Fachbeiträge & Kommentare zu WEG

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / B. Abgeschlossenheit

Rz. 2 Die Abgeschlossenheit wird für das Dauerwohnrecht aus den gleichen Gründen verlangt, wie für das Wohnungseigentum. Ihr Fehlen steht dem Bestehen bzw. Fortbestehen des Dauerwohnrechts nicht entgegen, da Abs. 1 nur eine Sollvorschrift ist (vgl. hierzu § 3 WEG Rdn 14). Wegen der Voraussetzungen für die Abgeschlossenheit wird auf die Ausführungen zu § 3 Abs. 2 WEG verwiese...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Entziehung als funktioneller Ersatz für die Auflösung der Gemeinschaft

Rz. 2 Die Unauflöslichkeit der Gemeinschaft bedeutet jedoch nicht, dass die Wohnungseigentümer auf Gedeih und Verderb an einen unzumutbaren Miteigentümer gekettet sind. Als Ausgleich für die Unauflöslichkeit sieht§ 17 WEG die Möglichkeit vor, einen unzumutbaren Miteigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums zu zwingen.[1] Die Regelung ist verfassungskonform.[2] Sie i...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / C. Grundbuchverfahren

Rz. 9 Das Verfahren zur Schließung des Grundstücksgrundbuchs und Anlegung der Wohnungsgrundbücher gleicht nach § 8 Abs. 2 mit § 7 WEG dem bei vertraglicher Teilung; es wird daher auf die Erläuterungen zu § 7 WEG verwiesen (Abweichungen bei einer Teilung nach § 8 WEG sind dort vermerkt). Da die Teilungserklärung hinsichtlich der gebildeten Miteigentumsanteile sowie des mit ih...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / D. Sachliche Zuständigkeit

Rz. 83 Die sachliche Zuständigkeit für Wohnungseigentumssachen, bei denen ein ausschließlicher Gerichtsstand (§ 43 Abs. 2 WEG) begründet ist, folgt aus § 23 Nr. 2 Buchst. c GVG, wonach die Amtsgerichte ausschließlich für solche Streitigkeiten zuständig sind. Rz. 84 Die Zuständigkeiten nach § 43 Abs. 1 S. 1 WEG (allgemeiner Gerichtsstand) und § 43 Abs. 1 S. 2 (besonderer Geric...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / bb) Abmahnungsbefugnis

Rz. 33 Mit dem Übergang der Befugnis zur Ausübung des Entziehungsanspruchs auf die Wohnungseigentümergemeinschaft wurde der Kreis der Abmahnungsbefugten deutlich beschränkt. Abmahnen kann jetzt nur noch der Verband. Die die einzelnen Wohnungseigentümer sind nicht mehr abmahnungsbefugt.[48] Für die Wohnungseigentümergemeinschaft handelt gemäß § 9b Abs. 1 WEG der Verwalter, in...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Ermächtigung durch das Gericht nach altem Recht

Rz. 36 Außerhalb der Regelung des § 24 Abs. 3 WEG sind einzelne Wohnungseigentümer kraft Gesetzes nicht befugt, eine Eigentümerversammlung einzuberufen.[58] Die Beschlüsse einer gleichwohl auf eine solche Einberufung hin zusammengetretenen Eigentümerversammlung sind zumindest anfechtbar, sofern nicht alle Eigentümer teilnehmen und den Fehler nicht rügen (sog. Vollversammlung...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Entstehung mit Anlage der Wohnungsgrundbücher

Rz. 10 Mit der Anlegung des letzten Wohnungsgrundbuchs entsteht die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Dies ergibt sich nach Streichung des früheren § 8 Abs. 2 S. 2 WEG seit dem WEMoG nunmehr aus § 9a Abs. 1 S. 2 WEG; dessen zweiter Halbsatz stellt klar, dass die Anlegung auch im Fall einer Teilung nach § 8 WEG maßgeblich ist.[13] Es ist also nach § 9a Abs. 1 S. 2 Hs. 2 WE...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Fortführung des alten Rechtes

Rz. 33 Inhaltlich enthält das neue Recht keine neuen Vorgaben dazu, was ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht. § 18 Abs. 2 Nr. 1 und 2 WEG fasst lediglich den vormals in § 15 Abs. 2 WEG a.F. und § 21 Abs. 4 WEG a.F. normierten Anspruch auf eine ordnungsmäßige Verwaltung des Gemeinschaftseigentums und ordnungsmäßige Benutzung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum zusammen. Di...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / B. Begründung des Wohnungserbbaurechtes

Rz. 2 Der oder die Inhaber des Erbbaurechtes können das Wohnungserbbaurecht in genauer Entsprechung zum Grundstückseigentümer begründen. Steht das Erbbaurecht mehreren Beteiligten nach Bruchteilen zu, so können sie einander Sondereigentum an bestimmten Räumlichkeiten gem. § 30 Abs. 1 WEG durch Vertrag einräumen, der der Form des § 4 Abs. 2 WEG bedarf.[1] Dies entspricht der ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Abdingbarkeit

Rz. 184 Die Bestimmungen des § 20 sind durch Vereinbarung abänderbar.[610] Ein das Gesetz ändernder Mehrheitsbeschluss ist jedoch nichtig,[611] wenn die Gemeinschaftsordnung nicht ausnahmsweise die Möglichkeit einer Mehrheitsentscheidung eröffnet.[612] In der Gemeinschaftsordnung könnten deshalb auch Gestaltungsvorgaben vorgesehen werden, die bauliche Veränderungen auch dann...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Begriff der Verwaltungskosten (§ 16 Abs. 2 Fall1)

Rz. 55 Verwaltungskosten des gemeinschaftlichen Eigentums i.S.d. § 16 Abs. 2 sind, wie unter anderem aus § 1 Abs. 2 BetrKV folgt, solche, die zu einer ordnungsmäßigen Verwaltung anfallen.[195] Auf die Aufwendung der Kosten für die Ausführung der ordnungsmäßigen Verwaltung hat jeder Wohnungseigentümer nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 einen Individualanspruch. Allgemein lassen sich Verw...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Abweichende Regelungen

Rz. 21 Die neue Fassung von § 25 WEG ohne Regelung zur Beschlussfähigkeit ist kein zwingendes Recht. Der Verfasser einer Gemeinschaftsordnung kann ein Mindestquorum vorsehen. Ebenso kann ein solches vereinbart werden. Diese Regelungen gehen der dispositiven Vorschrift des § 25 WEG vor. Rz. 22 Altvereinbarungen: Die Wirksamkeit vor dem 1.12.2020 in Kraft getretener Regelungen ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Regelungssystematik

Rz. 21 Fortgeführt wird die Systematik des bisherigen Rechtes insoweit, als die Generalklausel in § 17 Abs. 1 WEG durch ein Regelbeispiel in § 17 Abs. 2 WEG konkretisiert wird. Dieses bejaht die Voraussetzungen einer Entziehung dann, wenn ein Wohnungseigentümer trotz Abmahnung wiederholt gröblich gegen die ihm nach § 14 Abs. 1, 2 WEG obliegenden Pflichten verstößt. Das Geset...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Beschlüsse kraft vereinbarter Öffnungsklausel

Rz. 2 Für Beschlüsse kraft vereinbarter Öffnungsklausel kommt dagegen grundsätzlich § 10 Abs. 3 S. 1 WEG zur Anwendung. Ihre Wirksamkeit setzt somit die Eintragung in das Grundbuch voraus. Zur Abgrenzung zum Beschluss kraft gesetzlicher Öffnungsklausel gilt über die Verweisung auf §§ 5 Abs. 4, 10 Abs. 3 WEG, dass das Grundbuchamt zu prüfen hat, ob sie kraft einer im alten Re...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 3. Willensbildung auf sonstige Art

Rz. 11 Der Verzicht auf die Beschlussfassung nach § 18 Abs. 3 S. 1 WEG a.F. geht allerdings über die zivilprozessualen Folgen, also den Wegfall der Beschlussfassung als Zulässigkeitsvoraussetzung, deutlich hinaus. Soweit die Gesetzesmaterialien postulieren, dass auch ohne § 18 Abs. 3 S. 1 WEG a.F. "über die Ausübung des Anspruchs ein Mehrheitsbeschluss zu fassen ist,"[12] is...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Schließung der Wohnungsgrundbücher

Rz. 11 Nach rechtsgeschäftlicher Aufhebung aller oder einzelner Sondereigentumsrechte (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 WEG) werden die Wohnungsgrundbücher von Amts wegen in der Form von § 1 WGV mit § 36 GBV geschlossen, soweit die Wohnungseigentumsrechte durch die Aufhebung erloschen sind (vgl. § 4 WEG Rdn 13). Auch wenn das Gesetz von einer Eintragung "von Amts wegen" spricht, müssen die ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 3. Im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung

Rz. 27 Der Verwalter hat, sofern die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 WEG vorliegen, selbstständig diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen. Rz. 28 Der Verwalter ist deshalb nach § 27 Abs. 1 WEG nur befugt solche Maßnahmen zu ergreifen, die dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entsprechen und, soweit solc...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Allgemeines

Rz. 7 Der Verwalter ist das exekutive Organ der GdWE,[5] durch den die Verwaltung des gemeinschaftlichen Vermögens und Eigentums, die der Gemeinschaft obliegt (§§ 9a Abs. 3, 18 Abs. 1 WEG), erfolgt (§ 27 Abs. 1 WEG). Rz. 8 Das Verhalten des Verwalters ist daher der GdWE nach § 31 BGB analog zuzurechnen. Rz. 9 Seine Vertretungsmacht im Außenverhältnis folgt aus § 9b WEG; die Re...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Folgen außerhalb des Entziehungsverfahrens kraft Anordnung in der Gemeinschaftsordnung

Rz. 15 Weitergehende Folgen jenseits des Entziehungsverfahrens konnte die Gemeinschaftsordnung dem Beschluss nach § 18 Abs. 3 WEG a.F. nur in sehr begrenztem Umfang beimessen. Insbesondere wurde es für unzulässig gehalten, das Ruhen des Stimmrechtes schon ab Bestandskraft oder gar ab Zustandekommen des Beschlusses nach § 18 Abs. 3 WEG a.F. anzuordnen.[17] Dies dürfte nach ne...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / IV. Klarstellende Beschlüsse

Rz. 286 Über den Wortlaut des § 27 Abs. 2 WEG hinaus, besteht zudem die Möglichkeit, von den Wohnungseigentümern einen klarstellenden Beschluss einzuholen, welche konkreten Aufgaben unter § 27 Abs. 1 WEG fallen (sollen).[237] § 27 Abs. 2 WEG stellt eine spezialgesetzliche Ausprägung des Weisungsrechtes gegenüber dem Verwalter dar.[238] Rz. 287 Ein solches Vorgehen bietet sich...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / III. Sonstige Dritte

Rz. 31 Sonstige Dritte[125] haben in der Regel die gleiche Rechtsstellung wie der Verwalter als ausdrücklich Zustimmungsberechtigter und nicht als bloßes Organ der Gemeinschaft. Bedarf die Veräußerung der Zustimmung des Verwaltungsbeirats,[126] ist eine Erklärung aller Beiratsmitglieder und nicht nur der Mehrheit erforderlich. Die Rechts­stellung als Beirat kann analog § 26 ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / V. Versteigerung

Rz. 56 Die Versteigerung folgt den Vorschriften des ZVG. Unterschiede ergeben sich insoweit, als der Schuldner nach Sinn und Zweck des Entziehungsverfahrens selbst keine Gebote abgeben darf. Die Unzumutbarkeit seines Verbleibens in der Gemeinschaft schließt es aus, ihn als Bieter und möglichen Ersteher zuzulassen. Im Übrigen kann auf die Kommentierungen zu §§ 66 ff. ZVG verw...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Doppelte Zustimmung

Rz. 44 Nach § 23 Abs. 3 S. 1 WEG kann ein Beschluss nur dann außerhalb einer Eigentümerversammlung gefasst werden, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu dem Beschluss erklären. Dies erfordert nach h.M. sowohl die Zustimmung zum schriftlichen Verfahren ohne Versammlung als auch zu dem Beschlussantrag als solchem. Im Gegensatz zur Vollversammlung, die ebenfalls die Z...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / e) Inhaltliche Zweifel und ergänzende Auslegung

Rz. 102 Auch Auslegungszweifeln bei der Frage des Umfangs der zugewiesenen Erhaltungsmaßnahmen muss angemessen begegnet werden. In der Praxis kann dieser Fall eintreten, wenn eine vermeintlich eindeutige Umlagevereinbarung über den Umlageschlüssel auch nach objektiver Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB keinen klaren und eindeutigen Rückschluss auf den beabsichtigten Regelungszwe...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Sonderumlagen und Umlageschlüssel

Rz. 113 Sonderumlagen bilden einen Nachtrag zum beschlossenen Vorschuss auf der Basis des Wirtschaftsplans.[376] Auch Sonderumlagen können nicht frei und ohne Sachbezug festgelegt werden. Nach zutreffender Auffassung muss über sie zweckgebunden beschlossen werden (weiterer Vorschuss). Der Maßstab für den auf die Sonderumlage[377] entfallenden Vorschuss nach § 28 Abs. 1 S. 1 ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Inhalt des Anspruchs

Rz. 29 Nach § 18 Abs. 2 WEG hat jeder Wohnungseigentümer einen – gerichtlich durchsetzbaren – Individualanspruch auf eine Verwaltung des Gemeinschaftseigentums, die Gemeinschaftsordnung und Beschlüsse bzw. die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung respektiert. Der Anspruch aus § 18 Abs. 2 WEG beinhaltet auch die Fassung geeigneter Beschlüsse. Geschieht dies nicht, kann jeder...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Übergangsvorschriften für Altverwalter

Rz. 15 § 48 Abs. 4 S. 2 WEG enthält eine weitere bedeutsame Übergangsvorschrift für "Altverwalter." Sie galten in den von ihnen bereits verwalteten Liegenschaften als zertifizierte Verwalter. Hierfür nennt das Gesetz als Endtermin den 1.6.2024. Die Fiktion der Zertifizierung galt somit bis dahin auch nach einer Wiederbestellung. Dies setzt allerdings voraus, dass die Verwalt...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Übergang der Verwalterpflichten auf die Wohnungseigentümergemeinschaft

Rz. 1 § 18 Abs. 1 WEG vollzieht einen radikalen Systemwechsel. Der Gesetzgeber verlagert sowohl die Rechte und Pflichten zur Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums als auch die Ausübung gemeinschaftsbezogener Rechte und Pflichten unter ausdrücklicher Ablehnung der höchstrichterlichen Rechtsprechung[1] vom Verwalter auf die Wohnungseigentümergemeinschaft (GdWE). Wichtigs...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Informationspflicht der Eigentümer; des Verwaltungsbeirates

Rz. 152 Nicht geregelt ist die Frage der Informationspflichten, wenn kein Verwalter bestellt oder dieser von der Vertretung (ausnahmsweise) ausgeschlossen ist. Rz. 153 Vertritt in einem Verfahren gem. § 9b Abs. 2 WEG ein dazu ermächtigter Wohnungseigentümer oder der Vorsitzende des Verwaltungsbeirates die GdWE dürfte die Vorschrift des § 44 Abs. 2 S. 2 WEG ihrem Sinn und Zwec...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Anwendungsbereich

Rz. 167 Die Vorschrift des § 44 Abs. 2 S. 3 WEG geht als lex specialis dem § 147 ZPO vor, welcher die Prozessverbindung im Allgemeinen regelt (hierzu siehe die Kommentierung Vor §§ 43–45 Rdn 256 f.). Rz. 168 Der Sinn und Zweck der Vorschrift liegt darin, divergierende Sachentscheidungen zu vermeiden. § 44 Abs. 2 S. 3 WEG entspricht damit im Wesentlichen § 47 S. 1 WEG a.F. [138...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 3. Vorherige Anrufung der Eigentümerversammlung

Rz. 31 Derjenige, der eine Beschlussfassung begehrt, kann dies nicht sogleich gerichtlich geltend machen, sondern muss zunächst die Eigentümerversammlung hiermit befassen. Ansonsten fehlt einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung grundsätzlich das Rechtsschutzbedürfnis.[42] Etwas anderes gilt nur, wenn die Befassung der Eigentümerversammlung offenkundig ohne Aussicht auf Er...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / K. Streitigkeiten

Rz. 59 Über Streitigkeiten zwischen den Wohnungseigentümern und dem Verwaltungsbeirat entscheidet das nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG zuständige Amtsgericht und zwar analog § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG auch dann, wenn ein Außenstehender Mitglied des Verwaltungsbeirats ist.[160] Über Streitigkeiten zwischen der Gemeinschaft und dem Verwaltungsbeirat entscheidet das nach § 43 Abs. 2 Nr. 2...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Vermerk bei Aufhebung eines Beschlusses

Rz. 86 Nach § 24 Abs. 7 S. 4 WEG soll ferner vermerkt werden, wenn ein Beschluss "aufgehoben" wurde. Was unter "Aufhebung" zu verstehen ist, erschließt sich nicht auf Anhieb, da der Begriff dem Gesetz ansonsten fremd ist. Auf den Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens nach § 43 Abs. 2 Nr. 4 WEG kann er sich nicht beziehen, da die erfolgreiche Anfechtung eines Beschlusses s...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Allgemeines

Rz. 62 Solange die erforderliche Zustimmung nicht erteilt ist, sind gemäß § 12 Abs. 3 S. 1 WEG sowohl ein bereits geschlossener schuldrechtliche Verpflichtungsvertrag (z.B. Kauf, Schenkung) als auch ein bereits geschlossener dinglicher Übereignungsvertrag gegenüber jedermann schwebend unwirksam.[204] Dieser Schwebezustand endet rückwirkend auf den Vertragsschluss mit dem Wir...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Vorrang von Regelungen der Gemeinschaftsordnung

Rz. 38 § 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG kodifiziert nur die Regelung des Gebrauchs von Gemeinschafts- und Sondereigentum durch Beschluss. Vorrangig sind, wie § 19 Abs. 1 WEG klarstellt, Gebrauchsregelungen in der Gemeinschaftsordnung. Diese können nur bei Vorliegen eines Öffnungsklausel durch Beschluss geändert werden können.mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Eintragungen

Rz. 91 Zur Form von Eintragungen finden sich einige wesentliche Regelungen in § 24 Abs. 7 S. 2 Nr. 1 bis 3 und S. 3 WEG. Demnach hat die Beschluss-Sammlung die seit Inkrafttreten der Novelle "ergangenen" Beschlüsse mit Angabe von Ort und Datum zu enthalten.[167] Da interessierten Wohnungseigentümern nach § 24 Abs. 7 S. 8 WEG Einsicht zu gewähren ist, muss dies in einer schri...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / III. Entbehrlichkeit der Eintragungsbewilligung bei Beschlüssen (Abs. 2)

Rz. 17 Durch den im Zuge des WEMoG neu eingefügten Abs. 2 ist für die Eintragung von Beschlüssen nach § 5 Abs. 4 S. 1 WEG eine Verfahrenserleichterung eingefügt worden. Aus § 5 Abs. 4 S. 1 WEG ergibt sich, dass auch Beschlüsse, die auf Grundlage einer Vereinbarung getroffen wurden (d.h. einer vereinbarten Öffnungsklausel) zum Inhalt des Sondereigentums gemacht werden können;...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Beschlüsse kraft gesetzlicher Öffnungsklausel

Rz. 1 § 48 Abs. 1 WEG ordnet auch für vereinbarungsändernde Beschlüsse, die vor Inkrafttreten des neuen Rechts gefasst oder durch Gerichtsentscheidung ersetzt wurden, die Anwendbarkeit von §§ 5 Abs. 4, 7 Abs. 2 und 10 Abs. 3 WEG an. Für Beschlüsse, die kraft gesetzlicher Öffnungsklausel gefasst wurden, bleibt es somit bei der fortgeltenden Wirksamkeit gegen Sonderrechtsnachf...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Maßnahmen

Rz. 23 Dem Verwalter kommt durch § 27 Abs. 1 WEG unzweifelhaft eine eigene Entscheidungskompetenz zu. Rz. 24 Ob hieraus unmittelbar auch eine Vollzugskompetenz folgt, wird unterschiedlich beurteilt.[19] Ungeachtet der Frage, ob man diese nun aus § 27 Abs. 1 WEG oder der Amtsstellung des Verwalters selbst herleitet, ist der Verwalter zur Organisation und Durchführung der jewei...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / VI. Beschluss gemäß § 28 Abs. 2

Rz. 172 Ebenso wie bei § 28 Abs. 1 WEG beschließen die Eigentümer bei § 28 Abs. 2 WEG nicht die Jahresabrechnung als solche, sondern nur die Anpassung der Vorschüsse oder die Einforderung von Nachschüssen – also die bislang so bezeichneten Abrechnungsspitzen und zwar bezüglich der Vorschüsse und der Rücklagen. Damit ist die in der Vergangenheit lebhaft diskutierte Frage, was...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / f) Die GdWE als Schuldnerin und Haftung der Wohnungseigentümer

Rz. 504 Schuldnerin eines Vergütungs- oder eines Aufwendungsersatzanspruches ist die GdWE. Diese haftet auf den gesamten fälligen Betrag auch dann, wenn der Verwaltervertrag eine Pauschalvergütung für die jeweiligen Wohneinheiten vorsieht. Rz. 505 Insofern wirken sich Wechsel bei den Wohnungseigentümern auch nicht auf den Verwaltervertrag aus. Rz. 506 Der einzelne Wohnungseige...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 6. Abweichende Regelungen

Rz. 45 § 24 Abs. 2 WEG ist vom Gesetzgeber nicht unabdingbar ausgestaltet. Die Gemeinschaftsordnung kann also abweichende Regelungen treffen, etwa ein geringeres Quorum festsetzen oder die Anforderungen an die Darlegung von Zweck und Grund der begehrten Eigentümerversammlung verschärfen. Da § 24 Abs. 2 WEG aber dem Schutz unabdingbarer Minderheitsrechte dient, kann das Einbe...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 5. Ladung und Teilnahme während der Corona-Krise

Rz. 23 Aufgrund der Kontaktbeschränkungen während der Corona-Krise war die persönliche Präsenz in einer Eigentümer häufig deutlich erschwert. Viele Verwalter versuchten daher, die Versammlungen ohne oder mit möglichst geringer Präsenz durchzuführen. Die Reaktion der Gerichte war sehr unterschiedlich. Einige hielten Beschlüsse sogenannte Vollmachtsversammlungen, in denen die ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Keine Berechtigung zu Veränderungen

Rz. 3 Bereits aus dem Fehlen eines Verweises auf § § 20, 21 WEG geht hervor, dass der Dauerwohn- und Dauernutzungsberechtigte anders als der Wohnungs- und Teileigentümer grundsätzlich nicht zu baulichen Veränderungen berechtigt ist. Die dort in § 20 Abs. 1 WEG vorgesehene Legalisierung durch Beschluss scheidet mangels korporativer Elemente des Dauerwohn- und Dauernutzungsrec...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / V. Voreintragung

Rz. 36 Die Grundstückseigentümer, die Sondereigentum nach § 3 WEG oder § 8 WEG einräumen, sollen nach § 39 Abs. 1 GBO im Grundstückgrundbuch als Eigentümer eingetragen sein. Soll im Falle von § 3 WEG Miteigentum erst begründet werden, so braucht dieses nicht zuvor im Grundstücksgrundbuch eingetragen zu werden, sondern es genügt, wenn die Miteigentumsanteile sogleich in den W...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Zahl der Verstöße

Rz. 23 § 17 Abs. 2 WEG setzt nach einer Abmahnung (siehe unten Rdn 32 ff.) einen wiederholten Pflichtverstoß voraus. Grundsätzlich kommt ein Entziehungsverfahren also erst nach mindestens drei missbilligten Handlungen in Betracht. Besteht der Pflichtverstoß in einem Unterlassen gebotener Maßnahmen – etwa bei dauerhaften Immissionen infolge der Vernachlässigung einer Wohnung ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Beschlusskompetenz als notwendige Legitimation der Mehrheitsmacht

Rz. 64 Der Entscheidung durch Mehrheitsbeschluss sind, anders als der Wortlaut des § 19 Abs. 1 WEG nahelegt, nicht alle in der Wohnungseigentümergemeinschaft zu regelnden Fragen unterworfen. Vielmehr bedarf es der Zuweisung einer sogenannten Beschlusskompetenz, also der Befugnis, bestimmte Angelegenheiten auf diesem Wege zu regeln. Derartige Beschlusskompetenzen ergeben sich...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 3. Abgeschlossenheit

Rz. 9 Voraussetzung der Eintragung eines Dauerwohn- und Dauernutzungsrechtes ist ferner nach § 32 Abs. 1 WEG seine Abgeschlossenheit, womit ist dasselbe gemeint wie beim Wohnungseigentum.[4] Insoweit kann auf die Kommentierungen zu § 3 Abs. 3 WEG und § 32 WEG verwiesen werden.mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Erforderlicher Umfang der Zerstörung

Rz. 6 Die Wiederaufbaupflicht der GdWE entfällt erst, wenn das Gebäude zu mehr als Hälfte seines Werts zerstört ist. Zu Ermittlung dieses Werts ist ein Wertvergleich des realen Gebäudewerts vor der Zerstörung mit dem danach erforderlich.[7] Maßgeblich ist der jeweilige Wert des gesamten Gebäudes.[8] Eine Differenzierung zwischen gemeinschaftlichem und Sondereigentum ist nich...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 5. Qualifizierte Mehrheiten

Rz. 5 Das WEG kennt nach Inkrafttreten des WEMoG keine qualifizierten Mehrheiten mehr. Danach entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen über die Annahme einer Beschlussvorlage. § 21 Abs. 2 Nr. 1 WEG weicht nur scheinbar von diesem Grundsatz ab, da nach dieser Vorschrift nicht das Zustandekommen des Beschlusses von der dort geforderten qualifizierten Mehrheit abhängt, ...mehr