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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Zaruk/Weigl, MaRisk BTR 1 Adre ... / 5.2 Berücksichtigung des spezifischen Risikos eines Emittenten

Dr. Ralf Hannemann
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Rz. 133

Vom Anwendungsbereich der MaRisk werden grundsätzlich alle Kreditgeschäfte im Sinne des § 19 Abs. 1 KWG erfasst. Dazu zählen u. a. auch gehandelte Aktien. Die Limitierung und Überwachung der Positionen bei gehandelten Aktien erfolgen regelmäßig im Zuge des Marktpreisrisikocontrollings. Sie werden jedoch i. d. R. nicht auf Emittentenlimite im Rahmen des Kreditrisikocontrollings angerechnet und bleiben daher z. B. bei der Ermittlung von Kreditkompetenzwerten unberücksichtigt. So wird z. B. die Beteiligung eines Institutes an einem Großunternehmen bei Kreditentscheidungen zugunsten dieses Unternehmens im Rahmen der Entscheidungsfindung berücksichtigt, nicht jedoch die täglich gehandelten Aktien desselben Unternehmens. Letztere werden über Marktrisikoparameter bereits anderweitig gesteuert und würden insofern bei zusätzlicher Einbeziehung in den Geltungsbereich des Kreditrisikocontrollings doppelt berücksichtigt.

 

Rz. 134

Eine ähnliche Problematik besteht bei verschiedenen Zinsprodukten, wie z. B. Covered Bonds (Pfandbriefen)[1] und Corporate Bonds.[2] Daher kann grundsätzlich auf eine gesonderte Limitierung der Adressenausfallrisiken des Emittenten verzichtet werden, soweit dem spezifischen Risiko des Emittenten im Rahmen der Limitierung der Marktpreisrisiken durch geeignete Verfahren angemessen Rechnung getragen wird (→ BTR 1 Tz. 4, Erläuterung). Risikokonzentrationen sind dabei angemessen zu berücksichtigen, was bei Verwendung von Kredit-Portfoliomodellen automatisch der Fall ist.

[1] Andernfalls wären Pfandbriefe ebenfalls ein Kandidat für ein vereinfachtes Verfahren, weil die Emittenten mit dem Pfandbriefgesetz besonders strengen Vorgaben unterliegen.
[2] Vgl. Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, Rundschreiben 1/2001 über die Modellierung des besonderen Kursrisi...

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