 14.1 Überblick

Rz. 772 Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: Blumers, Die Familienstiftung für einen vorübergehenden Zweck, Ubg. 2022, 47; Blumers, Familienunternehmen und Bedürfnisprüfung, DStR 2015, 1286; Blumers, Die Familienstiftung als Instrument der Nachfolgeplanung, DStR 2012, 1; Blusz, Stiftungsgestaltungen im Lichte des neuen Erbschaftsteuerrechts, DStR 2017, 1016; Fe...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
BelWertV-Novelle: Bafin passt Beleihungswerte an

Zusammenfassung Die Bafin hat die neuen Regeln der sog. BelWertV veröffentlicht. Mit der Novelle der Verordnung über die Ermittlung des Beleihungswerts bei Immobilien sinken u. a. die Kapitalisierungssätze. Damit hat die Finanzaufsicht Forderungen der Pfandbriefbanken umgesetzt. Die Novelle der Beleihungswertermittlungsverordnung (BelWertV) wurde von der Bafin am 4. Oktober v...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.4 Keine Doppelbegünstigung (§ 13d Abs. 3 Halbs. 2 Nr. 3 ErbStG)

Rz. 78 Die Steuerbefreiung wird nur dann gewährt, wenn die Grundstücke "nicht zum begünstigten Betriebsvermögen oder begünstigten Vermögen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft i. S. d. § 13a gehören".[1] Rz. 79 Mit dieser Regelung soll eine doppelte Begünstigung (einerseits für unternehmerisches Vermögen, andererseits für vermietete Wohnimmobilien) verhindert werden.[...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1 Überblick

Rz. 1 Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: Bachem, Erbschaftsteuer und Kapitalverkehrsfreiheit: eine "never ending story"?, ZEV 2022, 189; Billig, Die neuere Rechtsprechung zum steuerbegünstigten Erwerb von zu Wohnzwecken vermieteten Grundstücken, UVR 2014, 208; Brüggemann, Bestandsaufnahme: Steuerbefreiung für Wohnimmobilien, Erbstg 2017, 72; Halaczinsky, Die ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.1 Kritik

Rz. 6 Diese Ausführungen sind vergleichsweise allgemein und beziehen sich nur am Rande auf die konkrete Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke. Die vom Gesetzgeber beabsichtigten Ziele dürften durch den Verschonungsabschlag von 10 % kaum zu erreichen sein.[1] Private Investitionen in Immobilien werden sicherlich nicht zunehmen, weil der Erwerber im Fall ei...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.1 Überblick

Rz. 79 Das Vermögen von inländischen Familienstiftungen (und Familienvereinen) unterliegt in Deutschland alle 30 Jahre einer Erbersatzsteuer.[1] Dabei handelt es sich faktisch um eine Vermögensteuer für Familienstiftungen. Grundlage der Besteuerung ist das Vermögen der Familienstiftung und keine Vermögensübertragung. Die Erbersatzsteuer ist somit ein Fremdkörper im Erbschaft...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 12.1 Überblick

Rz. 314 Das Vermögen von inländischen Familienstiftungen (und Familienvereinen) unterliegt in Deutschland alle 30 Jahre einer Erbersatzsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Dabei handelt es sich faktisch um eine Vermögensteuer für Familienstiftungen. Grundlage der Besteuerung ist das Vermögen der Familienstiftung und keine Vermögensübertragung. Die Erbersatzsteuer ist somit ein ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Stichwortverzeichnis

Bearbeiterin: Dr. Ursula Roth-Caspari Die fetten Zahlen bezeichnen die Paragraphen, die mageren Zahlen die Randziffern. Abbauland Begriff BewG 34 114; BewG 43 6 ff.; BewG 237 78 Abgrenzung zu Substanzabbau durch Dritte BewG 43 9 Abgrenzung zu Umland BewG 43 14 Betrieb der Land- und Forstwirtschaft BewG 234 112 ff. Bewertung BewG 43 18 f. Einzelertragswert BewG 34 27; BewG 43 18; Bew...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Verwaltervertrag (WEMoG) / 3.2.5 Haftungsbeschränkung

In gewissen Grenzen kann der Verwalter seine Haftung für Pflichtverletzungen beschränken. Da entsprechende Haftungsbeschränkungen einseitig aber ausschließlich den Interessen des Verwalters dienen und dies auch eindrücklich dokumentieren, sind entsprechende Klauseln m. E. nicht empfehlenswert. Ein redlicher und "gestandener" Verwalter sollte sich hinsichtlich einer möglichen...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Anlage V (Einkünfte aus Ver... / 1.4 Einkünfteerzielungsabsicht/Liebhaberei

Rz. 812 Eine einkommensteuerrechtlich relevante Betätigung oder Vermögensnutzung im Bereich der Überschusseinkünfte setzt die Absicht voraus, auf Dauer gesehen nachhaltig Überschüsse zu erzielen. Folglich liegen keine Einkünfte aus V+V vor, wenn die Einkünfteerzielungsabsicht fehlt (Liebhaberei). Bei den Einkünften aus V+V geht der BFH nach ständiger Rspr. bei einer auf Dauer...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Anlage SO (Sonstige Einkünf... / 4.1 Kauf und Verkauf von Grundstücken

Rz. 962 [Anschaffungs-/Veräußerungszeitpunkt → Zeile 32] Die Veräußerung eines privaten Grundstücks innerhalb von zehn Jahren nach dessen Erwerb unterliegt als Spekulationsgeschäft der Besteuerung. Ohne Belang sind die Gründe für den Verkauf, sodass eine Steuerpflicht auch z. B. dann eintritt, wenn die Versteigerung droht (BFH, Urteil v. 27.9.2012, III R 19/11, BFH/NV 2013 S....mehr