Fachbeiträge & Kommentare zu WEG

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Entscheidung über ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung

Rz. 17 Sofern nicht der Verwalter gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG ohne Beschluss tätig werden kann, entscheiden die Wohnungseigentümer vorbehaltlich einer Vereinbarung gemäß § 19 Abs. 1 WEG über die ordnungsmäßige Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und über die Benutzung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum durch Beschluss. Diese weitgesteckte Beschlusskompetenz entspr...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / D. Anspruch auf einen zertifizierten Verwalter

Rz. 16 Der Anspruch der Wohnungseigentümer auf Bestellung eines zertifizierten Verwalters bzw. einer ihm gleichgestellten Person ergibt sich aus § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG. Rz. 17 § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG selbst stellt keine Anspruchsgrundlage dar. Die Hilfsnorm definiert insofern lediglich, dass insbesondere die Bestellung eines zertifizierten Verwalters Bestandteil ordnungsmäßiger ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Art und Schwere der Verstöße

Rz. 22 Zur Entziehung können nach dem Wortlaut des § 17 Abs. 2 WEG nun sämtliche Verstöße gegen die Pflichten aus § 14 Abs. 1 und 2 WEG führen. Dies entspricht in Wortlaut und Inhalt § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG a, F., mit der Einschränkung, dass die in Bezug genommene Vorschrift massiv geändert wurde. Unter Berücksichtigung dieser Änderungen kann die Rechtsprechung hierzu in volle...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Zu weiter Wortlaut der Vorschrift

Rz. 6 § 48 Abs. 1 S. 3 WEG gibt seinem Wortlaut nach jedem Wohnungseigentümer einen Anspruch darauf, dass ein Altbeschluss nach § 48 Abs. 1 S. 1 WEG erneut gefasst wird. Dieser Wortlaut ist in zweifacher Hinsicht zu weit. Da der Anspruch ausweislich der Gesetzesmaterialien eine Erleichterung für den Fall schaffen soll, dass die zur Beglaubigung nach § 24 Abs. 6 WEG erforderl...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 3. Prozessuale Durchsetzung der Ansprüche

Rz. 20 Wesentlich vereinfacht hat sich die prozessuale Durchsetzung derartiger Ansprüche in Aktivprozessen der Wohnungseigentümergemeinschaft. Es bedarf nach Inkrafttreten des WEMoG nicht mehr der Ermächtigung des Verwalters durch Beschluss der Eigentümerversammlung. Das WEMoG hat hier segensreich eingegriffen und das komplizierte Vorgehen nach § 27 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 WEG a.F...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / Literaturtipps

mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Mehrheitsentscheidung über die Führung der Beschluss-Sammlung?

Rz. 97 Die Beschluss-Sammlung ist nach § 24 Abs. 8 S. 1 WEG vom Verwalter zu führen. Das gilt auch dann, wenn er nicht Versammlungsleiter ist.[185] Diese Anordnung kann im Gegensatz zu § 24 Abs. 5 WEG nicht durch einfachen Beschluss der Wohnungseigentümer abgeändert werden. Die Führung der Beschluss-Sammlung kann vielmehr nach § 24 Abs. 8 S. 2 WEG nur dann einer Person anver...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Ausbleiben des Wiederaufbaus

Rz. 8 Liegt keine Verpflichtung zum Wiederaufbau vor, kann ein einzelner Wohnungseigentümer diesen nicht verlangen. Ein Wiederaufbau "kann" dann auch nicht beschlossen werden. Mit der Verwendung des Worts "können" spricht das Gesetz heute die Kompetenz an,[12] weshalb die Ansicht vertreten wird, ein trotzdem gefasster Beschluss sei nichtig.[13] Dem wird entgegengehalten, der...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Normzweck

Rz. 57 Das neue Recht gibt dem Sondereigentümer, der keine Aussichten sieht, sich erfolgreich gegen eine Entziehungsklage zu verteidigen, in § 17 Abs. 4 S. 2 WEG die Möglichkeit einer Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung durch Schuldtitel nach § 794 Abs. 1 ZPO. Er kann sich somit durch notarielle Urkunde wegen der Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zwan...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Inhalt des Anspruchs

Rz. 11 § 34 Abs. 1 WEG ist in doppelter Hinsicht unglücklich formuliert. So ist die Verweisung auf § 1049 Abs. 1 BGB schon deswegen sinnlos, weil der Dauerwohn- und Dauernutzungsberechtigte schwerlich die Erstattung von Aufwendungen für eine Verschlechterung verlangen kann. Aber auch hinsichtlich der Veränderungen schafft die Verweisung auf § 1049 Abs. 2 BGB Unklarheiten. De...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Fehlerlehre

Rz. 50 Nach § 23 Abs. 3 S. 2 WEG können die Wohnungseigentümer einen entsprechenden Beschluss nur "für einen einzelnen Gegenstand" fassen. Dies begrenzt nach allgemeiner Terminologie des WEMoG die Beschlusskompetenz.[109] Beschließen die Wohnungseigentümer also generell, mit Mehrheit im Umlaufverfahren zu entscheiden, ist der Beschluss nichtig und ein auf dieser Grundlage mi...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / c) Fehler des Beschlusses

Rz. 32 Abgesehen von formellen Fehlern kann ein Beschluss nach § 24 Abs. 3 WEG insbesondere an zwei Mängeln leiden: Bereits die ermächtigende Eigentümerversammlung war nicht ordnungsgemäß einberufen oder es wurde fälschlich eine Weigerung des Verwalters angenommen, eine Eigentümerversammlung einzuberufen. Bereits nach bisher h.M. führten Fehler in der Einberufung durch den V...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Mögliche Fehler

Rz. 33 Der Beschluss nach § 23 Abs. 1 S. 2 WEG kann wie jeder Beschluss formelle Mängel aufweisen. Diese führen regelmäßig nur zur Anfechtbarkeit. Inhaltliche Fehler sind insbesondere bei der Gleichbehandlung der Wohnungseigentümer denkbar. Zurückhaltung ist bei der Anfechtung des Beschlusses nach § 23 Abs. 1 S. 2 WEG durch den Begünstigten geboten, insbesondere dann, wenn e...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Auslegungszweifel und Beschlusskompetenz

Rz. 20 Die Möglichkeiten, zweifelhafte Regelungen durch klarstellende Beschlussfassungen zu regeln, sind begrenzt bzw. hinsichtlich etwaiger Unklarheiten in der Teilungserklärung sogar ausgeschlossen. Ein Eigentümerbeschluss, der darauf gerichtet ist, eine verbindliche Auslegung der Teilungserklärung herbeizuführen, ist mangels Beschlusskompetenz nichtig.[78] Eine Feststellu...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Formelle Anforderungen

Rz. 8 Das Verlangen der Wohnungseigentümergemeinschaft kann zwar ohne Beschluss durch den gemäß § 9b Abs. 1 WEG gesetzlich bevollmächtigten Verwalter zum Ausdruck gebracht werden.[7] Trotz Streichung des § 18 Abs. 3 WEG a.F. können bzw. sollten die Wohnungseigentümer ihren Willen wie in allen wichtigen Angelegenheiten durch einen Beschluss der Eigentümerversammlung bilden. F...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Wohnungseigentümer

Rz. 10 Teilnahmeberechtigt sind grundsätzlich alle natürlichen Personen, die Wohnungseigentümer sind. Das gilt auch dann, wenn sie an der Stimmabgabe etwa nach § 25 Abs. 4 WEG gehindert oder in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind. Denn Letzteres steht nur der Vornahme von Rechtsgeschäften, insbesondere der Stimmabgabe, entgegen, nicht aber der Teilnahme an der Versammlu...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Zulässigkeit der Entziehungsklage ohne Beschlussfassung

Rz. 7 Das Entziehungsverfahren beginnt mit einer internen Willensbildung, die in dem Verlangen zur Veräußerung gemäß § 17 Abs. 1 WEG endet. Dies setzt allerdings nach dem Wegfall von § 18 Abs. 3 S. 1 WEG a.F. keine vorgängige Beschlussfassung mehr voraus. Die Klage, mit der die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die Veräußerung des Sondereigentums von einem Miteigentümer ve...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Vertragliche Aufhebung von Sondereigentumsrechten (Abs. 1 Nr. 1)

Rz. 4 Materiell-rechtlich können sich sämtliche Sondereigentümer darüber einigen, dass das Wohnungseigentum wieder aufgehoben werden soll. Die Aufhebung erfolgt nach § 4 Abs. 2 S. 1 WEG in der Form der Auflassung (§ 925 BGB); vorausgesetzt wird also – wie bereits für die Verpflichtung zu einer solchen Aufhebung – die notarielle Beurkundung (§ 4 Abs. 3 WEG, § 311b Abs. 1 S. 1...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Bedeutung

Rz. 9 Das WEG lässt dingliche Regelungen zum Inhalt des Dauerwohn- und Nutzungsrechtes nicht unbeschränkt zu. Die werden durch die Vorgaben in § 33 Abs. 4 WEG und §§ 33–36 und 39–40 WEG beschränkt. Abreden mit anderem als dem in §§ 33–36 und 39–40 WEG bezeichneten Inhalt sind zwar zulässig.[2] Sie werden aber nicht "Inhalt des Dauerwohnrechts", sondern bleiben rein schuldrec...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Rechte und Pflichten des amtierenden Verwalters

Rz. 227 Den Verwalter trifft qua seines Amtes die Pflicht, die von den Wohnungseigentümern gefassten Beschlüsse zu vollziehen (Vollzugspflicht), ohne dass es hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Regelung gäbe.[190] Rz. 228 Zu den Aufgaben und Befugnissen des Verwalters betreffend die Vertretung der Gemeinschaft siehe die Kommentierung zu § 9b WEG. Rz. 229 Unabhängig von der ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Normzweck und Alternativen

Rz. 42 § 23 Abs. 3 WEG soll die Möglichkeit einer Beschlussfassung ohne den Aufwand einer Eigentümerversammlung eröffnen. Dabei sollen die Teilnahmerechte des einzelnen Wohnungseigentümers an der Willensbildung gewahrt bleiben. Deswegen hat der Gesetzgeber die schriftliche Beschlussfassung von der Zustimmung aller Wohnungseigentümer abhängig gemacht. Aufgrund dieser hohen Hü...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Genehmigung der Veränderung

Rz. 9 Da Veränderungen des Grundstücks und des Dauerwohn- und Dauernutzungsrechtes nach oben Gesagtem unzulässig sind, setzt eine Aufwendungsersatzanspruch aus § 34 Abs. 1 WEG implizit ihre Genehmigung durch den Eigentümer voraus. Diese kann vorab oder auch im Nachhinein, noch nach dem Heimfall des Dauerwohn- und Dauernutzungsrechtes erklärt werden. Sie bedarf keiner Form un...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / IV. Typische Aufgaben

Rz. 85 Zwar sieht § 27 Abs. 1 WEG – anders als noch § 27 Abs. 1 WEG a.F. – keinen Katalog von Maßnahmen mehr vor. Nichtsdestotrotz bietet der Katalog des § 27 WEG a.F. weiterhin eine Orientierungshilfe über die typischen Aufgaben des Verwalters nach § 27 Abs. 1 WEG, da mit dem Verzicht auf eine Aufzählung keine wesentliche inhaltliche Änderung verbunden sein sollte.[75] Im F...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / A. Allgemeines

Rz. 1 Nach dem Wohnungseigentumsgesetz kann Eigentum an Wohnungen (Wohnungseigentum) oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes (Teileigentum) begründet werden (§ 1 Abs. 1). Damit wird eine besondere Rechtsform geschaffen, denn sie durchbricht – wie z.B. auch § 95 Abs. 1 S. 2 BGB und § 12 ErbbauRG – den Grundsatz des allgemeinen bürgerlichen Rechts, dass Gr...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Stimmenmehrheit

Rz. 82 Der Beschlussantrag muss sodann in der Eigentümerversammlung die Mehrheit, nach dem jeweils anzuwendenden Stimmkraftschlüssel erlangen. Insoweit kann auf die Kommentierung zu § 25 Abs. 1 WEG, § 25 WEG Rdn 1 ff., verwiesen werden.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 3. Anspruchsinhaber und Anspruchsgegner

Rz. 63 Der Anspruch auf Einsicht in die Verwaltungsunterlagen ist ein Individualanspruch jedes Wohnungseigentümers. Er kann mithin ohne Beschlussfassung verfolgt und umgekehrt durch Mehrheitsbeschluss nicht aberkannt werden. Anspruchsgegner ist schon nach den Wertungen der §§ 9a Abs. 2, 18 Abs. 1 WEG die GdWE, was § 18 Abs. 4 EG überflüssigerweise wiederholt.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Willensbildung durch Beschluss nach allgemeinen Regeln

a) Formelle Anforderungen Rz. 8 Das Verlangen der Wohnungseigentümergemeinschaft kann zwar ohne Beschluss durch den gemäß § 9b Abs. 1 WEG gesetzlich bevollmächtigten Verwalter zum Ausdruck gebracht werden.[7] Trotz Streichung des § 18 Abs. 3 WEG a.F. können bzw. sollten die Wohnungseigentümer ihren Willen wie in allen wichtigen Angelegenheiten durch einen Beschluss der Eigent...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / A. Grundlagen, WEG-Reform 2020

Rz. 1 § 28 bildet gemeinsam mit § 16 Abs. 2 die gesetzliche Grundlage für eine geordnete Wirtschaftsführung der Gemeinschaft. § 16 Abs. 2 bestimmt, dass die Wohnungseigentümer verpflichtet sind, die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, sonstigen Verwaltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Ei...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Erforderliches Quorum

Rz. 41 Eine wirksame Aufforderung nach § 24 Abs. 2 WEG setzt voraus, dass mindestens ein Viertel der Miteigentümer dieses Verlangen unterstützt. Hierbei gilt das Kopfprinzip. Es kommt auf die Zahl der Eigentümer an, nicht auf die der Einheiten oder der Miteigentumsanteile. Ein Mehrfacheigentümer zählt also nur einfach.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Geltungsbereich

Rz. 2 § 34 Abs. 1 WEG redet ohne gegenständliche Einschränkungen von Veränderungen und Verschlechterungen. Anders als § 34 Abs. 2 WEG ist die Anwendung der Vorschrift also nicht auf das Dauerwohn- und Dauernutzungsrecht beschränkt. Sie erfasst auch Veränderungen und Verschlechterungen des Grundstücks.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Beschränkung auf Veränderungen

Rz. 8 Der Verweis des § 34 Abs. 1 WEG auf den Ersatz von Aufwendungen ist sinnvollerweise nur auf Veränderungen ohne Wertminderung zu beziehen. Denn für Verschlechterungen kann sinnvollerweise kein Aufwendungsersatz geschuldet sein.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 4 betrifft alle Fälle der vertraglichen Einräumung und Aufhebung von Sondereigentum. Bei der Einräumung kann es sich um die erstmalige (§ 3 WEG Rdn 3 ff.) oder um eine nachträgliche (§ 3 WEG Rdn 43 [1] handeln; bei der Aufhebung kann es sich um sämtliches oder einzelnes Sondereigentum sowie um vollständige oder nur teilweise Aufhebung einzelnen Sondereigentums handeln.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Gesetzliches Kopfstimmprinzip

Rz. 12 In der Frage, wie die Stimmen innerhalb der Eigentümerversammlung gewichtet werden, hat sich der Gesetzgeber für das Kopfstimmprinzip entschieden. Die Stimmkraft richtet sich gemäß § 25 Abs. 2 S. 1 WEG nach Köpfen. Damit hat jeder Eigentümer (nur) eine Stimme, unabhängig davon, wie viele Einheiten er hält und wie viele Miteigentumsanteile auf sie entfallen.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 32 Abs. 1 und 2 WEG entsprechen fast wörtlich den Vorschriften für das Wohnungseigentum (§ 3 Abs. 2, § 7 Abs. 3, 4 WEG). Mit dem WEMoG wurden die Sätze 4 bis 7 von Absatz 2, die vormals Regelungen über die ­Zuständigkeit von Sachverständigen für die Erteilung von Bescheinigungen vorsahen, mangels praktischer ­Relevanz aufgehoben.[1]mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 3. Klageantrag

Rz. 20 Der Antrag der Entziehungsklage ist § 17 Abs. 4 S. 1 WEG zu entnehmen. Denn die dort wiedergegebene Tenorierung des Entziehungsurteils stellt zugleich den richtigen Antrag dar. Demnach hat die Wohnungseigentümergemeinschaft zu beantragen, dass der Beklagte "zur Veräußerung seines Wohnungseigentums verurteilt wird".mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Recht auf Gebrauch des Sondereigentums und Mitgebrauch am gemeinschaftlichen Eigentum

Rz. 15 Zu den weiteren Grundprinzipien des WEG gehört das Recht auf Gebrauch des (eigenen) Sondereigentums und das Recht auf Mitgebrauch am Gemeinschaftseigentum.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 4. Voraussetzungen

Rz. 64 Der Anspruch aus§ 18 Abs. 4 WEG wird voraussetzungslos gewährt. Er ist mithin nicht abhängig von einem bestimmten rechtlichen oder wirtschaftlichen Interesse.[313] Eine Grenze ergibt sich nur aus den allgemeinen Schranken der Rechtsausübung wie Rechtsmissbrauch.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 3. Form des Verlangens

Rz. 42 Das Verlangen muss schriftlich erfolgen. Das setzt die Unterschrift derjenigen, die das Verlangen unterstützen, voraus. Die Unterzeichnenden können aber auch in Vollmacht anderer Wohnungseigentümer handeln. Da die Vollmacht gemäß § 167 Abs. 2 WEG nicht der Form bedarf, die für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, muss sie selbst nicht in schriftlicher Form vorliegen. Die ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Eignung zu einem dauerhaften Aufenthalt von Menschen

Rz. 7 Allerdings genügt nicht jede Baulichkeit. Wie aus dem Begriff des Wohnrechtes hervorgeht, muss es zu einem dauerhaften Aufenthalt von Menschen geeignet sein. Sonstige Baulichkeiten wie Masten, Parkflächen, Trafostationen o.Ä. sind keine Gebäude gem. § 31 Abs. 1 S. 1 WEG.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Abteilung I

Rz. 49 Als Eigentümer ist in Abteilung I jedes Wohnungsgrundbuchs im Falle von § 3 WEG der Eigentümer des Miteigentumsanteils einzutragen (d.h. verschiedene Eigentümer), im Falle von § 8 WEG in allen Wohnungsgrundbüchern der teilende Eigentümer (d.h. derselbe Eigentümer).mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / cc) Anspruch auf Zulassung Dritter

Rz. 20 Nur in seltenen Fällen kann die Zulassung Dritter verlangt werden. Dies ist etwa bei der Vorstellung von Kandidaten für das Verwalteramt der Fall. Hier kann die Mehrheit nicht nach Vorstellung des ihr genehmen Kandidaten die anderen von der Vorstellung ausschließen. Dies wäre ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, der zur Anfechtbarkeit der Bestellung führe...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Streit zwischen der GdWE und Wohnungseigentümern (Nr. 2)

Rz. 53 Die Regelung in § 43 Abs. 2 Nr. 2 WEG entspricht dem bis zum 1.12.2020 geltenden § 43 Nr. 2 WEG a.F. Die Norm ist weit auszulegen.[30] Rz. 54 Tritt die GdWE ihre Ansprüche an deinen Dritten (z.B. an einen einzelnen Wohnungseigentümer) ab, handelt es sich weiterhin um eine Streitigkeit, welche die Rechte und Pflichten der GdWE im Verhältnis zum Wohnungseigentümer betrif...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / D. Änderung und Aufhebung der Veräußerungsbeschränkung (Abs. 4)

Rz. 8 Die Änderung einer Veräußerungsbeschränkung, die keine teilweise Aufhebung ist (s. Rdn 9), bedarf einer Vereinbarung nach § 10 Abs. 1 S. 2 WEG; eine Zustimmung dinglich Berechtigter ist gemäß § 5 Abs. 4 S. 2 WEG nicht erforderlich. Für die Eintragung im Grundbuch gilt Rdn 2. Rz. 9 Die vollständige Aufhebung einer Veräußerungsbeschränkung kann gemäß § 12 Abs. 4 S. 1 WEG ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / Literaturtipps

mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / A. Normzweck, Überblick

Rz. 1 § 9 WEG regelt als letzte Norm im Abschnitt 2 über die "Begründung des Wohnungseigentums" (§§ 2–9 WEG) v.a. die grundbuchverfahrensrechtliche Seite des Gegenteils der Begründung, nämlich der Beendigung der Wohnungs- bzw. Teileigentums. Seit dem WEMoG sind dabei nur noch zwei Beendigungsmöglichkeiten verblieben, die Gegenstücke darstellenmehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Allgemeines und Umlage der Kosten des Rechtsstreits

Rz. 73 Bei den Kosten sämtlicher Rechtsstreitigkeiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und somit auch Rechtsverfolgungskosten wie beispielsweise für die notwendige Beauftragung eines Rechtsanwalts handelt es sich um Verwaltungskosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.[232] Eine dem Wortlaut und Regelungszweck des § 16 Abs. 8 a.F. entsprechende Vorschrift existie...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / A. Allgemeines

Rz. 1 Wohnungseigentum (Teileigentum) ist nach WEG und BGB frei veräußerlich. Abweichend von § 137 S. 1 BGB [1] können die Wohnungseigentümer gemäß § 12 Abs. 1 WEG vereinbaren, dass die Veräußerung der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder eines Dritten bedarf. Hierdurch soll der auf Dauer angelegten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) die Möglichkeit gegeben werd...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Nachweis der Verwalterbestellung

Rz. 22 Ist die Zustimmung des (amtierenden) Verwalters erforderlich, hat dieser seine Verwaltereigenschaft gegenüber dem Grundbuchamt in der Form des § 29 GBO nachzuweisen. Die Erteilung der Zustimmung in beglaubigter Form folgt als Nebenpflicht aus dem Gemeinschaftsverhältnis.[115] Dafür genügt nach § 26 Abs. 4 WEG die Vorlage einer Niederschrift über den Bestellungsbeschlu...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Begriffe der Früchte (Nutzungen) des gemeinschaftlichen Eigentums

Rz. 3 Der Wortlaut des § 16 Abs. 1 S. 1 spricht von Früchten statt Nutzungen. Diese sind, wie in § 16 Abs. 1 S. 1 beschrieben (vgl. § 13 WEG Rdn 22), nur die "Früchte" i.S.d. § 99 BGB, und zwar sowohl die natürlichen als auch die rechtlichen Früchte. Die Einzelheiten können in der Gemeinschaftsordnung, Hausordnung oder durch einfachen Mehrheitsbeschluss gem. § 19 Abs. 1 Alt....mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Erfasste Verstöße

Rz. 28 Sofern keine Pflichtverletzung nach § 17 Abs. 2 WEG vorliegt, ist zu prüfen, ob die Generalklausel des § 17 Abs. 1 WEG erfüllt ist. Hierunter fallen vor allem persönliche Verfehlungen gegen alle oder einzelne Miteigentümer z.B. durch Tätlichkeiten,[32] schwere Beleidigungen,[33] unhaltbare Strafanzeigen, u.U. auch durch querulatorische, inhaltlich erkennbar unbegründe...mehr