Fachbeiträge & Kommentare zu WEG

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Umlageschlüssel.

I. Gesetzlicher Umlageschlüssel (§ 16 II 1). Rn 48 Gesetzlicher Umlageschlüssel ist nach § 16 II, I 2 die Größe des jeweiligen Miteigentumsanteils. II. Änderungen. 1. Umlagevereinbarungen (§ 10 I 2). Rn 49 Die WEigtümer können abweichend von § 16 II 1 etwas anderes vereinbaren (BGH NZM 19, 624 Rz 7; NJW 13, 681 [BGH 16.11.2012 - V ZR 9/12] Rz 9; 12, 1722 Rz 7). Möglich ist zB ei...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Einzelheiten zur Klage.

1. Allgemeines. Rn 28 Die Beschl-Ersetzungsklage ist statthaft, wenn die Klage auf einen Beschl abzielt (LG München I NZM 23, 164 [BGH 24.03.2022 - V ZB 60/21]). Ggf ist eine Klage auf Beschl-Ersetzung nach einem Hinweis nach § 139 ZPO als Leistungsklage umzudeuten. 2. Besondere Sachurteilsvoraussetzungen. Rn 29 Eine besondere Sachurteilsvoraussetzung besteht darin, dass der Kl...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Begründetheit.

a) Klage- und Klagebegründungsfrist. Rn 11 Zur Begründetheit muss der Kläger die Klage- und Klagebegründungsfrist wahren (dazu § 45). b) Weiteres. Rn 12 Eine statthafte und zulässige Anfechtungsklage ist begründet, wenn der angegriffene, aber entstandene Beschl nicht ordnungsmäßig iSv § 18 II ist. Dies ist der Fall, wenn Momente vorliegen, die der Ordnungsmäßigkeit entgegensteh...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Anspruch auf ordnungsmäßige Benutzung (§ 18 II Nr 2).

I. Sinn und Zweck. Rn 25 § 18 II Nr 2 gibt den WEigtümern einen Anspruch gg die GdW, gg den störenden WEigtümer oder einen Drittnutzer vorzugehen. Das Vorgehen selbst vollzieht sich nach § 14 I Nr 1 bzw § 9a II iVm § 1004 I BGB, aber ggf auch nach §§ 677 ff, 812 ff, 823 ff, 985 ff BGB. II. Anwendungsbereich. Rn 26 § 18 II Nr 2 ist anwendbar, wenn es um die Benutzung des gemE ge...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Rechtsfähigkeit (§ 9a I 1).

I. Überblick. 1. Allgemeines. Rn 2 Die GdW ist grds in sämtlichen Bereichen rechts- und parteifähig (s.a. § 1 BGB Rn 8). Bsp: Erb- und Grundbuchrecht (BGH ZMR 05, 547; KG IMR 15, 512), Scheck- und Wechselrecht, Verwaltungsprozess (zB OVG Lüneburg ZMR 18, 94; OVG Berlin-Brandenbg ZWE 10, 42, 42). Die GdW kann auch Vereinsmitglied (AG Hannover ZMR 08, 743; str) und Beteiligter i...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Bestellungsakt.

1. Beschl (§ 26 I, II). a) Allgemeines. Rn 16 Die – ggf wiederholte, § 26 II 2 Hs 1 – Bestellung erfolgt gem § 26 I durch Beschl nach § 19 I mit einfacher Mehrheit (relative genügt nicht). Zur Meidung von Ermessensfehlern sind – wie stets – mehrere Angebote einzuholen (BGH ZMR 20, 671 Rz 9; NJW 12, 3175 Rz 10), allerdings grds nicht bei der Wiederbestellung (BGH ZMR 11, 735 Rz...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Ein Grundstück (§ 1 IV).

I. Grundsatz. Rn 26 § 1 IV stellt klar, dass das SonderE nur mit Miteigentum an einem Grundstück (vgl § 873 BGB Rn 2) verbunden werden kann (s.a. BGH NJW 23, 3090 Rz 5). Ein Überbau (Rn 27) steht dem nicht entgegen (BGH NJW 23, 3090 [BGH 15.06.2023 - V ZB 12/22] Rz 6). Grundstück idS ist ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, der auf einem besonderen Grundbuchblatt...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. § 9 I Nr 1.

Rn 6 Es entsteht eine Gemeinschaft nach §§ 741 ff BGB und es gehen die GdW sowie die Gemeinschaft nach § 10 I unter.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Kosten (§ 21 I 1).

1. Gestattungsbeschl. Rn 2 Haben die WEigtümer die bauliche Veränderung gestattet, muss der begünstigte WEigtümer ihre Kosten tragen. Der Begriff ›Kosten‹ umfasst die Kosten der baulichen Veränderung selbst, aber auch ihre Erhaltungs-, Betriebs- und Verwaltungskosten (BGH ZMR 24, 391 Rz 24; BRDrs 168/20, 74). Fallen beim begünstigten WEigtümer selbst Kosten an, muss er die da...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Erhaltungsmanagement.

1. Aufgaben der GdW. Rn 15 Den Verw als Organ der GdW trifft nach § 27 I Nr 1 ein Erhaltungsmanagement (BTDrs 19/22634, 47). Er muss dazu 1. die Anlage selbst begehen oder begehen lassen (2-mal jährlich, öfters bei Anlass, zB bei Nachrichten über Mängel), um die für eine Erhaltung des gemE erforderlichen Maßnahmen festzustellen (BGH ZWE 20, 44 Rz 9; NJW 18, 2550 Rz 77; LG Köl...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Form.

mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Baumaßnahmen für einen barrierefreien/barrierereduzierten Zugang (Nr 1).

1. Überblick. Rn 17 Jeder WEigtümer kann nach § 20 II 1 Nr 1 angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen. § 20 II 1 Nr 1 bezieht sich sowohl auf das gemE, das sich im Bereich der Wohnung eines WEigtümers befindet, als auch auf das übrige gemE (BRDrs 168/20, 69). Vom Begriff ›WEigtümer‹ erfasst sind auch Dritte, also d...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 8. Durchsetzung.

Rn 29 Die Durchsetzung von Vereinbarungen kann nach § 242 BGB im Einzelfall unzulässig sein (BGH ZMR 18, 681 Rz 12).mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Überblick.

1. Begriffe. Rn 8 Jeder WEigtümer ist Miteigentümer des gemE (§§ 741 ff, 1008 ff BGB) und Alleineigentümer (Sondereigentümer) der im SonderE stehenden Räume und Gebäudeteile (SonderE). Die Begriffe ›gemE‹ und ›SonderE‹ beziehen sich stets auf das Grundstück bzw das oder die aufstehenden Gebäude und ihre wesentlichen Bestandteile. Neben dem gemE und dem SonderE steht das Eigen...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Teileigentum.

a) Echtes Teileigentum. Rn 6 In den Räumen eines ›echten‹ Teileigentums (§ 1 Rn 1) – dem SonderE – ist grds jeder gewerbliche Gebrauch zulässig (BGH NJW-RR 21, 1239 Rz 34) und auch jeder andere Gebrauch, zB zum Parken, als Gemeindezentrum (Frankf NZM 13, 153) oder als Kirche (LG Itzehoe ZMR 19, 44) oder als Buchhaltungsbüro (LG Karlsruhe ZMR 23, 657), aber kein ›Wohnen‹ (BGH ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Raum.

a) Überblick. Rn 5 Raum ist ein kubisches, also nach Länge, Breite und Höhe abgrenzbares Gebilde (Hamm ZMR 16, 300), ein von Boden, Decke und 4 oder mehr Wänden umschlossenes Bauteil (München ZMR 06, 388; LG Dresden ZMR 10, 979, 980) in einem Gebäude (Rn 2). Nach dem BGH ist unter ›Raum‹ der lichte Raum in einem Gebäude vom Boden bis zur Decke zu verstehen (BGH ZMR 24, 764 Rz...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Umlage-Beschl (§ 16 II 2).

a) Überblick. aa) Weiter Gestaltungsspielraum. Rn 51 Den WEigentümern ist aufgrund ihres Selbstorganisationsrechtes ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt (BGH ZMR 23, 55 Rz 38; 21, 136 Rz 13). Der neue Umlageschlüssel muss lediglich § 18 II genügen (BGH ZMR 23, 55 Rz 38). An die Auswahl eines angemessenen Umlageschlüssels dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt we...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Sich aus dem gemE ergebende Rechte (§ 9a II Fall 1).

1. Überblick. Rn 20 Sich aus dem gemE ergebende Rechte sind va die Rechte, die § 1011 BGB meint (s.a. § 1011 BGB Rn 2). Es sind zB die dinglichen Rechte aus §§ 894, 909, 985, 1004 BGB (s.a. BGH ZMR 22, 487 Rz 10), nicht aber Verfügungen über das gemE (Rn 16). Betrifft eine Störung auch das SonderE, kommt es darauf an, ob das SonderE unmittelbar und direkt gestört wird (Elzer ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Überblick.

1. Erfasste Rechte und Pflichten. Rn 16 Die GdW übt nach § 9a II bestimmte Rechte der WEigtümer aus. Ferner nimmt sie bestimmte Pflichten der WEigtümer wahr. Die Rechte und Pflichten müssen gemeinsame Rechte und Pflichten sein und sind daher grds solche in Bezug auf das gemE (BGH ZMR 22, 230 Rz 8; 21, 826 Rz 13). Die GdW kann nach § 18 I über die Rechte, die sie ausübt, verfü...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines.

1. Begriff. a) Definition. Rn 11 Ein SNR liegt vor, wenn einem WEigtümer eines oder mehrerer Wohnungseigentumsrechte durch eine Vereinbarung positiv ein über § 16 I 3 hinausgehendes Gebrauchs- und ggf Nutzungsrecht an Räumen, Flächen oder Teilen des gemE (BGH NJW 14, 1879 Rz 11) eingeräumt und zugleich der Mitgebrauch der anderen WEigtümer negativ beschränkt (= grds ausgeschlo...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Inhalt.

1. Rücklagen. Rn 49 Der Vermögensbericht muss den Stand der Erhaltungsrücklage (§ 19 Rn 39) und etwaiger durch Beschl vorgesehener Rücklagen (§ 19 Rn 42) enthalten. Anzugeben ist der Ist-Stand (BRDrs 168/20, 86). Dem § 18 II entspricht ferner aus Gründen der Transparenz die informatorische Angabe, welche Vorschüsse welcher Rücklage zugeführt werden sollten (›Soll‹). IÜ ist di...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Bedeutung.

1. Schuldrechtliche Vereinbarung. Rn 2 Nach ganz hM ist die Bestimmung zusammenhängender Räume zur ›Wohnung‹ (vgl §§ 3 I, 8 I) oder zu ›Nicht-Wohnzwecken‹ eine schuldrechtliche Vereinbarung iSv §§ 10 I 2 zum Inhalt des SonderE (BGH NJW-RR 21, 1239 Rz 19; ZMR 18, 238 Rz 6). In Bezug auf diese Vereinbarung gelten § 10 Rn 3 ff (s.a. Rn 6). Diese Vereinbarung ist zu treffen. Zwar...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Das Beschl-Ersetzungsurt.

1. Übersicht. Rn 32 Das Ziel der Beschl-Ersetzungsklage ist ein vom Gericht für die WEigtümer und an ihrer Stelle gefasster Beschl. Dies ist nur möglich, wenn die WEigtümer für den Gegenstand eine Beschl-Kompetenz (§ 23 Rn 24 ff) haben. Es ist darauf zu achten, dass der Beschl ordnungsmäßig, nicht nichtig und auch nicht aus anderen Gründen anfechtbar ist. Die angeordnete Maßn...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Rechtsfolgen.

1. Gestattungsbeschl. Rn 27 Der Anspruch nach § 21 IV 1 ist auf die Fassung eines Beschl gerichtet, der dem WEigtümer die Teilhabe an den Nutzungen gg angemessenen Ausgleich gestattet (BRDrs 168/20, 77). Das Verlangen kann dazu führen, dass die bauliche Veränderung aufzurüsten ist und/oder dass es weiterer baulicher Veränderungen bedarf. In diesem Sonderfall müssen die WEigtü...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Voraussetzungen.

1. Überblick. Rn 52 Der WEigtümer muss nach § 14 I Nr 2, II Nr 2 eine ›Einwirkung‹ zu dulden haben, die über das zumutbare Maß hinausgeht. 2. ›Einwirkung‹. Rn 53 Der Begriff ›Einwirkung‹ ist mit dem in § 14 I Nr 2, II Nr 2 identisch. Gemeint ist va das Betreten des SonderE oder Schäden am SonderE. Eine ›Einwirkung‹ kann aber auch in der Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, R...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Niederschrift (§ 24 VI).

I. Allgemeines. Rn 17 Die Niederschrift muss schriftlich verfasst werden (arg § 24 VI 2). Sie ist unverzüglich (dazu Rn 29) nach Ende der Versammlung zu erstellen. Ohne Anordnung muss die Niederschrift nicht versandt werden. Wer die Unrichtigkeit der Niederschrift behauptet, kann nach § 18 II – ggf vor Gericht mit einer Klage gg den Abfasser – Korrektur (entspr § 164 ZPO) ver...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. WEigtümer.

1. Maßgebender Zeitpunkt und Allgemeines. Rn 54 Schuldner iSv § 16 II ist nach ganz hM die natürliche oder juristische Person(en), die bei Fälligkeit (BGH ZMR 23, 52 Rz 17; WuM 21, 55 Rz 23) WEigtümer ist (Vor §§ 1–49 Rn 1) – ›Fälligkeitstheorie‹. Überzeugender ist demgegenüber eine Anknüpfung an die Entstehung der Hausgeldschuld (Elzer ZWE 18, 153, 156). Erfüllt ein WEigtüme...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Ende.

1. Allgemeines. Rn 48 Der Verw-Vertrag endet grds durch Kündigung (BGH ZMR 02, 767); es gelten §§ 621, 615 BGB. Unabdingbar ist die Möglichkeit der Kündigung aus wichtigem Grund, die binnen angemessener Frist erfolgen muss (Schlesw ZMR 07, 729; s.a. Rn 35). Das Vorliegen eines wichtigen Abberufungsgrundes (Rn 20) genügt idR zur Kündigung (BayObLG ZMR 04, 602). Will sich der V...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Sinn und Zweck.

Rn 10 § 8 III definiert, welche Personen als werdende WEigtümer anzusehen sind und welche Folgen das hat.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Wichtiger Grund (12 II 1).

1. Überblick. Rn 14 Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn der Erwerbsinteressent künftig finanziell oder persönlich unzuverlässig ist (BGH ZMR 20, Rz 13; 13, 125 Rz 13; NJW 12, 2434 [BGH 27.04.2012 - V ZR 211/11] Rz 11). Auf ein Verschulden kommt es nicht an. Beide Begriffe sind – da ein WEigtümer mit seinem Wohnungseigentum grds nach Belieben verfahren kann (§ 1 Rn 9) – eng au...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Teilungsvertrag (§ 3 I).

I. Überblick. Rn 1 Der Teilungsvertrag beschränkt das Miteigentum. Jedem Miteigentümer ist neben seinem bereits bestehenden Teilhaberecht am Miteigentum als Beschränkung des Miteigentums der anderen Teilhaber SonderE einzuräumen (Rn 2). Das SonderE muss in einem auf dem Grundstück (§ 1 Rn 26) errichteten oder zu errichtenden Gebäude eingeräumt werden (Rn 2). IdR wird im Teilu...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. SonderE.

1. Überblick. Rn 3 SonderE ist das Eigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude. Es kann nur an Räumen begründet werden. Für Stellplätze fingiert § 3 I 2 den Raum (Rn 15). Das SonderE kann nach § 3 II im Einzelfall auf einen außerhalb des Gebäudes liegenden Te...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Gericht (›Notverw‹).

a) Allgemeines. Rn 22 Fehlt ein Verw, kann jeder WEigtümer, nicht aber Dritte, ohne weitere Darlegung von Tatsachen, bspw einer besonderen Dringlichkeit, einer bestimmten Maßnahme oder einer Reduzierung des Ermessens, nach §§ 18 II Nr. 1, 43 II Nr 1 die gerichtliche Bestellung eines Verw (Notverw) verlangen (BGH NJW 22, 3003 Rz 52). Dies gilt auch in einer Zweiergemeinschaft ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Überbau.

1. Auf das Nachbargrundstück. a) Überbau ist zu dulden oder gestattet. Rn 27 Ist das Gebäude über die Grenze gebaut worden und hat der Nachbar nach § 912 I BGB den Überbau zu dulden oder gestattet, entsteht an dem überbauten Gebäudeteil grds Wohnungseigentum (BGH NJW 08, 3122 [BGH 30.05.2008 - V ZR 184/07] Rz 7; KG ZWE 15, 361; Karlsr BWNotZ 13, 115; iE Elzer FS Riecke [19], 8...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Einzelheiten.

1. Übersicht. Rn 4 Das Gericht hat einer Anfechtungsklage stattzugeben, wenn der angegriffene, aber entstandene Beschl aus formalen oder materiellen Gründen nicht ordnungsmäßig oder nichtig ist, den Geleichbehandlungsgrundsatz verletzt oder ermessensfehlerhaft ist. Ferner ist der Anfechtungsklage stattzugeben, wenn es den WEigtümern an einer Beschl-Kompetenz fehlte (§ 23 Rn 2...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Beschl-Mehrheit.

1. Grundsatz. Rn 18 Grds müssen alle WEigtümer sowohl der Beschl-Fassung nach § 23 III 1 (= der Verfahrensweise), als auch dem jeweiligen Beschl-Antrag jew in Textform zustimmen (LG München I ZMR 15, 799). In der Zustimmung zu einem Beschl-Antrag in Textform liegt idR zugleich die (konkludente) Zustimmung zum schriftlichen Verfahren; umgekehrt gilt dies nicht. Die Abstimmung ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Vermögensbericht (§ 28 IV).

I. Allgemeines. Rn 48 Der Vermögensbericht soll den WEigtümern ein möglichst genaues Bild über die wirtschaftliche Lage der GdW geben (BRDrs 168/20, 86). Er ist nach Ablauf eines Kalenderjahres zu erstellen. II. Inhalt. 1. Rücklagen. Rn 49 Der Vermögensbericht muss den Stand der Erhaltungsrücklage (§ 19 Rn 39) und etwaiger durch Beschl vorgesehener Rücklagen (§ 19 Rn 42) enthalt...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Stimmrechtsauschluss (§ 25 IV).

1. Allgemeines. Rn 12 § 25 IV sieht als Sondervorschrift zu § 181 BGB kein allgemeines Stimmverbot vor, sondern beschränkt den Ausschluss des Stimmrechtes auf bestimmte, besonders schwerwiegende Fälle (BGH ZMR 14, 559 = NZM 14, 275 Rz 10). Ausgeschlossen ist stets nur das Stimmrecht, nicht: das Teilnahme-, Rede-, Antrags- oder Anfechtungsrecht (str). 2. Vornahme eines Rechtsge...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Bestandteile/Ergänzungen.

1. Überblick. Rn 23 Die Jahresabrechnung muss der GdW und den WEigtümern belegen, welche Einnahmen der Verw als Organ der GdW wirklich erlangte (BGH NJW 12, 1434 Rz 11 = ZMR 12, 372) und wie er damit verfuhr (Ausgaben, Anlagen, usw). Zu verlangen ist: 1. ein ›Kopf‹ (Informationen zu: Ersteller, Erstellungsdatum, Abrechnungszeitraum, konkretes Bezugsobjekt), 2. die Verteilung ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Grundsatz.

Rn 3 Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen vor, sind solche Vereinbarungen, die vor dem 1.12.20 getroffen wurden, grds unbeachtlich.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Tatbestandsvoraussetzungen.

1. Ordnungsmäßige Verwaltung. Rn 15 Nach § 18 II Nr 1 kann eine Verwaltung des gemE und des Gemeinschaftsvermögens (§ 9a III) verlangt werden, die dem Interesse der Gesamtheit der WEigtümer nach billigem Ermessen (ordnungsmäßige Verwaltung) entspricht. Ferner kann eine Verwaltung verlangt werden, die, so weit solche bestehen, den gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Be...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Berechtigt.

1. Überblick. Rn 22 § 14 I Nr 1 berechtigt allein die GdW, die schuldrechtlichen Unterlassungs- und/oder Beseitigungs- und/oder Leistungsansprüche durchzusetzen (BGH ZMR 22, 487 Rz 22 ff; 22, 230 Rz 5; NJW-RR 21, 1239 Rz 13). Das Gesetz sieht die Durchsetzung dieser Rechte als Teil der Verwaltung an, die nach § 18 I auf der GdW ruht. Da die GdW weder aus den Bestimmungen der ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Erstmalige Einräumung von SonderE (§ 4 I, II).

I. Einigung und Eintragung in das Grundbuch. Rn 2 Einigung über den Eintritt der Rechtsänderung ist der Teilungsvertrag. Er – aber auch eine spätere Änderung (Rn 8) oder die Aufhebung eines SonderE (Rn 6) – bedarf nach § 4 II 1 der für die Auflassung vorgeschriebenen Form (dazu § 925 BGB Rn 6 ff). Einräumung, Änderung oder Aufhebung können nach § 4 II 2 nicht unter einer Bedi...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Vergütung.

1. Allgemeines. Rn 50 Die GdW schuldet die vereinbarte Vergütung. Fehlt eine Bestimmung zur Höhe, kann der Verw nach § 612 BGB ein marktübliches Honorar verlangen (KG ZMR 04, 460; BayObLG FGPrax 97, 136), sofern eine Vergütung nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Unentgeltlichkeit kommt ggf bei der Verwaltung kleinerer WE-Anlagen in Betracht; dann gelten §§ 662 ff BGB. Ggf ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Wohnungseigentum wird durch die vertragliche Einräumung von Sondereigentum (§ 3) oder durch Teilung (§ 8) begründet.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Berechtigt.

1. Überblick. Rn 48 § 14 II Nr 1 berechtigt den WEigtümer, dessen Allgemeines Persönlichkeitsrecht, zB durch einen Türspion (dazu LG Karlsruhe GE 24, 1256) oder Video (LG Frankfurt aM ZMR 23, 736), oder Eigentum gestört wird, gg den Störer die schuldrechtlichen Unterlassungs- und/oder Beseitigungsansprüche durchzusetzen (BGH ZMR 21, 826 Rz 13). Auch dann, wenn ein Verstoß gg ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Sonderumlagen (Weiterer Vorschuss).

1. Allgemeines. Rn 17 Die WEigtümer können nach § 28 I 1 Vorschüsse auch als Sonderumlage beschließen (BGH v 15.11.24 – V ZR 239/23 Rz 8; s.a. ZMR 24, 952 Rz 10; 18, 527 Rz 13). Ein fehlerhafter Umlageschlüssel wirkt sich nicht auf die Beschl-Kompetenz aus (BGH v 15.11.24 – V ZR 239/23 Rz 8). Eine Sonderumlage kann im Laufe des Wirtschaftsjahres beschlossen werden, sofern die...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Kosten der GdW (§ 16 II 1, III).

I. Begriff der Kosten. Rn 42 § 16 II 1 betrifft mit Ausnahme der Kosten bei baulichen Veränderungen – dort gilt nach § 16 III der § 21 – sämtliche Kosten der GdW (BGH ZMR 24, 952 Rz 23). Hierzu gehören auch die Kosten, die der GdW in einem Prozess auferlegt werden (BGH ZMR 24, 952 Rz 23) oder bei einer Aktivklage entstehen. Kosten idS sind auch solche, die von der GdW für das...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Vermögensverwaltung.

1. Beiträge und Zinsen anfordern, in Empfang nehmen, abführen. Rn 17 Der Verw muss namens der GdW Beiträge und Zinsen anfordern, in Empfang nehmen und abführen (BTDrs 19/22634, 47). Beiträge folgen aus einem Beschl gem § 28 I 1, II 1. Tilgungsbeträge und Darlehenszinsen sind idR solche, die aufgrund eines von der GdW geschlossenen Kreditvertrags anfallen (s.a. BGH NZM 15, 821...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Kläger.

aa) WEigtümer. Rn 5 Klagebefugt ist jeder – ggf werdende (BGH ZMR 17, 818 Rz 6) – WEigtümer (Vor §§ 1–49 Rn 1). Maßgebender Zeitpunkt ist die Klageerhebung (Frankf OLGZ 92, 439). Da der BGH jeden Bruchteils- als WEigtümer ansieht (Vor §§ 1–49 Rn 1), kann dieser eigenständig klagen; nach bislang hM kann der Teilhaber hingegen nach § 1011 BGB prozessführungsbefugt sein (BGH NJW...mehr