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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Zaruk/Weigl, MaRisk BTO 1.2.5 ... / 4.7 Entscheidungsprozess in Krisenzeiten

Dr. Ralf Hannemann
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Rz. 106

Die BaFin hat den Entscheidungsprozess, ob ein Institut eine erforderliche Sanierung begleitet, für die Dauer der COVID-19-Pandemie ausgesetzt. Damit konnte die Kreditvergabe an Kreditnehmer auch dann erfolgen, wenn die Kapitaldienstfähigkeit krisenbedingt vorübergehend nicht gegeben bzw. im Wesentlichen vom weiteren Verlauf der Krise abhängig war. Insbesondere hat die BaFin eine Begleitung von Kreditnehmern, welche vor der Krise eine Kapitaldienstfähigkeit aufwiesen, für banküblich und angemessen gehalten. Um von dieser Erleichterung zu profitieren, mussten die Institute im Rahmen einer internen Bewertung zu dem Schluss kommen, dass das Unternehmen (nach der Krise) überlebensfähig ist, also wieder Kapitaldienst erwirtschaften wird bzw. ohne COVID-19-Pandemie kein Sanierungsfall geworden wäre. Dies konnte nach Einschätzung der BaFin automatisch für alle Kreditnehmer angenommen werden, die Fördermittel aus dem Hilfsprogramm der KfW oder ggf. aus Hilfsprogrammen der Länder und Kommunen erhalten hatten. Diese Kredite waren zunächst nicht als Problemkredite einzustufen. Erst gegen Ende der Förderung war zu entscheiden, ob eine weitere Begleitung eine Sanierung erfordert und die Kredite damit als Problemkredite zu behandeln und folglich auch Sanierungsgutachten einzufordern sind.[1]

[1] Vgl. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Regelmäßig aktualisierte "FAQ" zu aufsichtlichen und regulatorischen Maßnahmen als Reaktion auf COVID-19, Internetseite der BaFin, Rubrik Governance, abgerufen am 15. März 2021.

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