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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Zaruk/Weigl, MaRisk BTO 1.2.1 ... / 2.3.3 Objektbesichtigungen in Krisenzeiten

Dr. Ralf Hannemann
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Rz. 176

Mit der COVID-19-Pandemie waren über einen längeren Zeitraum Reisebeschränkungen und massive Einschränkungen persönlicher Kontakte verbunden (teilweiser bzw. vollständiger "Lockdown"), womit die ansonsten obligatorische Außen- und Innenbesichtigung zu beleihender Immobilienobjekte nicht oder nur eingeschränkt möglich war. Vor diesem Hintergrund hat die BaFin vorübergehend nicht beanstandet, wenn Pfandbriefbanken Indeckungnahmen auf der Grundlage von Wertermittlungen nach BelWertV auch ohne vorherige Besichtigung des Beleihungsobjektes vorgenommen haben. Dafür mussten allerdings – neben der Erfüllung aller sonstigen Anforderungen für die Ermittlung des Beleihungswertes – bestimmte Abschläge auf das Ergebnis der Beleihungswertermittlung vorgenommen werden. Die Höhe dieser Abschläge wurde für Kleindarlehensobjekte, die nicht ohnehin unter die Ausnahmeregelungen des § 24 Abs. 3 oder Abs. 3a BelWertV fallen, auf mindestens 10 Prozent und für alle anderen Immobilien auf 20 Prozent bzw. im Fall einer lediglich fehlenden Innenbesichtigung auf 15 Prozent festgelegt. Alternativ bestand die Möglichkeit, per Video-Übertragung (bspw. durch ein Mobiltelefon) einen zumindest annähernd vollständigen Einblick der gesamten Immobilie und ihres Umfeldes zu erhalten. In diesem Fall konnten die genannten Abschläge um jeweils 5 Prozentpunkte vermindert werden bzw. im Fall von Kleindarlehensobjekten ganz entfallen. Die per Video-Übertragung durchgeführte Ansicht der Immobilie musste hinsichtlich des Umfangs und der Erkenntnisse sowie mittels einer Fotosammlung (Screen­shots) dokumentiert werden. Auf der anderen Seite wurde erwartet, dass etwaige nachhaltige krisenbedingte Auswirkungen auf den Beleihungswert, wie sie insbesondere bei Betreiberimmobilien infolge verringerter Auslastung ents...

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