Fachbeiträge & Kommentare zu Vorsorgevollmacht

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§ 1 Vorsorgevollmachten / 1. Entscheidungsbefugnis über Untersuchungen, Behandlungen und ärztliche Eingriffe (§ 1358 Abs. 1 Nr. 1 BGB)

Rz. 224 Der vertretende Ehegatte kann gemäß § 1358 Abs. 1 Nr. 1 BGB in Gesundheitsuntersuchungen, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligen bzw. die Maßnahmen untersagen und die ärztliche Aufklärung entgegennehmen. Vom Vertretungsrecht erfasst werden sollen nicht nur Entscheidungen betreffend die Erkrankung, aufgrund derer das Vertretungsrecht eingeräumt worden is...mehr

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§ 1 Vorsorgevollmachten / 3. Vertragsabschlüsse (§ 1358 Abs. 1 Nr. 2 BGB)

Rz. 227 Der vertretende Ehegatte kann gemäß § 1358 Abs. 1 Nr. 2 BGB Behandlungsverträge (§ 630a BGB), Krankenhausverträge oder Verträge über eilige Maßnahmen der Rehabilitation und der Pflege abschließen und durchsetzen. Bei Maßnahmen der Rehabilitation und Pflege wird jedoch Eilbedürftigkeit gefordert, so dass hierunter tatsächlich nur die ersten Rehabilitationsmaßnahmen fa...mehr

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§ 1 Vorsorgevollmachten / IV. Umsetzung (§ 1358 Abs. 6 BGB)

Rz. 233 Der vertretende Ehegatte ist gemäß § 1358 Abs. 6 i.V.m. §§ 1821 Abs. 2–4, 1827 Abs. 1–3, 1828 Abs. 1, 2 BGB an den Willen des vertretenen Ehegatten gebunden. Er hat somit dessen Wünsche zu erfüllen und die Regelungen in einer eventuell vorhandenen Patientenverfügung zu beachten. Rz. 234 Die entsprechenden Genehmigungen hat der vertretende Ehegatte wie ein Betreuer bei...mehr

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§ 1 Vorsorgevollmachten / 5. Geltendmachung von Leistungsansprüchen (§ 1358 Abs. 1 Nr. 4 BGB)

Rz. 231 Gemäß § 1358 Abs. 1 Nr. 4 BGB kann der vertretende Ehegatte Ansprüche gegen Krankenversicherungen etc. geltend machen, entsprechende Abtretungen erklären und Zahlung an die Leistungserbringer verlangen. Ein Zugriff auf das Vermögen des vertretenen Ehegatten ist nicht möglich.[364] Auch soll es dem vertretenden Ehegatten möglich sein, Mängel bei der Behandlung oder Pfl...mehr

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§ 1 Vorsorgevollmachten / a) Trennung (§ 1358 Abs. 3 Nr. 1 BGB)

Rz. 203 Eine Vertretung durch einen getrenntlebenden Ehegatten ist gemäß § 1358 Abs. 3 Nr. 1 BGB nicht möglich. Eine Trennung liegt nicht bereits vor, wenn die Ehegatten nicht in derselben Wohnung oder Pflegeeinrichtung leben, es muss daneben auch ein Trennungswille bestehen.[332] Zumindest ein Ehegatte muss die eheliche Lebensgemeinschaft sowie deren Fortführung ablehnen, u...mehr

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§ 3 Das Verfahren im Betreu... / II. Geschäftsfähigkeit und Betreuung

Rz. 3 Durch die Anordnung der Betreuung allein wird die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen noch nicht berührt.[7] Er kann daher weiterhin selbstständig Verträge schließen. Dazu gehört auch, dass er jederzeit Vollmachten erteilen kann, sofern die Geschäftsfähigkeit noch besteht. Laut § 104 Abs. 2 BGB ist geschäftsunfähig, wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschli...mehr

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§ 3 Das Verfahren im Betreu... / a) Bankvollmachten, Sperrvermerke, Sammelkonten

Rz. 82 In einem zweiten Schritt ist das Vermögen des Betroffenen vom Betreuer zu sichern. Hierzu sind zunächst vordringlich bestehende Kontovollmachten zu widerrufen. Für die Praxis des Betreuers gegenüber Banken stellt sich häufig das Problem, dass die kontoführenden Banken für jede Vermögensverfügung des Betreuers die Vorlage des Original-Betreuerausweises verlangen. Dies i...mehr

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§ 3 Das Verfahren im Betreu... / K. Ausblick auf Rechtsentwicklungen im Betreuungsrecht

Rz. 202 Das Betreuungsrecht unterliegt wie kaum ein anderes Rechtsgebiet der Ausgestaltung durch die Rechtsprechung und dem tatsächlichen Zuwachs der Verfahren bei den Betreuungsgerichten. Derzeit stehen ca. 1,5 Millionen Menschen unter Betreuung, Tendenz steigend. Der Gesetzgeber hat den Handlungsbedarf erkannt. Das gesamte Betreuungsrecht steht wegen seiner Dynamik und ext...mehr

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Literaturverzeichnis

Baumgärtel/Laumen/Prütting (Hrsg.), Handbuch der Beweislast, 5. Auflage 2023 Becker/Kingreen, SGB V – Gesetzliche Krankenversicherung, Kommentar, 8. Auflage 2022 Bengel/Reimann/Holtz/Röhl, Handbuch der Testamentsvollstreckung, 8. Auflage 2023 Bienwald/Sonnenfeld/Harm/Felix/Reh/Reinfarth, Betreuungsrecht, Kommentar, 7. Auflage 2023 Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, Kommentar, 4....mehr

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§ 3 Das Verfahren im Betreu... / III. Wegfall der Voraussetzungen

Rz. 160 Wenn die Voraussetzungen wegfallen, unter denen die Betreuung angeordnet wurde, wird die Betreuung aufgehoben; ist dies zumindest teilweise der Fall, ist der jeweilige Aufgabenkreis einzuschränken (§ 1871 Abs. 1 S. 2 BGB). Rz. 161 Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn der Betroffene (auch teilweise) gesundet und daher seine Angelegenheiten wieder selbst besorgen ...mehr

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§ 3 Das Verfahren im Betreu... / 1. Wünsche des Betroffenen

Rz. 100 Da auch in diesem Bereich § 1821 BGB als Richtschnur gilt, sind das Wohl und die Wünsche des Betreuten vorrangig zu berücksichtigen und eine persönliche Betreuung ist durchzuführen. Wichtige Entscheidungen hat der Betreuer daher mit dem Betreuten abzusprechen und nach Möglichkeit nach dessen Wünschen zu entscheiden, sofern sie nicht dem Wohl des Betreuten zuwiderlauf...mehr

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§ 3 Das Verfahren im Betreu... / IV. Form und Inhalt einer Betreuungsverfügung

Rz. 183 Bei der Errichtung der Betreuungsverfügung ist die notarielle Beurkundung oder die Unterschriftsbeglaubigung durch den Notar ebenso wenig notwendig wie die Hinzuziehung von Zeugen. Zum Nachweis der vollen Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt der Errichtung der Betreuungsverfügung ist es jedoch sinnvoll, unbeteiligte Dritte als Zeugen hinzuzuziehen. Außerdem wird dadurch ...mehr

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§ 5 Registrierung / A. Einführung

Rz. 1 Am 31.7.2004 trat das Gesetz vom 23.4.2004 zur Registrierung von Vorsorgeverfügungen und zur Einführung von Vordrucken für die Vergütung von Berufsbetreuern in Kraft. Nach § 78a Abs. 3 BNotO bestand eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Bundesministeriums der Justiz, aufgrund derer dieses die Vorsorgeregister-Verordnung (VRegV) erlassen und das Zentrale Vorsorgere...mehr

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§ 5 Registrierung / C. Gebühren der Registrierung

Rz. 6 Die Höhe der Gebühren für die Registrierung richtet sich nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu der Vorsorgeregister-Gebührensatzung (VRegGebS) und hängt zum einen von dem gewählten Meldeweg (online, schriftlich, Direktmeldung oder Meldung über institutionelle Stelle), von der gewählten Abrechnungsart (Lastschrift oder Überweisung nach Rechnung) sowie von der Zahl ...mehr

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§ 1 Vorsorgevollmachten / 2. Sachliche Voraussetzung (§ 1358 Abs. 1 BGB)

Rz. 198 Voraussetzung ist gemäß § 1358 Abs. 1 BGB, dass der zu vertretende Ehegatte seine Angelegenheiten betreffend die Gesundheitssorge aufgrund von Krankheit oder Bewusstlosigkeit nicht besorgen kann. Dies wäre gemäß § 630d Abs. 1 S. 4 BGB der Fall, wenn die Einwilligung für eine unaufschiebbare medizinische Maßnahme nicht rechtzeitig eingeholt werden kann, diese jedoch o...mehr

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§ 1 Vorsorgevollmachten / 4. Nachweis und Verfahren (§ 1358 Abs. 4 BGB)

Rz. 218 Der Arzt, gegenüber dem das Vertretungsrecht durch den vertretenden Ehegatten ausgeübt wird, stellt diesem ein Dokument aus, welches das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ehegattenvertretung bestätigt (§ 1358 Abs. 4 BGB). In dieses Verfahren werden weder ein Gericht noch eine andere Person eingebunden. Folglich erfolgt auch keine Kontrolle durch eine unabhängige ...mehr

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§ 3 Das Verfahren im Betreu... / b) Wünsche des Betroffenen

Rz. 86 Ob sich der Betreuer bei der Vermögenssorge nach den Wünschen des Betroffenen zu richten hat oder ihm vorrangig die Aufgabe obliegt, dessen Vermögen zu erhalten und/oder zu mehren, ist einzelfallabhängig zu beurteilen. Die Richtschnur bildet § 1821 BGB. Der Gesetzgeber sieht vor, dass der Betreuer den Wünschen des Betreuten vorrangig zu entsprechen hat, soweit dies de...mehr

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§ 3 Das Verfahren im Betreu... / L. Formularteil

Rz. 206 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 3.1: Betreuungsverfügung Ich, wünsche ich für den Fall, dass für mich ein gesetzlicher Betreuer bestellt...mehr

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§ 3 Das Verfahren im Betreu... / 2. Tatsächliche – rechtliche Betreuung

Rz. 68 Die persönliche Betreuung wird seitens des Betroffenen oft verkannt und missverstanden. Sie meint keine tatsächliche Versorgung des Betroffenen (z.B. für diesen einkaufen, putzen), da regelmäßig nur eine rechtliche Betreuung besteht. Die tatsächlichen Verrichtungen des täglichen Lebens sind durch Dritte, z.B. Caritas, soziale Hilfsdienste, Essen auf Rädern usw., vorzun...mehr

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ZErb 06/2024, Zuwendung ein... / 1 Gründe

I. Die Beteiligten sind die Töchter der Erblasserin, die am … 06.2020 verstarb. Nach der Erblasserin wurde ein eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes Testament mit folgendem Wortlaut eröffnet: Zitat K … A … Mein Testament Ich … … geb. … .27 ordne hiermit an Meine Tochter A … S … , mit Sohn S … S … , die das Grundstück erworben hat die sämtliche beweglichen Gegenstände wie ...mehr

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§ 3 Das Verfahren im Betreu... / 5. Betreuung im Drittinteresse?

Rz. 26 Grundsätzlich muss es sich um eigene Angelegenheiten des Betroffenen handeln, für die eine Betreuung eingerichtet wird. Ausnahmsweise ist eine Betreuung im Drittinteresse möglich, beispielsweise wenn ohne Betreuerbestellung Willenserklärungen Dritter nicht wirksam werden können. So wurde bereits entschieden, dass für einen geschäftsunfähigen Mieter eine Betreuung anzuo...mehr

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§ 3 Das Verfahren im Betreu... / I. Zweck der Betreuung

Rz. 1 Das Institut der Betreuung ist bifunktional: Zum einen sollen Volljährige, die ganz oder teilweise ihre Angelegenheiten nicht (mehr) selbst besorgen können, vor Gefährdungen ihrer Person oder ihres Vermögens geschützt werden. Darüber hinaus sollen dem Betreuten staatlicher Beistand und Hilfestellung an die Hand gegeben werden. Er soll also nicht lediglich "verwaltet" w...mehr

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§ 3 Das Verfahren im Betreu... / 3. Bestattung des Betroffenen

Rz. 149 Problematisch und in der Rechtsprechung teilweise streitig ist die Frage, ob der Betreuer berechtigt ist, die Bestattung des verstorbenen Betreuten zu veranlassen. Vergütet erhält er seine Aufwendungen für Fahrten zur Beerdigung des vormals Betreuten jedenfalls nicht.[200] Rz. 150 Grundsätzlich haben die Angehörigen des Verstorbenen aus deren Recht zur Totensorge die ...mehr

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§ 2 Patientenverfügung / II. Maßnahmen nach §§ 1829, 1831 und 1832 BGB

Rz. 21 Die §§ 1829, 1831 und 1832 BGB beinhalten Regelungen für Maßnahmen, die für den Patienten hohe gesundheitliche Risiken bergen bzw. erhebliche Freiheitsbeschränkungen bedeuten. Aufgrund der Erheblichkeit der durch Einwilligung/Nichteinwilligung/Widerruf der Einwilligung drohenden Folgen besteht ein Genehmigungserfordernis durch das Betreuungsgericht. Rz. 22 Nach § 1829 ...mehr

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§ 4 Die Vergütung im Vorsor... / A. Allgemeines

Rz. 1 Anwaltliche Gebühren sollten für den Mandanten immer transparent sein, dies gilt auch im Vorsorge- und Betreuungsrecht. Der Mandant sollte schon im Rahmen der Erstberatung und bevor er dem Rechtsanwalt das Mandat erteilt über die Höhe der zu erwartenden Anwaltsgebühren informiert und eine Gebührenvereinbarung getroffen werden.[1] Rz. 2 Im Vorsorge- und Betreuungsrecht s...mehr

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§ 2 Patientenverfügung / I. Grundsätze

Rz. 28 Grundsätzlich ist der Verfügende hinsichtlich des Inhalts seiner Patientenverfügung frei. Dringend angeraten ist es, bei einer wesentlichen Änderung der gesundheitlichen Situation die Fortgeltung der Verfügung ausdrücklich zu vermerken bzw. die Verfügung inhaltlich anzupassen. Inhaltlich zu unterscheiden sind letztlich zwei Konstellationen:mehr

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§ 3 Das Verfahren im Betreu... / V. Auswahl des Betreuers

Rz. 186 Bei der Auswahl des Betreuers kann der Betroffene verschiedene Personen für jeweils unterschiedliche Aufgabenbereiche benennen, so beispielsweise eine Person für die Besorgung der vermögensrechtlichen Angelegenheiten und eine weitere Person für die Erledigung der Gesundheitssorge. Des Weiteren ist es genauso möglich, mehrere Alternativvorschläge bezüglich einer Betre...mehr

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§ 3 Das Verfahren im Betreu... / a) Auskunftsrechte nach § 666 BGB

Rz. 41 Praktisch bedeutsam ist diese Art der Betreuung, wenn Bankvollmachten erteilt wurden. Liegen konkrete Umstände vor,[86] die auf einen Missbrauch der Vollmacht schließen lassen, liegt ein Bedürfnis für die Anordnung dieser Betreuungsform vor. Ebenso, wenn der Betroffene seine Kontrollrechte aus § 666 BGB wegen psychischer oder sonstiger Erkrankungen nicht mehr selbst w...mehr

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§ 4 Die Vergütung im Vorsor... / 4. Vermögende Betreute

Rz. 59 Bei einem vermögenden Betreuten kann dem ehrenamtlichen Betreuer vom Betreuungsgericht nach §§ 1875 Abs. 1, 1876 BGB eine Ermessensvergütung bewilligt werden. Ob und in welcher Höhe eine Vergütung bewilligt wird, liegt im Ermessen des Gerichts und richtet sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Betreuung.[43] Es genügt, wenn entweder das eine oder das andere de...mehr

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§ 5 Registrierung / B. Verfahren der Registrierung

Rz. 3 Den Betreuungsgerichten und Ärzten, welche im Rahmen einer Entscheidung über eine dringende medizinische Behandlung um Auskunft ersuchen (§ 78b Abs. 1 BNotO), ist es somit möglich, online auf den Datenbestand des Zentralen Vorsorgeregisters zuzugreifen. Betreuer, Betreuungsbehörden sowie Bevollmächtigte haben nach wie vor kein Auskunftsrecht.[3] Im Zentralen Vorsorgereg...mehr

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Internationale Aspekte – Da... / 4 Rechtsfolgen

Das nach dem Übereinkommen anwendbare Recht betrifft das Bestehen, den Umfang, die Änderung und die Beendigung der Vorsorgevollmacht. Die Art. 15 ff. ErwSÜ erfasst insbesondere: Zulässigkeit[21] der Vorsorgevollmacht, Wirksamkeit der Errichtung[22], Wirksamkeit zum Zeitpunkt der Anwendung der Vorsorgevollmacht[23], Registrierungs- und Genehmigungserfordernisse[24], B, Formwirksamke...mehr

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Internationale Aspekte – Da... / 2.1 Sachlich

Vom ErwSÜ erfasst sind nach den Art. 15 ff. ErwSÜ streng genommen lediglich Vollmachten eines Erwachsenen (Art. 2 Abs. 1 ErwSÜ) für den Fall ab Eintritt seines Vorsorgefalls. Die deutsche Ausprägung der Vorsorgevollmacht als sog. unmittelbar wirksame General- und Vorsorgevollmacht geht deutlich weiter. Rein dogmatisch müsste man derartige Vollmachten also aufspalten in einen...mehr

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Internationale Aspekte – Da... / 3.1 Grundsatz

Zur Anwendung kommt nach Art. 15 Abs. 1 ErwSÜ das Recht des Landes, in dem der Errichtende zum Zeitpunkt der Vereinbarung oder der Vornahme des Rechtsgeschäfts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Sachnormverweisung, Art. 19 ErwSÜ). Der unbestimmte Rechtsbegriff des gewöhnlichen Aufenthalts ist dabei nicht näher definiert. Er ist bezogen auf den Einzelfall auszulegen. Im Wese...mehr

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Internationale Aspekte – Da... / 3.3.2 Schutzmaßnahmen, Art. 16 ErwSÜ

Bei objektiver Gefährdung der Person oder des Vermögens des Betroffenen kann die Vorsorgevollmacht von den zuständigen Behörden aufgehoben oder geändert werden. Voraussetzung ist dabei aber, dass das nach Art. 15 ErwSÜ berufene Vollmachtsstatut so weit wie möglich berücksichtigt wird. In Deutschland ist bei internationaler Zuständigkeit deutscher Betreuungsgerichte ein Eingr...mehr

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Internationale Aspekte – Da... / 3.3.1 Art und Weise der Ausübung

Das ErwSÜ unterstellt die Wirksamkeit und den Umfang einer Vorsorgevollmacht dem Recht des Staats, in dem der Betroffene zum Zeitpunkt der Errichtung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Demgegenüber bestimmt das Recht des Staats, in dem die Vollmacht ausgeübt wird, die anwendbaren Normen, Art. 15 Abs. 3 ErwSÜ. Die Abgrenzung dürfte mitunter schwerfallen. Art. 15 Abs. 3 Erw...mehr

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Internationale Aspekte – Da... / 2.3 Zeitlich

Das ErwSÜ gilt für alle Vollmachten, die nach Inkrafttreten des Übereinkommens errichtet wurden, Art. 50 Abs. 1 ErwSÜ. In Bezug auf Deutschland sind dies also alle Maßnahmen ab dem 1.1.2009. Für Fälle vor diesem Datum regelt Art. 50 Abs. 3 ErwSÜ, dass auch solche Vollmachten, die denen des Art. 15 ErwSÜ entsprechen, vom Abkommen erfasst sein sollen. Praktisch dürften damit d...mehr

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Internationale Aspekte – Da... / 1 Überblick

Die fortschreitende Internationalisierung von Sachverhalten mit Bezug zu Vorsorgefragen macht es zunehmend erforderlich, den Umgang mit inländisch errichteten Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen im Ausland festzulegen. Vor diesem Hintergrund regelt das Haager Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen vom 13.1.2000 (ErwSÜ),[1] ratifiziert und verö...mehr

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ZErb 05/2024, Symposium zu den Schutzmöglichkeiten bei der Vorsorgevollmacht - Herausforderungen für Staat, Notariat und Anwaltschaft

Am 24.2.2024 fand das Symposium zu den "Schutzmöglichkeiten bei der Vorsorgevollmacht – Herausforderungen für Staat, Notariat und Anwaltschaft" an der Juristischen Fakultät der Humboldt Universität zu Berlin statt. Es war eine gemeinschaftliche Veranstaltung des Forschungsinstituts für Notarrecht, dem Bundesministerium für Justiz und dem VorsorgeAnwalt e.V. Die Begrüßung fand...mehr

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ZErb 05/2024, Berechtigung ... / 1 Gründe

I. Der Erblasser wohnte in einem Alten- und Pflegeheim. Mit Bescheid vom 23.1.2006 übernahm die Beteiligte zu 1) die nicht gedeckten Pflegekosten. Die Bewilligung erfolgte darlehensweise, weil der Erblasser über nicht sofort verwertbare, nicht zum Schonvermögen gehörende Vermögenswerte verfügte (Bl. 32 f.). Mit Bescheid vom 27.7.2017 forderte die Beteiligte zu 1) einen Betrag...mehr

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ZErb 04/2024, Immobilienrecht

Der Ärger mit Altlasten im Nachlass Grundbesitzveräußerung aus dem Nachlassvermögen sind in der Praxis mitunter aufwändig, vor allem bei Grundbüchern mit Altlasten. In der Regel verlangen finanzierende Bank die Sicherstellung der Grundbuchbereinigung aller wertmindernder Eintragungen. Der Beitrag soll nicht abschließend für Einzelfälle Lösungen aufzeigen und Problembewusstsei...mehr

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Grundbesitz und Nachlass: A... / 1.1 Auskunftspflicht der Miterben untereinander

Grundsatz Der Miterbe ist aufgrund seiner Stellung als Erbe regelmäßig selbst in der Lage, sich die erforderlichen Informationen über Bestand und Wert des Nachlasses zu beschaffen. Insbesondere sein Recht auf Mitverwaltung des Nachlasses gemäß § 2038 BGB ermöglicht es ihm, jederzeit Kenntnis über die Höhe des Nachlasses zu gewinnen.[1] Eine allgemeine Auskunftspflicht der Mi...mehr

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ZErb 04/2024, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. Bayerischer Notarverein e.V. (Hrsg.) Kostentabelle für Notare Bäuerle Tabelle 35. Auflage, 2021 Nomos, ISBN 978-3-8487-7053-3, 29 EUR Die Kostentabell...mehr

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Grundbesitz und Nachlass: S... / 6.2 Trans- und postmortale Vollmacht

Vorteile Eine Vollmacht kann der Vertretene auch für die Zeit nach seinem Tod erteilen. Sie hat mehrere Vorteile: Der Nachlass bleibt "handlungsfähig", auch wenn sich die Ermittlung der Erben oder die Bestellung eines Testamentsvollstreckers länger hinzieht. Ferner lässt sich so bei der Übertragung von Grundstücken eventuell die Erteilung eines Erbscheins vermeiden.[1] Allerd...mehr

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Grundbesitz und Nachlass: S... / 5.1.1 Legitimation der Erben

Klärung der Rechte am Nachlass Die Erbschaft fällt, wie bereits erwähnt, automatisch an. Die Person des oder der Erben muss jedoch erst noch ermittelt werden. Diese Unsicherheit wird am deutlichsten beseitigt durch einen Erbschein: Er weist die Erben und – im Falle der Erbengemeinschaft – meist auch den Anteil der Miterben am Nachlass aus und bescheinigt deren etwaige Beschrä...mehr

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Grundbesitz und Nachlass: S... / 1.6.5 Abgrenzung: Zentrales Vorsorgeregister

Vorsorgevollmachten Die Bundesnotarkammer führt als Registerbehörde auch ein automatisiertes elektronisches Register über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen. In dieses Zentrale Vorsorgeregister [1] dürfen Angaben über Vollmachtgeber, Bevollmächtigte, die Vollmacht und deren Inhalt sowie über Vorschläge zur Auswahl des Betreuers, Wünsche zur Wahrnehmung der Betreuung...mehr

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ZErb 03/2024, Stillschweige... / 1 Gründe

I. Die Parteien sind Geschwister und zugleich Mitglieder der nicht auseinandergesetzten Erbengemeinschaft nach ihrer Mutter, der am … 2019 verstorbenen (Name 01), geborene (Name 02) (nachfolgend: Erblasserin). Weitere Abkömmlinge der Erblasserin sind nicht vorhanden. Die Erblasserin hinterließ ein handschriftliches Testament (vom 31.8.2017) mit nachfolgendem Inhalt: Zitat Testam...mehr

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ZErb 03/2024, Rezensionen

NotarFormulare Nichteheliche Lebensgemeinschaft Muster – Verträge – Erläuterungen Maximilian Freiherr von Proff zu Irnich 3. Auflage 2024 240 Seiten mit Musterdownload, 79 EUR Deutscher Notarverlag, ISBN 978-3-95646-288-7 Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist gesellschaftlich anerkannt, aber im Bereich des Zivilrechts nicht bzw. nur dürftig gesetzlich geregelt. Das Werk mit übe...mehr

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ZErb 03/2024, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. Doukoff Beck’sches Mandatshandbuch Zivilrechtliche Berufung Handbuch 7., völlig neubearbeitete Auflage, 2023 C.H.BECK, ISBN 978-3-406-79153-6, 129 EU...mehr

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FF 03/2024, Sachverhaltserm... / aa) Inhalt und Art der Amtsermittlungsmaßnahmen

Inhaltlich sind dem Gericht durch § 26 FamFG keine Grenzen für die Mittel der Sachverhaltsaufklärung gesetzt, soweit es Maßnahmen selbst oder durch das zur Amtshilfe verpflichtete Jugendamt (§ 53 SGB VIII) bzw. mitwirkungsbereiter Dritter durchführen kann.[13] Es kann Personen anhören, Akten beiziehen,[14] einen Ortstermin abhalten,[15] Dokumente und Gegenstände ansehen und ...mehr

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Schutz vor Missbrauch einer General- und Vorsorgevollmacht

Zusammenfassung General- und Vorsorgevollmachten sind im privaten wie im unternehmerischen Bereich dringend zu empfehlen. Aufgrund der weitreichenden Befugnisse des Bevollmächtigten besteht jedoch ein hohes Missbrauchspotenzial. Dem sollte bereits bei Erteilung der Vollmacht durch eine entsprechende inhaltliche Gestaltung vorgebeugt werden. Bedeutung von General- und Vorsorge...mehr