Fachbeiträge & Kommentare zu WEG

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / A. Eintragung von Altbeschlüssen aufgrund vereinbarter Öffnungsklauseln (§ 48 Abs. 1 WEG)

I. Anwendbarkeit neuen Rechtes auf Altbeschlüsse 1. Beschlüsse kraft gesetzlicher Öffnungsklausel Rz. 1 § 48 Abs. 1 WEG ordnet auch für vereinbarungsändernde Beschlüsse, die vor Inkrafttreten des neuen Rechts gefasst oder durch Gerichtsentscheidung ersetzt wurden, die Anwendbarkeit von §§ 5 Abs. 4, 7 Abs. 2 und 10 Abs. 3 WEG an. Für Beschlüsse, die kraft gesetzlicher Öffnungsk...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / B. Die rechtliche Ausgestaltung des Dauerwohnrechts (§ 31 Abs. 1 WEG)

I. Rechtsnatur und Berechtigte Rz. 3 § 31 Abs. 1 WEG qualifiziert das Dauerwohnrecht als Belastung eines Grundstücks. Demnach handelt es sich beim Dauerwohnrecht nicht um ein grundstücksgleiches Recht, sondern um ein dienstbarkeitsartiges Recht.[2] Das Recht kann jeder natürlichen oder juristischen Person eingeräumt werden, auch dem Grundstückseigentümer selbst. II. Vergleich ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / A. Zustandekommen der Mehrheit (§ 25 Abs. 1 WEG)

I. Mehrheit der abgegebenen Stimmen 1. Rechtsnatur der Einzelstimme Rz. 1 § 25 Abs. 1 WEG ordnet für Entscheidungen der Eigentümerversammlung das Mehrheitsprinzip an, enthält aber nur rudimentäre Regelungen hierzu. Aus diesem Prinzip folgt, dass es der Abgabe und Zählung der Einzelstimmen aller auf der Eigentümerversammlung Stimmberechtigten geht. Die Einzelstimme jedes Wohnun...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 3. Bestellter nach § 24 Abs. 8 S. 2 WEG

a) Person des Bestellten Rz. 102 Fehlt ein Verwalter, können die Wohnungseigentümer anstelle des zunächst berufenen Versammlungsvorsitzenden gemäß § 24 Abs. 8 S. 2 WEG auch eine andere Person mit der Führung der Beschluss-Sammlung betrauen. Nach den Materialien soll dies eine Person "aus ihrer Mitte" sein. Dies dürfte nicht zwingend aus dem Gesetzeswortlaut folgen.[190] Der f...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Versammlungsleitung (§ 24 Abs. 5 WEG)

1. Verwalter als Versammlungsleiter Rz. 49 Eine Versammlungsleitung ist allenfalls in kleineren Gemeinschaften entbehrlich, in denen ein ordentlicher Versammlungsablauf auch ohne leitende Hand möglich ist. Ansonsten wird hierfür eine Versammlungsleitung erforderlich sein, die das Gesetz als "Vorsitz in der Wohnungseigentümerversammlung" in § 24 Abs. 5 WEG regelt. Demnach komm...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / F. Ersatz des Urteiles nach § 17 Abs. 4 S. 2 WEG durch Schuldtitel nach § 794 Abs. 1 ZPO

I. Normzweck Rz. 57 Das neue Recht gibt dem Sondereigentümer, der keine Aussichten sieht, sich erfolgreich gegen eine Entziehungsklage zu verteidigen, in § 17 Abs. 4 S. 2 WEG die Möglichkeit einer Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung durch Schuldtitel nach § 794 Abs. 1 ZPO. Er kann sich somit durch notarielle Urkunde wegen der Veräußerung seines Wohnungseigent...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Anlagen zur Eintragungsbewilligung

Rz. 4 Gemäß § 32 Abs. 2 S. 2 WEG sind der Eintragungsbewilligung als Anlagen beizufügen:mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Gegner des Anspruchs

Rz. 30 Der Anspruch aus § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG ist auf eine Beschlussfassung gerichtet. Folglich muss der Anspruchsinhaber eine Beschlussersetzungsklage gemäß § 44 Abs. 1 S. 2 WEG anstrengen. Diese muss gemäß § 44 Abs. 2 WEG gegen die GdWE gerichtet werden.mehr

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Vorbemerkungen §§ 43 bis 45... / 6. Beschlussklagen/Bedeutung für das WEG

Rz. 107 § 15a EGZPO spielt in der wohnungseigentumsrechtlichen Praxis insgesamt kaum eine Rolle. Denn die Regelung des § 15a Abs. 1 EGZPO findet keine Anwendung auf Klagen, die binnen einer gesetzlich angeordneten Frist zu erheben sind (§ 15a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGZPO). Vor Erhebung der Anfechtungsklage, für die die Fristen in § 45 WEG gelten, ist somit kein Schlichtungsverfah...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Aufteilung nach § 8 WEG (Ein-Personen-GdWE)

Rz. 7 Deshalb entstand die GdWE nach dem bis zum 1.12.2020 geltenden Recht bei einer Aufteilung des Grundstücks in Wohnungseigentum nach § 8 durch den Alleineigentümer erst mit der Eintragung mindestens eines Erwerbers in das Wohnungsgrundbuch. Daraus wiederum ergab sich das Bedürfnis, eine Mitwirkung der Erwerber vor ihrer Eigentragung abzusichern und deshalb in Anlehnung a...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Allgemeiner Gerichtsstand (§ 43 Abs. 1 S. 1 WEG)

Rz. 26 Zum 1.12.2020 erstmals in § 43 Abs. 1 S. 1 WEG normiert worden ist der allgemeine Gerichtsstand der GdWE an dem Ort, an dem sich das Grundstück befindet. Auf den Sitz der Verwaltung kommt es nicht an. Rz. 27 Anwendbar ist die Vorschrift erst dann, wenn die GdWE entstanden ist, was nach § 9a Abs. 1 S. 2 die Anlegung der Wohnungsgrundbücher voraussetzt. Rz. 28 Erfasst wer...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Beschlusskompetenz aus § 24 Abs. 5 WEG

Rz. 54 Mit der wichtigsten Entscheidung über die Versammlungsleitung steht der Eigentümerversammlung auch die Kompetenz weiterer Regelungen zu.[84] Dies folgt daraus, dass sie sogar den Versammlungsleiter, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung zu sorgen hat, abberufen kann. Erst recht kann sie dann einzelne seiner Maßnahmen korrigieren oder von vorneherein ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / Literaturtipps

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / III. Wiederwahl (§ 26 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 WEG)

Rz. 179 Ein Verwalter kann beliebig oft wiedergewählt werden (§ 26 Abs. 2 S. 2 Hs. 1 WEG). Rz. 180 Über die wiederholte Bestellung darf dem Wortlaut des Gesetzes nach frühestens ein Jahr vor Ablauf der Bestellungszeit entschieden werden (§ 26 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 WEG). Rz. 181 Insofern sind mehrere Konstellationen zu unterscheiden: Zum einen diejenige, in der die Eigentümer in dem...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Gesetzessystematik

Rz. 36 § 23 Abs. 2 WEG trifft eine Regelung zum Inhalt der Einberufung. Sie ist deshalb systematisch unzutreffend in § 23 WEG eingeordnet. Ihrem Inhalt nach gehört sie zu den Regelungen zur Einberufung der Eigentümerversammlung in § 24 WEG.mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / B. Begründung der Veräußerungsbeschränkung (Abs. 1)

Rz. 2 Die Veräußerungsbeschränkung wird – nach h.M. ohne die Zustimmung dinglich Berechtigter[8] – durch eine Vereinbarung über das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander nach §§ 5 Abs. 4 S. 1, 8 Abs. 2, 10 Abs. 1 S. 2 WEG begründet.[9] Ohne Eintragung in den Wohnungsgrundbüchern hat sie lediglich schuldrechtliche Wirkung unter den an ihr beteiligten Wohnungseigentü...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / A. Einleitung

Rz. 1 § 16 wurde durch die WEG-Novelle 2020 erweitert und neu geregelt. In § 16 WEG sind nun die Regelungen zu Nutzung, Gebrauch und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums zusammengefasst.[1] Die Kosten und Nutzungen baulicher Veränderungen sind in § 21 WEG geregelt.[2] § 16 enthält Regelungen über den Verteilungsschlüssel, begründet zugleich Ansprüche auf die anteilige Tei...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / IV. Weiteres Verfahren

1. Fehlen gesetzlicher Regelungen Rz. 46 Weitere Regelungen zur schriftlichen Beschlussfassung trifft das Gesetz nicht. Es sind daher verschiedene Verfahrensweisen möglich. So kann der Verwalter oder ein Wohnungseigentümer von Tür zu Tür gehen und die Zustimmungen einholen. Denkbar ist auch ein Umlauf von Hand zu Hand, wonach jeder den schriftlichen Beschlussantrag nach seine...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / VI. Rechtswirkungen des Protokolls

1. Grundsatz der reinen Dokumentation ohne konstitutive Wirkung Rz. 65 Die Niederschrift ist nur eine Dokumentation der Willensbildung, aber ohne entsprechende Regelung in der Gemeinschaftsordnung kein konstitutives Element der Beschlussfassung,[103] weshalb auch nicht protokollierte Beschlüsse wirksam sind.[104] Bei unterschiedlichen Nuancierungen im Einzelnen sind sich Rech...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / VIII. Korrektur des Protokolls

1. Einvernehmliche Berichtigung Rz. 68 Es ist in Rechtsprechung und Literatur unstreitig, dass ein unrichtiges Protokoll berichtigt werden kann. Deshalb widerspricht ein Beschluss, der die Niederschrift "genehmigt", ordnungsmäßiger Verwaltung, da er den Eindruck erweckt, ihre Unrichtigkeit könne nicht mehr berichtigt oder gerügt werden.[113] Ähnliches gilt für die Korrektur d...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / V. Folgen ungenügender Bezeichnung

1. Grundsatz der Anfechtbarkeit Rz. 40 Der Gesetzeswortlaut ist insoweit missverständlich, als er die korrekte Bezeichnung der Beschlussgegenstände als Gültigkeitsvoraussetzung bezeichnet. Tatsächlich handelt es sich um einen formellen Fehler, der nur zur Anfechtbarkeit, nicht aber zur Nichtigkeit der trotz diesbezüglicher Mängel gefassten Beschlüsse. Deshalb muss der Anfecht...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Erfasste Ansprüche

1. Primäransprüche a) Maßnahmen der Verwaltung Rz. 25 Die Durchführung von Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung ist nunmehr ausschließlich Sache der GdWE. Ist beispielsweise ein Beschluss gefasst bzw. gerichtlich ersetzt, kann seine Durchsetzung nicht mehr vom Verwalter verlangt werden. Eine entsprechende Klage wäre mangels Passivlegitimation unbegründet. Vielmehr muss die Dur...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Fruchtziehung (Nutzungen) des gemeinschaftlichen Eigentums

Rz. 7 Früchte des gemeinschaftlichen Eigentums gem. § 16 Abs. 1 S. 1 sind die unmittelbaren und mittelbaren Sach- und Rechtsfrüchte.[24] Mit der Neufassung des § 16 hat der Gesetzgeber den Begriff Nutzungen durch den Begriff Früchte ersetzt.[25] Maßgeblich ist gem. § 16 Abs. 1 S. 2 das nach § 47 GBO im Wohnungsgrundbuch eingetragene Verhältnis der Miteigentumsanteile.[26] Ge...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Anspruchsgrundlage

Rz. 23 § 16 Abs. 2 S. 1 bildet dem Grunde nach keine Anspruchsgrundlage für die gemeinschaftsbezogenen Kosten (Lasten). Dagegen spricht der Regelungszweck. Dieser verweist auf die reine Verteilung nach dem gesetzlichen Umlageschlüssel.[86] Die Gegenansicht begründet die Einordnung als Anspruchsgrundlage damit, dass die Zahlungspflichten grds. durch § 16 Abs. 2 S. 1 begründet...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Besondere Schwere

Rz. 29 Die Verstöße müssen allerdings wie beim Regelbeispiel des § 17 Abs. 2 WEG von besonderer Schwere sein, da nur dann der Eingriff in das grundrechtlich geschützte Eigentum des Betroffenen gerechtfertigt ist. Die Qualifikation einer "so schweren Verletzung" entspricht der Qualifikation "gröblich" in § 17 Abs. 2 WEG. Diese Schwelle liegt weit über derjenigen, die die Vers...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Normzweck und Entstehungsgeschichte des Abs. 3

Rz. 11 Die Entstehung der Wohnungseigentümergemeinschaft mit der Anlage aller Wohnungsgrundbücher bedeutet im Verhältnis zum alten Recht, bei dem nach § 10 Abs. 7 Abs. 4 WEG a.F. vor dem Erwerb des Eigentums durch einen zweiten Eigentümer das WEG-Recht noch keine Anwendung fand, (regelmäßig) eine sachgerechte Vorverlagerung des Wohnungseigentumsrechts. Vor dem WEMoG hatte di...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / A. Allgemeines und Normzweck

Rz. 1 § 26 Abs. 1–3 WEG regelt die Bestellung und Abberufung des Verwalters, dessen zulässige Bestellungsdauer und Wiederwahl. Abs. 2 dient dem Schutz vor überlangen Bestellungszeiten und der damit verbundenen zwischenzeitlichen Überprüfungsmöglichkeiten (z.B. der Einholung neuer Angebote) und entspricht dem § 26 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 WEG a.F. [1] So ist eine wiederholte Bes...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Voraussetzungen

Rz. 7 Voraussetzung für die Geltendmachung des Anspruchs aus § 48 Abs. 1 S. 3 WEG ist neben der Unmöglichkeit eines Vorgehens nach § 7 Abs. 2 S. 1 WEG das Vorliegen eines wirksamen Altbeschlusses. Dies schließt lediglich nichtige Beschlüsse aus; die Anfechtbarkeit spielt nach der Bestandskraft keine Rolle. Auch im weiteren Verfahren kann die Anfechtbarkeit nicht erneut im Ve...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / Literaturtipps

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / C. Prüfungspflicht des Grundbuchamtes

Rz. 37 Das Grundbuchamt hat zu prüfen, ob für den Antrag auf Eintragung der Begründung von Wohnungseigentum die formellen Voraussetzungen für den Grundbuchvollzug vorliegen. Dazu gehört zunächst der Antrag eines Berechtigten gemäß § 13 Abs. 1 GBO (vgl. Rdn 14). Weiterhin muss die Eintragung von den, von der Rechtsänderung Betroffenen gemäß § 19 GBO in der Form des § 29 GBO b...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / c) Abweichende Vereinbarungen aus § 10 Abs. 1 S. 2

Rz. 99 Die Wohnungseigentümer sind nicht dauerhaft dazu gezwungen, sich hinsichtlich der Kosten der Erhaltungsmaßnahmen auf den (regulären) Umlageschlüssel für die Kostenverteilung nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 S. 1 festzulegen. Durch eine klare und eindeutige Vereinbarung kann die Verwaltungsbefugnis für die Erhaltungsmaßnahmen einzelner Teile des gemeinschaftlichen Eigentum...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Streit der Wohnungseigentümer untereinander (Nr. 1)

Rz. 40 § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG betrifft diejenigen Klagen, bei denen die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander im Streit stehen. Hierunter fallen etwa Streitigkeiten über eine Vereinbarung zwischen den Wohnungseigentümern sowie Klagen gegen die anderen Wohnungseigentümer auf Zustimmung zur Anpassung einer solchen (§ 10 Abs. 2 WEG). Rz. 41 Erfasst werden auch ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Regelung in § 27 Abs. 1 WEG stellt eine Abweichung vom Grundsatz dar, dass die Wohnungseigentümer über die Maßnahmen, die das Gemeinschaftseigentum und/oder -vermögen (§ 9a Abs. 3 WEG) betreffen, beschließen müssen. Es entfällt insofern das Beschlusserfordernis für solche Angelegenheiten, denen keine besondere Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere bei wiederkehr...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Einberufung auf Verlangen eines Viertels der Eigentümer (§ 24 Abs. 2 WEG)

1. Voraussetzungen Rz. 40 In der Praxis kommt es immer wieder dazu, dass einzelne Wohnungseigentümer die Einberufung einer Eigentümerversammlung wünschen, der Verwalter und der Verwaltungsbeirat sie aber für entbehrlich halten. In diesem Fall können die betroffenen Wohnungseigentümer versuchen, die Einberufung einer Versammlung nach § 24 Abs. 2 WEG zu erzwingen. Das Verlangen...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / D. Weitere dingliche Regelungen zum Inhalt des Dauerwohn- und Nutzungsrechtes (§ 33 Abs. 4 WEG)

I. Bedeutung Rz. 9 Das WEG lässt dingliche Regelungen zum Inhalt des Dauerwohn- und Nutzungsrechtes nicht unbeschränkt zu. Die werden durch die Vorgaben in § 33 Abs. 4 WEG und §§ 33–36 und 39–40 WEG beschränkt. Abreden mit anderem als dem in §§ 33–36 und 39–40 WEG bezeichneten Inhalt sind zwar zulässig.[2] Sie werden aber nicht "Inhalt des Dauerwohnrechts", sondern bleiben re...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Die Einberufung als Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung gemäß § 18 Abs. 2 WEG)

1. Gerichtliche Verpflichtung der GdWE Rz. 46 Gerade in größeren Anlagen kann es schwierig sein, das Quorum nach § 24 Abs. 2 WEG zu erreichen. Der einzelne Wohnungseigentümer ist indessen auch in diesen Fällen nicht schutzlos. Er kann nach § 18 Abs. 2 WEG gerichtlich die Einberufung einer Eigentümerversammlung durchsetzen. Da die Verwaltung nunmehr exklusiv Sache der GdWE ist...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / C. Entziehungsverfahren vor dem Gericht für Wohnungseigentumssachen (§ 17 Abs. 4 S. 1 WEG)

I. Zulässigkeit der Klage 1. Zuständigkeit des Amtsgerichts, Abteilung für Wohnungseigentumssachen Rz. 18 Die Entziehungsklage wurde mangels einer abweichenden Spezialregelung schon nach altem Recht als Streit unter Wohnungseigentümern nach § 43 Nr. 1 WEG a.F. angesehen.[23] Hieran hat das WEMoG nichts geändert. In der Folge ist die Klage nach § 17 Abs. 4 WEG stets nach § 23 N...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / c) Bezeichnung des Beschlussgegenstandes (§ 23 Abs. 3 WEG)

Rz. 72 Inhaltlich setzt die ordnungsgemäße Einberufung eine Bezeichnung des Beschlussgegenstandes voraus. Insoweit kann auf Rdn 36 ff. verwiesen werden.mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / C. Mitbenutzung zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmter Teile, Anlagen und Einrichtungen (§ 33 Abs. 3 WEG)

I. Bedeutung Rz. 4 Da das Dauerwohn- und Dauernutzungsrecht nur dienstbarkeitsähnlicher Rechtsnatur ist, hat der Berechtigte aus dieser Rechtsstellung keine Berechtigung am Grundstück. Dem Dauerwohn- und Dauernutzungsrecht, das funktional dem Wohnungs- und Teileigentum angenähert ist, steht somit keine Entsprechung zum Gemeinschaftseigentum gegenüber. Ohne die Regelung des § ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / A. Die Wohnungseigentümergemeinschaft als Trägerin der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums (§ 18 Abs. 1 WEG)

I. Verlagerung von Befugnissen 1. Die neue Stellung von GdWE und Verwalter a) Übergang der Verwalterpflichten auf die Wohnungseigentümergemeinschaft Rz. 1 § 18 Abs. 1 WEG vollzieht einen radikalen Systemwechsel. Der Gesetzgeber verlagert sowohl die Rechte und Pflichten zur Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums als auch die Ausübung gemeinschaftsbezogener Rechte und Pflich...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / IV. Gestattung der Wegnahme

1. Inhalt des Anspruchs Rz. 11 § 34 Abs. 1 WEG ist in doppelter Hinsicht unglücklich formuliert. So ist die Verweisung auf § 1049 Abs. 1 BGB schon deswegen sinnlos, weil der Dauerwohn- und Dauernutzungsberechtigte schwerlich die Erstattung von Aufwendungen für eine Verschlechterung verlangen kann. Aber auch hinsichtlich der Veränderungen schafft die Verweisung auf § 1049 Abs....mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Die neue Stellung von GdWE und Verwalter

a) Übergang der Verwalterpflichten auf die Wohnungseigentümergemeinschaft Rz. 1 § 18 Abs. 1 WEG vollzieht einen radikalen Systemwechsel. Der Gesetzgeber verlagert sowohl die Rechte und Pflichten zur Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums als auch die Ausübung gemeinschaftsbezogener Rechte und Pflichten unter ausdrücklicher Ablehnung der höchstrichterlichen Rechtsprechung...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Gegner und Durchsetzung des Anspruchs

Rz. 12 Gegner des Anspruchs ist auch bei der Gestattung einer Wegnahme der Grundstückseigentümer.mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Abmahnung

aa) Erforderlichkeit Rz. 32 § 17 Abs. 2 WEG setzt eine Abmahnung ausdrücklich voraus. Grundsätzlich ist sie aber nach allgemeiner Auffassung auch bei Verfehlungen, die der Generalklausel unterfallen, erforderlich.[45] Die Abmahnung ist nur dann entbehrlich, wenn sie erkennbar aussichtslos[46] oder angesichts der außerordentlichen Schwere der Pflichtverletzung nicht geboten is...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Beschlussfassung

1. Notwendigkeit der Beschlussfassung Rz. 26 Die Online-Beteiligung an Eigentümerversammlungen ist nicht kraft Gesetzes zulässig. Sie muss durch Beschluss genehmigt sein. Allerdings kann dieser im Verfahren nach § 44 Abs. 1 S. 2 WEG ersetzt werden, wenn nur die Gestattung der Online-Teilnahme ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht. Dies kann bei weit entfernt wohnenden oder in...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Materiell-rechtliche Voraussetzungen der Entziehung

1. Regelungssystematik Rz. 21 Fortgeführt wird die Systematik des bisherigen Rechtes insoweit, als die Generalklausel in § 17 Abs. 1 WEG durch ein Regelbeispiel in § 17 Abs. 2 WEG konkretisiert wird. Dieses bejaht die Voraussetzungen einer Entziehung dann, wenn ein Wohnungseigentümer trotz Abmahnung wiederholt gröblich gegen die ihm nach § 14 Abs. 1, 2 WEG obliegenden Pflicht...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / Literaturtipps

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Inhalt der Einladung

1. Ort der Versammlung a) Bezeichnung Rz. 6 Der Inhalt der Einberufung ist gesetzlich nur rudimentär geregelt, namentlich in § 23 Abs. 2 WEG für die Ankündigung von Beschlüssen (s. § 23 WEG Rdn 36 ff.). Ihrem Zweck nach muss die Einberufung den Ort der Eigentümerversammlung genau bezeichnen, da nur so eine Teilnahmemöglichkeit gegeben ist. b) Auswahl des Ortes Rz. 7 Die Versamml...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Personenkreis

a) Einzelne oder alle Wohnungseigentümer Rz. 27 Die Online-Teilnahme kann durch den Beschluss nach § 23 Abs. 1 S. 2 WEG gleichermaßen allen Wohnungseigentümern gestattet werden, muss es aber nicht. Das Gesetz redet nicht von einem Beschluss, der allen Wohnungseigentümern die Teilnahme von einem anderen Ort aus gestattet, sondern nur von Einem. Die Eigentümerversammlung kann d...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 3. Durchsetzung von Ansprüchen gegen den Verwalter

a) Gesetzliche Vertretung durch den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats Rz. 7 Besonderheiten sind bei der Vertretung der GdWE zu beachten, wenn diese Ansprüche gegen den Verwalter geltend machen will. Naturgemäß kann sie dann nicht gemäß § 9b Abs. 1 WEG vom Verwalter vertreten werden. Nach § 9b Abs. 2 WEG besteht in diesen Fällen eine gesetzliche Vertretungsmacht des Verwaltu...mehr