Fachbeiträge & Kommentare zu WEG

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / cc) Tatbestandsvoraussetzungen.

(1) Unbilligkeit. Rn 21 Eine Vereinbarung oder deren Änderung kann verlangt werden, so weit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unbillig erscheint. Maßgeblich sind sämtliche Umstände des Einzelfalls (BGH ZMR 23, 55 Rz 44; 19, 518 Rz 26), insb der Rechte und Interessen der anderen WEigtümer (BGH ZMR 23, 55 Rz 44; 10, 542 Rz 31). Abzuwägen sind ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Beschl-Fähigkeit.

I. Allgemeines. Rn 21 Die Versammlung ist vGw immer beschlussfähig. Die WEigtümer können etwas anderes vereinbaren (zu Alt-Vereinbarungen § 47). II. Vereinbarung. Rn 22 Haben die WEigtümer ein Quorum vereinbart, ist ein Beschl, der dieses nicht erreicht, nach hM formal mangelhaft und anfechtbar, aber nicht nichtig (s.a. BGH ZMR 09, 698; ZMR 02, 930, 936). Wird das Quorum nicht ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Ansprüche.

aa) Vermieter. Rn 7 So weit sich der Mieter im vertraglich Erlaubten bewegt, hat der vermietende WEigtümer gg ihn keine Ansprüche. Verstößt der Mieter gg den vertraglich zulässigen Gebrauch nach Abmahnung, gelten §§ 541, 543 BGB. bb) Abwehransprüche der GdW und anderer WEigtümer. Rn 8 Die GdW nach § 9a II iVm § 1004 I BGB oder nach § 14 I Nr 1 und die anderen WEigtümer – sofern...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Verlangen.

Rn 25 Der WEigtümer muss ggü der GdW das Verlangen aussprechen, an den Nutzungen einer baulichen Veränderung teilzuhaben. Einer besonderen Form bedarf es nicht.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Träger der Pflicht.

a) Grundsatz. Rn 27 Die Pflicht, das gemE zu erhalten, ruht nach § 18 I vGw auf GdW (Rn 20). Der Verw muss die Erhaltung als Organ organisieren (§ 27 Rn 1), zT aber auch selbst entscheiden (§ 27 Rn 2 ff). b) Übertragung. Rn 28 Die Pflicht kann durch eine Vereinbarung übertragen werden (BGH ZMR 19, 625 Rz 10; NZM 14, 396 Rz 10); ein entspr Beschl wäre grds nichtig (BGH NJW 24, 2...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Fälligkeit und/oder Erfüllung (§ 28 III).

I. Überblick. Rn 45 § 28 III enthält 2 Beschl-Kompetenzen: Zum einen können die WEigtümer beschließen, wann Geldforderungen fällig werden, zum anderen, wie sie zu erfüllen sind. Es gibt keine Beschl-Kompetenz, eine Vereinbarung zur Fälligkeit dauerhaft zu ändern (LG Lüneburg v 10.6.24 – 3 S 13724). II. Beispiele. Rn 46 Nach § 28 III kann beschlossen werden: dass ein WEigtümer se...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Jahresabrechnung (§ 28 II 2).

I. Allgemeines und Zweck. Rn 21 Die Jahresabrechnung dient: 1. der turnusmäßigen Rechnungslegung der GdW bzw ihres Organs, idR des Verw (s.a. BGH ZMR 21, 598 Rz 13; München ZMR 07, 723, 724), sowie 2. der Vorbereitung der Aufteilung der Kosten und Erträge auf die WEigtümer (s.a. BGH ZMR 18, 343 Rz 7; 10, 300). Dass die WEigtümer ihre Steuerlast erklären können oder ein vermie...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. SonderE.

Rn 4 Verfügungen über Teile des SonderE (idR Räume) sind zulässig (§ 2 Rn 17 und Rn 18).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

I. Sinn und Zweck. Rn 1 Eine Vereinbarung nach §§ 12 I, 8 II, 5 IV 1 bezweckt, sich gg das Eindringen störender oder zahlungsunfähiger Personen in die Gemeinschaft (Vor §§ 1–49 Rn 6) zu schützen (BGH ZMR 24, 109 Rz 14; NZG 21, 113 Rz 23; ZMR 19, 612 Rz 19). Als Ausnahme von § 137 1 BGB (Hamm ZWE 12, 276; Zweibr ZMR 06, 219) erlaubt § 12 I eine Beschränkung der Verfügungsmögli...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Verfügungen über das SonderE.

I. Das ganze SonderE. Rn 1 § 6 I, II knüpft zwischen vollständigem SonderE und dem jeweiligen Miteigentumsanteil (§ 3 Rn 8, § 47 GBO), zu dem es gehört, ein festes, grds unlösliches Band. Verfügungen über das SonderE als Ganzes sind nur möglich, wenn zugleich über den damit verbundenen Miteigentumsanteil verfügt wird (München ZfIR 15, 304). Ein isolierter, vom SonderE als Gan...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Schwere und unzumutbare Verletzung.

a) Überblick. Rn 4 WEigtümer treffen eine Reihe geschriebener und ungeschriebener Pflichten. Verletzt ein WEigtümer eine oder mehrere dieser Pflichten, muss für ein Veräußerungsverlangen untersucht werden, ob die Verletzung schwer und eine Fortsetzung der Gemeinschaft unzumutbar ist. Dies kann nicht abstrakt beantwortet werden, sondern ist idR Gegenstand einer Gesamtabwägung ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Rechtsfolgen.

Rn 13 Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen vor, gilt eine Person ggü der GdW und den anderen WEigtümern, nicht aber ggü Dritten anstelle des teilenden Eigentümers als WEigtümer.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Vorsitz (§ 24 V).

I. Person. Rn 15 Vorsitzender ist – bestimmen die WEigtümer durch Beschl oder Vereinbarung keine andere Person – der Verw als Organ der GdW. Dieser kann sich Dritter bedienen (KG ZMR 01, 223; BayObLG ZMR 01, 826; s.a. § 26 Rn 14). Ist der Verw eine juristische Person, zB GmbH oder Limited, kann diese durch eine allgemein vertretungsberechtigte Person, jedenfalls aber durch ei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 6. Ruhen des Stimmrechtes.

Rn 19 Einem WEigtümer kann weder durch Beschl noch durch Vereinbarung das Stimmrecht entzogen werden (BGH NJW 11, 679 Rz 8 = ZMR 11, 397; zw für Vereinbarungen).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines.

Rn 48 Der Vermögensbericht soll den WEigtümern ein möglichst genaues Bild über die wirtschaftliche Lage der GdW geben (BRDrs 168/20, 86). Er ist nach Ablauf eines Kalenderjahres zu erstellen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Ansprüche gg unzulässige bauliche Veränderungen.

I. Unterlassung und/oder Beseitigung. 1. Überblick. Rn 48 Der Anspruch auf Unterlassung und/oder Beseitigung einer Störung des SonderE, steht jedem WEigtümer nach § 1004 I BGB und/oder § 14 II Nr 1 zu (§ 14 Rn 48). Der Anspruch auf Unterlassung und/oder Beseitigung einer Störung des gemE ist hingegen ein sich aus dem gemE ergebendes Recht, das nach § 9a II Fall 1 allein von de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VII. Eintritt der Gestaltungswirkung.

Rn 35 Die gerichtliche Gestaltung legt erst mit Eintritt der Rechtskraft Art und Weise der zu veranlassenden Maßnahmen fest (BGH ZMR 18, 608 Rz 12).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Mitgebrauch des gemE (§ 16 I 3).

I. Allgemeines. Rn 4 Am gesamten gemE (§ 1 Rn 5) hat jeder WEigtümer nach Maßgabe von § 14 (s.a. BGH ZMR 20, 202 Rz 13) nach § 16 I 3 grds ein (bloßes) Mitgebrauchsrecht (für das Gemeinschaftsvermögen s. § 9a Rn 32a). Gebrauch idS ist die selbstnützige Verwendung des SonderE und/oder gemE durch Bewohnen, Gehen, Laufen, Liegen und Stehen und Draufstellen (s.a. § 100 BGB Rn 2). ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Mitnutzung des gemE (§ 16 I 1, 2).

I. Grundsatz (§ 16 I 1, 2). Rn 1 Nach § 16 I 1 hat jeder WEigtümer ein Mitnutzungsrecht. Nutzungen idS sind die unmittelbaren und mittelbaren Sach- und Rechtsfrüchte des gemE (die Erträge). Bsp: Erzeugnisse der unbebauten Grundstücksflächen, zB Blumen, Gemüse oder Obst sowie das Holz gefällter oder durch Unwetter entwurzelter Bäume, Nutzungsentschädigungen aus rechtsgrundlose...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Insichgeschäft.

1. Überblick. Rn 6 Der Verw kann nach § 181 BGB im Namen der GdW mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter der GdW ein Rechtsgeschäft grds nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht. Die WEigtümer können etwas anderes bestimmen, auch durch Beschl. 2. Prozess. Rn 7 Der in § 181 BGB enthaltene Rechtsgrund...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anspruch auf Verwaltung, § 18 II Nr 1.

I. Sinn und Zweck. Rn 12 Sinn und Zweck des § 18 II Nr 1 ist es zum einen, einen Anspruch auf eine ordnungsmäßige Verwaltung zu geben. Zum anderen ist § 18 II Nr 1 Maßstab für jegliches Verwaltungshandeln. Jede Verwaltungsentscheidung und jede Verwaltungsmaßnahme muss danach ordnungsmäßig sein, darf also nicht gg das Interesse der Gesamtheit der WEigtümer nach billigem Ermess...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. WEigtümer.

a) Grundsatz. Rn 16 Nach § 14 I Nr 1 sind die nur die WEigtümer verpflichtet. b) Einwirkung. Rn 17 Ein WEigtümer ist allerdings verpflichtet, auf Drittnutzer, denen er das gemE und/oder das SonderE überlässt, einzuwirken, damit diese die Pflichten des § 14 I Nr 1 erfüllen (LG Frankfurt aM ZMR 24, 229). Als Dritte erfasst sind die in § 555d BGB Rn 4 Genannten sowie va Mieter (LG...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Schwere Verletzung (§ 17 I 1, II).

I. Generalklausel (§ 17 I). 1. Schwere und unzumutbare Verletzung. a) Überblick. Rn 4 WEigtümer treffen eine Reihe geschriebener und ungeschriebener Pflichten. Verletzt ein WEigtümer eine oder mehrere dieser Pflichten, muss für ein Veräußerungsverlangen untersucht werden, ob die Verletzung schwer und eine Fortsetzung der Gemeinschaft unzumutbar ist. Dies kann nicht abstrakt bea...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Materielles Recht.

I. Überblick. Rn 10 Die ab dem 1.12.20 geltenden Bestimmungen sind im Grundsatz auch auf noch nicht abgeschlossene Sachverhalte anzuwenden (BGH NJW 10, 932 [BGH 20.01.2010 - VIII ZR 329/08] Rz 15; 09, 2521 Rz 14). Auch auf bereits laufende Verfahren sind damit zB die mWv 1.12.20 geänderten/neu eingeführten §§ 9a II (BGH NJW-RR 21, 1239 [BGH 16.07.2021 - V ZR 284/19] Rz 16; zu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines.

1. Überblick. Rn 44 Die GdW und der Verw können einen Verw-Vertrag schließen (s.a. BGH ZMR 24, 858 Rz 5; NJW 14, 1447 Rz 8; NJW 12, 1152 Rz 9 = ZMR 12, 461). Er ist idR ein entgeltlicher Vertrag iSv §§ 675 ff, 611 ff BGB (BGH ZMR 21, 598 Rz 8; 20, 206 Rz 34; 18, 523 Rz 15), nach hM mit tw dienst-, tw werkvertraglichem Charakter (BGH ZMR 21, 598 Rz 8). Bsp: Nach zw Ansicht des...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. WEigtümer.

a) Grundsatz. Rn 45 Nach § 14 II Nr 1 sind nur die WEigtümer verpflichtet. b) Einwirkung. Rn 46 Ein WEigtümer ist ferner verpflichtet, auf Drittnutzer, denen er das gemE und/oder das SonderE überlässt, einzuwirken, damit diese die Pflichten des § 14 II Nr 1 erfüllen. Zum Begriff des Dritten Rn 21. Für die Frage, ob und in welchem Umfange der WEigtümer auf die Dritten einwirken ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Insolvenz (§ 9a V).

Rn 38 Die GdW ist nach § 9a V nicht insolvenzfähig.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Beschl nach § 20 I.

I. Überblick. Rn 6 Die WEigtümer können nach § 20 I beschließen, dass die GdW eine bauliche Veränderung vornehmen soll (Vornahmebeschl; Rn 7 ). Sie können aber auch durch Beschl bestimmen, dass einem WEigtümer die (Eigen-)Vornahme einer baulichen Veränderung gestattet wird (Gestattungsbeschl; Rn 8 ). Die zweigliedrige gesetzliche Formulierung soll der Verdeutlichung dieser beid...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Verurteilung nach § 17.

Rn 17 Ist ein WEigtümer iSv § 17 rechtskräftig verurteilt, darf er bei allen Beschl-Fassungen nicht mitstimmen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Verstöße.

a) Allgemeines. Rn 66 Gem § 6 IV 3 HeizkV sind Festlegung und Änderung der Abrechnungsmaßstäbe nur mit Wirkung zum Beginn eines Abrechnungszeitraums zulässig. Die rückwirkende Änderung des Schlüssels ist mithin unzulässig (LG Hamburg ZMR 14, 740; Rn 21). b) Fehlerhafter Umlageschlüssel. Rn 67 Verstößt ein Umlageschlüssel gg die HeizkV, ist er nichtig (LG Lübeck ZMR 11, 747; aA ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Zustimmung.

I. Zustimmungserklärung. 1. Allgemeines. Rn 7 Die Zustimmungserklärung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, auf welche die §§ 182 ff BGB anwendbar sind (BGH ZMR 19, 612 Rz 9). Sie kann sowohl vor (BayObLG DNotZ 92, 229) als auch nach Abschluss des Erwerbsvertrags abgegeben werden. Die Zustimmung ist dem GBA ohne Vorbehalte und Bedingungen (Hamm Rpfleger 92,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Bezeichnung der Beschl (§ 23 II).

Rn 14 Zur Bezeichnung von Beschl bei Einberufungen und zur Tagesordnung s § 24 Rn 11.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Beschl-Durchführung.

1. Verpflichteter. Rn 12 Der Verw muss als Organ der GdW jede Vereinbarung (BTDrs 19/22634, 47), va aber jeden Beschl, auch angefochtene (BGH NJW 96, 1216, 1217), zeitnah (LG Frankfurt aM ZMR 10, 787), idR unverzüglich (BGH NZM 11, 454 Rz 20), durchführen (BTDrs 19/22634, 47; s.a. BGH WuM 20, 233 Rz 13; ZMR 18, 777 Rz 13). Dieses Tun kann nur die GdW vom Verw verlangen und in...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Informationspflichten.

1. Allgemeines. Rn 50 Die GdW schuldet den WEigtümern zT vGw, zT den Umständen nach und in besonderen Konstellationen Information (erforderliche Nachrichten), Auskunft und Rechenschaft. 2. Erforderliche Nachrichten. Rn 51 Die GdW – vertreten durch den Verw – hat aktiv solche Nachrichten zu geben, welche die WEigtümer benötigen, um das gemE sachgerecht zu verwalten (dazu Riecke ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Ausgleichsanspruch (§ 14 III).

I. Überblick. Rn 51 Der Anspruch ist § 906 II 2 BGB nachempfunden (BRDrs 168/20, 57), verschuldensunabhängig (BayObLG ZMR 94, 420, 421) und hat wohl immer noch einen ›aufopferungsentschädigenden Charakter‹ (s.a. BGH NZM 17, 604 Rz 29). Er ist Anspruch iSd § 1 Nr 1 AHB (BGH ZMR 03, 209) und verdrängt in seinem Anwendungsbereich § 906 II 2 BGB (BGH ZMR 21, 826 Rz 16; zum alten ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Klagebegründungsfrist (§ 45 S 1).

I. Sinn und Zweck und Rechtscharakter. Rn 10 Nach hM sichert die Klagebegründungsfrist den zeitnahen Eintritt der Bestandskraft anfechtbarer Beschl und gewährleistet über die Herstellung von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit die ordnungsmäßige Verwaltung (BGH MDR 23, 1234 Rz 12; NJW 09, 3655 [BGH 02.10.2009 - V ZR 235/08] Rz 14). Ihr Zweck bestehe darin, dass für die WEigtü...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. § 10 II.

Rn 9 Ein Änderungsanspruch kann nicht auf § 10 II gestützt werden (BGH ZMR 13, 730 Rz 9; NJW-RR 12, 1036 Rz 8).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Haftung der WEigtümer (§ 9a IV).

I. Grundsätze. 1. Inhalt. Rn 33 § 9a IV 1 Hs 1 ordnet für Verbindlichkeiten (auch deliktische) der GdW keine Schuld, aber eine Haftung (›Unterworfensein‹ unter den Zwangsvollstreckungszugriff des Gläubigers; Schulden bedeutet demgegenüber ›leisten müssen‹) der WEigtümer – nicht des werdenden (§ 8 Rn 10 ff) – nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile (§ 16 I 1) an. Eine Verbi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Rechte des WEigtümers als ›Sondereigentümer‹ (§ 13 I).

I. Überblick. Rn 1 § 13 I bestimmt, dass neben dem gemE (§ 1 Rn 6) auch die im SonderE stehenden Räume und wesentlichen Gebäudebestandteile (das SonderE; s.a. § 1 Rn 9) – isoliert betrachtet – Eigentum iSv § 903 BGB sind (BGH ZMR 20, 202 Rz 18; 19, 619 Rz 16; NZM 14, 37 Rz 15). Die WEigtümer als Sondereigentümer stehen sich wie Grundstückseigentümer mit grds gegensätzlichen I...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Aufgabe von SonderE.

Rn 10 Ein einseitiger Verzicht auf das SonderE analog § 928 BGB ist nicht zulässig (§ 4 Rn 7).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Abgeschlossenheitsbescheinigung und Aufteilungsplan (§ 7 IV 1).

1. Überblick. Rn 14 Der Eintragungsbewilligung sind eine Abgeschlossenheitsbescheinigung und ein Aufteilungsplan beizufügen. Dies meint, sie müssen zur Eintragung vorgelegt, und die Zusammengehörigkeit mit der Eintragungsbewilligung (Rn 7) muss deutlich werden. Eine Mitbeurkundung iSd §§ 9 I 3, 44 BeurkG ist nicht erforderlich (Frankf ZWE 18, 160 Rz 27; KG NZM 16, 525 Rz 30)....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Gegenstand.

a) Überblick. Rn 6 Gegenstand einer Vereinbarung iSv § 10 I 2 ist jedenfalls eine Bestimmung der WEigtümer für ihr Verhältnis untereinander, zB zur Benutzung (Rn 8) oder zur Verwaltung (§ 19 I). Die Anordnungen der §§ 3 und 8 (Größe der Miteigentumsanteile, Gegenstand und Grenzen von SonderE und gemE) können kein Gegenstand nach § 10 I 2 sein (§ 8 Rn 8). Str ist, ob auch eine...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Stimmrechtsvertretung.

1. Allgemeines. Rn 7 Ein WEigtümer kann – so weit keine Vertreterklausel (Rn 9) besteht – grds jeden Dritten zu seiner Vertretung bevollmächtigen (BGH NJW 25, 55 Rz 12; ZMR 24, 590 Rz 8; ZMR 20, 46 Rz 8). Eine Stimmrechtsvollmacht kann für jede (Generalvollmacht) oder nur eine Versammlung, für jeden Beschl-Gegenstand, nur für bestimmte Gegenstände oder nur für einen Gegenstan...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Beschl.

1. Überblick. Rn 3 Beim Abschluss eines Grundstückskauf- oder Darlehensvertrags kann der Verw die GdW ausnw nur aufgrund eines Beschl der WEigtümer vertreten. Notwendig ist neben dem Beschl der WEigtümer, dass die GdW einen Grundstückskauf- oder Darlehensvertrag schließen soll, eine ausdrückliche Ermächtigung. Die Vertretungsberechtigung des Verw aufgrund eines Ermächtigungsb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Vereinbarungen (§ 10 I 2).

1. Allgemeines. a) Überblick. Rn 3 Das Recht lässt den WEigtümern bei der Ordnung ihres Gemeinschaftsverhältnisses als Teilhaber des gemE (§§ 741 BGB ff) durch Vereinbarung bewusst weitgehend ›freie Hand‹ (BGH ZMR 22, 232 Rz 26; 18, 833 Rz 16; NJW 15, 3371 Rz 13; ZMR 13, 290 Rz 9). § 10 I 2 stellt diese Privatautonomie deklaratorisch fest. So weit das Gesetz dispositiv ist, kö...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Sinn und Zweck.

Rn 1 § 9b regelt, welche Person in welchen Fällen eine Vertretungsmacht für die GdW hat.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Organ.

a) Grundsatz. Rn 4 Der Verw ist Organ der GdW (BGH ZMR 24, 858 Rz 5) und ihr primärer Vertreter (§ 9b I 1). Eine Vertretungsmacht für die WEigtümer hat er nach dem WEG nicht; er ist auch nicht ihr Organ. Ferner hat der Verw grds keine eigenen Aufgaben. Anders ist es aber, wenn eine Vereinbarung ausdrücklich ihn dazu bestimmt, selbst zu handeln, etwa eine Zustimmung nach § 12 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Erzwungene.

1. §§ 242, 313 BGB iVm dem Gemeinschaftsverhältnis. Rn 8 Nach §§ 242, 313 BGB iVm dem Gemeinschaftsverhältnis (Vor §§ 1–49 Rn 16) gibt es einen einklagbaren Anspruch auf Abänderung (va der Größe der Miteigentumsanteile), wenn wegen außergewöhnlicher Umstände ein Festhalten an der geltenden Regelung grob unbillig wäre und gg Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstieße (BGH NJW-RR 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Wahrung.

1. Grundlagen. Rn 3 Die Klagefrist wird durch Erhebung einer ordnungsmäßigen Anfechtungsklage gewahrt (BGH MDR 23, 1234 Rz 5). Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel, die Gültigkeit des angefochtenen Beschl vorläufig außer Kraft zu setzen, reicht nicht. Auch ein selbständiges Beweisverfahren, bei dem die Hauptsache eine Anfechtungsklage wäre, ist kei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Tatbestandsvoraussetzungen.

1. Überblick. Rn 20 Die Wohnung oder die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume müssen auch nach der Erstreckung wirtschaftlich die Hauptsache bilden (s.a. Rostock NJW 23, 617). Der Begriff ›wirtschaftlich‹ ist § 31 I 2 und § 1 II ErbbauRG entlehnt. Nach hM ist die Verkehrsanschauung maßgeblich, wobei kein ›zu enger‹ Maßstab anzulegen sein soll. Maßgeblich ist auf objektive wir...mehr