Fachbeiträge & Kommentare zu WEG

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Versand; Einsichtnahme außerhalb der Geschäftsräume.

Rn 48 Ein Anspruch auf Versand der Verwaltungsunterlagen besteht grds nicht. Dies gilt auch für den Versand per E-Mail (LG Frankfurt aM GE 25, 50). Nach § 242 BGB (s.a. BGH NJW 11, 1137 [BGH 11.02.2011 - V ZR 66/10] Rz 11) kann ggf etwas anderes gelten (entspr § 556 Rn 159).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Haftung der GdW.

Rn 13 Die GdW haftet für ein Verschulden der Verwaltungsbeiräte, so weit diese nach §§ 9b II, 24 III, VI 2, 29 II 1, 2 als ihr Organ tätig werden. Im Verhältnis der WEigtümer untereinander sind die Beiräte keine Erfüllungsgehilfen iSv § 278 BGB. Eine unmittelbare Haftung der Verwaltungsbeiräte ggü den WEigtümern kommt grds nicht Betracht.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Benutzungs- und Gebrauchsrechte (§ 33 II).

Rn 2 § 33 II verweist für die Benutzungsrechte auf § 14, § 33 III auf die Mitgebrauchsrechte des Berechtigten und die Möglichkeit einer einschränkenden Vereinbarung. Bsp für Mitgebrauchsrechte: Außenanlagen, Personenaufzug, Leitungen, Sammelheizung, Wäschekeller. Zu den Mitgebrauchsrechten eines Mieters eines Dauerwohnrechts s § 535 BGB Rn 107.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Gesamt- und Einzelwirtschaftsplan.

Rn 8 Die Praxis unterscheidet Gesamt- und Einzelwirtschaftsplan. Ein Einzelwirtschaftsplan für jeden WEigtümer ist unverzichtbarer Bestandteil des Wirtschaftsplans. Ohne ihn kann der Vorschuss iSd § 28 I 1 nicht errechnet werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Feststellung und Verkündung.

Rn 17 Ein Beschl kommt erst mit der Feststellung und einer an alle WEigtümer gerichteten Mitteilung des Beschl-Ergebnisses zustande (BGH ZMR 19, 55 Rz 15; aA Ddorf ZWE 20, 71 Rz 28: es genügt jede Form der Unterrichtung – etwa durch einen Aushang oder ein Rundschreiben).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Folgen für das Stimmrecht.

Rn 14 Teilt ein WEigtümer seinen Miteigentumsanteil ohne Zustimmung und veräußert den neu gewonnenen Anteil, führt das nicht zu einer Stimmrechtsmehrung (BGH ZMR 12, 639) – egal, welches Stimmrechtsprinzip (§ 25 Rn 7) gilt. Das ›geteilte‹ Stimmrecht ist nach gleich hohen Bruchteilen auszuüben (BGH ZMR 12, 639 = NJW 12, 2434 Rz 8).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 § 8 I ermöglicht es – als gedachte Ausnahme (BGH ZMR 17, 70 Rz 19) – einem Alleineigentümer, durch Teilungserklärung Wohnungseigentum zu begründen. Nach § 8 II gelten §§ 3 I 2, II, III, 4 II 5–7 entspr. Der Alleineigentümer kann danach ua eine Gemeinschaftsordnung (Vor §§ 1–49 Rn 10) entwickeln (BGH ZMR 20, 202 Rz 16).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Grundpfandrechte.

Rn 17 Das ›Gesamtgrundstück‹ kann mit einem Grundpfandrecht belastet werden. Dieses kann zB der Sicherung eines Kredits dienen, dessen Aufnahme beschlossen werden (BGH NZM 15, 821; NJW 12, 3719 Rz 6) und § 18 II entsprechen kann (zu den Kriterien s BGH ZMR 16, 49; LG Itzehoe ZMR 19, 897).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. ›Vergessene‹ Räume.

Rn 7 Ist ein Raum (ggf versehentlich) nach §§ 3 I, 8 I, 5 I, 7 III, IV Nr 1 nicht dem SonderE zugewiesen (ggf Frage der Auslegung), zB ein Spitzboden, liegt gemE vor (Frankf DNotZ 07, 469, 470 [BGH 01.03.2007 - III ZR 164/06]; BayObLG ZWE 00, 78).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Gerichtsstand der GdW (§ 43 I 1).

Rn 2 § 43 I 1 ist eine Spezialvorschrift, die den §§ 12 ff ZPO bei der Bestimmung des allgemeinen Gerichtsstandes der GdW (§ 9a I 1) vorgeht. Als Anknüpfungspunkt ordnet er die Belegenheit des Grundstücks an (§ 1 V).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Verlangen, Rechtsfolge, Beschl-Ersetzungsklage.

Rn 43 Für das Verlangen gilt Rn 32 entspr, für die Rechtsfolgen Rn 33 und für die Beschl-Ersetzungsklage Rn 36. Dabei ist zu beachten, dass ein Ermessen hinsichtlich der Durchführung nicht besteht (s.a. BRDrs 168/20, 72).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VII. Rechtsstreit.

Rn 41 Streitigkeiten über den Geltungsbereich eines SNRs (LG Duisburg ZMR 14, 470) oder den Inhalt des Gebrauchs (BGH ZMR 10, 971 Rz 7) unterfallen § 43 II Nr 1. Nichts anderes gilt, wenn streitig ist, wem das SNR zusteht (aA zum alten Recht Saarbr NJW-RR 98, 165 [OLG Hamm 22.04.1997 - 7 U 94/97]; Stuttg NJW-RR 86, 318 [OLG Stuttgart 04.12.1985 - 8 W 481/84]).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Verlängerung; Disposition.

Rn 9 Das Gericht kann die Klagefrist nicht verlängern (BGH MDR 25, 31 Rz 16; NJW 09, 3655 [BGH 02.10.2009 - V ZR 235/08] Rz 8). Die Parteien können über die Klagefrist nicht disponieren (BGH MDR 25, 31 [BGH 25.10.2024 - V ZR 17/24] Rz 16). § 224 ZPO ist nicht anwendbar.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Widerklagen.

Rn 8 Erhebt die beklagte Partei bei einem Verfahren, bei dem altes Verfahrensrecht anwendbar ist, eine Widerklage, ist insgesamt altes Verfahrensrecht anwendbar (aA für den Übergang FGG/ZPO Hamm NZM 13, 274). Wird die Widerklage hingegen nach § 145 ZPO abgetrennt, ist insoweit neues Verfahrensrecht anwendbar (Hamm NZM 13, 274 [BGH 26.10.2012 - V ZR 57/12]).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Datenschutz.

Rn 46 Bei der Einsichtnahme sind zwingende datenschutzrechtliche Vorgaben zu beachten (BRDrs 168/20, 65). Je nach Einzelfall dürfen unter Beachtung des Grundsatzes der Datenminimierung und der Zweckgebundenheit nur die erforderlichen Daten zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden. So wird zB die Vorlage der Bankverbindungen, Telefonnummern und E-Mail-Adressen der Miteigent...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines.

Rn 3 Ziel eines Wirtschaftsplans ist es: 1. aufgrund einer vorläufigen Schätzung festzustellen, welcher Gesamtbetrag zu den Kosten der GdW iSv § 16 II 1 in einem Wirtschaftsjahr benötigt wird, und 2. die Beitragsleistung der WEigtümer zu diesen Kosten (BGH NZM 13, 650 Rz 13; Hamm ZMR 09, 58, 60) sowie 3. zu den Rücklagen (§ 19 Rn 39 ff; § 19 Rn 42) festzusetzen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines.

Rn 15 Ein Beschl außerhalb der Versammlung setzt eine unmissverständliche Initiative und damit das Bewusstsein der WEigtümer voraus, einen verbindlichen Beschl zu fassen (BGH NJW 15, 2425 Rz 12; Ddorf ZMR 20, 430 = NZM 20, 113 Rz 12). Die Initiative kann nur von der GdW ausgehen (zum alten Recht aA LG Karlsruhe ZWE 17, 362). Auch über Beschl außerhalb der Versammlung bedarf ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Teilnahmerechte.

Rn 13e Die Versammlung muss hinsichtlich der Teilnahme und Rechteausübung mit einer Präsenzversammlung vollständig vergleichbar sein. Dies meint, dass jeder WEigtümer sämtliche Versammlungsrechte online im Kern so wahrnehmen können muss, als wäre er Teilnehmer einer Präsenzversammlung. Eine Sichtbarkeit des jeweiligen WEigtümers ist aber nicht erforderlich, auch nicht bei Ab...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Buchung.

Rn 29 Anders als bislang, besteht für Stellplätze neben der selbständigen Einzelbuchung nicht die Möglichkeit eines gemeinsamen Miteigentumsanteils iVm einem Wohnungseigentum. Diese Buchung erschwerte iÜ die Verkehrsfähigkeit.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Allgemeines.

Rn 39 § 20 III regelt 2 Tatbestände. Zum einen geht es um eine bauliche Veränderung, die für einige oder alle WEigtümer zwar nachteilig ist, mit der diese aber einverstanden sind. Und zum anderen geht es um bauliche Veränderungen, die den anderen WEigtümern nicht iSv § 14 I Nr 2 nachteilig sind.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Streitgegenstand, Zuständigkeit, Parteien.

Rn 19 Zum Streitgegenstand gilt Rn 2 entspr, zur Zuständigkeit gilt Rn 3 entspr, zu den Parteien gelten Rn 5 ff entspr.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Überblick.

Rn 11 Ein Wohnungseigentumsrecht kann analog § 8 durch Erklärung ggü dem GBA (München ZWE 18, 442 Rz 19) in 2 oder mehrere Wohnungseigentumsrechte unterteilt werden (BGH ZMR 15, 390 Rz 6; ZMR 12, 639 Rz 8; grundlegend NJW 68, 499). Die Unterteilung ist nicht Abspaltung einer ›Restwohnung‹, sondern Neuaufteilung (München RNotZ 11, 491).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines.

Rn 6 Die Verwaltungsbeiräte nehmen grds Hilfsfunktionen wahr (Ddorf ZMR 97, 606). Dies gilt aber nicht für §§ 9b II, 24 III, VI 2, 29 II 1, 2. Insoweit ist der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats – oder sein Vertreter (§ 24 III, VI 2) – bzw alle Beiräte gemeinsam Organ der GdW. Die dem Verwaltungsbeirat zugewiesenen Aufgaben können weiterhin und zusätzlich durch jeden WEigtüm...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Kosten.

Rn 26 Den Kostenschuldner des Notars bestimmt § 29 GNotKG. Die Eintragung der Änderung im Grundbuch verwirklicht den Gebührentatbestand der Nr 14160 Nr 5 KV GNotKG (München ZfIR 15, 622). Der Gebührenstreitwert beträgt idR Regel 20 % des Verkaufspreises des Wohnungseigentums (BGH NZM 23, 719 [BGH 21.07.2023 - V ZR 90/22] Rz 19).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Einzelheiten zur Klage.

Rn 22 Die Nichtigkeitsklage erfordert keinen besonderen Nachweis des Feststellungsinteresses. Dieses ist grds indiziert. Etwas anderes kann ausnw gelten, wenn die Klärung der Nichtigkeit folgenlos bliebe. Das Gericht gibt einer statthaften und zulässigen Nichtigkeitsklage statt, wenn der vom Kläger angegriffene, aber entstandene Beschl nichtig ist.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Schadensersatz.

Rn 13 Schadensersatzansprüche, bei denen der dem Schadensersatzanspruch zugrunde liegende Sachverhalt vor dem 1.12.20 abgeschlossen wurde, sind nach den bis zum 30.11.20 geltenden Vorschriften zu beurteilen (LG Frankfurt aM ZMR 21, 512)., Dies gilt auch dann, wenn sich die Schadensentwicklung nach dem 1.12.2020 fortgesetzt hat, es aber an einer weiteren Pflichtverletzung feh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Gebäudebestandteile.

Rn 15a Bloße wesentliche Gebäudebestandteile können nicht veräußert werden, § 93 BGB, sodass zB die Heizung nicht iRd Contractings veräußert werden kann.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / ee) Zustimmung.

Rn 11 Ein Anspruch auf Unterlassung und/oder Beseitigung besteht nicht, wenn der Verlangende oder wenn alle Miteigentümer der konkreten Benutzung ausdrücklich durch einen nicht nichtigen Beschl zugestimmt haben. Eine schlüssige Zustimmung ohne Beschl ist nicht möglich.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Gegenstand.

Rn 22 Für den Gegenstand des SonderE gilt – so weit nicht § 5 II greift, zB für im Boden verlegte Versorgungsleitungen – nach § 5 I 2 § 94 BGB entspr. Damit sind auch die Sachen Gegenstand des SonderE, die mit dem Teil des Grundstücks fest verbunden sind, auf den sich das SonderE erstreckt. Das gilt insb für Gebäude, die auf diesen Flächen errichtet werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Überblick.

Rn 38 § 20 III begründet für jeden WEigtümer unter seinen Tatbestandsvoraussetzungen einen Anspruch auf Gestattung einer ganz konkreten baulichen Veränderung. Der Anspruch besteht ›unbeschadet‹ des Anspruchs aus § 20 II. Zu einer Anspruchskonkurrenz kann es kommen, wenn eine privilegierte Maßnahme keine relevante Beeinträchtigung auslöst oder ein Einverständnis aller beeintr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VIII. Verlangen.

Rn 33 Der privilegierte WEigtümer muss ein Verlangen nach einer privilegierten baulichen Veränderung iSv § 20 II 1 nach § 18 II Nr. 1 ggü der GdW aussprechen. Einer besonderen Form bedarf es nicht.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Vertretungsmacht.

Rn 1 Für die Mobiliar- und Immobiliarzwangsvollstreckung ist der Verw nach § 9b I 1 vertretungsbefugt. Nach § 27 I Nr 1 ist er grds auch berechtigt, den Willen der GdW zu bilden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Erwerb von Rechten und Pflichten.

Rn 3 So weit die GdW Rechte erwirbt und/oder Pflichten eingeht, ist sie selbst berechtigt und verpflichtet, nicht die WEigtümer. Neben ihr können die WEigtümer aber haften (Rn 33).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Räume.

Rn 22 Über den Wortlaut hinaus ist § 5 II zu entnehmen, dass bestimmte Räume – nämlich solche, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienen – gemE sind (Rn 11).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wird durch den Verwalter gerichtlich und außergerichtlich vertreten, beim Abschluss eines Grundstückskauf- oder Darlehensvertrags aber nur aufgrund eines Beschlusses der Wohnungseigentümer. 2Hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer keinen Verwalter, wird sie durch die Wohnungseigentümer gemeinschaftlich vertreten. 3Eine Beschr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Verpflichteter.

Rn 41 Anspruchsverpflichtet ist die GdW. Für diese erfüllt die Pflicht grds der Verw (BRDrs. 168/20, 65). Hat die GdW keinen Verw, sind die WEigtümer gegenseitig zu Einsichtnahme, aber auch zur Aufbewahrung verpflichtet. Wird keine Einsicht gewährt, kann unmittelbar gg die GdW auf Leistung geklagt werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Geschäftsbesorgung.

Rn 5 Wird ein Honorar (nicht nur eine Auslagenpauschale) vereinbart, liegt der Bestellung eine Geschäftsbesorgung (§§ 675 ff BGB, 611 ff BGB) zu Grunde. Vertragspartner eines Vertrags – wird er geschlossen – ist die GdW.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VII. Festsetzung von Vorschüssen (§ 19 II Nr 5).

Rn 45 Zum Anspruch s § 28 Rn 10 ff. Daneben besteht entspr § 19 II Nr 5 ein Anspruch auf Nachschüsse, die Anpassung der Vorschüsse, die Herausgabe von Guthaben sowie auf einen Wirtschaftsplan und eine Jahresabrechnung (LG Bremen ZMR 24, 399).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines.

Rn 28 Der Inhalt des SonderE wird durch §§ 903 ff BGB bestimmt (BGH NJW 92, 978, 979 [BGH 19.12.1991 - V ZB 27/90]; München ZfIR 15, 622). Daneben haben die WEigtümer die Möglichkeit, durch eine Vereinbarung und einen Beschl aufgrund einer Vereinbarung nach § 23 I 1 den Inhalt des SonderE zu bestimmen (BGH NJW 62, 1613).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Andere SonderE-Rechte (§ 7 I 2 Hs 2).

Rn 6 Als Beschränkung des Miteigentums ist nach § 7 I 2 Hs 2 die Einräumung der zu den anderen Miteigentumsanteilen gehörenden SonderE-Rechte einzutragen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Nach § 19 II Nr 2 gehört es zu einer ordnungsmäßigen Verwaltung, das gemE zu erhalten (§ 19 Rn 29 ff). Jeder WEigtümer kann dies von der GdW nach § 18 II Nr 1 verlangen und notfalls einklagen. Eine solche Erhaltung ist indes fraglich, wenn das gemE erhebliche Schäden und Verwüstungen erlitten hat. Der Frage, was dann gilt, widmet sich § 22.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Verwaltungsgegenstand.

Rn 6 Verwaltungsgegenstand ist allein das gemE (BGH ZMR 03, 431) sowie nach § 9a III das Gemeinschaftsvermögen, nicht aber das SonderE. Wird dies verkannt, ist ein Beschl nichtig (BGH ZMR 17, 317 Rz 23; NJW-RR 14, 527 Rz 6). Dies gilt auch dann, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften die Maßnahmen erfordern (BGH ZMR 17, 317 Rz 23).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / cc) Änderungsanspruch/Widerklage.

Rn 9 Verletzt ein WEigtümer eine Benutzungsregelung, hat er aber gem § 10 II einen Anspruch auf Änderung, kann er ggü einem Unterlassungs- seinen Änderungsanspruch nicht einredeweise geltend machen (BGH ZMR 18, 782 Rz 17). Hingegen ist eine Widerklage möglich, wenn alle anderen WEigtümer die klagende Partei sind oder die GdW.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Rechtsmittel.

Rn 7 Für Rechtsmittel in Zwangsvollstreckungsverfahren gg einen in einem Verfahren nach § 43 II erlassenen Titel ist das nach § 72 II GVG zuständige LG funktionell zuständig. S.a. Vor §§ 43–50 Rn 10.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / aa) Überblick.

Rn 39 Ob durch einen Gebrauch ein Nachteil erwächst, ist eine Frage des Einzelfalls. So weit hier Hinweise gegeben werden, ist zu beachten, dass sie zu überprüfen und kritisch zu hinterfragen sind. Ferner ist für die Falllösung zunächst zu fragen, ob es den Gebrauch regelnde, wirksame Vereinbarungen oder Beschl gibt:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Bauträger.

Rn 3 Eine bauliche Veränderung liegt nicht vor, wenn ein Wohnungseigentum vom Bauträger, wenn auch auf Verlangen des künftigen WEigtümers, abweichend von den Plänen erstellt wird (BGH ZMR 15, 320 Rz 14; aA LG Itzehoe ZMR 18, 628). In einem solchen Fall besteht ggf ein Anspruch auf Herstellung eines den Plänen entspr Zustandes (BGH ZMR 15, 320 Rz 20).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Gutgläubiger Erwerb.

Rn 25 Wird ein verdinglichtes SNR rechtsgeschäftlich (mit-)erworben, kann es nach hM gutgläubig erworben werden (BGH ZWE 17, 169 Rz 19; Hamm ZWE 09, 169; LG München I ZMR 19, 382). Dies ist indes zweifelhaft, da man eine bloße Vereinbarung nicht gutgläubig erwerben kann. Wenn Wohnungseigentum durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung erworben wird, kommt ein gutgläubiger Erw...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Ordnungsmäßigkeit.

Rn 68 Eine Entlastung entspricht § 18 II, wenn keine Schadensersatzansprüche absehbar sind (BGH ZMR 10, 775) und widerspricht § 18 II, wenn der Verw schuldhaft Pflichten verletzt hat (BGH ZMR 10, 775; LG Hamburg ZMR 24, 777). Die GdW darf den Verw trotz Möglichkeit einer Haftung entlasten, wenn aus besonderen Gründen Anlass besteht, auf mögliche Ansprüche zu verzichten (AG H...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Prozessuales.

Rn 7 Behauptet ein WEigtümer, dass eine Vereinbarung, welche die Tatbestandsvoraussetzungen des § 47 erfüllt, für das Verhältnis der WEigtümer untereinander anwendbar ist, ist es nach § 47 S 2 an ihm, diese Behauptung darzulegen und im Streit zu beweisen (BRDrs 168/20, 95).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Verpflichteter.

Rn 5 Zur Ankündigung ist die Person verpflichtet, die die Erhaltungsmaßnahme oder die Maßnahme, die über die Erhaltung hinausgeht, durchführt (BRDrs 168/20, 58). Das kann die GdW, nach einem Gestattungsbeschl aber auch ein WEigtümer sein.mehr