Fachbeiträge & Kommentare zu Wirtschaftsprüfer

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Börsennotierte Gesellschaften

Rz. 73 [Autor/Zitation] Der Begriff "börsennotierte Gesellschaften" ist im deutschen Handels- und Gesellschaftsrecht in § 3 Abs. 2 AktG für Zwecke der aktienrechtlichen Vorschriften definiert als "Gesellschaften, deren Aktien zu einem Markt zugelassen sind, der von staatlich anerkannten Stellen geregelt und überwacht wird, regelmäßig stattfindet und für das Publikum mittelbar... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Verhältnis zu berufsständischen Verlautbarungen

Rz. 66 [Autor/Zitation] Für Zwecke der praktischen Umsetzung und Anwendung des Bestätigungsvermerks durch Abschlussprüfer werden § 322 HGB und Art. 10 Abs. 2 APrVO vor allem mit Hilfe von Verlautbarungen des IDW konkretisiert, insbes. folgende (Datumszusätze zur Kennzeichnung der aktuellen Fassung werden aus Vereinfachungsgründen weggelassen): IDW PS 400 nF "Bildung eines Prüf... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Regelfall: Erteilung nach Abschluss der Prüfung

Rz. 621 [Autor/Zitation] Im Gesetz ist die Frage des Zeitpunkts der Erteilung des Bestätigungsvermerks nicht ausdrücklich geregelt. Es setzt in § 322 Abs. 1 lediglich voraus, dass die Prüfung zu einem abschließenden Ergebnis geführt hat. Der Bestätigungsvermerk ist das zusammenfassende, auf der Grundlage der Prüfung gebildete Gesamturteil des Abschlussprüfers über den JA und ... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / bb) Abgrenzung zwischen Einschränkung und Versagung

Rz. 409 [Autor/Zitation] Auch für die Art der Modifizierung des Prüfungsurteils zum Lage- bzw. Konzernlagebericht ist die Gesamtauswirkung von Einwendungen oder Prüfungshemmnissen nach der Beurteilung der Abschlussprüfer maßgebend (für das Prüfungsurteil zum Abschluss vgl. Rz. 280 und Rz. 303): Wesentliche, aber nicht umfassende Einwendungen führen zur Einschränkung (§ 322 Ab... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 4. Beurteilung des Prüfungsergebnisses (Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2, Abs. 2 Satz 1)

Rz. 142 [Autor/Zitation] In den Bestätigungsvermerk ist eine Beurteilung des Prüfungsergebnisses aufzunehmen (§ 322 Abs. 1 Satz 2). Diese Beurteilung des Prüfungsergebnisses bildet die Kern- oder Gesamtaussage im Bestätigungsvermerk zum Prüfungsgegenstand JA und Lagebericht bzw. Konzernabschluss und Konzernlagebericht (§ 322 Abs. 2 iVm. Abs. 6), im Fall des § 324a Abs. 1 Satz... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Allgemeines

Rz. 365 [Autor/Zitation] Der Antrag an das Gericht muss die Gründe darlegen, aus denen heraus die Bestellung eines anderen Abschlussprüfers angestrebt wird (vgl. Bormann in BeckOGK HGB, § 318 Rz. 192 ff. [1/2024]). Dabei muss der Antragsteller Tatbestände darlegen, die objektiv die Besorgnis rechtfertigen, dass der Prüfer befangen ist oder dass ein sonstiger die Abberufung re... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Externe Rotation und Höchstlaufzeit des Prüfungsmandats

Rz. 272 [Autor/Zitation] Art. 17 Abs. 1 APrVO schreibt bei Unternehmen von öffentlichem Interesse eine Höchstlaufzeit des Prüfungsmandats von zehn Jahren vor, mit der Verpflichtung sodann einen (externen) Prüferwechsel (sog. externe Rotation) vorzunehmen. Durch das Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) v. 3.6.2021 (BGBl. I 2021, 1534) wurde § 318 Abs. 1a aufgehoben und... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Rechtsfolgen der Kündigung

Rz. 472 [Autor/Zitation] Durch die Kündigung aus wichtigem Grund endet nicht nur der schuldrechtliche Prüfungsvertrag. Gleichzeitig verliert der Prüfer auch seine Stellung als gesetzlicher Abschlussprüfer. Diese Rechtsfolge tritt automatisch ein, da mit der Kündigung ein Teilakt der Bestellung als zusammengesetztes Rechtsinstitut (vgl. Rz. 187) ex nunc entfällt. Einer besonde... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Allgemeines

Rz. 68 [Autor/Zitation] In § 318 wird die Bezeichnung "der Abschlussprüfer" durchweg im Singular verwendet; § 316 Abs. 1 schreibt sogar die Prüfung durch "einen Abschlussprüfer" vor. Dies schließt jedoch die Bestellung von mehreren Prüfern als Abschlussprüfer nicht aus (vgl. § 316 Rz. 69; IDW PS 208, IDW Life 2021, 1075 Rz. 4). Im Bericht des Rechtsausschusses (BT-Drucks. 10/... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / d) Vermittlung eines zutreffenden Bildes von der Lage des Unternehmens/Konzerns (Abs. 6 Satz 1)

Rz. 389 [Autor/Zitation] Die geforderte Erklärung, dass der Lage- bzw. Konzernlagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des geprüften Unternehmens oder Konzerns vermittelt, wurde im Zuge ihrer Einführung durch den Gesetzgeber (vgl. Rz. 86) unter dem Aspekt der Erwartungslücke nicht unkritisch gesehen (vgl. dazu Gelhausen, AG Sonderheft August 1997, 73, 80), da ... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / d) Planung der Prüfung des Lageberichts

Rz. 721 [Autor/Zitation] Der Abschlussprüfer hat nach IDW PS 350 nF (10.2021) Rz. 23 die Prüfung des Lageberichts so zu planen, dass sie wirksam durchgeführt werden kann. Zu diesem Zweck hat er die Planungsaktivitäten zur Prüfung des Lageberichts in die nach ISA 300 vorzunehmende Planung der Abschlussprüfung zu integrieren. Die Prüfung des Lageberichts steht in einem engen Zu... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Gesamte ununterbrochene Mandatsdauer (Art. 10 Abs. 2 Buchst. b APrVO)

Rz. 504 [Autor/Zitation] Neben der "Angabe des Datums der Bestellung der Abschlussprüfer bzw. der Prüfungsgesellschaften" verlangt Art. 10 Abs. 2 Buchst. b APrVO im Bestätigungs- oder Versagungsvermerk auch "die Angabe … der gesamten ununterbrochenen Mandatsdauer, einschließlich bereits erfolgter Verlängerungen und erneuter Bestellungen". Sachlich steht die Angabe mit den Reg... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / aa) Anforderungen und Erläuterungen

Rz. 156 [Autor/Zitation] Im Bestätigungsvermerk muss eine Beschreibung von Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung enthalten sein (§ 322 Abs. 1 Satz 2). Die Beschreibung des Gegenstands der Prüfung ist in einem einleitenden Abschnitt des Bestätigungsvermerks aufzunehmen (vgl. Rz. 126). Somit kann die Beschreibung von Art und Umfang der Prüfung davon separiert werden. Das ist i... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / c) Berechnungsweise und einzubeziehende Leistungserbringer/-empfänger

Rz. 195 [Autor/Zitation] Zur Berechnung der 70%-Grenze werden die Honorare der letzten drei GJ aufaddiert und durch drei geteilt, um den "Durchschnitt" (gemeint ist unstrittig das arithmetische Mittel) zu errechnen. Dieser Durchschnitt wird anschließend mit 70 % multipliziert, um die Honorargrenze für die Nichtprüfungsleistungen zu bestimmen. Die Summe der Honorare für Nichtp... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Empfänger und Erbringer der Leistung

Rz. 202 [Autor/Zitation] Art. 5 Abs. 1 UAbs. 1 APrVO verbietet die Erbringung der sog. Blacklist-Leistungen "direkt oder indirekt für das geprüfte Unternehmen, dessen Mutterunternehmen oder die von ihm beherrschten Unternehmen in der Union". Rz. 203 [Autor/Zitation] Fraglich ist, ob mit "Mutterunternehmen" nur das unmittelbare MU gemeint ist oder auch mehrere MU bzw. "Großmutte... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / V. Prospekthaftung

Rz. 211 [Autor/Zitation] Das Testat des Abschlussprüfers oder eine sonstige Bescheinigung kann auch in einen Verkaufsprospekt aufgenommen werden (s. BGH v. 12.3.2020 – VII ZR 236/19, BeckRS 2020, 8216 Rz. 2, 39). Fraglich ist, ob der Abschlussprüfer im Falle der Unrichtigkeit des Bestätigungsvermerks oder der Bescheinigung aus dem Titel der Prospekthaftung in Anspruch genomme... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 4. Billigung erlaubter Nichtprüfungsleistungen

Rz. 213 [Autor/Zitation] Art. 5 Abs. 4 UAbs. 1 APrVO enthält eine zusätzliche Beschränkung für die Erbringung anderer als der verbotenen, also erlaubter, Nichtprüfungsleistungen. Demnach dürfen der Abschlussprüfer und die Mitglieder seines Netzwerks erlaubte Nichtprüfungsleistungen nur dann erbringen, wenn der Prüfungsausschuss des geprüften Unternehmens diese Leistung billig... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Allgemeines

Rz. 44 [Autor/Zitation] Im Regelfall wird der Abschlussprüfer durch die Gesellschaft bestellt. Dies geschieht in mehreren Verfahrensschritten, die sämtlich vollzogen sein müssen, um die Stellung als gesetzlicher Abschlussprüfer zu begründen (vgl. Rz. 187): mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Gesetzliche Einschränkungen

Rz. 74 [Autor/Zitation] Die Stellungnahme des Abschlussprüfers zur Beurteilung der Lage des Unternehmens durch die gesetzlichen Vertreter setzt grds. einen Lagebericht voraus, in dem die gesetzlichen Vertreter eine solche Beurteilung abgegeben haben. Darüber hinaus ist die Stellungnahme nach dem Gesetzeswortlaut nur erforderlich, soweit die geprüften Unterlagen und der Lagebe... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / c) Prüfungsplanung

Rz. 831 [Autor/Zitation] Der Abschlussprüfer hat die Prüfung so zu planen, dass eine wirksame Prüfungsdurchführung sichergestellt ist. Dies beinhaltet auch die Festlegung des Prüfungsumfangs sowie der zeitlichen Planung und Steuerung der Prüfung sowie die Bestimmung von Art, zeitlicher Einteilung und Ausmaß der geplanten Prüfungshandlungen (ISAE 3000 (Revised) Rz. 40). Der Ab... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Prüfungsumfang, Bestellung, Auskunftsrechte

Rz. 20 [Autor/Zitation] Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 PublG sind eine Reihe von Prüfungsvorschriften des HGB sinngemäß anzuwenden, aufgrund der dynamischen Verweise jeweils in ihrer aktuell geltenden Fassung (vgl. Rz. 12). Bei der Anwendung dieser Vorschriften sind zT Besonderheiten zu beachten, die im Folgenden dargestellt werden. Rz. 21 [Autor/Zitation] § 316 Abs. 3 HGB regelt die P... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Regelungsgegenstand

Rz. 1 [Autor/Zitation] § 320 Abs. 1 verpflichtet die gesetzlichen Vertreter der KapGes. dem Abschlussprüfer den Jahresabschluss, den Lagebericht und den gesonderten nichtfinanziellen Bericht unverzüglich nach der Aufstellung vorzulegen. Weiterhin haben sie ihm zu ermöglichen, die Bücher und Schriften, die Vermögensgegenstände und Schulden, insbes. die Kasse und die Bestände a... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Rechtsentwicklung

Rz. 40 [Autor/Zitation] Durch die Vierte Richtlinie des Rates v. 25.7.1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (RL 78/660/EWG – Jahresabschluss-Richtlinie oder 4. EG-Richtlinie; ABl. EG 1978 Nr. L 222, 11) wurde in Art. 51 die Pflicht geregelt, dass bestimmte Gesellschaften ihren Jahre... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Bedeutung und Zweck

Rz. 4 [Autor/Zitation] § 340k Abs. 1 schreibt eine grds. rechtsform- und größenunabhängige Prüfung des JA und Lageberichts von Kreditinstituten vor, die mit einheitlichen Prüfungsstandards durchzuführen ist. Zudem wird in § 340k Abs. 1 zusätzlich die Verknüpfung mit der Prüfung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen nach § 29 KWG geschaffen. Die durch die zahlreichen einzelne... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Identifizierung und Beurteilung der Risiken wesentlicher falscher Darstellungen

Rz. 833 [Autor/Zitation] Der Abschlussprüfer muss geeignete Personen im Hinblick auf folgende Sachverhalte befragen (ISAE 3000 (Revised) Rz. 45): ob sie Kenntnisse von begangenen oder vermuteten Verstößen haben, die sich auf die elektronische Wiedergabe des JA, Lageberichts, Konzernabschlusses und Konzernlageberichts auswirken; ob die Unternehmensleitung über die Funktion einer... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Fehlen der nach § 319 Abs. 1 erforderlichen Berufszulassung

Rz. 266 [Autor/Zitation] Liegt aufgrund eines Verstoßes gegen Abs. 1 keine Eignung als Abschlussprüfer vor, weil der gewählte Prüfer nicht zur Durchführung der gesetzlichen Abschlussprüfung befähigt ist, muss für die Rechtsfolgen zum einen nach dem Zeitpunkt des Nichtvorliegens/Entfallens der Prüferbefähigung und zum anderen zwischen den Folgen für den geprüften Abschluss und... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Grundlagen

Rz. 680 [Autor/Zitation] Unter dem Begriff des Prüfungsumfangs (vgl. Rz. 10) versteht man die Prüfungshandlungen, die ein Prüfer im Einzelfall für notwendig erachtet, um die Ziele der Prüfung zu erreichen. Das Ziel einer Prüfung ist es im Allgemeinen, das Vertrauen von Zielpersonen zum Prüfungsgegenstand zu erhöhen, indem der Prüfer ein oder mehrere Prüfungsurteile über den P... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / c) Ausreichende angemessene Prüfungsnachweise

Rz. 305 [Autor/Zitation] Der maßgebliche internationale Prüfungsstandard zu Prüfungsnachweisen im Rahmen der Prüfung von JA und Konzernabschlüssen ist ISA 500 "Audit Evidence" (deutscher Titel gemäß ISA [DE] 500: "Prüfungsnachweise"; vgl. auch Küster/Bernhardt, WPg 2015, 1212). ISA 500 ist anwendbar auf die Prüfung von Abschlüssen für Zeiträume beginnend am oder nach dem 15.1... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Bedeutung und Zweck

Rz. 4 [Autor/Zitation] Die Pflichtprüfung durch sachverständige Abschlussprüfer iSd. § 319 soll das Vertrauen in die Finanzberichterstattung (ISA [DE] 200, Rz. 3) und damit das Institutionenvertrauen in KapGes. stärken (vgl. auch Weber in Großkomm. HGB6, § 323 Rz. 1; Quick, BB 34/2020, I; BGH v. 21.11.2018 – VII ZR 1/18, AG 2019, 461; für Österreich OGH v. 10.9.2012, 10 Ob 88... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 4. Gesellschaften anderer Rechtsform

Rz. 135 [Autor/Zitation] Gesellschaften anderer Rechtsformen sind vor allem Personengesellschaften (bspw. OHG, KG). Für Personengesellschaften iSd. § 264a, insbes. die GmbH & Co. KG, gelten die Ausführungen zur GmbH (Rz. 118 ff.). Das Recht der Personengesellschaft ist ebenfalls weitgehend dispositiv, so dass im Gesellschaftsvertrag vielfältige Regelungsmöglichkeiten im Hinbl... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Regelungsgegenstand

Rz. 1 [Autor/Zitation] § 319b sichert die innere und äußere Unabhängigkeit eines in ein Netzwerk eingebundenen Abschlussprüfers. Dafür statuiert die Netzwerkregelung aber keine eigenen netzwerkspezifischen Ausschlussgründe, sondern dehnt die bestehenden Ausschlussgründe des § 319 auf das Netzwerk des Abschlussprüfers aus, soweit diese im jeweiligen Einzelfall, zB durch die so... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. 15%-Grenze (Honorarabhängigkeit)

Rz. 198 [Autor/Zitation] Art. 4 Abs. 3 APrVO enthält noch eine weitere Honorargrenze, die allerdings in der Praxis eine geringere Bedeutung hat als die 70%-Grenze, da die meisten PIE durch vergleichsweise große Abschlussprüfungsgesellschaften geprüft werden, bei denen sich die vereinnahmten Honorare auf zahlreiche Mandate verteilen. Zur Vermeidung eines übermäßigen wirtschaft... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / H. Berufsrechtliche Folgen einer Verletzung der besonderen Pflichten des Abs. 1

Rz. 215 [Autor/Zitation] Ein WP/vBP, der seine Berufspflichten schuldhaft verletzt, muss mit der Verhängung einer berufsaufsichtlichen Maßnahme rechnen (§ 67 Abs. 1, § 130 Abs. 1 Satz 1 WPO). Unter den Voraussetzungen des § 67a WPO kann gegen Auflage zur Zahlung eines Geldbetrags vorläufig von der Verhängung einer berufsaufsichtlichen Maßnahme abgesehen werden. Als berufsaufs... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Ermittlung der Kennziffern

Rz. 33 [Autor/Zitation] Konzernrechnungslegungspflicht besteht, wenn zwei der drei Größenkriterien Umsatzerlöse, Bilanzsumme und Zahl der Arbeitnehmer an mindestens drei aufeinander folgenden Konzernabschlussstichtagen überschritten werden. Wie im HGB (§§ 267, 293 HGB) ist dabei unbeachtlich, ob zu allen drei Abschlussstichtagen die gleichen oder unterschiedliche Kriterien üb... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Anwendung kraft Satzungswerk der Wirtschaftsprüferkammer

Rz. 137 [Autor/Zitation] Die WPK hat die Netzwerkregelung 2010 in das Satzungswerk der WPK überführt. Sie ist dort an die Stelle des früheren Zurechnungstatbestands der kundgemachten Kooperation getreten (Gelhausen/Precht, WPK Magazin 1/2010, 29, 31). Rz. 138 [Autor/Zitation] § 31 Abs. 1 Satz 1 BS WP/vBP verpflichtet WP/vBP, bei allen gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen ihre ... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / g) Änderungen durch das CSRD-UmsG

Rz. 101 [Autor/Zitation] Das CSRD-UmsG transformiert die Regelungen der "Corporate Sustainability Reporting Directive" (CSRD, Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie; vgl. RL (EU) 2022/2464 v. 14.12.2022, ABl. EU 2022 Nr. L 322, 15) in deutsches Recht. Das Gesetzgebungsverfahren dazu sollte nach den Richtlinienvorgaben bis zum 6.7.2024 abgeschlossen sein. Ein früherer Ums... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Anzuwendende "Bestimmungen dieses Unterabschnitts"

Rz. 21 [Autor/Zitation] Nach § 324a Abs. 1 Satz 1 sind die "Bestimmungen dieses Unterabschnitts, die sich auf den Jahresabschluss beziehen, … auf einen Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a entsprechend anzuwenden". "Bestimmungen dieses Unterabschnitts" sind diejenigen des dritten Buchs zweiter Abschnitt dritter Unterabschnitt "Prüfung" und damit die Vorschriften der §§ 316 bis ... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Aufgliederung und Erläuterung der Posten des Jahresabschlusses (Abs. 2 Satz 5)

Rz. 157 [Autor/Zitation] Das KonTraG hat die Pflicht zur Aufgliederung und ausreichenden Erläuterung der Posten des JA gegenüber dem bisherigen Recht eingeschränkt (krit. zur Gesetzesänderung Ludewig, WPg 1998, 595, 598 f.; aA Pfitzer in Dörner/Menold/Pfitzer2, 649, 668, der in der gesetzlichen Neuregelung lediglich die Umsetzung bereits existierender Berichtsgrundsätze sieht... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Jahresabschluss und Lagebericht

Rz. 71 [Autor/Zitation] § 316 Abs. 1 Satz 1 bestimmt als Gegenstand der Abschlussprüfung den JA und den Lagebericht von KapGes. Zum prüfungspflichtigen JA gehören Bilanz, GuV und Anhang; bei der nicht zur Konzernrechnungslegung verpflichteten kapitalmarktorientierten KapGes. kommen die Kapitalflussrechnung und der Eigenkapitalspiegel sowie ggf. (Wahlrecht) die Segmentberichte... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Voraussetzungen für die Erteilung eines Bestätigungsvermerks und inhaltliche Besonderheiten

Rz. 700 [Autor/Zitation] Wird die Rechnungslegung zB der Einzelkaufleute oder der Personenhandelsgesellschaften, die mit ihrer Rechnungslegung nicht unter die im PublG normierte Prüfungspflicht fallen, oder der nicht prüfungspflichtigen kleinen KapGes. (einschließlich Kleinstkapitalgesellschaft) freiwillig geprüft und soll das Ergebnis der Prüfung in einem Bestätigungsvermerk... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Prüfungshandlungen zur Risikobeurteilung

Rz. 735 [Autor/Zitation] Der Abschlussprüfer hat Prüfungshandlungen zur Risikobeurteilung durchzuführen, um eine Grundlage für die Identifizierung und Beurteilung von Risiken wesentlicher falscher Darstellungen auf Lageberichtsebene insgesamt und auf Aussageebene zu schaffen. Dabei hat der Abschlussprüfer auch das Risiko wesentlicher falscher qualitativer Darstellungen zu ber... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / (b) Prüfungshandlungen

Rz. 281 [Autor/Zitation] Zur Überwachung der Führungssysteme kann der Prüfungsausschuss wie bei der Prüfung des Rechnungslegungsprozesses (Rz. 249) auf verschiedene Ansprechpartner mit unterschiedlichen fachlichen Schwerpunkten zurückgreifen. Die Geschäftsleitung (zB Vorstand) ist für die Implementierung und Ausgestaltung der Systeme zuständig, wobei ihr ein großer Ermessenss... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / J. Besonderheiten bei Unternehmen von öffentlichem Interesse gem. Art. 18 APrVO

Rz. 107 [Autor/Zitation] Gemäß Art. 18 APrVO besteht für Abschlussprüfer von Unternehmen von öffentlichem Interesse (§ 316a) im Fall der Ersetzung die Pflicht zum Erstellen einer sog. Übergabeakte (vgl. Baetge/Brembt/Dücker in HdR-E, § 320 HGB Rz. 67 [3/2022]; Justenhoven/Heinz in Beck BilKomm.14, § 320 HGB Rz. 80). Dies gilt sowohl für das unterjährige Ersetzen als auch den ... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Verweise in gesellschafts- und berufsrechtlichen Vorschriften

Rz. 10 [Autor/Zitation] Verweise auf die Definition des Begriffs "Unternehmen von öffentlichem Interesse" aus § 316a Satz 2 finden sich außerhalb des HGB in zahlreichen weiteren Gesetzen, die Vorschriften im Zusammenhang mit der gesetzlichen Abschlussprüfung oder auch anderen betriebswirtschaftlichen Prüfungen enthalten, ua. im AktG, GmbHG, SEAG, PublG, GenG und in der WPO. Et... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Bestellungs-, Prüfer- oder Prüfungsmängel

Rz. 90 [Autor/Zitation] Dass kein Abschlussprüfer bestellt wurde (vgl. Rz. 85), ist praktisch primär beim Wechsel von Größenklassen zuvor nicht prüfungspflichtiger oder auch prüfungspflichtiger Gesellschaften (vgl. Rz. 66 f.) denkbar. Auch der Fall eines bestellten, aber tatsächlich untätigen Abschlussprüfers dürfte wegen § 318 Abs. 3 (vgl. § 318 Rz. 333 ff.) praktisch ausgesc... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Prüfungsumfang

Rz. 810 [Autor/Zitation] Unter dem Begriff des Prüfungsumfangs (vgl. Rz. 10) versteht man die Prüfungshandlungen, die ein Prüfer im Einzelfall für notwendig erachtet, um die Ziele der Prüfung zu erreichen. Das Ziel einer Prüfung ist es im Allgemeinen, das Vertrauen von Zielpersonen zum Prüfungsgegenstand zu erhöhen, indem der Prüfer ein oder mehrere Prüfungsurteile über den P... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / c) Bestätigungsvermerk ist kein Gütesiegel

Rz. 22 [Autor/Zitation] Mit dem ohne Einschränkung erteilten Bestätigungsvermerk übernimmt der Abschlussprüfer keine Garantiefunktion gegenüber der Öffentlichkeit. Demgemäß sieht § 323 Abs. 1 Satz 3 eine Haftung des Abschlussprüfers nur gegenüber der geprüften Gesellschaft oder verbundenen Unternehmen und nicht gegenüber Dritten vor (vgl. § 323 Rz. 179 ff.). Daher kann man de... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / f) Bewertungsleistungen

Rz. 240 [Autor/Zitation] Art. 5 Abs. 1 UAbs. 2 Buchst. f APrVO verbietet Bewertungsleistungen. Gemäß Art. 5 Abs. 3 APrVO können die Mitgliedstaaten im Rahmen eines Mitgliedstaatenwahlrechts Bewertungsleistungen, die einzeln oder kumuliert nur unwesentliche Auswirkungen auf den geprüften Abschluss haben, unter den weiteren Voraussetzungen, dass die Einschätzung, inwieweit die ... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Allgemeines

Rz. 423 [Autor/Zitation] Das Gesetz sieht die Bestellung eines Abschlussprüfers durch das Gericht in folgenden Fällen vor: mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / V. Besonderheiten der Haftung gegenüber verbundenen Unternehmen

Rz. 155 [Autor/Zitation] Die Ersatzpflicht gegenüber verbundenen Unternehmen ist durch das BiRiLiG (BGBl. I 1985, 2355, s. Rz. 15) eingeführt worden. Verbundene Unternehmen sind unabhängig von ihrer Rechtsform und ihrem Sitz solche, die im Verhältnis zueinander MU und TU gem. § 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 bis 4 sind; alle mit demselben MU verbundenen TU sind auch untereinand... mehr