Fachbeiträge & Kommentare zu Vorsorgevollmacht

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 9. Vollmacht.

Rn 37 Die vom Erblasser erteilte Vollmacht (zur Prokura Rn 31) erlischt im Zweifel nicht mit seinem Tod (Zweibr DNotZ 83, 104 [OLG Zweibrücken 01.03.1982 - 3 W 12/82]). Ein Erlöschen ist auch dort nicht anzunehmen, wo der Bevollmächtigte Miterbe (Schlesw FGPrax 14, 206 [OLG Rostock 02.06.2014 - 3 W 24/13]) oder sogar Alleinerbe geworden ist. In diesem Fall ist das Fortbesteh...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Betreuung und Pflegschaft über Volljährige oder unbekannte Beteiligte.

Rn 27 Das Haager Übereinkomme über den internationalen Schutz von Erwachsenen vom 13.1.00 (ErwSÜ) ist am 1.1.09 in Kraft getreten. Es hat Vorrang vor Art 24 (BRDrs 564/20 S 433; Wagner FamRZ 22, 405, 412). Vertragsstaaten sind außer Deutschland (BGBl 07 II 323), Belgien, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Lettland, Monaco, Österreich, Portugal, die Schweiz, Tschech...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Vertrag.

Rn 3 Der Auftrag iSd § 662 ist ein vertragliches Schuldverhältnis. Für den Vertragsschluss gelten die allgemeinen rechtsgeschäftlichen Regeln. Das Vertragsangebot kann vom Auftraggeber oder vom Beauftragten ausgehen. Die Annahme kann auch konkludent durch die Ausführung des Auftrags erklärt werden (BGH NJW 13, 2588 [BGH 10.04.2013 - IV ZR 38/12], konkludenter Auftrag durch B...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Vorbemerkung vor §§ 1773 ff BGB

Rn 1 Das materielle Vormundschaftsrecht hat in §§ 1773 ff seine Regelung gefunden und gliedert sich in die Vormundschaft über Minderjährige (§§ 1773–1808), die rechtliche Betreuung (§§ 1814–1881), die Pflegschaft für Minderjährige (§§ 1809–1813) und sonstige Pflegschaften (§§ 1882–1888), die den Dritten Abschnitt beschließt. Als besonders ausgestaltete Art der Pflegschaft is...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Unvererbliche Rechte.

Rn 48 Hierzu gehören zunächst die höchstpersönlichen Rechte des Erblassers. Mit dem Tod des Menschen erlischt auch sein allg Persönlichkeitsrecht (MüKo/Leipold § 1922 Rz 84). Entspr gilt für das Recht am Körper, am Namen und auf die Ehre (NK-BGB/Kroiß § 1922 Rz 15). Allerdings ist ein postmortaler Persönlichkeitsschutz gegen Verunglimpfung des Erblassers anerkannt (BVerfGE 3...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzung für die Anwendung des § 1829.

Rn 2 Zunächst muss ein Betreuer/Bevollmächtigter handeln, dem der Aufgabenkreis der ärztlichen Behandlung oder Heilbehandlung (ggf mit Beschränkung auf einen bestimmten ärztlichen Bereich) übertragen wurde. Beim Bevollmächtigten müssen die in I 1 genannten Maßnahmen ausdrücklich von der schriftlich erteilten Vollmacht umfasst werden (V). Hierzu muss aus der Vollmacht auch de...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 06/2023, Legal Tech: D... / III. Rechtliche Vorsorge mit Hilfe von Legal Tech? – Der Markt aus Perspektive des Verbrauchers

Die Entwicklung hin zum umfassend digitalisierten Alltag zeigt sich in allen Lebensbereichen: Onlinehandelsplattformen, Suchmaschinen sowie die Vermittlung und Buchung von Dienstleistungen über Webseiten oder Apps. Die Bandbreite der Angebote verhilft der Relevanz von Webpräsenz und digitalem Sortiment zu einem scheinbar unaufhaltsamen Anstieg. Kunden streben nach einer effi...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 06/2023, Legal Tech: D... / 6. Legalsmart.de

Die Vereinfachung des Zugangs zum Recht hat sich auch die Berliner Legal Tech Kanzlei "LegalSmart" zur Aufgabe gemacht. Anwaltliche Leistungen sollen so einfach zugänglich sein wie man im Online-Shop einkaufen kann. Durch den kombinierten Einsatz eines Online-Assistenten sowie im Hintergrund agierende Anwälte verspricht LegalSmart[29] die individuelle Lösung juristischer Pro...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Sonstige Vollmachten.

Rn 32 Eine vor der Privatisierung der Post erteilte Postvollmacht (§ 46 PostO) hat keine privatrechtliche Wirkung (BGHZ 98, 140, 144). Im Geltungsbereich des § 10 AKB ist in der Rspr des BGH anerkannt, dass der Versicherer kraft Gesetzes iRd Abwicklung eines Versicherungsfalls umfassend zu Gunsten und zu Lasten des Versicherungsnehmers bevollmächtigt ist (§ 10 V AKB) und das...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / e) Notariell beglaubigtes Handzeichen.

Rn 13 Handzeichen ist jedes beliebige Zeichen, das anstelle der Unterschrift gebraucht wird. Anders als die Unterschrift erfordert das Handzeichen keinen individuellen Charakter. Zur Beglaubigung von Handzeichen sind in erster Linie Notare zuständig (s § 40 BeurkG), außerdem Konsularbeamte (§ 10 I Nr 2 KonsG). § 6 II BtBG regelt eine weitere auf die Beglaubigung von Vorsorge...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 06/2023, Legal Tech: D... / 3. Formblitz.de

Angefangen mit Musterformularen, -verträgen und -briefen, über ganze Dokumentenpakete, bis hin zu umfassenden Ratgebern und Softwares, stellt Formblitz.de [22] nicht nur Privatpersonen, sondern auch Unternehmer vor die Wahl. Die Internetseite bietet für die Fertigung von Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen und Co. einheitliche Vorlagen, die gegen die Entrichtung eines P...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 06/2023, Legal Tech: D... / 7. Verbraucherzentrale.de

Eine gänzlich kostenfreie Erstellung rechtlicher Vorsorgedokumente ermöglicht die Verbraucherzentrale[30]. Angeboten werden insgesamt drei interaktive Online Tools, mittels derer Nutzer in der Lage sind, Schritt für Schritt individuelle Betreuungs-, Patientenverfügungen sowie Vorsorgevollmachten zu erstellen. Vergleichbar mit dem Ablauf der bereits vorgestellten Dokumentenge...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 06/2023, Legal Tech: D... / 5. Patientenverfuegung.de

Die Zentralstelle Patientenverfügung des Humanistischen Verband Deutschland (HVD) hat mit Patientenverfuegung.de [28] ihre eigene Informationsplattform ins Leben gerufen. Ihr Ziel ist es, bundesweit Menschen bei der Gestaltung und Verwaltung ihrer rechtlichen Vorsorge zu unterstützen. Zum einen erhalten Nutzer Auskunft über die Handlungsmöglichkeiten im Rahmen der rechtlichen...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Zuständigkeit.

Rn 19 Die für die öffentliche Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen (§ 129 BGB) zuständige Urkundsperson ist im Grundsatz der Notar. Das Verfahren richtet sich nach § 40 BeurkG. Danach muss aus dem Beglaubigungsvermerk hervorgehen, wer die Unterschrift vollzogen oder anerkannt hat und ob es sich um einen Vollzug der Unterschrift oder um eine Anerkennung der Untersc...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Einzelfälle.

Rn 34 Ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot ist von der Rspr in den nachfolgenden Einzelfällen geprüft worden. Rn 35 Eine Abtretung von Honorarforderungen der Angehörigen verschwiegenheitspflichtiger Berufe unter Verstoß gegen § 203 StGB ist nichtig (BGHZ 115, 130; BGH NJW 95, 2027; 14, 141 Tz 9), auch von Vergütungsansprüchen der Versicherungsvertreter (BGH NJW 10, 2509 ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO V

Vaterschaftsfeststellungsklage Kosten 91a ZPO 35 Vaterschaftstest heimlicher 284 ZPO 37 Veräußerungsverbot und Drittwiderspruchsklage absolute Verfügungsverbote 772 ZPO 5 relatives Veräußerungsverbot 772 ZPO 1 Verbandsgericht 1059 ZPO 4 Verbandsklage 50 ZPO 47 konkurrierende 5 UKlaG 14 Rechtskraftwirkung 5 UKlaG 15 Verbesserungsverbot 528 ZPO 11 Verbindung Geltungsbereich 20 FamFG 2 Zweck...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB V

Valorismus 245 11 Varianten der Geschlechtsentwicklung 1631e 1 Vater biologischer 1747 2 Vaterschaft 1592 2; Art 19 EGBGB 16 Adoption 1747 2; 1748 10 nichteheliche ~ 1748 10 Vaterschaft; Leibliche ~ 1686a 1 Vaterschaftsanerkennung 1594 1; 1963 6 Drittanerkennung 1599 8 Form, Widerruf 1597 1 Unwirksamkeit 1598 1 Verbot missbräuchlicher Anerkennung 1597a 1 Zustimmung der Mutter 1595 1 Zustim...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB B

Bagatellunterhalt Ausschluss 1573 1 Bagatellvertrag 359 12 Balkon 566 26 Bank 280 62, 78 Einlösung von Schecks und Wechseln 826 44 Insolvenzverschleppung 826 39 Widerspruch gegen Lastschrift 826 43 Bankgeheimnis 399 10 Bankgeschäft 248 3 Bankkontokorrent 782 3 Banknoten 798 2 Bankvertrag 328 19; vor 328-335 18 Bargeld 245 2 Bargeldlose Zahlungen 675c 3 Barkaution 551 5 Barvermögen 1960 38 Ba...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 06/2023, Legal Tech: D... / 2. Afilio.de

Die in ihrer gesamten Erscheinung auf Vorsorge ausgerichtete Webseite Afilio.de [21] versucht Kunden durch ein breites Sortiment an Dokumenten, Versicherungen sowie Beratungsmöglichkeiten für sich zu gewinnen. Hauptofferte ist ein "Komplettpaket" auf dem Gebiet der Vorsorge. Der Anbieter wirbt mit "maßgeschneiderten Lösungen" und der Verzichtbarkeit von anwaltlicher/notariell...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 06/2023, Legal Tech: D... / IV. Möglichkeiten und Chancen für die Rechtsberatung und das Notariat

Aufgrund der Vielzahl vorhandener Angebote tritt vermehrt die Sorge auf, die disruptive Macht technologischen Fortschreitens könnte die Herabsetzung von Standards bedeuten und das Rechtsleben auf lange Sicht vollumfänglich automatisieren.[31] Für Anwälte und Notare fürchtet man eine Bedrohung der Art und Weise ihrer Arbeit, indem ihre traditionelle Funktion in der Branche al...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Ersteinrichtung.

Rn 19 Unterhält der Kunde bislang kein Girokonto bei dem betreffenden Kreditinstitut, können Bank und Kunde einen Zahlungsdiensterahmenvertrag gem § 675 f II BGB abschließen und die Einrichtung des Girokontos als Pfändungsschutzkonto vertraglich vereinbaren. Das Kreditinstitut besitzt insoweit einen Gestaltungs- und Entscheidungsspielraum, unter welchen Voraussetzungen es zu...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.3.2 Stimmrechtsbindungsverträge und Stimmrechtsvollmachten

Rz. 112 Die Instrumente Stimmrechtsbindungsvertrag [1] oder unwiderrufliche Stimmrechtsvollmacht [2] können gleichermaßen zur Schaffung oder Verhinderung personeller Verflechtung eingesetzt werden.[3] Das heißt umgekehrt aber auch, dass im Falle der Schaffung einer personellen Verflechtung, die Aufhebung des Stimmbindungsvertrags zum Wegfall der personellen Verflechtung und som...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Grundbesitz in nichtehelich... / 4.2 Krankheits- und Pflegefall

Umzug in Pflegeheim Wird der Alleineigentümer des Hauses, in dem beide Partner gemeinsam wohnen, dauerhaft krank und zum Umzug in ein Pflegeheim genötigt, kann der verbleibende Partner ohne vertragliche Absicherung zum Auszug gezwungen sein. Praxis-Beispiel Klage auf Räumung, Herausgabe und Nutzungsentschädigung Ein älteres Paar bewohnte von 1987 bis Anfang 2001 in nichtehelich...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 04/2023, Missbrauch vo... / 1. Die Vorsorgevollmacht

Dabei trifft die Reform 2023 im "wirklichen Leben" auf Menschen, diemehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 04/2023, Missbrauch vo... / C. Zwischenergebnis: strukturelle Ungleichheit vor dem Gesetz

Der Reform 2023 liegt das Bestreben zugrunde, die "privatautonome Rechtsfürsorge"[143] zu fördern. In diesem Sinne soll die gesetzliche Betreuung eher hilfsweise an die Stelle der grundsätzlich vorrangigen Vorsorgevollmacht[144] treten. Dieser Ansatz ist unbedenklich, wenn in beiden Systemen gleiche Schutzstandards gegen den Missbrauch vertraglich bzw. gesetzlich übertragener...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 04/2023, Missbrauch von Vorsorgevollmachten - ein ungelöstes Problem

1 Auch nach der Reform des Betreuungsrechts zum 1.1.2023 sind Vollmachtgeber und ihre Erben keineswegs so sicher wie sie vielleicht glauben. Wer über ein wenig emotionale Geschicklichkeit und zugleich über die nötige kriminelle Energie verfügt, findet weiterhin ein reiches Betätigungsfeld für den lukrativen Missbrauch von Vorsorgevollmachten. A. Einführung Der Missbrauch von ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 04/2023, Missbrauch vo... / III. Der dogmatische Ansatz des Reformgesetzgebers

Die Reform 2023 ordnet die Vorsorgevollmacht unter §§ 164 ff. BGB ein und behandelt die zugrunde liegende "Vereinbarung"[40] als "Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis"[41] nach §§ 662 ff; 675 BGB. Bei diesem dogmatischen Ansatz nicht weiter thematisiert werden u.a.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 04/2023, Missbrauch vo... / D. Evaluierung: "Law Meets Reality" – oder doch lieber nicht?

Gute Gesetze bestehen vor der Wirklichkeit: Sie gehen aus einem Rechtsetzungskreislauf[151] hervor, der ihre Evaluierung einschließt. Ein Gesetz, das sich bei der Begegnung mit der Wirklichkeit als unzulänglich erweist, bedarf der Novellierung. Dementsprechend sieht auch die Reform 2023 eine Untersuchung dazu vor, ob die von ihr "beabsichtigten Wirkungen auf die Anwendungspr...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 04/2023, Missbrauch vo... / F. Ausblick

Die Reform 2023 steht unter dem Leitgedanken der Hilfe zur Selbsthilfe.[205] Ziel des Gesetzgebers ist es, eine "konsequent an der Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts"[206] orientierte Unterstützung behinderter Menschen bei der Wahrnehmung eigener Angelegenheiten zu gewährleisten. Wer wollte diesen Leitgedanken und dieses Ziel nicht nachdrücklich unterstützen? Allerding...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 04/2023, Missbrauch vo... / 2. Verzicht auf eine Legaldefinition

Ausgehend von der dogmatischen Einordnung unter §§ 164 ff. BGB hält die Reform eine Legaldefinition der Vorsorgevollmacht für entbehrlich;[54] ebenso Wirksamkeitsvoraussetzungen wie etwa Form- oder Beratungserfordernisse.[55] Der erst auf Vorhalt des Bundesrats begründete Verzicht auf eine gesetzliche Begriffsbestimmung der Vorsorgevollmacht[56] irritiert schon deshalb, weil ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 04/2023, Missbrauch vo... / A. Einführung

Der Missbrauch von Vorsorgevollmachten ist ein verdrängtes und auch durch die Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts zum 1.1.2023[2] (Reform 2023) nicht gelöstes Problem. Nach einem Erfahrungsbericht aus der Praxis im Januar-Heft dieser Zeitschrift[3] befasst sich der folgende Beitrag mit dem Konzept der Reform 2023 und dessen Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht. ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 04/2023, Missbrauch vo... / 1

Auch nach der Reform des Betreuungsrechts zum 1.1.2023 sind Vollmachtgeber und ihre Erben keineswegs so sicher wie sie vielleicht glauben. Wer über ein wenig emotionale Geschicklichkeit und zugleich über die nötige kriminelle Energie verfügt, findet weiterhin ein reiches Betätigungsfeld für den lukrativen Missbrauch von Vorsorgevollmachten.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 04/2023, Missbrauch vo... / I. UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK)

Die UN-BRK ist die selbstgewählte normative Grundlage der Betreuungsrechtsreform.[159] Wie alle Vertragsstaaten muss hiernach auch Deutschlandmehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 04/2023, Missbrauch vo... / III. Beobachtungspflicht

Die aus der Schutzpflicht für das ungeborene Leben entwickelte Beobachtungspflicht bindet den Gesetzgeber daran, "sich (zu) vergewissern, ob das Gesetz die erwarteten Schutzwirkungen tatsächlich entfaltet oder ob sich Mängel des Konzepts oder seiner praktischen Durchführung offenbaren, die eine Verletzung des Untermaßverbots begründen. (…) Die Beobachtungspflicht schließt ei...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 04/2023, Missbrauch vo... / I. Missbrauchsschutz bei der Personensorge

In Bezug auf die Personensorge will der Gesetzgeber gewährleisten, dass die vertraglich betreute Person denselben Missbrauchsschutz genießt wie ihr gesetzlich betreutes Pendant. Deshalb macht er die Zulässigkeit etwa einer freiheitsentziehenden Unterbringung in beiden Fällen von denselben Voraussetzungen abhängig[26] und gibt hierzu den Inhalt einer Vorsorgevollmacht verbind...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 04/2023, Missbrauch vo... / 8

Auf einen Blick Wer eine Vorsorgevollmacht erteilt, kann dadurch sich und seine Erben gefährden: Im Fall der Fälle steht er ohne den Schutz betreuungsgerichtlicher Aufsicht über den Umgang mit seinem Vermögen da. Auch vormals wohlhabende Menschen können durch "privatautonome Rechtsfürsorge" sehr schnell zum Sozialfall werden. Ihr gesetzlicher Schutz gegen Missbrauch von Betr...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 04/2023, Missbrauch vo... / b. Kontrollbetreuung

Im Mittelpunkt der "wenigen normativen Grundregelungen"[109] zum Missbrauchsschutz steht das neu gestaltete[110] Institut der Kontrollbetreuung. Die Reform 2023 will hiermit dem Umstand Rechnung tragen, dass ein Bevollmächtigter grundsätzlich nicht der Aufsicht durch das Betreuungsgericht unterliegt, weshalb ein erhebliches Missbrauchsrisiko besteht.[111] Um diesem Risiko zu...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 04/2023, Missbrauch vo... / 3. Verzicht auf Form- und Wirksamkeitsvoraussetzungen

Bei ihrem konzeptionellen Verzicht auf Form- bzw. Wirksamkeitsvoraussetzungen folgt die Reform 2023 einem "Ja-aber-Prinzip". Kundige Menschen, die "an der Vorbereitung und Erarbeitung des Reformgesetzes aktiv beteiligt waren",[62] lassen dieses "Ja-aber-Prinzip" deutlich werden: Ja: "Zur Wirksamkeit einer Vorsorgevollmacht ist grundsätzlich weder eine öffentliche Beglaubigung...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 04/2023, Missbrauch vo... / IV. Nachbesserungspflicht

Die auf die Beobachtungspflicht ggf. folgende Nachbesserungspflicht ist Ausdruck des verfassungsrechtlichen Untermaßverbots. Sie aktualisiert sich, sobald "die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes erkannt oder doch jedenfalls deutlich erkennbar wird"[196] und "ist vor allem dann von Bedeutung, wenn … sich die beim Erlass des Gesetzes verfassungsrechtlich unbedenkliche Einsch...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 04/2023, Missbrauch vo... / 1. Privatautonomie – Art. 2 GG

Bei seiner Fokussierung auf die Privatautonomie verkennt der Reformgesetzgeber durchaus nicht, dass "die möglichst umfassende Gewährung von Selbstbestimmung immer auch mit einer Gefährdung vulnerabler Personen verbunden ist."[170] Jedoch hält er eine solche Gefährdung zur Rechtfertigung legislatorischer Eingriffe in das Selbstbestimmungsrecht grundsätzlich für nicht ausreich...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 04/2023, Missbrauch vo... / a. Beschränkung vertraglicher Betreuungsmacht

Die "möglichst umfassende Gewährung von Selbstbestimmung"[97] bei der Gestaltung der Vorsorgevollmacht und der Auswahl des Bevollmächtigten ist ein Credo des Reformgesetzgebers. Allerdings hat er dabei zur Privatautonomie ein durchaus ambivalentes Verhältnis: Im Gegensatz zur Gestaltungsfreiheit, die auch bei (Selbst-)Gefährdung vulnerabler Menschen noch (nahezu) schrankenlo...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 04/2023, Missbrauch vo... / B. Die Reform 2023

Wie schon das Vorgängerrecht[23] unterscheidet auch die Reform 2023 konzeptionell zwischen Personen- und Vermögenssorge sowie zwischen gesetzlich[24] und vertraglich[25] begründeten Betreuungsverhältnissen. I. Missbrauchsschutz bei der Personensorge In Bezug auf die Personensorge will der Gesetzgeber gewährleisten, dass die vertraglich betreute Person denselben Missbrauchsschu...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 04/2023, Missbrauch vo... / 4. "Einige wenige normative Grundregelungen" zur’Vollmacht

Die Reform 2023 will Schutz vor Vollmachtmissbrauch durch gesetzliche Beschränkungen vertraglicher Betreuungsmacht sowie durch das teilweise neu gestaltete Institut der Kontrollbetreuung gewährleisten. a. Beschränkung vertraglicher Betreuungsmacht Die "möglichst umfassende Gewährung von Selbstbestimmung"[97] bei der Gestaltung der Vorsorgevollmacht und der Auswahl des Bevollmä...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 04/2023, Missbrauch vo... / 2. Gleichbehandlungsgebot – Art. 3 GG

Dass das legislatorische Konzept auch über die Schutzpflicht aus Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG hinaus mit dem Gleichbehandlungsgebot nicht vereinbar ist, erschließt sich bei Durchsicht nur weniger Entscheidungen des BVerfG sehr schnell. a. BVerfGE 99, 341, 356 Bereits im Jahr 1999 hat das BVerfG dem Gesetzgeber ins Stammbuch geschrieben, dass das Verbot der Benachteiligung Behinderter...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 04/2023, Missbrauch vo... / 3. Rechtsstaatsprinzip – Art. 20 GG

Mit seinem zweiten Urteil zum Schwangerschaftsabbruch von 1993 hat das BVerfG rechtsstaatliche Kriterien entwickelt, die seitdem für alle legislatorischen Konzepte gelten. Dem Gesetzgeber ist aufgegebenmehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 04/2023, Missbrauch vo... / 2. Vertragliches Vorsorgeverhältnis

Und wie liegen die Dinge bei einem vertraglichen Betreuungsverhältnis, das der Reformgesetzgeber "Vorsorgeverhältnis"[39] nennt? Gewährleistet die Reform auch hier die rechtstaatlich gebotene Sicherung?mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 04/2023, Missbrauch vo... / II. Missbrauchsschutz bei der Vermögenssorge

Wie aber steht es um den Missbrauchsschutz bei der Vermögenssorge: Ist Gleichbehandlung auch hier sichergestellt? 1. Gesetzliches Betreuungsverhältnis In einem gesetzlichen Betreuungsverhältnis soll der vulnerable Mensch nach dem Willen des Reformgesetzgebers "möglichst effektiv gegen Missbrauch der dem Betreuer übertragenen Handlungsbefugnisse geschützt (sein)".[28] Von diese...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 04/2023, Missbrauch vo... / E. Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht

Zwei Komplexe höherrangigen Rechts sind es, vor denen die Reform 2023 bestehen muss, nämlich erstens die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK)[158] mit ihren spezifischen Anforderungen an die Vertragsstaaten und zweitens das Grundgesetz mit seinen spezifischen Anforderungen an den Gesetzgeber. I. UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) Die UN-BRK ist die selbstgewählte norma...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 04/2023, Missbrauch vo... / a. BVerfGE 99, 341, 356

Bereits im Jahr 1999 hat das BVerfG dem Gesetzgeber ins Stammbuch geschrieben, dass das Verbot der Benachteiligung Behinderter auch auf das Zivilrecht einwirkt und zur Überprüfung privatrechtlicher Gesetze zwingt. Eine rechtliche Schlechterstellung Behinderter ist nur zulässig, wenn zwingende Gründe dafür vorliegen: Die nachteiligen Auswirkungen müssen unerlässlich sein, um ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 04/2023, Missbrauch vo... / II. Grundgesetz

Zitat "Die Reform der materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften des Betreuungsrechts ist auf das zentrale Ziel ausgerichtet, eine (…) konsequent an der Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts der Betroffenen orientierte Anwendungspraxis zu gestalten."[169] Während der Gesetzgeber mit diesem Ansatz den Art. 2 GG zum archimedischen Punkt seiner Neuregelung macht, ist ...mehr