Fachbeiträge & Kommentare zu Wartezeit

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Bildungsurlaub / 11.6.5 Wartezeit

Der Anspruch wird erstmals nach 6-monatigem Bestehen des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses erworben. Der Anspruch muss nicht neu erworben werden, wenn bei derselben Beschäftigungsstelle innerhalb einer Frist von 4 Monaten ein Beschäftigungsverhältnis im Anschluss an ein Ausbildungsverhältnis oder an ein anderes Beschäftigungsverhältnis begründet wird.mehr

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Bildungsurlaub / 11.3.5 Wartezeit

Der Anspruch auf Bildungsfreistellung entsteht erstmalig nach 6-monatigem Bestehen des Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses. Schließt sich ein Beschäftigungsverhältnis unmittelbar an ein Ausbildungsverhältnis bei derselben Beschäftigungsstelle an, gilt für den Anspruch der Beginn des Ausbildungsverhältnisses.mehr

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Bildungsurlaub / 11.11.5 Wartezeit

Der Anspruch auf Bildungsfreistellung kann erstmals nach 12-monatigem Bestehen des Arbeits-, Ausbildungs- oder Dienstverhältnisses geltend gemacht werden.mehr

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Bildungsurlaub / 11.14.5 Wartezeit

Ein Anspruch auf Bildungsfreistellung entsteht nach 6-monatigem Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses. Schließt sich ein Beschäftigungsverhältnis unmittelbar an ein Beschäftigungsverhältnis oder ein Ausbildungsverhältnis bei demselben Arbeitgeber an, ist für das Entstehen des Anspruchs der Beginn des vorhergehenden Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses maßgebend.mehr

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Bildungsurlaub / 11.2.5 Wartezeit

Der Anspruch kann erstmalig nach 6-monatigem Bestehen des Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnisses geltend gemacht werden. Bei Übernahme von Auszubildenden im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis muss der Anspruch nicht erneut erworben werden.mehr

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Bildungsurlaub / 11.9.5 Wartezeit

Die Anspruchsberechtigung entsteht nach einer Beschäftigungszeit von 6 Monaten beim jeweiligen Arbeitgeber.mehr

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Bildungsurlaub / 11.12.5 Wartezeit

Das Arbeitsverhältnis muss seit mindestens 6 Monaten bestehen.mehr

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Bildungsurlaub / 11.7.5 Wartezeit

Der Anspruch wird erstmals nach 6-monatigem Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses erworben. Schließt sich ein Beschäftigungsverhältnis unmittelbar an ein Ausbildungsverhältnis bei derselben Beschäftigungsstelle an, gilt für den Anspruch der Beginn des Beschäftigungsverhältnisses.mehr

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Bildungsurlaub / 11.10.5 Wartezeit

Die Inanspruchnahme der Bildungsfreistellung setzt ein mindestens 6-monatiges Bestehen des Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses voraus.mehr

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Bildungsurlaub / 11.1.5 Wartezeit

Der Anspruch auf Bildungszeit kann erstmals nach 12-monatigem Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses geltend gemacht werden. Bei unmittelbarem Wechsel aus einem Beschäftigungsverhältnis, einem Ausbildungsverhältnis oder einem Studium an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg bei demselben Arbeitgeber ist für das Entstehen des Anspruchs der Beginn des vorhergehenden Beschä...mehr

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Bildungsurlaub / 3.1 Der persönliche Geltungsbereich

Einen Rechtsanspruch auf Bildungsfreistellung haben grundsätzlich alle Arbeitnehmer, deren Arbeitsstätte in dem jeweiligen Bundesland liegt bzw. deren Beschäftigungsverhältnisse ihren Schwerpunkt in dem jeweiligen Bundesland haben. Der persönliche Wohnsitz ist ohne Bedeutung. Als Beschäftigte gelten die Arbeiterinnen und Arbeiter, die Angestellten[1] und auch die Auszubilden...mehr

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Bildungsurlaub / 5.2.1 Ablehnungsgründe

Die Bildungsurlaubsgesetze sehen vor, dass der Arbeitgeber den Bildungsurlaub unter bestimmten Voraussetzungen ablehnen kann. Soweit die Anerkennung einer Bildungsveranstaltung durch die zuständige Behörde nach dem einschlägigen Landesgesetz ein Tatbestandsmerkmal für den Anspruch auf Bildungsurlaub darstellt, die vom Arbeitnehmer gewünschte Veranstaltung aber nicht staatlic...mehr

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Die oft verkannten Vorteile... / c) Vorteile der Verfahrensentschleunigung durch Aussetzung des Verfahrens

Für den hier interessierenden Bereich der Verfahrensaussetzung überrascht oftmals die Chuzpe mancher Strafrichter, in einschlägigen Fällen vorzupreschen statt von den Segnungen des § 396 AO Gebrauch zu machen und eine Verfahrensaussetzung auszusprechen. Von welcher Motivation mögen sie getrieben sein?[11] Natürlich gibt es das Recht des Beschuldigten aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m....mehr

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§ 3 Recht der Werknutzung / 1. Rechtsnatur, Auslegung und Änderung

Rz. 125 Verträge über Urheberrechte können aufgeteilt werden in: Rz. 126 Zu trennen ist das vertragliche Schuldverhältnis von den zuvor besprochenen Ve...mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / e) Pensionszusage durch Entgeltumwandlung: Relevanz der Prüfungskriterien Erdienbarkeit, Probezeit und Wartezeit

Die steuerliche Anerkennung einer durch Gehaltsumwandlung finanzierten Pensionszusage, bei der sämtliche Versorgungsansprüche mit einer garantierten 3%igen Verzinsung auf die umgewandelten Beträge begrenzt sind, ist nicht davon abhängig, ob die Kriterien der Erdienbarkeit und Probezeit erfüllt werden bzw. die Pensionszusage unmittelbar nach Gründung des Unternehmens erteilt ...mehr

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§ 19 Volljährigenunterhalt:... / VII. Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns

Rz. 25 Auch der Zeitpunkt der Aufnahme der Ausbildung ist von Bedeutung. Grundsätzlich muss das Kind seine Ausbildung in angemessener Zeit aufnehmen. Zwar ist einem jungen Menschen eine gewisse Orientierungsphase zuzugestehen, deren Dauer von Fall zu Fall unterschiedlich ist und sich jeweils nach Alter, Entwicklungsstand und den gesamten Lebensumständen des Auszubildenden ri...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / 9. Ausnahmen vom Grundsatz des abschließenden Ausgleichs über den Versorgungsausgleich

Rz. 153 Ein ergänzender Unterhaltsanspruch wegen ehebedingter Nachteile in der Versorgungssituation ist nicht von vornherein ausgeschlossen, wenn der Versorgungsausgleich noch nicht zu einer Halbteilung der in der Ehe erworbenen Versorgungsanrechte geführt hat.[220] Rz. 154 Die erste Ausnahme liegt vor, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte trotz vorhandener Anrechte wegen ...mehr

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§ 19 Volljährigenunterhalt:... / 2. Erwerbsobliegenheit während Übergangszeiten

Rz. 70 Oftmals schließen die einzelnen Schul- und Ausbildungsabschnitte nicht nahtlos aneinander an, sondern es treten zeitliche Lücken auf. Die Rechtsprechung zu der Frage, wie diese Lücken unterhaltsrechtlich zu behandeln sind, ist noch uneinheitlich:mehr

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§ 19 Volljährigenunterhalt:... / IV. Freiwilligendienst

Rz. 16 Ob der Freiwilligendienst als Ausbildung oder Teil einer Ausbildung mit der Folge eines fortbestehenden Ausbildungsunterhaltsanspruchs angesehen werden kann, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich, teilweise stark differenzierend, beurteilt. Hinsichtlich des Unterhaltsanspruchs des volljährigen Kindes, das einen solchen Dienst ableistet, werden folgende Ansichten v...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / I. Krankenversicherung des Ehegatten

Rz. 377 Mit der Rechtskraft der Ehescheidung erlischt für den berechtigten Ehepartner i.d.R. der Versicherungsschutz durch die Familienversicherung aus § 10 SGB V. Rz. 378 Nach § 10 Abs. 1 Abs. 1 SGB V sind in der Familienversicherung beitragsfrei (§ 3 Satz 3 SGB V) versichert der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern, sofern diese Familienangehörigen[582...mehr

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§ 6 Antragstellung / A. Vollstreckungsvoraussetzungen

Rz. 1 Bevor der Gläubiger die Zwangsversteigerung beantragt oder einem laufenden Verfahren beitritt, muss er prüfen, ob die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gegeben sind. Fehlt eine Zwangsvollstreckungsvoraussetzung, kann das Gericht den Antrag nach Ablauf einer angemessenen Frist zurückweisen.[1] Die damit verbundenen Kosten fallen als nicht notwendige Kosten dem Glä...mehr

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§ 11 Vorbereitung des Termins / I. Zahlung an den Gläubiger

Rz. 13 Jeder, der Gefahr läuft, durch die Zwangsversteigerung sein Recht am Grundstück zu verlieren, ist berechtigt, das Recht eines die Zwangsversteigerung betreibenden Gläubigers abzulösen, § 268 Abs. 1 BGB. Ein Grundpfandrecht kann darüber hinaus bereits dann abgelöst werden, wenn der Grundpfandrechtsgläubiger Befriedigung aus dem Grundstück verlangt, also insbesondere di...mehr

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zfs 04/2022, Auslegung der ... / 2 Aus den Gründen:

Zitat 1. Dem Kl. steht gegen den Bekl. aus dem Vollkaskoversicherungsvertrag ein Anspruch auf Zahlung eines Betrages i.H.v. 13.600,00 EUR zu. a) Das Gericht ist aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme mit der nach § 286 ZPO erforderlichen Gewissheit davon überzeugt, dass das klägerseits behauptete Unfallereignis am … auf der Autobahn … stattgefunden hat. (wird ausgeführt) b)...mehr

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zfs 04/2022, Verletzung der... / 2 Aus den Gründen:

Zitat … Zu Recht hat das LG die Klage wegen einer Verletzung der Obliegenheit, am Unfallort eine angemessene Zeit zu warten, abgewiesen. 1. Die Voraussetzungen eines Versicherungsfalls gem. Ziffer A.2.3.2 AKB (Unfall) liegen unstreitig vor, nachdem der Kl. mit seinem bei der Bekl. versicherten Pkw am 27.4.2013 von der Straße abkam und in den Gartenzaun des Anwesens 2 in D. fuh...mehr

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zfs 04/2022, Auslegung der ... / Leitsatz

Die Obliegenheit, den Unfallort nicht zu verlassen, ohne die gesetzlich erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen und dabei die gesetzlich erforderliche Wartezeit zu erfüllen, ist dahin zu verstehen, dass von einem VN nicht mehr verlangt wird, als es § 142 Abs. 1 StGB verlangt. (Leitsatz der Schriftleitung) LG Kassel, Urt. v. 24.8.2021 – 5 O 37/21mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 3.1.2 Erfüllung der Wartezeit

Versicherungspflichtig (anzumelden) ist, wer die tarifvertraglich geregelte Wartezeit (60 Monate mit Umlagen oder (Zusatz)Beiträgen noch erfüllen kann. Diese 60 Monate können in verschiedenen Zeiträumen und in unterschiedlichen Versicherungsverhältnissen entstanden sein. Zum 1.1.2018 wurde die gesetzliche Unverfallbarkeitsfrist auf einen Zeitraum von 36 Monate verkürzt (vgl. ...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 3.1.2.3 Vorversicherungszeiten

Können Beschäftigte aufgrund ihres bereits bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses erreichten Lebensalters und dem dadurch bedingten Rentenbeginn die Wartezeit nicht mehr erfüllen, so ist vom Arbeitgeber zu prüfen, ob frühere Versicherungszeiten bestehen, die auf die Wartezeit angerechnet werden können. Soweit ein Arbeitgeber dies nicht selbständig prüfen kann, sollte er ...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 3.1.2.4 Fristberechnung

Für die Fristberechnung ist allein auf den Zeitraum zwischen dem Beginn des Arbeitsverhältnisses und dem Beginn der Regelaltersrente abzustellen. Tritt die Versicherungspflicht erst im Laufe eines Arbeitsverhältnisses ein, so ist die Frist bis zum Beginn der Regelaltersrente erst von diesem Zeitpunkt an zu rechnen. Die Frist ist auch dann bis Beginn der Regelaltersrente zu r...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 5.7 Beschäftigte mit einer wissenschaftlichen Tätigkeit an Hochschulen oder Forschungsinstituten

Beschäftigte mit einer wissenschaftlichen Tätigkeit an Hochschulen oder Forschungseinrichtungen, die bisher nicht in der Zusatzversorgung pflichtversichert waren und in einem Arbeitsverhältnis befristet eingestellt werden, in dem die Wartezeit nicht erfüllt werden kann, sind auf ihren schriftlichen Antrag beim Arbeitgeber von der Pflicht zur Versicherung zu befreien. Der Ant...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 3.1.2.2 Vertrauensschutz

Der Arbeitgeber hat bei der "Feststellung des gesetzlich festgelegten Alters zum Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrente" nicht zu berücksichtigen, ob die/der Beschäftigte einen Vertrauensschutz in der gesetzlichen Rentenversicherung hat und bei Vorliegen von 45 Versicherungsjahren bereits mit vollendetem 65. Lebensjahr eine abschlagsfreie Rente beanspruchen kann. Di...mehr

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VI. Die Freiwillige Versich... / 1 Grundsätzliches zur freiwilligen Versicherung

Die freiwillige Versicherung ist eine eigenständige Versicherung neben der vom Arbeitgeber verschafften Betriebsrente. Sie ist in einem eigenen Vermögensstock abgesichert und erfolgt von Anfang an in einem voll kapitalgedeckten Altersvorsorgesystem. Die eingezahlten Beiträge fließen direkt auf das individuelle Versorgungskonto des Versicherten und dienen ausschließlich der F...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 3.1 Grundsätzliche Voraussetzung für die Versicherungspflicht

Die Satzungen der Zusatzversorgungskassen nennen nur zwei wesentliche – jeweils altersabhängige – Voraussetzungen für die Versicherungspflicht (vgl. § 18 Abs. 1 MS, § 16 Abs. 1 VBL-S). Versicherungspflichtig sind – soweit keine ausdrückliche Regelung für eine Ausnahme von der Versicherungspflicht besteht – alle Beschäftigten eines Arbeitgebers, die das 17. Lebensjahr vollendet...mehr

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VI. Die Freiwillige Versich... / 3.1.2 Geringfügig Beschäftigte

Verzichtet ein geringfügig Beschäftigter auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung und stockt er die vom Arbeitgeber gezahlten Beiträge auf, so kann auch dieser Beschäftigte eine Riester-Rente abschließen und die staatliche Förderung in Anspruch nehmen. Durch die Aufstockung der Beiträge zur Rentenversicherung kann der Beschäftigte einen Anspruch auf Erwerbsmin...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
II. Beginn des Arbeitsverhä... / 3.1.2.1 Regelaltersrente

Die Regelaltersgrenze wurde von 2012 an beginnend mit dem Jahrgang 1947 bis zum Jahr 2029 schrittweise auf 67 Jahre angehoben. Die Stufen der Anhebung sind für die Jahrgänge 1947 – 1958 einen Monat pro Jahr und für die Jahrgänge 1959 – 1964 zwei Monate pro Jahr. Für die Geburtsjahrgänge ab 1964 gilt die Regelaltersgrenze 67 Jahre. Bis einschließlich 1963 Geborene erreichen d...mehr

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VII. Entgeltliste und Tabel... / 6.2 Erläuterungen zu den Versicherungsmerkmalen

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I. Aufgabe und Leistungen d... / 7.1 Wartezeit

Ohne Erfüllung der Wartezeit besteht kein Anspruch auf eine Leistung aus der Zusatzversorgung. Die tarif- und satzungsrechtliche Wartezeit beträgt 60 Kalendermonate. Dabei wird jeder Kalendermonat berücksichtigt, für den mindestens für einen Tag Aufwendungen für die Pflichtversicherung erbracht wurden – also der Arbeitgeber Umlagen oder Beiträge gezahlt hat. Die insgesamt erf...mehr

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I. Aufgabe und Leistungen d... / 7.1.1.2 Versicherte, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind

Bei Versicherten, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (Deutsche Rentenversicherung) versichert sind, sondern zugunsten eines berufsständischen Versorgungswerks (z. B. Ärzteversorgung, Rechtsanwaltsversorgung) von der Rentenversicherung befreit sind, oder die die Voraussetzungen für den Bezug einer gesetzlichen Rente nicht erfüllen, stellt der Beginn einer Rente ...mehr

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IV. Laufendes Beschäftigung... / 3.4.2 Eigenbeteiligung am (Zusatz-)Beitrag

Soweit eine Eigenbeteiligung an dem (Zusatz-)Beitrag erfolgt – was tarifrechtlich z. B. bei der Eigenbeteiligung Ost so geregelt ist –, sind die Eigenbeiträge aus dem Bruttoentgelt des Beschäftigten zu entnehmen und sind damit – wie auch die Beiträge des Arbeitgebers – nach § 3 Nr. 63 EStG grundsätzlich steuer- und sozialabgabenfrei. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes (V...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
III. Ende des Arbeitsverhäl... / 6.1.2 Sonstige Altersrenten

Der Versicherungsfall tritt bei einem Versicherten, der in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist, an dem Tag ein, an dem aufgrund des Bescheides des Rentenversicherungsträgers die Rente wegen Alters als Vollrente beginnt. Das Arbeitsverhältnis muss bis zum Beginn der Rente durch Kündigung oder Auflösungsvertrag beendet werden. Bei Versicherten, die nicht in der ge...mehr

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I. Aufgabe und Leistungen d... / 8.1 Volle oder teilweise Erwerbsminderung

Neben einer Altersrente ist in der Betriebsrente auch eine Leistung bei vorzeitiger Erwerbsminderung vorgesehen. Entsprechend der Regelung in der gesetzlichen Rentenversicherung unterscheidet die Zusatzversorgung zwischen Rente wegen voller Erwerbsminderung und Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung ...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
I. Aufgabe und Leistungen d... / 9 Hinterbliebenenversorgung

Neben Leistungen an die Versicherten selbst (Altersrente oder Erwerbsminderungsrenten), ist in die Betriebsrente aus der Pflichtversicherung immer auch die Hinterbliebenenversorgung mit einbezogen. Verstirbt also der Versicherte oder der Rentner, so haben der hinterbliebene Ehepartner sowie die Kinder Anspruch auf eine Hinterbliebenenversorgung. Voraussetzung ist, dass der Ver...mehr

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I. Aufgabe und Leistungen d... / 5.5.2 Wer kann Bonuspunkte erhalten?

Die Bonuspunkte werden an die am Ende eines Geschäftsjahres vorhandenen Pflichtversicherten und an die beitragsfrei Versicherten, die eine Wartezeit von 120 Umlage- bzw. Beitragsmonate erfüllt haben, verteilt. Waldarbeiter und andere Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis aufgrund von Witterungseinflüssen beendet worden sind, gelten ebenso wie Saisonarbeitnehmer als am Ende de...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
I. Aufgabe und Leistungen d... / 7 Die allgemeinen Voraussetzungen für eine Betriebsrente aus der Zusatzversorgung

Anspruch auf eine Rentenleistung aus der Zusatzversorgung besteht, wenn die Wartezeit erfüllt ist, ein Versicherungsfall eingetreten ist, die Rente schriftlich bei der Kasse beantragt wird. 7.1 Wartezeit Ohne Erfüllung der Wartezeit besteht kein Anspruch auf eine Leistung aus der Zusatzversorgung. Die tarif- und satzungsrechtliche Wartezeit beträgt 60 Kalendermonate. Dabei wird je...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
I. Aufgabe und Leistungen d... / 7.1.1 Versicherungsfall

Die Leistung beginnt ab dem Zeitpunkt, ab dem aus der gesetzlichen Rentenversicherung ein Anspruch auf Rente besteht. Das kann der Beginn einer Regelaltersrente (frühestens ab Vollendung des 65. Lebensjahres) oder eine vorgezogene Altersrente sein (die ab dem 60. Lebensjahr möglich ist – dann allerdings mit Abschlägen). Eine Betriebsrente wird aber auch bei Beginn einer Rent...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
III. Ende des Arbeitsverhäl... / 6 Ende bzw. Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses wegen Rente

Bis zum Versicherungsfall (z. B. Beginn einer Altersrente als Vollrente oder einer Erwerbsminderungsrente) muss die Wartezeit von 60 Umlage-/Beitragsmonaten (§ 32 MS, § 34 VBL-S) oder die gesetzliche Unverfallbarkeitsfrist (vgl. Teil I.7) erfüllt sein, damit eine Betriebsrente aus der Zusatzversorgung bezogen werden kann. Die Betriebsrente beginnt generell mit dem Beginn der...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 46 Entstehe... / 2.5 Entstehen des Anspruchs für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige und für Versicherte nach dem KSVG – gesetzliches Optionskrankengeld (Satz 4)

Rz. 20 Hauptberuflich selbständig Erwerbstätige, die eine Mitgliedschaft mit Anspruch auf Krankengeld gewählt haben ("Optionskrankengeld"; vgl. § 44 Abs. 2 Nr. 2), können Krankengeld nach § 46 Satz 4 nicht bereits ab dem Tag der ärztlichen Feststellung, sondern erst ab der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit beanspruchen. Anstelle der Arbeitsunfähigkeit kann auch der Beginn einer...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
I. Aufgabe und Leistungen d... / 7.1.2 Mitwirken des Arbeitgebers – Antrag

Bei Beginn einer Rente ist es nicht von Bedeutung, ob der Versicherte zum Zeitpunkt des Rentenbeginns noch pflichtversichert oder bereits aus dem Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden war. Die Rentenleistung ist in beiden Fällen gleich hoch, so dass vonseiten des Arbeitgebers nicht mehr darauf zu achten ist, das Beschäftigungsverhältnis möglichst nicht vor dem Beginn einer R...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
I. Aufgabe und Leistungen d... / 7.1.1.1 Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung

Bei Versicherten, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, tritt der Versicherungsfall in der Zusatzversorgung am Ersten des Monats ein, von dem an der Anspruch auf gesetzliche Rente wegen Alters als Vollrente bzw. wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung besteht. Der Bezug einer Altersrente als Teilrente (siehe auch Teil I 5.7.3 – Flexirente) aus der ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 264 Übernah... / 2.1.8 Massenzustrom-Richtlinie

Rz. 17i Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine, denen nach der erstmaligen Aktivierung der Richtlinie 2001/55/EG über die Gewährung vorübergehenden Schutzes von Vertriebenen ("Massenzustrom-Richtlinie"; Aktivierung durch Beschluss des Europäischen Rates v. 4.3.2022) vorübergehender Schutz gewährt wird, erhalten eine Aufenthaltserlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland für die D...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
I. Aufgabe und Leistungen d... / 9.2 Waisenrente

Ein Anspruch auf Waisenrente aus der Zusatzversorgung besteht, wenn und solange ein entsprechender Anspruch in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht. Enkel-, Stief- und Pflegekinder haben jedoch dann einen Anspruch, wenn sie im Sinne des Einkommensteuergesetzes Kinder des Verstorbenen sind. Bei der Waisenrente wird zwischen Voll- und Halbwaisenrente unterschieden. Eine H...mehr