Fachbeiträge & Kommentare zu Waren

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§ 9 Handelsrechtliche Nachh... / 3.6.2 Zeitliche Staffelung bei der Einführung der Berichtspflichten

Rz. 89 Die Pflicht zur Erweiterung des (Konzern-)Lageberichts um einen (Konzern-)Nachhaltigkeitsbericht erfolgt nach den gesetzlichen Regelungen – wie in der CSRD bereits vorgesehen – zeitlich gestaffelt:[1] (Mutter-)Gesellschaften, die bisher schon zur nichtfinanziellen Berichterstattung verpflichtet waren – dies sind i. W. kapitalmarktorientierte Gesellschaften sowie Kredit...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / I. MaRisk und Prüfungspraxis

Mehrere Verbände äußerten die Besorgnis, dass die flexible und risikoorientierte Grundausrichtung der MaRisk durch eine Prüfungspraxis, die allein auf das "Abhaken" formaler Kriterien abstellt, nachträglich eingeschränkt werden könnte. Solche Entwicklungen wären auch aus meiner Sicht nicht akzeptabel. Die Prüfung der Mindestanforderungen verlangt einen risikoori­entierten Pr...mehr

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ABC der Nachhaltigkeit / Nichtfinanzielle Erklärung

Gesetzlich ab dem Jahr 2017 verpflichtend durch das CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz eingeführte Nachhaltigkeitsberichterstattung für Unternehmen von öffentlichem Interesse mit mehr als 500 Beschäftigten. In Deutschland waren ca. 500 Unternehmen davon betroffen. Durch die CSRD (s. Corporate Sustainability Reporting Directive) wird die Nachhaltigkeitsberichterstattung im Lageb...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Zaruk/Weigl, MaRisk Anlage 24 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Erster Entwurf zur Überarbeitung der MaRisk Übermittlungsschreiben vom 18. Februar 2016

[…] ich kann Ihnen nun den ersten Entwurf einer neuen Fassung der MaRisk vorlegen, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von BaFin und Deutscher Bundesbank gemeinsam entwickelt haben. Seit der letzten Überarbeitung der MaRisk im Jahr 2012 sind einige Themen zum Risikomanagement in den Vordergrund gerückt, die bisher noch nicht bzw. noch nicht explizit in den MaRisk verankert w...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2. Fragen und Hinweise zum Themenkomplex FISG

§ 1 Abs. 10: Definition Auslagerungsunternehmen Wer bestimmt die Wesentlichkeit der aus-/weiterverlagerten Aktivitäten und Prozesse? Wenn die Einstufungen der Institute herangezogen werden: Wie sollen aufsichtliche Rechte/Befugnisse (siehe u. a. § 25b Abs. 4a) für ein bestimmtes Auslagerungsunternehmen im Fall abweichender Einstufungen durch verschiedene Institute anwendbar s...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 7.2.1 Formelle und materielle Prüfung

Rz. 116 Die Hereinnahme von Sicherheiten kann also dazu beitragen, dass das Risiko aus der Kreditvergabe für das Institut begrenzt wird. Der Wert einer Sicherheit kann insoweit – in Abhängigkeit von der konkreten Finanzierung – von ganz erheblicher Bedeutung für die Risikobeurteilung sein. In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass Sicherheiten oft zu unkritisch oder zu opt...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 6.1 Genehmigung des Konzeptes

Rz. 67 Das Konzept sowie die Aufnahme der laufenden Geschäftstätigkeit sind von den zuständigen Geschäftsleitern unter Einbeziehung der für die Überwachung der Geschäfte verantwortlichen Geschäftsleiter zu genehmigen. Diese Genehmigungserfordernisse waren grundsätzlich bereits Gegenstand der MaH[1] und der MaK[2] und wurden durch die MaRisk ausgeweitet. Durch die Bezugnahme ...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Zaruk/Weigl, MaRisk Anlage 41 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Rundschreiben 10/2021 (BA) zur Neufassung der MaRisk Übermittlungsschreiben vom 16. August 2021

[…] ich freue mich, Ihnen nunmehr die finale Fassung der MaRisk vorlegen zu können, wie sie sich nach Abschluss des im Oktober 2020 angestoßenen Konsultationsverfahrens darstellt. Im Ergebnis der Auswertung der Stellungnahmen sowie der Diskussionen in den drei Sitzungen des Fachgremiums MaRisk am 12. und 19.02. sowie am 04.03.2021 sind noch für eine Reihe von strittigen Punkt...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 4.4 Abgrenzung zu den Vertriebsbereichen

Rz. 67 Die Compliance-Funktion ist grundsätzlich in einem von den Bereichen Markt und Handel unabhängigen Bereich anzusiedeln. Zwischenzeitlich waren im Rahmen der Konsultationsphase zur fünften MaRisk-Novelle Ausnahmen für Institute mit zwei Geschäftsleitern durch eine entsprechende Erläuterung vorgesehen. Bei diesen Instituten sollte die Wahrnehmung der Funktion des Compli...mehr

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§ 8 Frameworks, Standards, ... / 2.5.3 Pilotprozess

Rz. 218 Aufbauend auf der Arbeit führender Universitäten, der Erfahrung von Mitgliedsunternehmen sowie bestehender Rahmenwerke wurden 2020 und 2022 weltweit strukturierte Pilotprozesse durchgeführt, um die methodischen Ansätze der VBA in der unternehmerischen Praxis zu testen und die zugrunde liegende Dokumentation zu detaillieren.[1] Kriterien zur Pilotierung waren Machbark...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.8 Über-Kreuz-Zuständigkeiten für Marktbereiche

Rz. 15 Nicht vereinbar mit dem Grundsatz der Funktionstrennung ist ferner das Vorliegen von sogenannten "Über-Kreuz-Zuständigkeiten" der Geschäftsleiter für entsprechend aufgeteilte Marktbereiche und marktunabhängige Bereiche. Diese würden, bezogen auf das risikorelevante Kreditgeschäft, bei einem Zwei-Personen-Vorstand z. B. dann vorliegen, wenn ein Geschäftsleiter gleichze...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2 Erstellung und Überprüfung des Produktkataloges (Tz. 2)

Rz. 20 2 Das Institut hat einen Katalog jener Produkte und Märkte vorzuhalten, die Gegenstand der Geschäftsaktivitäten sein sollen. In einem angemessenen Turnus ist zu überprüfen, ob die Produkte noch verwendet werden. Produkte, die über einen längeren Zeitraum nicht mehr Gegenstand der Geschäftstätigkeit waren, sind zu kennzeichnen. Der Abbau von Positionen ist davon unberü...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 4.7 Entscheidungsprozess in Krisenzeiten

Rz. 106 Die BaFin hat den Entscheidungsprozess, ob ein Institut eine erforderliche Sanierung begleitet, für die Dauer der COVID-19-Pandemie ausgesetzt. Damit konnte die Kreditvergabe an Kreditnehmer auch dann erfolgen, wenn die Kapitaldienstfähigkeit krisenbedingt vorübergehend nicht gegeben bzw. im Wesentlichen vom weiteren Verlauf der Krise abhängig war. Insbesondere hat d...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 8.1 Kritik an der Prüfungspraxis

Rz. 153 Die Öffnungsklauseln der MaRisk gestatten den Instituten erhebliche Freiräume, innerhalb derer sich passende individuelle Umsetzungslösungen realisieren lassen. Der risikoorientierte Charakter der MaRisk könnte jedoch durch eine Prüfungspraxis, die ausschließlich auf das Abhaken formaler Kriterien abstellt, konterkariert werden. Bei der Prüfung der Mindestanforderung...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.3.3 Objektbesichtigungen in Krisenzeiten

Rz. 176 Mit der COVID-19-Pandemie waren über einen längeren Zeitraum Reisebeschränkungen und massive Einschränkungen persönlicher Kontakte verbunden (teilweiser bzw. vollständiger "Lockdown"), womit die ansonsten obligatorische Außen- und Innenbesichtigung zu beleihender Immobilienobjekte nicht oder nur eingeschränkt möglich war. Vor diesem Hintergrund hat die BaFin vorüberg...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Zaruk/Weigl, MaRisk AT 8 Anpassungsprozesse

1 Einführung und Überblick Rz. 1 Aufgrund des technologischen Fortschrittes sowie umfangreicher Marktliberalisierungen sind die Finanzmärkte heutzutage dynamischer und vernetzter als je zuvor. Das wirkt sich zunächst einmal auf die Entwicklung von Produkten aus. Private und institutionelle Nachfrager von Finanzdienstleistungen haben auf der einen Seite ständig Bedarf an neuen...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 5.2 Geeignete Verfahren

Rz. 57 Für die Marktgerechtigkeitskontrolle sind, ggf. differenziert nach Handelsgeschäftsarten, geeignete Verfahren einzurichten. Dabei sollte sichergestellt werden, dass sich die Kontrolle auf den Zeitpunkt des Abschlusses bezieht. Verzögerungen können in Abhängigkeit von der Volatilität der Märkte zu Abweichungen führen, die das Ergebnis der Marktgerechtigkeitskontrolle v...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 4.3 Anpassung der Vertragsbedingungen

Rz. 89 Bei der Vereinbarung von Forbearance-Maßnahmen sollte nicht vergessen werden, dass diese Maßnahmen auf den finanziellen Schwierigkeiten des Kreditnehmers beruhen und das Institut dem Kreditnehmer i. d. R. mit günstigeren Konditionen, als ursprünglich vereinbart waren, in irgendeiner Form entgegenkommt. Die EBA hält es daher für erforderlich, bei jeder Forbearance-Maßn...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.7 Überprüfung der Vorgaben durch die Aufsichtsbehörden im Rahmen des SREP

Rz. 38 Die Aufsicht muss sich im Rahmen des SREP intensiv mit den Methoden, Prozessen, Verfahren und Strategien der Institute auseinandersetzen und diese u. a. hinsichtlich ihrer Angemessenheit bezüglich einer dauerhaften Sicherstellung der Risikotragfähigkeit beurteilen. Dabei misst sie bei der Beurteilung des ICAAP verstärkt der Datenhaltung sowie den Management-Informatio...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 3.3 Wechselwirkungen mit dem Bewertungsturnus

Rz. 14 Grundsätzlich empfiehlt es sich nicht, stark von Parameterschwankungen abhängige Bestände nur alle drei Monate zu bewerten und gleichzeitig bei der Festlegung der Limite auf eine nahezu hundertprozentige Auslastung abzustellen, weil damit bereits kleine Änderungen der zugrunde liegenden Marktrisikoparameter eine Limitüberschreitung zur Folge haben könnten. Außerdem wä...mehr

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§ 8 Frameworks, Standards, ... / 2.3.3.2 Themenbereiche der TCFD-Empfehlungen

Rz. 169 Die Empfehlungen der TCFD gliedern sich in 4 Themenbereiche, die die Kernelemente der Arbeitsweise von Organisationen repräsentieren – Unternehmensführung, Strategie, Risikomanagement, Kennzahlen und Ziele. Die 4 Themenbereiche werden unterfüttert mit empfohlenen Angaben zur Berichterstattung.[1] Abb. 14: Übersicht der TCFD-Empfehlungen[2] Rz. 170 Lt. dem aktuellen und...mehr

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§ 9 Handelsrechtliche Nachh... / 1.3.3 Verortung der nichtfinanziellen Erklärung

Rz. 36 Gem. § 289b Abs. 1 S. 1 HGB war die nichtfinanzielle Erklärung als Bestandteil des Lageberichts anzusehen. Sofern die nichtfinanzielle Erklärung einen besonderen Abschnitt im Lagebericht bildete, durfte zu nichtfinanziellen Angaben auf andere Stellen im Lagebericht verwiesen werden. Die nichtfinanzielle Erklärung konnte darüber hinaus an geeigneten Stellen im Lageberi...mehr

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Wie läuft eine Vorstandssit... / 1 Zum Einstieg

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.6 Verwendung interner Modelle

Rz. 94 Die Verwendung interner Modelle für die Zwecke der regulatorischen Eigenkapitalunterlegung ist seit Jahren immer wieder umstritten. Zwar war dies seit 1996 (für Marktpreisrisiken) bzw. 2004 (für Adressenausfallrisiken und operationelle Risiken) grundsätzlich möglich. Allerdings sind bei Untersuchungen zu den Berechnungen für vorgegebene Beispielportfolios sehr untersc...mehr

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§ 9 Handelsrechtliche Nachh... / 2 Nichtfinanzielle Konzernerklärung

Rz. 51 Die gesetzliche Verpflichtung zur Aufstellung einer nichtfinanziellen Erklärung galt nach § 315b HGB auch für Konzerne, sofern das Mutterunternehmen i. S. d. § 264d HGB kapitalmarktorientiert ist und einschl. der Tochterunternehmen die Voraussetzungen für eine größenabhängige Befreiung nach § 293 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 oder 2 HGB in 2 aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren n...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 8.1.1 Mindestanforderungen an die Geschäftsorganisation von Versicherungsunternehmen (MaGo)

Rz. 230 Die prominenteste Schwester der MaRisk für Banken und Finanzdienstleistungsinstitute waren die im Januar 2009 von der BaFin veröffentlichten "Mindestanforderungen an das Risikomanagement von Versicherungsunternehmen" (MaRisk VA).[1] Die MaRisk VA gaben auf der Basis des damaligen § 64a des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (VAG) einen Rah...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 5.1.2 Basisrisiko

Rz. 24 Das "Basisrisiko" ist das Risiko, das sich aus den Auswirkungen relativer Zinsänderungen auf zinssensitive Instrumente ergibt, die zwar ähnliche Laufzeiten aufweisen, deren Preise jedoch auf unterschiedlichen Zinsindizes basieren. Es resultiert aus einer nicht perfekten Korrelation bei der Anpassung der Zinserträge und -aufwendungen verschiedener zinssensitiver Instru...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.2.2 Ergänzungen im Rahmen der fünften MaRisk-Novelle

Rz. 5 Auf Basis der überarbeiteten EBA-Leitlinien zur internen Governance sowie entsprechender Erfahrungen aus der Aufsichtspraxis hat die deutsche Aufsicht die Anforderungen an die besonderen Funktionen im Zuge der fünften MaRisk-Novelle im Jahr 2017 an verschiedenen Stellen ergänzt. Für die Interne Revision waren mit der fünften MaRisk-Novelle vor allem Anpassungen im Hinb...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.1.3 Nationale Umsetzung der CRD

Rz. 27 Die Art. 22 und 123 der Bankenrichtlinie wurden in Deutschland durch eine Präzisierung des § 25a Abs. 1 KWG umgesetzt. Auf der "untergesetzlichen Ebene" wurden ferner Anforderungen an ein gesamtbankbezogenes holistisches Risikomanagement entwickelt. Ergebnis waren die MaRisk in der Fassung vom 20. Dezember 2005, die auf der Basis des § 25a KWG einen qualitativen Rahme...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / II. Kleine Kreditinstitute

Bei kleinen Kreditinstituten führte die in den MaK vorgesehene Trennung der Bereiche Markt und Marktfolge bis einschließlich in die Ebene der Geschäftsleitung häufig zu Umsetzungsproblemen. Insbesondere waren aufgrund der begrenzten Zahl von qualifizierten Mitarbeitern im Kreditgeschäft keine sachgerechten Vertretungsregelungen darstellbar. Um dieser Problematik abzuhelfen, ...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.6 Lehren aus anderen Extremsituationen

Rz. 23 Nicht nur die Finanzmarktkrise und die COVID-19-Pandemie waren für die Kreditwirtschaft – und natürlich auch die Realwirtschaft – mit enormen Herausforderungen verbunden. Auch die aktuellen Kriege und kriegsähnlichen Zustände in verschiedenen Regionen der Welt, die in einer kultivierten Gesellschaft eigentlich der Vergangenheit angehören sollten, gehen nicht spurlos a...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 8.5 Berichterstattung über Rechtsrisiken

Rz. 104 Die jeweiligen Verantwortlichen müssen über die Existenz und die möglichen Auswirkungen von rechtlichen Risiken, die für die Beurteilung der Risikosituation des Institutes bedeutsam sind, aufgeklärt werden. Dieses Erfordernis ergibt sich auf natürliche Weise aus der Notwendigkeit der Risikosteuerung. Schon in der Vergangenheit bestand die Verpflichtung, Rechtsrisiken...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / Liquiditätsreserven – neues Untermodul BTR 3.2

Die Anforderung angemessener Liquiditätsreserven für Liquiditätsengpässe ist für sich genommen nicht neu und auch schon in der aktuellen Fassung der MaRisk enthalten (Erläuterung zu BTR 3 Tz. 5). Aufgrund der Konvergenzarbeiten von CEBS ("Guidelines on Liquidity Buffers") ergeben sich allerdings künftig deutlich detailliertere Vorgaben hinsichtlich der quantitativen und qual...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 8.4 Leitfaden zur aufsichtlichen Beurteilung bankinterner Risikotragfähigkeitskonzepte

Rz. 275 Im Rahmen der vierten MaRisk-Novelle wurden im Modul AT 4.1 einige Aspekte aus dem Leitfaden zur aufsichtlichen Beurteilung bankinterner Risikotragfähigkeitskonzepte ("RTF-Leitfaden") vom Dezember 2011[1] aufgegriffen. Gleichzeitig wurde in die MaRisk der explizite Hinweis aufgenommen, dass sich Einzelheiten zur weiteren Auslegung der Anforderungen aus diesem Leitfad...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 5.3 Votierung und Prozesse bei Entscheidungen der Geschäftsleiter

Rz. 68 Unberührt von dieser Ausnahmeregelung bleibt allerdings die grundsätzliche Verpflichtung zur Einholung der Voten aus den Bereichen Markt und Marktfolge und zur ordnungsgemäßen Kreditbearbeitung (→ BTO 1.1 Tz. 5, Erläuterung). Insoweit sind die Funktionstrennung und die Prozessanforderungen von der Ausnahmeregelung nicht betroffen. Das Einholen der Voten kann dabei der...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.4 Verantwortung der Geschäftsleitung

Rz. 26 Die Geschäftsleitung trägt die Verantwortung für alle wesentlichen Elemente des Risikomanagements und somit insbesondere auch für die ordnungsgemäße Steuerung und Überwachung der Risiken aus dem Kreditgeschäft. Sie wird dieser Verantwortung nur gerecht, wenn sie die Risiken beurteilen und die erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Begrenzung treffen kann (→ AT 3 Tz. 1). We...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.2.3 Erstellung eines Konzeptes

Rz. 11 Das Konzept baut auf der Risikoanalyse auf. Soweit sich hieraus wesentliche Konsequenzen für das Management der Risiken ergeben, sind diese neben den Ergebnissen der Risikoanalyse im Konzept darzustellen. Die Darstellung der Konsequenzen muss im Bedarfsfall entsprechende Maßnahmen nach sich ziehen. Insofern empfiehlt es sich, diese Darstellung mit Handlungsempfehlunge...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 4.1.1 Risikomanagement auf Institutsebene nach § 25a Abs. 1 KWG

Rz. 147 Gesetzliche Grundlage der MaRisk und Anknüpfungspunkt für die Umsetzung des "Supervisory Review Process" (SRP) ist § 25a Abs. 1 KWG, der von den Instituten eine "ordnungsgemäße Geschäftsorganisation" fordert. Das KWG zielt diesbezüglich in erster Linie auf ein aus qualitativer Sicht angemessenes Risikoumfeld in den Instituten ab, das zur Stärkung des Risikobewusstsei...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 8.5.1 Bankaufsichtliche Anforderungen an die IT (BAIT)

Rz. 282 Die Grundsätze des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht für die effektive Aggregation von Risikodaten und die Risikoberichterstattung[1] enthalten nicht nur Vorgaben für das Risikomanagement (→ Kapitel 2.6.1), sondern betreffen in einem hohen Maße auch die Informationstechnologie. Die IT-relevanten Vorgaben wurden erstmals im November 2017 als Konkretisierung der M...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.2.2 Regelungen zur Auslagerung von Bereichen auf ein anderes Unternehmen (2001)

Rz. 44 Der Gesetzgeber hatte bereits 1998 mit § 25a Abs. 2 KWG (jetzt § 25b KWG) einen gesetzlichen Rahmen für die Auslagerungsaktivitäten der Institute geschaffen. Obwohl sich die Industrie eine Präzisierung der gesetzlichen Anforderungen wünschte, dauerte es eine ganze Weile, bis die Aufsicht Verwaltungsvorschriften zu § 25a Abs. 2 KWG vorlegen konnte. Der endgültigen Fass...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.8.4 Aufhebung der Einstufung als "notleidend"

Rz. 98 Nach Anhang V Teil 2 Abschnitt 17 Nr. 228 Meldewesen-DVO sind bisher als notleidend eingestufte Risikopositionen nicht mehr als notleidend anzusehen, wenn alle Voraussetzungen gemäß Art. 47a Abs. 4 CRR erfüllt sind. Rz. 99 Laut Art. 47a Abs. 4 CRR werden Risikopositionen, die nicht Gegenstand einer Stundungsmaßnahme waren, für die Zwecke des Art. 36 Abs. 1 lit. m CRR n...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 5.2 Berücksichtigung des spezifischen Risikos eines Emittenten

Rz. 133 Vom Anwendungsbereich der MaRisk werden grundsätzlich alle Kreditgeschäfte im Sinne des § 19 Abs. 1 KWG erfasst. Dazu zählen u. a. auch gehandelte Aktien. Die Limitierung und Überwachung der Positionen bei gehandelten Aktien erfolgen regelmäßig im Zuge des Marktpreisrisikocontrollings. Sie werden jedoch i. d. R. nicht auf Emittentenlimite im Rahmen des Kreditrisikoco...mehr

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§ 14B ESG-Ratings – Nutzen,... / 1 Ausgangssituation

Rz. 1 Informationen zur Leistung bzgl. ökologischer, sozialer und Governance-Aspekte[1] unternehmerischen Handelns besitzen für eine Vielzahl privater und institutioneller Stakeholder-Gruppen hohe Relevanz. Spätestens seit den 1990er Jahren steigen die Forderungen nach entsprechenden Angaben stetig an. Dieser veränderte Informationsbedarf von Anlegern, Kunden, Beschäftigten ...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.5 Bekanntmachung und Pflege des Produktkataloges

Rz. 32 Der Produktkatalog muss den Mitarbeitern des Institutes in geeigneter Weise bekannt gemacht werden. Es ist zudem sicherzustellen, dass er den Mitarbeitern in der jeweils aktuellen Fassung zur Verfügung steht. Es bietet sich an, den Produktkatalog in den Organisationsrichtlinien des Institutes zu veröffentlichen (→ AT 5). Andere Vorgehensweisen sind allerdings auch mög...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / Kapitalplanungsprozess (AT 4.1 Tz. 9)

Mit der neuen Tz. 9 im AT 4.1 wird erstmalig ein Kapitalplanungsprozess eingefordert, der das Risikotragfähigkeitskonzept um eine stärker zukunftsgerichtete Komponente ergänzen soll. Ein solcher Prozess ist nicht nur international üblich, sondern wird auch von großen Teilen der deutschen Kreditwirtschaft heute schon aufgesetzt. Dabei ist es wichtig zu betonen, dass damit nic...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.1.3.2 Besondere Funktionen

Rz. 9 Die Risikocontrolling- und die Compliance-Funktion gehören ebenfalls zum internen Kontrollsystem. Diese beiden Funktionen werden seit der vierten MaRisk-Novelle explizit genannt (→ AT 4.4.1 und AT 4.4.2). Die Risikocontrolling-Funktion ist vorrangig für die Überwachung der Risiken und die damit verbundene Berichterstattung zuständig. Die Compliance-Funktion muss in ers...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.1 Zuweisung bestimmter Tätigkeiten

Rz. 26 Die Risikocontrolling-Funktion ist vorrangig für die angemessene Überwachung und Kommunikation der wesentlichen Risiken verantwortlich (→ AT 4.4.1 Tz. 1). Diese allgemeine Aufgabenzuordnung wurde im Rahmen der vierten MaRisk-Novelle weiter spezifiziert und ergänzt, indem der Risikocontrolling-Funktion bestimmte Tätigkeiten direkt zugeordnet wurden. Dabei werden zu ein...mehr

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Geändertes chinesisches Gesellschaftsgesetz ab 1.7.2024

Zusammenfassung Viele deutsche und europäische Unternehmen sind auf dem chinesischen Markt aktiv. Daher ist es unerlässlich, die neuesten Entwicklungen der chinesischen Gesetze und Vorschriften, insbesondere im Bereich des Gesellschaftsrechts, genau im Auge zu behalten. Hier erfahren Sie, was deutsche Gesellschaften beachten müssen, um in Bezug auf Ihre chinesischen Tochterge...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.4.1 Regulierungsinitiativen nach der Finanzmarktkrise

Rz. 54 Die Finanzmarktkrise führte dazu, dass das Management von Liquiditätsrisiken in den Fokus der Öffentlichkeit und somit auch in den Mittelpunkt internationaler Regulierungsinitiativen rückte.[1] Der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht hatte bereits im Dezember 2006 eine "Working Group on Liquidity" eingerichtet, die ursprünglich einen Überblick über die Ausgestaltung ...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Zaruk/Weigl, MaRisk Abkürzungsverzeichnis

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