Fachbeiträge & Kommentare zu Waren

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Zaruk/Weigl, MaRisk Anlage 29 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Rundschreiben 10/2017 (BA) zu den BAIT Übermittlungsschreiben vom 3. November 2017

[…] die Informationstechnik ist – und deshalb steht sie auch zunehmend im Fokus von Angriffen – die Basisinfrastruktur für sämtliche bankfachlichen, aber auch alle nichtbankfachlichen Prozesse in den Instituten. In einer globalisierten Finanzwelt, in der immer mehr Menschen digital bezahlen bzw. Geld transferieren und in der viele Anleger ihre Geldanlage online bestreiten, sin...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.2 Regelmäßige Berichterstattung über die Geschäftslage

Rz. 7 Mit der siebten MaRisk-Novelle wurden Anpassungen im Hinblick auf die Geschäftsmodellanalyse vorgenommen, wobei es sich hierbei weitgehend um eine Klarstellung der Begriffe sowie bestehender Anforderungen handelt. Bezüglich der Berichterstattung wurde in den Modulen AT 4.3.2 und BT 3.1 konkretisiert, dass neben der Berichterstattung zur Risikosituation eines Institutes...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.5.2 Vorgaben anderer Standardsetzer

Rz. 52 Darüber hinaus bezogen sich die neuen Regeln auf verschiedene Leitlinien und Empfehlungen europäischer Standardsetzer, zu deren Umsetzung sich die deutsche Aufsicht verpflichtet hatte. Ergänzungen in anderen Bereichen waren deshalb z. B. auf zwei Papiere von CEBS zurückzuführen, die erst Ende 2010 finalisiert wurden und deshalb nicht mehr (vollständig) im Rahmen der d...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 8.3.5 Festlegung geeigneter Stressszenarien

Rz. 228 Die Sensitivitätsanalysen können den geeigneten quantitativen Hintergrund für die Gestaltung der Stressszenarien liefern. Für jedes Stressszenario und jeden betrachteten Zeithorizont sollte eine Reihe von ungünstigen Verhaltensannahmen für Aktiv- und Passivkunden, andere Refinanzierungsquellen und Gegenparteien getroffen werden.[1] Das jeweilige Verhalten wird von me...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.5.5 Umsetzungsfristen

Rz. 75 Die EBA hat den Geltungsbeginn ihrer Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung grundsätzlich auf den 30. Juni 2021 gelegt. Daraus folgt insbesondere, dass die Anforderungen an die Verfahren zur Kreditvergabe (Abschnitt 5) und an die Konditionengestaltung (Abschnitt 6) nur für Darlehen und Kredite maßgeblich sein können, die nach diesem Termin gewährt wurden. Be...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 5.1.4 Erfordernis eines Verrechnungssystems für Liquiditätskosten

Rz. 136 Durch sogenannte "Transferpreise" können Liquiditätskosten, -vorteile und -risiken der jeweiligen Geschäftsart zugeordnet werden, so dass Fehlanreize und damit zugleich Abweichungen vom übergeordneten Risikoappetit vermieden werden können. Implizite Liquiditätselemente in den Marktpreisen können ohne Transferpreise nicht sichtbar gemacht werden. Verzichtet man auf de...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 3.3 Bildung von Risikovorsorge in der Krise

Rz. 28 Nach IFRS 9 muss eine signifikante Erhöhung des Kreditrisikos auf der Grundlage quantitativer und qualitativer Auslöser zur Identifizierung signifikanter Veränderungen über die gesamte erwartete Laufzeit eines Engagements beurteilt werden. Nach Einschätzung der EBA war die Anwendung öffentlicher oder privater Moratorien, die darauf abzielten, die negativen systemische...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.4.1 Grundsätzlich als wesentlich einzustufende Risiken

Rz. 12 Nach den Vorstellungen der deutschen Aufsicht sind zumindest die folgenden Risiken grundsätzlich als wesentlich einzustufen (→ AT 2.2 Tz. 1), an die deshalb auch besondere Anforderungen gestellt werden: Adressenausfallrisiken einschließlich Länderrisiken (→ BTR 1), Marktpreisrisiken einschließlich Zinsänderungsrisiken (→ BTR 2), Liquiditätsrisiken (→ BTR 3) und operatione...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 4.4 Sanierungswürdigkeit und Sanierungsfähigkeit

Rz. 101 Bei der Sanierungswürdigkeit geht es in erster Linie um die Frage, ob eine Beteiligung des Institutes an der Sanierung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten vertretbar bzw. sinnvoll ist. Im Vordergrund stehen daher die subjektiven Interessen des Institutes oder anderer potenzieller Investoren. Die Sanierungswürdigkeit liegt aus Sicht des Institutes i. d. R. dann vor...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.6 Die "fünfte MaRisk-Novelle": Fassung vom 27. Oktober 2017

Rz. 57 Die deutsche Aufsicht hat im Februar 2016 einen ersten Entwurf der fünften MaRisk-Novelle zur Konsultation gestellt.[1] Auslöser der erneuten Überarbeitung waren vor allem die vom Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) veröffentlichten Grundsätze zur Risikodatenaggregation und Risikoberichterstattung (BCBS 239) sowie Initiativen des Finanzstabilitätsrates (Financ...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 5.2 MaRisk als Rechtsverordnung

Rz. 197 Angesichts der anhaltenden Diskussion über den Rechtscharakter der MaRisk gibt es durchaus Überlegungen des deutschen Gesetzgebers, das Rundschreiben auf die Ebene einer Rechtsverordnung zu heben. Die MaRisk würden dann unter den in § 4 Abs. 3 SSM-Verordnung genannten Begriff "nationale Rechtsvorschrift" fallen und wären von der EZB in Bezug auf die bedeutenden Insti...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 6.2 Berücksichtigung beider Perspektiven

Rz. 63 Den Instituten war es bis zur achten MaRisk-Novelle rein formal freigestellt, welche Methode sie als "primär steuerungsrelevantes Verfahren" verwenden, sofern bei einer Bestimmung der Auswirkungen auf das handelsrechtliche Ergebnis eine angemessene Betrachtung über den Bilanzstichtag hinaus erfolgte. Es ist allerdings bereits seit dem 1. Januar 2016 nicht mehr möglich...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 7.2 Festlegung angemessener Maßnahmen

Rz. 321 Als mögliche Reaktion auf Stresssituationen sollten die Institute glaubwürdige und relevante Maßnahmen, die ihre Solvenz im Stressszenario sicherstellen können, sowie deren Einsatzmöglichkeiten festlegen. Dabei sollten sie berücksichtigen, dass einige Maßnahmen sofort umsetzbar sind und andere Maßnahmen von bestimmten Ereignissen abhängen. Für diese Maßnahmen sollten...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Zaruk/Weigl, MaRisk Anlage 3 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Zweiter Entwurf der Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) Übermittlungsschreiben vom 22. September 2005

[…] nachdem der Inhalt des ersten Entwurfs über die "Mindestanforderungen an das Risikoma­nagement" (MaRisk) vom 02.02.2005 im Rahmen mehrerer Sitzungen des MaRisk-Fachgremiums intensiv diskutiert wurde, kann ich Ihnen nunmehr einen zweiten offiziellen Entwurf sowie ergänzende Dokumente zuleiten (Anlagen). Die Diskussion im Fachgremium, dem Experten aus kleineren und größeren ...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.12.13.5 Szenarien für die Sanierungsplanung

Rz. 199 Nach den Vorstellungen der EZB sollten die Institute die Bedeutung von klimabezogenen Auswirkungen auf ihre Geschäftsbereiche im Übrigen auch bei der Ausarbeitung von Szenarien für ihre Sanierungsplanung berücksichtigen, wobei es diesbezüglich womöglich Überschneidungen gibt. Gemäß Art. 5 Abs. 6 BRRD sollten die Institute in den Sanierungsplänen verschiedene Szenarie...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 5.3 Leitungsaufgaben der Geschäftsleitung

Rz. 226 Die Auslagerung von Leitungsaufgaben, die aufgrund gesellschaftsrechtlicher oder bankaufsichtsrechtlicher Vorgaben der Geschäftsleitung vorbehalten bleiben, ist unzulässig. Unter Leitungsaufgaben versteht man der einschlägigen Fachliteratur zum Aktiengesetz zufolge die "Unternehmensplanung, -koordination, -kontrolle und Besetzung der Führungsstellen" durch den Vorsta...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.12 Entwicklungen auf globaler Ebene

Rz. 102 Der Finanzstabilitätsrat (Financial Stability Board, FSB) hat im November 2020 ein Diskussionspapier zu Regulierungs- und Aufsichtsfragen im Zusammenhang mit Auslagerungen und Beziehungen zu Drittparteien zur Konsultation gestellt.[1] Das Papier gibt einen Überblick über bestehende und sich entwickelnde Aufsichtsansätze und stellt die Herausforderungen für Aufsichtsb...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.1 Unterscheidung zwischen Finanzdienstleistungs- und Wertpapierinstituten

Rz. 114 Die Gruppe der Institute, die Finanzdienstleistungen erbringen, ist in jeder Hinsicht ausgesprochen heterogen (z. B. hinsichtlich Größe, Geschäftsschwerpunkten und Mitarbeiterzahl). Seit Einführung des Wertpapierinstitutsgesetzes (WpIG) wird zwischen Finanzdienstleistungs- und Wertpapierinstituten unterschieden, indem auf die jeweils betriebenen Geschäftsaktivitäten ...mehr

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§ 7 Zur Notwendigkeit von N... / 3.2 Geschlechtliche Vielfalt im Vorstand und Aufsichtsrat

Rz. 18 Das Besetzungsprofil von Vorständen und Aufsichtsräten wurde wesentlich durch das Gesetz zur gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern in Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst (im Folgenden FüPoG I)[1] verändert.[2] So müssen börsennotierte Gesellschaften nach § 3 Abs. 2 AktG mit paritätischer Mitbestimmung gem. § 96 Abs. 2 S. ...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.7 Allgemeine Anforderungen an institutsinterne Risikotragfähigkeitskonzepte

Rz. 30 Im Grundsatz geht es beim geforderten Risikotragfähigkeitskonzept darum, dass die wesentlichen Risiken des Institutes durch sein Risikodeckungspotenzial laufend abgedeckt sind (→ AT 4.1 Tz. 1) und dabei – unter Berücksichtigung von Risikokonzentrationen – hinreichend konservativ vorgegangen wird. Die Konservativität bei der Bestimmung des Risikodeckungspotenzials häng...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.3.1.2.2 Besondere Vorgaben für mit Immobilien besicherte Verbraucherkredite

Rz. 40 Insbesondere bei mit Immobilien besicherten Verbraucherkrediten sollten die Institute absehbare Veränderungen hinsichtlich der Quellen der Rückzahlungsfähigkeit in der Zukunft in ihre Beurteilung einbeziehen. Beispielhaft nennt die EBA die Situation, in der die Kreditlaufzeit über das voraussichtliche Rentenalter des Kreditnehmers hinausgeht, womit sich absehbar seine...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Zaruk/Weigl, MaRisk Anlage 9 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Erster Entwurf zur Modernisierung der Outsourcing-Regelungen und Integration in die MaRisk Übermittlungsschreiben vom 5. April 2007

[…] nachdem ich im Anschreiben zur Veröffentlichung der MaRisk vom 20.12.2005 eine grundlegende Modernisierung bestehender Outsourcing-Regelungen und deren Integration in die MaRisk ­angekündigt hatte, kann ich Ihnen nunmehr einen ersten Entwurf vorlegen. Der Entwurf wurde von Mitarbeitern der Deutschen Bundesbank und meiner Behörde ausgearbeitet. Die neuen Passagen zur Ausla...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.7.4 Änderungen aufgrund der Aufsichtspraxis

Rz. 72 Auch bei der sechsten MaRisk-Novelle hat die BaFin Anpassungen vorgenommen, die aus der laufenden Aufsichtspraxis resultieren. Darüber hinaus handelte es sich teilweise lediglich um Klarstellungen, die keine neuen Regelungsinhalte mit sich brachten, sondern die existierende Verwaltungspraxis widerspiegelten.[1] Rz. 73 Im Rahmen der Konsultation wurde zwischen den Aufsi...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 3. Bewertung der Konsultationsanmerkungen

AT 1 Tz. 6: Einführung des Begriffs "bedeutende Institute" An dem Begriff "bedeutende Institute" wird die Aufsicht festhalten. Allerdings sollen erläuternde Ausführungen in das Übersendungsschreiben zur MaRisk-Novelle aufgenommen werden. Hinsichtlich der einzelnen Themen, für die die Änderung "bedeutendes Institut" relevant ist, wird auf die Erläuterungen zu den jeweiligen Mod...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 4.2 Einbindung der Klassifizierungsverfahren in die Kompetenzordnung

Rz. 43 Das Institut hat eine klare und konsistente Kompetenzordnung für Entscheidungen im Kreditgeschäft festzulegen (→ BTO 1.1 Tz. 6). Die in den Organisationsrichtlinien niederzulegende Kompetenzordnung (→ AT 5 Tz. 3 lit. a) muss auch Entscheidungsregeln für den Fall voneinander abweichender Voten bis hin zum Eskalationsverfahren enthalten (→ BTO 1.1 Tz. 6). Darüber hinaus...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.2 Compliance-Funktion nach § 25a Abs. 1 Satz 3 KWG

Rz. 5 Jedes Institut muss über eine Compliance-Funktion verfügen, um den Risiken entgegenzuwirken, die sich aus der Nichteinhaltung rechtlicher Regelungen und Vorgaben ergeben können (→ AT 4.4.2 Tz. 1). Das im Rahmen der vierten MaRisk-Novelle im Jahr 2012 neu eingefügte Modul AT 4.4.2 konkretisiert den durch das CRD IV-Umsetzungsgesetz erweiterten § 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.9.3 Angemessene Einbindung des Aufsichtsorgans nach MaRisk

Rz. 48 Das Aufsichtsorgan spielt auch in den MaRisk eine wichtige Rolle. Allerdings sind die Anforderungen in erster Linie an die Geschäftsleitung des Institutes und nicht etwa unmittelbar an das Aufsichtsorgan selbst gerichtet. Nach den MaRisk wird die Geschäftsleitung dazu verpflichtet, "eine angemessene Einbindung des Aufsichtsorgans" sicherzustellen, damit dieses seine Ü...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 3.5 Festlegung der zugrunde liegenden Annahmen

Rz. 72 Die Liquiditätsübersichten müssen geeignet sein, um die Liquiditätslage im kurz-, mittel- und langfristigen Bereich darzustellen. Dies hat sich in den getroffenen Annahmen, die den Mittelzu- und -abflüssen zugrunde liegen, und in der Untergliederung in Zeitbändern angemessen widerzuspiegeln. Diese Annahmen können auf Erfahrungen aus der Vergangenheit oder auf Experten...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.1 Lehren aus der Finanzmarktkrise

Rz. 1 Nach Auffassung des Finanzstabilitätsrates ("Financial Stability Board", FSB) hat die Finanzmarktkrise verdeutlicht, dass viele Institute hinsichtlich ihrer Informationstechnologie und Datenarchitektur nicht in der Lage waren, Risikodaten vollständig und schnell genug zu aggregieren. Eine angemessene Steuerung der Risiken war daher nur eingeschränkt möglich, was bekann...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.7.4 Risiken einer übermäßigen Verschuldung

Rz. 55 Das "Risiko einer übermäßigen Verschuldung" ("Risk of Excessive Leverage", REL) erwächst gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 94 CRR aus der Anfälligkeit eines Institutes aufgrund seiner Verschuldung oder Eventualverschuldung und erfordert möglicherweise unvorhergesehene Korrekturen seines Geschäftsplanes ("Business Plan")[1], also des Geschäftsmodells und/oder der Geschäftsstrate...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Zaruk/Weigl, MaRisk Anlage 11 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Rundschreiben 5/2007 (BA) zur Modernisierung der Outsourcing-Regelungen und Integration in die MaRisk Übermittlungsschreiben vom 30. Oktober 2007

[…] nachdem ich Ihre Stellungnahmen zum zweiten Entwurf vom 13.08.2007 ausgewertet habe, kann ich Ihnen nunmehr eine offizielle Neufassung der MaRisk zuleiten, die insbesondere um neue Outsourcing-Regelungen ergänzt wurde. Die neuen MaRisk sowie einige weitere Dokumente sind diesem Schreiben als Anlagen beigefügt. Alle Dokumente sind darüber hinaus unter www.bafin.de sowie ww...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 9.2 Regelungen des § 18 KWG und der PrüfbV

Rz. 190 Der Gesetzgeber hat vor diesem Hintergrund mit der Vorschrift des § 18 KWG Regelungen zur Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Kreditnehmers erlassen. In diesem Zusammenhang wurden seitens der deutschen Aufsicht zunächst diverse Rundschreiben veröffentlicht, um die Anforderungen des § 18 KWG zu präzisieren. Im Frühjahr 2005 wurden die gesetzlichen Rege...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 10.1 Laufende Steuerung und Überwachung

Rz. 368 Der Implementierung geeigneter Steuerungs- und Überwachungsmechanismen kommt bei Dienstleistungen eine besonders wichtige Rolle zu. Während sich Sachleistungen i. d. R. exakt durch entsprechende Spezifikationen im Auslagerungsvertrag umschreiben lassen, erweist sich dies bei Dienstleistungen häufig als schwieriger. Entwickeln die Geschäftspartner bezüglich des Inhalt...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 10.3 Umgang mit besonderen Situationen

Rz. 102 Wenngleich ein derartiger Schreibtischurlaub auch vor dem Hintergrund spektakulärer Betrugsfälle (wie z. B. der Barings Bank oder der Société Générale) zweifellos seine Berechtigung hat, kann diese Vorgabe in besonderen Situationen an praktische Grenzen stoßen. Beispielhaft sei auf die COVID-19-Pandemie verwiesen, in deren Verlauf die Institute aus verschiedenen Grün...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.1 Dominanz der IT-Systeme

Rz. 2 Die technisch-organisatorische Ausstattung umfasst die Gesamtheit der Einrichtungen und Anlagen zur Leistungserstellung eines Institutes. Hierzu zählen z. B. Grundstücke, Gebäude, Büromaterial oder Aufbewahrungsmöglichkeiten. Es ist evident, dass sich z. B. hinsichtlich der Gebäude bei einem Institut mit weit verzweigtem Filialnetz andere Fragen ergeben als bei einem I...mehr

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§ 6 Integrierte Berichterst... / 4 Verankerung im Unternehmen über eine integrierte Berichterstattung

Rz. 11 Der im Jahr 2010 gegründete International Integrated Reporting Council (IIRC) zielte in seinem Rahmenwerk v. a. auf die enge Verzahnung und die Zusammenhänge zwischen integrierter Berichterstattung und integrierter Unternehmenssteuerung ab. Unter der bildhaften Beschreibung "Breaking down the Silos"[1] wurde v. a. die notwendige cross-funktionale Zusammenarbeit zwisch...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.8.3 Anforderungen an den Umgang mit ESG-Risiken

Rz. 85 Die Integration der Leitplanken aus dem BaFin-Merkblatt zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken[1], das die Aufsicht als Kompendium unverbindlicher Verfahrensweisen ("Good-Practice-Ansätze") versteht, kann als Einstieg in die prüfungsrelevante Behandlung dieses Themenfeldes betrachtet werden. Einbezogen wurden dabei auch die relevanten Anforderungen aus den EBA-Leitlini...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 6.1 Grenzen der Auslagerung für Kontrollbereiche und Kernbankbereiche

Rz. 248 Grundsätzlich können alle Aktivitäten und Prozesse ausgelagert werden, solange die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation gemäß § 25a Abs. 1 KWG nicht beeinträchtigt wird (→ AT 9 Tz. 4). Im Zuge der fünften MaRisk-Novelle hat die BaFin die Anforderungen an die Auslagerung der Risikocontrolling-Funktion, der Compliance-Funktion und der Internen Revision aufgrund ...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 9.5 Festlegung der Kommunikationswege

Rz. 285 Üblicherweise umfasst ein Notfallplan auch organisatorische Aspekte, wie z. B. die Festlegung von internen und externen Kommunikationswegen, Funktionen und Verantwortlichkeiten sowie Eskalationsverfahren. Auf dieser Basis soll ein Institut befähigt werden, die geplanten Maßnahmen rechtzeitig einzuleiten sowie zügig und erfolgreich umzusetzen. Insbesondere über die zu...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.3.2 Rahmen für den Risikoappetit

Rz. 30 Die interne Governance und das Risikomanagement eines Institutes haben einen erheblichen Einfluss auf sein Gesamtrisikoprofil und die Tragfähigkeit seines Geschäftsmodells. Die EZB konzentriert sich im Rahmen des SREP deshalb insbesondere auf die Solidität der Geschäftsmodelle und die Rentabilität des Bankensektors in einem Umfeld, in dem die Institute mit wirtschaftl...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.4 Aktivitäten und Prozesse, die ansonsten vom Institut selbst erbracht würden

Rz. 136 Der Auftrag eines Institutes an ein anderes Unternehmen, Aktivitäten und Prozesse im Zusammenhang mit Bankgeschäften und Finanzdienstleistungen oder sonstigen institutstypischen Dienstleistungen wahrzunehmen, führt nicht zwingend zum Vorliegen einer Auslagerung im Sinne der MaRisk. Zusätzlich ist erforderlich, dass es sich dabei um die Wahrnehmung von Aktivitäten und...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.1 Bedeutsame Risikoaspekte

Rz. 2 Die für das Risiko eines Immobiliengeschäftes bedeutsamen Aspekte sind vor dem Erwerb oder der Errichtung einer Immobilie zu analysieren und zu beurteilen. Üblicherweise sind bei Immobilienrisiken vor allem drei Aspekte zu berücksichtigen: das Wertschwankungs- bzw. Wertänderungsrisiko, das Vermietungs- bzw. Ertragsrisiko und das Objektrisiko. Das "Wertschwankungsrisiko...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 4.1.1 Zuordnung von Ereignistypen und Kategorien

Rz. 151 Da Schadensfalldatenbanken bereits existierten und dafür die vom Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) empfohlenen Ereignistypen ("Event Types") vorgeschrieben waren, erschien es naheliegend, dass sich die Empfehlungen der EBA daran orientieren. Die EBA führt dazu in ihrem Entwurf aus, sich bewusst für eine Angleichung an die derzeitige Praxis der meisten Insti...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 9.2.1 Strategie und Maßnahmenpläne der EU-Kommission

Rz. 364 Die Europäische Union (EU) ist als Unterzeichnerin der Klimarahmenkonvention an die entsprechenden Beschlüsse gebunden. Sie hat im Dezember 2016 eine "Hochrangige Sachverständigengruppe" ("High Level Expert Group", HLEG) mit der Ausarbeitung einer übergeordneten und umfassenden Strategie der EU für ein nachhaltiges Finanzwesen beauftragt. Die HLEG hat am 31. Januar 2...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.7.3 Einordnung der Kreditspreadrisiken im Anlagebuch

Rz. 30 Der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) bezeichnet die Kreditspreadrisiken als mit den Zinsänderungsrisiken verbundene Risiken, die von den Banken im Rahmen ihres Zinsrisikomanage­ments überwacht und bewertet werden müssen.[1] In der Praxis werden die Kreditspreadrisiken zwar überwiegend als Bestandteil der Marktpreis-/Zinsänderungsrisiken behandelt, vor allem...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.3 Risikoorientierter Ansatz

Rz. 17 In der Sondersitzung des MaRisk-Fachgremiums zur Compliance-Funktion am 24. April 2013 hat die BaFin klargestellt, dass die Compliance-Funktion nicht für die allgemeine Compliance im Sinne einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation nach § 25a Abs. 1 KWG zuständig ist.[1] Die Verantwortung dafür liegt ausschließlich bei der Geschäftsleitung (→ AT 3 Tz. 1). Darüber hin...mehr

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§ 6 Integrierte Berichterst... / 7.3 Case Study: Steuerung wesentlicher ESG-Themen am Beispiel "CO2-Emissionen" der BASF

Rz. 23 Ansteuern unternehmensweiter Ziele für CO2-Emissionen Praxis-Beispiel Im Jahr 2021 legte BASF einen aktualisierten Fahrplan zur Klimaneutralität fest mit den folgenden wesentlichen Kernpunkten: Ab 2050 weltweit Netto-Null-CO2-Emissionen[1] angestrebt; deutliche Reduzierung von CO2-Emissionen (Scope 1 und 2) um 25 % im Vergleich zu 2018 bereits bis 2030; Senkung der spezif...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.6.1 Anforderungen an Auslagerungen gemäß Rundschreiben 11/2001

Rz. 35 Die Auslegung der Anforderungen an die Auslagerung wesentlicher Aktivitäten und Prozesse auf andere Unternehmen erfolgte zunächst im Wesentlichen durch das Rundschreiben 11/2001 vom Dezember 2001.[1] Der endgültigen Veröffentlichung dieses Rundschreibens ging eine intensive, teils kontroverse Debatte auf Basis mehrerer Entwürfe voraus. Es konnte deshalb erst nach eine...mehr

Beitrag aus der verein wissen
Suchen, finden, ersetzen am... / 4 Suche nach E-Mails

Bislang sind wir davon ausgegangen, dass die Daten, die verwaltet werden, als Datei vorliegen. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage nach der Suche von E-Mails. Die Suche elektronischer Nachrichten gestaltet sich von Programm zu Programm unterschiedlich, meistens gibt es ein Suchfeld. Die nachfolgenden Erläuterungen beziehen sich auf Microsoft Outlook. Dort befindet s...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 8.1 Diversifikationseffekte

Rz. 272 Da Verluste bei unterschiedlichen Risiken im Normalfall nicht gleichzeitig auftreten, ist das Gesamtrisiko i. d. R. kleiner als die Summe der Einzelrisiken. Risikodiversifikationseffekte beruhen deshalb auf der Annahme, dass einzeln geschätzte Risiken nicht vollständig korreliert sind bzw. nicht gleichzeitig vollständig eintreten, und führen damit zu einem Abschlag b...mehr