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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / I. Fehlen der nach § 319 Abs. 1 erforderlichen Berufszulassung

Dr. Christoph Eppinger, Dr. Daniela Kelm
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Rz. 266

[Autor/Zitation]

Liegt aufgrund eines Verstoßes gegen Abs. 1 keine Eignung als Abschlussprüfer vor, weil der gewählte Prüfer nicht zur Durchführung der gesetzlichen Abschlussprüfung befähigt ist, muss für die Rechtsfolgen zum einen nach dem Zeitpunkt des Nichtvorliegens/Entfallens der Prüferbefähigung und zum anderen zwischen den Folgen für den geprüften Abschluss und für den Prüfungsvertrag unterschieden werden.

 

Rz. 267

[Autor/Zitation]

Liegt die von Abs. 1 geforderte Prüferbefähigung im Zeitpunkt der Wahl nicht vor, ist der Wahlbeschluss nach § 241 Nr. 3 AktG (analog auch für die GmbH) nichtig. Bei einer erstmaligen Prüfung ist zu berücksichtigen, dass der Gewählte noch bis zu sechs Wochen nach Annahme des Prüfungsauftrags Zeit hat, den Auszug aus dem Berufsregister von der WPK zu erhalten (§ 319 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2). Die Tatsache, dass er im Zeitpunkt der Wahl keinen Registerauszug vorweisen kann, steht insofern in Einklang mit den Anforderungen des Abs. 1; ein Registerauszug ist erst mit Ablauf der Frist, die wegen des Fristbeginns bei Annahme des Prüfungsauftrags vom Prüfer abhängig ist, erforderlich.

 

Rz. 268

[Autor/Zitation]

Ist der Wahlbeschluss nichtig, erlangt der Berufsträger nicht die Stellung als Abschlussprüfer, unabhängig davon, ob nach der Wahl der Prüfungsvertrag geschlossen wurde. Ein nichtiger Wahlbeschluss kann auch nicht durch die später eintretende Prüferbefähigung geheilt werden. Wenn aufgrund eines nichtigen Wahlbeschlusses die Bestellung zum Abschlussprüfer nicht wirksam ist, ist der Jahresabschluss nach § 256 Abs. 1 Nr. 3 AktG (bei der GmbH analog) nichtig, da er von einer Person geprüft wurde, die nicht Abschlussprüfer ist. Diese Nichtigkeit kann allerdings nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit Bekanntmachung des JA im Bundesanzeiger...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen enthalten. Sie wollen mehr?

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