Fachbeiträge & Kommentare zu Vorkaufsrecht

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Ausübung beim ersten Verkaufsfall nach Umwandlung.

Rn 11 Das Vorkaufsrecht gilt nur für den ersten Verkaufsfall nach der Umwandlung, für spätere Verkäufe greift es nicht ein (BGH ZMR 07, 770; ZMR 06, 511 im Anschluss an BGH ZMR 99, 607 = MDR 99, 986 = NJW 99, 2044 zu § 2b WoBindG; AG Frankfurt/M NJW 95, 1034 = ZMR 95, 317; vgl auch LG Oldenburg WuM 97, 436). Kein Vorkaufsfall aber dennoch ein erster Verkaufsfall (BGH ZMR 07,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Kontrahierungszwang.

Rn 7 Den Gegensatz zur Abschlussfreiheit bildet der Kontrahierungszwang. Er kann va auf Rechtsgeschäft oder auf Gesetz beruhen. Rn 8 Der wichtigste Kontrahierungszwang durch Rechtsgeschäft liegt in der Einräumung einer Option: Diese berechtigt den anderen Teil, durch einseitige Willenserklärung einen Vertrag mit dem Optionsgeber zustande zu bringen. Dabei kann man die Verkauf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Benachrichtigungspflicht.

Rn 4 Die Pflicht zur Benachrichtigung ergibt sich für den Käufer aus dem Gesetz. Die gleiche Pflicht trifft den weiterveräußernden Verkäufer. Er hat den Miterben nicht nur den Inhalt des Kaufvertrages, sondern auch die Übertragung unverzüglich anzuzeigen (Grüneberg/Weidlich § 2035 Rz 2). Die Miterben können bis zur Übertragungsanzeige das Vorkaufsrecht dem Verkäufer ggü gem ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Die Umwandlungsabsicht.

Rn 10 Umwandlungsabsicht wird bejaht, wenn konkrete Maßnahmen vorliegen, die über das Beschaffen der reinen Abgeschlossenheitsbescheinigung (vgl § 7 IV Nr 2 WEG) hinausgehen. Es ist zumindest die Beurkundung bzw – was auch genügt (Kosten!) – Beglaubigung der Teilungserklärung oder Veräußerung einzelner Wohnungseigentums- bzw Wohnungserbbaurechte nach § 30 WEG mit der Aufteil...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Bedeutung.

Rn 2 Vorkaufsrechte werden va für Immobilien und Unternehmensbeteiligungen (s Westermann in FS Wiedemann, 1349 ff) vereinbart. Sie haben typisch zwei Funktionen (Erman/Grunewald Rz 1): Häufig steht im Vordergrund, den Erwerb durch einen Dritten zu verhindern, zB bei Familienunternehmen durch Familienfremde (vgl BGH NJW 87, 890 [BGH 25.09.1986 - II ZR 272/85]) oder bei Grunds...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Erlassvertrag.

Rn 32 Das Vorkaufsrecht erlischt durch Erlassvertrag (§ 397) zwischen Verpflichtetem und Berechtigtem (BGHZ 60, 275, 291; BGH LM § 504 Nr 7 f; WM 03, 385, 388; HP/Faust Rz 16 auch zur aA, dass einseitiger Verzicht ausreicht); bei Abschluss nach Ausübung handelt der Berechtigte als Käufer (insg Grüneberg/Weidenkaff Rz 8). Dieselbe Wirkung hat Vereinbarung zwischen Berechtigte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Haftungsbefreiung.

Rn 2 Die Haftungsfreistellung in 1 erfolgt im Zeitpunkt der Übertragung, nicht bei Ausübung des Vorkaufsrechts. Hinsichtlich des durch das Vorkaufsrecht hinzu erworbenen Erbteils trifft die Miterben die unbeschränkte Haftung (Staud/Löhnig § 2036 Rz 3). Rn 3 Es verbleibt aber nach 2 bei der Haftung für mangelhafte Verwaltungshandlungen gem §§ 1978–1980. Sie umfasst auch das Pr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Struktur.

Rn 15 Die Rechtsstellung von Berechtigtem und Verpflichtetem unterscheidet sich nach 3 Phasen: (1) Der Abschluss der Vorkaufsvereinbarung begründet ausschließlich das Vorkaufsrecht, ohne weitergehende Bindung des Verpflichteten. (2) Mit dem Vorkaufsfall ist die Bindung konkretisiert auf das Recht des Berechtigten, zu den vom Verpflichteten mit dem Drittkäufer vereinbarten Be...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Verkauf an gesetzliche Erben.

Rn 2 Privilegiert ist nur der Verkauf an die gesetzlichen Erben zu diesem Zeitpunkt. Eingeschlossen sind nachberufene (zB § 1924 III) aktuell ggf noch ausgeschlossene (s § 1924 II; Erman/Grunewald Rz 2), nicht aber testamentarisch oder vertraglich eingesetzte Erben. Miterwerb durch Dritte, va Ehegatten (RG JW 25, 2128), ist unschädlich (Erman/Grunewald Rz 2). Die Vorwegnahme...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Zeitliche Grenzen, I 3.

Rn 4 Die Umwandlung muss – wie auch der Verkauf an den Dritten – nur nach der ›Überlassung‹ (vgl Staud/Rolfs § 577 Rz 14; BGH NZM 16, 540 [BGH 06.04.2016 - VIII ZR 143/15]) des Mietobjekts – die nicht zwingend mit dem Tag des Mietvertragsschlusses zusammenfallen muss – erfolgen, ansonsten ist der Zeitpunkt der Umwandlung selbst ohne Bedeutung (Blank WuM 93, 577). Die ›Begrün...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Verhältnis Verpflichteter – Drittkäufer.

Rn 7 Der Drittkaufvertrag wird durch die Ausübung nicht berührt (BGH NJW-RR 09, 1172 Rz 14 mwN; BGHZ 199, 136 Rz 21), so dass der Verpflichtete aus zwei Kaufverträgen verpflichtet ist. Bei Kenntnis des Drittkäufers vom Vorkaufsrecht führt dessen Ausübung allerdings zum Eintritt einer auflösenden Bedingung mit der Folge, dass der Drittkäufer keine Erfüllungsansprüche mehr hat...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Nicht schätzbare Nebenleistung (S 2).

Rn 3 Die Ausn von 1 liegt vor, wenn der Verpflichtete mit dem durch Bewertung festgestellten Geldbetrag keine wirklich gleichwertige Leistung erwerben kann, bes bei durch persönliche Verbundenheit geprägten Dienstleistungen. Bsp: ja: Altenpflege durch Verwandten (RG 121, 147, 140); nein: Pferdebetreuung (Hambg NJW-RR 92, 1496 obiter); vage beschriebene Beratungsleistungen (M...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Anwachsung (S 2).

Rn 3 Eine Nichtausübung oder gleichstehend eine unwirksame Ausübung (BGH NJW-RR 09, 1172 [BGH 13.03.2009 - V ZR 157/08] Rz 22), zB wenn ein gemeinschaftlich Berechtigter die von jedem Berechtigten separat zu wahrende Ausübungsfrist nicht einhält (RG HRR 32 Nr 451; Stuttg NJW-RR 09, 952 [OLG Stuttgart 11.12.2008 - 7 U 155/08]), führt nicht zum Erlöschen des gemeinschaftlichen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Eintrittsrecht.

Rn 14 Im Unterschied zum Vorkaufsrecht wird das Eintrittsrecht im Kaufvertrag mit dem Drittkäufer vereinbart: es gewährt dem Berechtigten unter dort zu regelnden Bedingungen das Recht auf Übertragung der Rechtsstellung des Drittkäufers. Die eher seltene Konstruktion wird va zugunsten von Familienangehörigen und Konzernunternehmen oder bei noch nicht feststehendem Enderwerber...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Abgrenzung.

Rn 8 Kautelarjuristisch sind dem Vorkaufsrecht und seinen Funktionen ähnl: I. Dingliches Vorkaufsrecht (§§ 1094–1104). Rn 9 Auf das dingliche Vorkaufsrecht finden die §§ 463 ff Anwendung (§ 1098 I 1), nicht aber umgekehrt die §§ 1094 ff auf das schuldrechtliche. Nur bei Vereinbarung besteht neben einem dinglichen ein schuldrechtliches Vorkaufsrecht (BGH NJW 14, 622 Rz 8 ff: we...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, dem Eigentümer gegenüber zum Vorkaufberechtigt ist. (2) Das Vorkaufsrecht kann auch zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks bestellt werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Der Verpflichtete hat dem Vorkaufsbe rechtigten den Inhalt des mit dem Dritten geschlossenen Vertrags unverzüglich mitzuteilen. 2Die Mitteilung des Verpflichteten wird durch die Mitteilung des Dritten ersetzt. (2) 1Das Vorkaufsrecht kann bei Grundstücken nur bis zum Ablauf von zwei Monaten, bei anderen Gegenständen nur bis zum Ablauf einer Woche nach dem Empfang der Mit...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar und geht nicht auf die Erben des Berechtigten über, sofern nicht ein anderes bestimmt ist. 2Ist das Recht auf eine bestimmte Zeit beschränkt, so ist es im Zweifel vererblich.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Wer in Ansehung eines Gegenstandes zum Vorkauf berechtigt ist, kann das Vorkaufsrecht ausüben, sobald der Verpflichtete mit einem Dritten einen Kaufvertrag über den Gegenstand geschlossen hat.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Das Vorkaufsrecht beschränkt sich auf den Fall des Verkaufs durch den Eigentümer, welchem das Grundstück zur Zeit der Bestellung gehört, oder durch dessen Erben; es kann jedoch auch für mehrere oder für alle Verkaufsfälle bestellt werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Einzelfälle.

Rn 67 Abtretung: Eine Zession oder Prozessführungsermächtigung ist sittenwidrig, wenn eine unvermögende Partei zur gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen vorgeschoben wird und dies bezweckt, das Kostenrisiko zulasten der beklagten Partei zu vermindern oder auszuschließen, wofür auf den Zeitpunkt der Abtretung abzustellen ist (Ddorf NZKart 15, 201). Ein wegen wucherähnlich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Begründung.

Rn 16 Das Vorkaufsrecht entsteht durch Vertrag zwischen Verpflichtetem und Berechtigtem. Es begründet daher keine Rechtsbeziehungen zwischen Berechtigtem und Drittkäufer. Die Vorkaufsvereinbarung bedarf der Form des Rechtsgeschäfts, also gelten zB § 311b I (RG 110, 327, 333; 148, 105, 108), § 15 IV GmbHG (Erman/Grunewald Rz 7).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift erweitert den Schutz des Vorkaufsberechtigten, der das Vorkaufsrecht abw von § 464 auch dem Anteilskäufer sowie nach § 2037 weiteren Erwerbern ggü ausüben kann.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Hat der Dritte den Gegenstand, auf den sich das Vorkaufsrecht bezieht, mit anderen Gegenständen zu einem Gesamtpreis gekauft, so hat der Vorkaufsberechtigte einen verhältnismäßigen Teil des Gesamtpreises zu entrichten. 2Der Verpflichtete kann verlangen, dass der Vorkauf auf alle Sachen erstreckt wird, die nicht ohne Nachteil für ihn getrennt werden können.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Begriff.

Rn 1 Das Vorkaufsrecht gewährt dem Berechtigten aufgrund Vereinbarung mit dem Verpflichteten das Recht, durch Erklärung ggü dem Verpflichteten im Falle des Verkaufs des belasteten Gegenstands einen Kaufvertrag mit denselben Bedingungen, wie sie der Verpflichtete mit dem Drittkäufer vereinbart hatte, zum Entstehen zu bringen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Form, III.

Rn 6 § 577 III sieht – in Abw von der allgemeinen Verweisung in § 577 I 3 auf die §§ 463 ff – die Schriftform für die Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Mieter vor. Zu den Besonderheiten im Zusammenhang mit dem früheren HausTWG (jetzt §§ 312 ff, 355 ff) vgl J.-H. Schmidt WE 01, 66. Die Ausübung des Vorkaufsrechts stellt eine empfangsbedürftige einseitige Willenserklärung ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Eine Vereinbarung des Verpflichteten mit dem Dritten, durch welche der Kauf von der Nichtausübung des Vorkaufsrechts abhängig gemacht oder dem Verpflichteten für den Fall der Ausübung des Vorkaufsrechts der Rücktritt vorbehalten wird, ist dem Vorkaufsberechtigten gegenüber unwirksam.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Inhalt des Kaufvertrags.

Rn 6 II ordnet vollständige Konkordanz an zwischen den Bedingungen des Drittkaufvertrags, der nach Ausübung ohne Zustimmung des Berechtigten nicht mehr geändert werden kann (RG 118, 5, 7; BGH NJW 69, 1959 f [BGH 11.07.1969 - V ZR 25/67]; für die Zeit vorher s § 463 Rn 25), und des durch Ausübung mit dem Berechtigten zustande gekommenen Kaufvertrags; dies gilt nicht für im Dr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Gefahren der Vertragsdurchführung.

Rn 51 Ohne Einfluss auf den Vergütungsanspruch des Maklers bleiben nachträgliche Geschehnisse mit Wirkungen auf den Hauptvertrag. Die Parteien des Hauptvertrags können sich dem Vergütungsanspruch insb nicht dadurch entziehen, dass sie den Vertrag einvernehmlich aufheben (BGH NJW-RR 93, 248 [BGH 11.11.1992 - IV ZR 218/91]; 02, 50 [BGH 27.09.2001 - III ZR 318/00]). Gleiches gi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Vertragsgegenstand.

Rn 1 Der Vertrag muss eine Verpflichtung zur Änderung des Eigentums (auch von Miteigentumsanteilen) an einem Grundstück enthalten, also zur Übertragung oder zum Erwerb von Eigentum an einem Grundstück verpflichten. Einem Grundstück stehen gleich das Wohnungseigentum (§ 4 III WEG) und das Erbbaurecht (§ 11 ErbbauRG dazu Nürnbg MittBayNot 21, 234), auch das Sondereigentum an G...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 594b BGB – Vertrag über mehr als 30 Jahre.

Gesetzestext 1Wird ein Pachtvertrag für eine längere Zeit als 30 Jahre geschlossen, so kann nach 30 Jahren jeder Vertragsteil das Pachtverhältnis spätestens am dritten Werktag eines Pachtjahrs für den Schluss des nächsten Pachtjahrs kündigen. 2Die Kündigung ist nicht zulässig, wenn der Vertrag für die Lebenszeit des Verpächters oder des Pächters geschlossen ist. Rn 1 Die Nor...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Verhältnis Eigentümer/Berechtigter.

Rn 5 Hat der Eigentümer noch nicht wirksam zugunsten des Dritten verfügt, so erfüllt er zweckmäßig sogleich an den Berechtigten. Wegen der Vormerkungswirkung, Abs 2, hat der Eigentümer iErg, anders als beim schuldrechtlichen Vorkaufsrecht, keine Wahl, an wen er erfüllen will. Es gelten die allg Regeln, §§ 873, 925 (zu Genehmigungen s.u. Rn 10). Rn 6 Hat der Eigentümer bereits...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Grundstücksrecht (Stammrecht).

Rn 4 Sofern das aufzuhebende Recht dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks zusteht (subjektiv-dingliches Recht), ist die Zustimmung auch derjenigen Berechtigten erforderlich, die ein Recht an dem herrschenden Grundstück haben, weil deren Recht mittelbar durch die Aufhebung des subjektiv-dinglichen Rechts betroffen ist. Bsp: Grunddienstbarkeit (§ 1018), Vorkaufsre...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Negative Abgrenzung.

Rn 7 Ein Recht zum Besitz wird in einer Reallast, einem Vorkaufsrecht, einem Grundpfandrecht und einer Grunddienstbarkeit, sofern diese nicht ausdrücklich eine Besitznahme zum Inhalt haben, gesehen (MüKo/Baldus § 986 Rz 14). Gleiches gilt für ein Besitzrecht aus formunwirksamen Verträgen – mit Ausn des Vorliegens von Treuwidrigkeit – (BGHZ 29, 6) sowie bei Gesellschaftereinl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Vergleichbare Fälle.

Rn 2 Die Wirkung einer Vormerkung haben auch das dingliche Vorkaufsrecht (§ 1098 II) sowie die Rechte nach § 1179a I 3, §§ 130 ff ZVG, § 31 IV ErbbauRG, § 20 RSiedlG und im Öffentlichen Recht § 28 II 2 BauGB und § 34 I 3 VermG (weitere Fälle bei MüKo/Lettmaier Rz 12f). Keine Vormerkung iSv § 883 ist die vAw einzutragende ›Vormerkung‹ nach § 18 II GBO, die lediglich den Rang ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Der Grundsatz.

Rn 1 Es gelten kraft der Verweisung in I 1 die §§ 463–473. Während diese jedoch bei unmittelbarer Anwendung kraft ihrer Natur als schuldrechtliche Normen dispositiv sind, gilt dies hier nicht: Durch ihre Transformation ins Sachenrecht unterliegen sie dem hier geltenden Änderungsverbot. Unzulässig ist also zB ein Vorkaufsrecht mit limitiertem Kaufpreis (BGHDB 66, 1351; NJW 01...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Voraussetzungen.

Rn 2 Erfasst werden rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkungen veräußerlicher Rechte. Abzustellen ist auf die objektive Eigenschaft eines Rechts, veräußerlich zu sein, also Verfügungen zu unterliegen, die von der subjektiven Verfügungsmacht des jeweiligen Rechtsinhabers zu unterscheiden ist (MüKo/Armbrüster § 137 Rz 9). Veräußerlich sind Rechte an Sachen und Anwartschaftsr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Rechtsnatur.

Rn 4 Vergleichbar zum Wiederkaufsrecht (§ 456 Rn 3) ist die Rechtsnatur str, ohne dass daraus praktische Konsequenzen resultieren (HP/Faust Rz 9; vgl Karlsr NJW-RR 90, 932, 935 ›Burda/Springer‹): Vertreten werden: (1) durch den Vorkaufsfall und die Ausübung des Vorkaufs doppelt aufschiebend bedingter Kaufvertrag (RG 72, 385; 137, 29, 33; BGHZ 32, 375, 377 f; BGH NJW 00, 1033...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Gestaltungsrechte.

Rn 6 Selbstständige Gestaltungsrechte wie das Wiederkaufsrecht, das Aneignungsrecht u das Recht, die Rückauflassung eines Grundstücks zu verlangen (BGHZ 154, 64, 69), unterfallen § 413, das Vorkaufsrecht (RGZ 148, 105, 112) sowie das Recht aus einem Vertragsangebot (RGZ 111, 46, 47) dann, wenn sie vertraglich übertragbar ausgestaltet worden sind. Rn 7 Bei unselbstständigen Ge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Dingliche Gesamtberechtigung.

Rn 6 Bei beschränkten dinglichen Rechten ist eine dingliche Gesamtberechtigung iSv § 428 möglich: Erbbaurecht (LG Bielefeld Rpfleger 85, 248; abl Staud/Looschelders § 428 Rz 114), Grunddienstbarkeit (BayObLG NJW 66, 56; Rpfleger 02, 619), Grundschuld (BGH NJW 75, 445; WM 10, 1475), Hypothek (BGHZ 29, 363, 364 ff), Nießbrauch (BGH NJW 81, 176; BFH NJW 86, 1634), Reallast (KG ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Beschränkung durch Rechte Dritter.

Rn 20 Zu den Rechten Dritter iSd Vorschrift gehören die absoluten, also die ggü jedermann wirkenden beschränkten dinglichen Rechte an Sachen. Sie schließen, soweit sie reichen, das Herrschaftsrecht des Eigentümers aus; den Rechtsinhabern gewähren sie Teilberechtigungen an der Sache. In Betracht kommen Nutzungsrechte wie das Erbbaurecht, die Dienstbarkeiten (§§ 1018–1093) und...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Grundsätzliches.

Rn 11 Die Urkunde muss grds das gesamte Rechtsgeschäft enthalten. Das Formerfordernis erstreckt sich auch auf alle Nebenabreden (München ZMR 21, 37; Naumbg WuM 00, 671). Die Einzelangaben müssen nicht exakt bestimmt sein; es genügt Bestimmbarkeit (BGH DWW 13, 334): Auf außerhalb der Urkunde liegende Umstände kann zurückgegriffen werden, wenn diese zum Zeitpunkt des Vertragsa...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Belastungsbeschränkung.

Rn 9 Eine Beschränkung der Belastung ist möglich, so weit es um den Gebrauch geht (BGH NJW 62, 1613, 1615); hierunter fällt nach hM auch ein Nießbrauch (München NZM 16, 864 [OLG München 29.06.2016 - 34 Wx 27/16] Rz 31; LG Augsburg MittBayNot 99, 381). Die Einschränkung, das Wohnungseigentum nicht mit einem Grundpfandrecht, einer Reallast oder einem Vorkaufsrecht zu belasten,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Beschränkte dingliche Rechte.

Rn 58 Beschränkte dingliche Rechte (Sicherungs- und Nutzungsrechte an Sachen) werden von § 823 I erfasst, sofern auch das zugrunde liegende Vollrecht durch die Vorschrift geschützt ist, also zB Sachpfand (RGZ 98, 345, 346; BGH WM 65, 701, 704), Grundschuld (BGHZ 65, 211, 212 ff), Hypothek (RGZ 69, 85, 91), Dienstbarkeiten (BGH VersR 64, 1201; NJW 01, 971, 972; NJW-RR 12, 104...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Wirkung des Eintritts.

Rn 21 Er erfolgt kraft Gesetzes mit allen Rechten und Pflichten, unabhängig vom Wissen und Wollen. Kenntnis des Vermieters oder Eintretenden vom Tod des Mieters ist nicht notwendig. Rn 22 Das Vorkaufsrecht bei Wohnungsumwandlung gem § 577 geht mit über (§ 577 IV). Gleiches gilt für den Kündigungsschutz bei umgewandelten Mietwohnungen gem § 577a (BGH ZMR 03, 891). Rn 23 Für bis...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Ausschluss der Übertragbarkeit und Vererblichkeit (S 1).

Rn 2 Die Norm ist ausdrücklich abdingbar, durch der Form des Rechtsgeschäfts, speziell § 311b I, unterliegende anfängliche (RG 148, 105, 108; Nürnbg RNotZ 13, 434, 437f) oder nachträgliche (Hamm Rpfleger 17, 526, 527 [OLG Hamm 01.03.2017 - 15 W 22/17]; aA RG 148, 105, 113; 163, 142, 155: bloße Zustimmung reicht) Vereinbarung: darin liegt eine Inhaltsänderung (Hamm aaO; Saarb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Nachträgliche Akte.

Rn 29 Der Eintritt des Vorkaufsfalls wird durch den Rücktritt vom Kaufvertrag (BGHZ 67, 395, 396 ff; Erman/Grunewald Rz 15) und dessen Aufhebung (RG 98, 44, 50; 106, 320, 323 f; BGH BeckRS 10, 25405 mwN; zur Rechtslage vor Genehmigung s Rn 25) vor Ausübung des Vorkaufs nicht beseitigt. Auch haben nachträgliche Änderungen des Kaufvertrags keinen Einfluss auf den Inhalt des Vo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Regelungsinhalt.

Rn 2 Unter § 96 fallen die Grunddienstbarkeit (BayObLG NJW-RR 90, 1043, 1044 [BayObLG 10.05.1990 - BReg 2 Z 33/90]; Köln NJW-RR 93, 982 [OLG Köln 01.02.1993 - 2 Wx 2/93]; Hamm Rpfleger 08, 356 [OLG Hamm 12.02.2008 - 15 W 360/07]), die Reallast nach § 1105 II (BayObLGZ 90, 212) und das dingliche Vorkaufsrecht nach § 1094 II (RGZ 104, 316, 319). Jedenfalls ein für den Erbbaube...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Wirkungen.

Rn 3 Durch die Erklärung, das Vorkaufsrecht auszuüben, kommt ein Kaufvertrag zwischen Käufer und Vorkaufsberechtigtem zu den Bedingungen des Ausgangsvertrages zustande (§ 464 Rn 5, § 2034 Rn 17). Mehrere Miterben erwerben den Anteil als Gesamthänder, der sich entspr des Verhältnisses ihrer Nachlassanteile nach Anwachsungs- bzw Erhöhungsgrundsätzen teilt (BayObLGE 1980, 328)....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Mitteilung (Abs 1).

Rn 3 Der gesamte Inhalt des Kaufvertrags ist mitzuteilen, und zwar erkennbar zur Auslösung des Fristbeginns gem II (BGHZ 60, 275, 288), damit Berechtigter durch Kenntnis seiner Pflichten gem § 464 II Grundlage für Entscheidung über Ausübung hat (BGHZ 168, 152 Rz 18; BGH WM 66, 891, 893; Erman/Grunewald Rz 2). Mitteilung eines Dritten unabhängig vom Vorkaufsrecht reicht nicht...mehr