Fachbeiträge & Kommentare zu Vollmacht

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§ 29 Kontobeziehung im Erbfall / 3. Volljähriger Alleinerbe als Vollerbe

Rz. 40 Sobald der Alleinerbe die notwendige erbrechtliche Legitimation erbringen kann, wird das Konto auf ihn umgeschrieben bzw. zur Auszahlung gebracht. Der Alleinerbe muss dazu bei einer persönlichen Vorsprache folgende Unterlagen vorlegen:mehr

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§ 16 Testamentsvollstreckung / III. Ausnahme vom Gesamtvollstreckungsprinzip gemäß § 2224 Abs. 2 BGB

Rz. 471 Nach § 2224 Abs. 2 BGB ist ausnahmsweise jeder Testamentsvollstrecker berechtigt, ohne Zustimmung der anderen Testamentsvollstrecker diejenigen Maßnahmen, die zur Erhaltung eines der gemeinschaftlichen Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstandes notwendig sind, auszuführen. Ebenso kann jeder einzelne Testamentsvollstrecker bei Meinungsverschiedenheiten allein das ...mehr

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§ 29 Kontobeziehung im Erbfall / III. Pflicht zur Vorlage eines Erbscheins aufgrund von Nr. 5 AGB-Banken

Rz. 14 Die Rechtslage ändert sich wesentlich, da die neuen AGB-Vertragsinhalt zwischen der Bank und dem Erblasser geworden sind. Die "alten" AGB wurden ersetzt, da der BGH diese für unwirksam befand.[4] Praxishinweis Vielfach gehen die Erben von Bankkunden fälschlicherweise davon aus, dass die Vorlage des Testaments oder der Sterbeurkunde zur Legitimation genügt, um über das ...mehr

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§ 29 Kontobeziehung im Erbfall / I. Allgemeines

Rz. 12 Sobald der Erbe die Rechte aus dem Girovertrag (wie etwa Auskunftsansprüche, Kündigungen) wahrnehmen und Verfügungen (Auszahlungen der durch die Erblasserbank verwalteten Nachlassvaluta),[2] die auf ihn kraft Universalsukzession übergegangen sind, vornehmen will, muss er "sein Erbrecht" gegenüber der Bank nachweisen. Dies ist erforderlich, wenn der Erbe Abhebungen von...mehr

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§ 29 Kontobeziehung im Erbfall / II. Grundsätzlich keine Pflicht zur Vorlage eines Erbscheins

Rz. 13 Grundsätzlich ist der Erbe weder aufgrund gesetzlicher Vorgaben noch aufgrund vertraglicher Regelungen generell verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein zu belegen.[3] Das BGB kennt kein Leistungsverweigerungsrecht bis zur Vorlage eines Erbscheins.mehr

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§ 5 Erbengemeinschaft / 5. Verfügung als mitwirkungspflichtige Verwaltungsmaßnahme

Rz. 93 Bislang war es umstritten, ob eine Verfügung über einen Nachlassgegenstand abweichend von § 2040 BGB durch die Mehrheit der Miterben wirksam vorgenommen werden kann, wenn sie gleichzeitig eine Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung ist.[246] Nach einer Entscheidung des III. Senats des BGH aus dem Jahr 1965 können unter Umständen zur Verwaltung auch Verfügungen erforderli...mehr

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§ 20 Privatrechtliche Vorso... / 7. Haftung

Rz. 40 Grundsätzlich haften die Beauftragten dem Auftraggeber für jede fahrlässige und vorsätzliche Verletzung ihrer Pflichten aus dem Grundverhältnis. Diese weitreichende Haftung wird, sofern nicht eine berufsmäßige Bevollmächtigung vorliegt, von den Beteiligten meist nicht gewollt sein. Im privaten Bereich sollte daher immer die Möglichkeit einer Haftungsbeschränkung auf V...mehr

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§ 22 Stiftungsrecht / (1) Organstruktur

Rz. 47 Die Stiftung muss zur Sicherstellung ihrer Handlungsfähigkeit einen Vorstand haben, vgl. § 84 Abs. 1 und 2 BGB (bis 30.6.2023: § 86 S. 1 BGB a.F. i.V.m. § 26 Abs. 1 S. 1 BGB a.F.). Der Stiftungsvorstand ist als Leitungsorgan nach der gesetzlichen Konzeption zugleich zur Geschäftsführung und zur Vertretung berufen. Er beschließt somit über die Verwendung der Stiftungsm...mehr

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§ 24 Ausgewählte Schnittste... / 1. Änderungen durch die Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts

Rz. 142 Plant der Unternehmer sein minderjähriges Kind zum Erben einzusetzen,[215] ist danach zu differenzieren, in welcher Rechtsform das Unternehmen[216] geführt wird. Zudem können dann weitere Probleme dadurch entstehen, wenn z.B. der gesetzliche Vertreter Mitunternehmer ist. Durch die Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts sind ab dem 1.1.2023 zahlreiche Änderung...mehr

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§ 24 Ausgewählte Schnittste... / 4. Wann darf der Elternteil den Minderjährigen nicht rechtlich vertreten?

Rz. 151 In der Praxis am häufigsten werden die Vorschriften der §§ 1629, 1824 BGB übersehen, denn häufig sind die gesetzlichen Vertreter von der Vertretung ausgeschlossen. Der Gesetzgeber will unbedingt Interessenkonflikte auf Seiten der Eltern bzw. der gesetzlichen Vertreter vermeiden. Deshalb muss von Seiten des Gerichts dann ein Ergänzungspfleger bestellt werden. § 1824 BG...mehr

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§ 24 Ausgewählte Schnittste... / I. Scheidungsverfahren und gesetzliches Erbrecht

Rz. 60 Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten und sein Recht auf Voraus sind nicht vom Bestand der Ehe zum Zeitpunkt des Erbfalls abhängig. Nach § 1933 S. 1 BGB verliert der Ehegatte sein gesetzliches Erbrecht und sein Recht auf Voraus schon dann, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidun...mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / m) Grundstück im Nachlass

Rz. 127 Wenn sich Grundstücke im Nachlass befinden, unterliegen diese der Verwaltung des Nachlasspflegers und sind in das Verzeichnis aufzunehmen. Ein in Florida gelegenes Grundstück sollte wegen der Nachlassspaltung besonders bezeichnet werden.[71] Praxishinweis Das Grundstück ist zu sichern und zu verwalten. Es empfiehlt sich deshalb, immer die Schlüssel vollständig herausz...mehr

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§ 16 Testamentsvollstreckung / b) Kernrechtsbereichstheorie

Rz. 260 Hinsichtlich der sog. Innenseite, also der personenrechtlichen Sphäre, ist die Kernrechtsbereichstheorie entwickelt worden.[333] Danach sind die Gesellschafterrechte im eigentlichen Sinne wegen ihrer höchstpersönlichen Natur der Ausübung durch einen Dritten nicht zugänglich und können somit der Testamentsvollstreckung grundsätzlich nicht unterliegen. Dementsprechend ...mehr

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§ 8 Nachlassverwaltung und ... / IV. Die Nachlassverwaltung als besondere Form der Nachlasspflegschaft

Rz. 26 Mit der Anordnung der Nachlassverwaltung wird dem oder den Erben (auch dem unbeschränkt haftenden und auch dem Testamentsvollstrecker)[47] die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis über den Nachlass ex nunc genommen, § 1984 Abs. 1 S. 1 BGB,[48] und die Vermögensmassen Nachlass und Eigenvermögen wieder voneinander getrennt, indem der Nachlassverwalter den Nachlass – mit ...mehr

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§ 16 Testamentsvollstreckung / I. Grundsätzliches

Rz. 53 Zu unterscheiden ist zwischen der Anordnung der Testamentsvollstreckung an sich und der Ernennung einer bestimmten Person zum Testamentsvollstrecker. Wird eine Person zum Testamentsvollstrecker ernannt, liegt darin zugleich die Anordnung der Testamentsvollstreckung. Die Anordnung selbst kann nach § 2065 BGB nur durch den Erblasser selbst erfolgen. Lediglich die Person...mehr

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§ 10 Umfang und Kosten des ... / 4. Formvorschriften

Rz. 48 Die Vereinbarung über die Vergütung unterliegt nach § 3a Abs. 1 S. 1 RVG der Textform. Formbedürftig ist nur die Vereinbarung, also der Text, in dem die Parteien ihre Vergütung vertraglich fixieren.[124] Diese Vereinbarung muss von beiden Parteien auf derselben Urkunde unterzeichnet werden, es sei denn, dass mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen werden, die die ...mehr

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FoVo 12/2023, Abschichtungs... / 2 II. Aus der Entscheidung

Tatsächlich eine Abschichtung und keine Auseinandersetzung Der angefochtene Beschluss ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zu Recht hat das GBA den Grundbuchberichtigungsantrag zurückgewiesen. Die Antragsteller leiten die für ihren Grundbuchberichtigungsantrag gemäß § 22 Abs. 1 GBO erforderliche Grundbuchunrichtigkeit aus der (zuletzt) notariell beurkundeten Auseinandersetzun...mehr

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§ 2 Gesetzliche und gewillk... / d) Erbvertrag

Rz. 89 Als weitere Möglichkeit, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten, ist der Weg eröffnet, einen Erbvertrag abzuschließen, was der Erblasser allerdings nur persönlich vornehmen kann, § 2274 BGB. Die Errichtung des Erbvertrags folgt nach §§ 2274 ff. BGB: Im Erbvertrag muss mindestens eine vertragsmäßige Verfügung enthalten sein, andernfalls ein Testament vorliegt.[140...mehr

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§ 10 Umfang und Kosten des ... / c) Terminsgebühr im außergerichtlichen Mandat?

Rz. 108 Gemäß der Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG entsteht die Terminsgebühr für außergerichtliche Termine und Besprechungen fürmehr

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§ 23 Unternehmertestament –... / 5. Testamentsvollstreckung

Rz. 65 Die Testamentsvollstreckung[64] gehört in vielen Fällen zu den zentralen Bestandteilen des Unternehmertestaments.[65] Der Erblasser kann über die Anordnung der Testamentsvollstreckung auch über seinen Tod hinaus Einfluss auf sein Vermögen nehmen. Rz. 66 Mit der Testamentsvollstreckung lassen sich vor allem folgende Ziele erreichen:mehr

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§ 16 Testamentsvollstreckung / 3. In-Sich-Geschäfte des Testamentsvollstreckers

Rz. 204 § 181 BGB ist analog auf den Testamentsvollstrecker anwendbar, da dieser nicht Vertreter, sondern lediglich Inhaber eines privaten Amtes ist.[277] Die Auslegung der letztwilligen Verfügung kann eine Gestattung durch den Erblasser ergeben, jedoch muss in diesem Fall bei jedem konkreten Geschäft hinzukommen, dass es sich im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung bewegt.[278...mehr

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§ 16 Testamentsvollstreckung / 2. Ermessensprüfung des Nachlassgerichts

Rz. 430 Muster 16.5: Entlassungsantrag nach § 2227 BGB Muster 16.5: Entlassungsantrag nach § 2227 BGB An das Amtsgericht – Nachlassgericht – In dem Nachlassverfahren des am _________________________ verstorbenen _________________________, zuletzt wohnhaft _________________________ Az.: _________________________ Namens und in Vollmacht des Miterben _________________________ nach dem ...mehr

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§ 16 Testamentsvollstreckung / 5. Besonderheit: Pflichtteilsansprüche und Testamentsvollstreckung

Rz. 347 Nach § 2213 Abs. 1 S. 3 BGB können Pflichtteilsansprüche nur gegen die Erben geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn dem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des ganzen Nachlasses zusteht. In diesen Bereich gehören sämtliche Klagen hinsichtlich einer etwaigen Pflichtteilszahlung, wie z.B. die Klage auf Auskunft hinsichtlich des Nachlasses gem. § 2314 BGB, ...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / II. Stufenklage

Rz. 320 Im Regelfall geht der Pflichtteilsberechtigte prozessual im Wege der Stufenklage (§ 254 ZPO) vor.[909] In der ersten Stufe richtet sich der Klageantrag auf Auskunftserteilung über den Bestand des Nachlasses (§§ 2314, 260 BGB), in der zweiten Stufe auf die Abgabe einer Versicherung an Eides Statt (§ 260 Abs. 2 BGB) und in der dritten Stufe auf die Erfüllung des eigent...mehr

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§ 18 Erb-, Pflichtteils- un... / Literaturtipps

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§ 14 Einstweiliger Rechtssc... / VII. Testamentsvollstreckung

Rz. 61 Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Einziehung des Testamentsvollstreckerzeugnisses ist mangels einer Regelung und der fehlenden Möglichkeit einer analogen Anwendung von § 49 Abs. 1 FamFG nicht möglich.[36] Ohnehin würde der Einzug des Testamentsvollstreckerzeugnisses rechtlich keine Vorteile bringen, da der Testamentsvollstrecker sein Recht nicht ...mehr

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§ 5 Erbengemeinschaft / II. Schiedsvereinbarung

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§ 23 Unternehmertestament –... / V. Vorbereitung des Unternehmertestaments

Rz. 22 Die Gestaltung des Unternehmertestaments erfordert eine genaue und umfassende Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse. Im Rahmen der Vorbereitung des Unternehmertestaments ist daher die bestehende Situation des Unternehmers, seiner Familie und des Unternehmens selbst sorgfältig zu ermitteln. Angesichts der engen Verbindung von Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht...mehr

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§ 16 Testamentsvollstreckung / c) Fehlende Aktivlegitimation des Testamentsvollstreckers

Rz. 323 Das Prozessführungsrecht des Testamentsvollstreckers fehlt in den Fällen, in denen der Anspruch, der mit dem Prozess verfolgt werden soll, nicht der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegt, wie z.B. die Feststellung des Erbrechtes nach dem Erblasser.[398] Allerdings hat der Testamentsvollstrecker eine Klagebefugnis bzgl. des Erbrechts, sofern Unklarheiten b...mehr

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§ 16 Testamentsvollstreckung / 2. Reichweite der Verfügungsbeschränkung

Rz. 299 Die Verfügungsbefugnis der Erben wird nur so weit durch die Testamentsvollstreckung eingeschränkt, wie die Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers reicht (vgl. §§ 2208 Abs. 1, 2217 BGB). Kann der Testamentsvollstrecker selbst wegen einer Interessenkollision bzw. § 181 BGB nicht über den Nachlassgegenstand verfügen, kann seinerseits der Erbe verfügen, sofern d...mehr

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§ 17 Vorweggenommene Erbfolge / 5. Muster

Rz. 111 Eine typische Rückabwicklungsvereinbarung in einem Schenkungsvertrag über eine Gesellschaftsbeteiligung könnte folgendermaßen aussehen: Muster 17.2: Vereinbarung eines Rückforderungsrechts Muster 17.2: Vereinbarung eines Rückforderungsrechtsmehr

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§ 1 Annahme und Führung des... / 3. Vergütungsvereinbarung

Rz. 51 Unter Beachtung der Regelungen in §§ 3a ff. RVG ist gerade bei erbrechtlichen Mandaten zu überlegen, inwieweit dem Mandanten der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung vorgeschlagen werden sollte. Praxishinweis Nach § 3a RVG wird nunmehr einheitlich für die Vergütungsvereinbarung die Textform gemäß § 126b BGB verlangt. Eine Ausnahme bildet nach § 3a Abs. 1 S. 4 RVG die...mehr

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§ 8 Nachlassverwaltung und ... / VI. Insolvenzmasse

Rz. 53 Das Insolvenzverfahren bewirkt ebenso wie die Nachlassverwaltung eine Gütersonderung zwischen Nachlass und Eigenvermögen.[117] Das Sonderinsolvenzverfahren Nachlassinsolvenz betrifft nur den Nachlass und nicht das Eigenvermögen des Erben.[118] Dabei wird der Umfang der Insolvenzmasse Nachlass durch den Bestand am Tag der Verfahrenseröffnung und nicht am Tag des Erbfal...mehr

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§ 16 Testamentsvollstreckung / V. Testamentsvollstreckerzeugnis, Grundbuch, Handelsregister

Rz. 18 Der Testamentsvollstrecker wird kraft Anordnung durch die Annahme des Amts gem. § 2002 BGB Testamentsvollstrecker und nicht erst durch die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses. Damit sich der Testamentsvollstrecker im Rechtsverkehr legitimieren kann, erhält er ein Testamentsvollstreckerzeugnis.[18] Hiervon kann das Grundbuchamt nur abweichen, wenn neue, de...mehr

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§ 24 Ausgewählte Schnittste... / 2. Wann darf ein Minderjähriger selbst handeln?

Rz. 146 Minderjährige, die das siebte, nicht aber das 18. Lebensjahr vollendet haben (also vom 7. Geburtstag, 0.00 Uhr bis zum Tag vor dem 18. Geburtstag, 23.59 Uhr) sind beschränkt geschäftsfähig (§ 106 BGB), vorher sind sie geschäftsunfähig (§ 104 BGB). Natürlich kann auch in Einzelfällen der Minderjährige für sich selbst handeln, wenn er denn bereits beschränkt geschäftsfä...mehr

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§ 16 Testamentsvollstreckung / IX. Testamentsvollstrecker und Steuerrecht

Rz. 44 Der Testamentsvollstrecker ist lediglich Vermögensverwalter i.S.v. § 34 Abs. 3 AO. Er ist nicht Steuerschuldner, da er kein Vermögensinhaber ist. Der Testamentsvollstrecker ist nur insoweit Steuerpflichtiger, wie Steuergesetze ihn ausdrücklich verpflichten. Seine Verpflichtung geht demnach nur so weit, wie auch sein Verwaltungsrecht als Testamentsvollstrecker reicht. ...mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / c) Gerichtliche Geltendmachung

Rz. 258 Es muss dargelegt werden, dass der Anspruch gerichtlich geltend gemacht wird. Gerichtliche Geltendmachung ist auch die Zwangsvollstreckung oder ein Arrestantrag. Eine Glaubhaftmachung ist nicht erforderlich. Das Gericht ist von Amts wegen verpflichtet, die Voraussetzungen zu ermitteln. Praxishinweis Zur Beschleunigung der Entscheidungsfindung ist es aber sicherlich an...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.6.1.2.3 Einbehaltung und Abführung der Steuer sowie Haftung durch den Beauftragten (§ 50a Abs 6 EStG)

Tz. 139 Stand: EL 104 – ET: 12/2021 § 50a Abs 6 EStG enthält die Ermächtigung zum Erlass einer Rechts-VO. In dieser VO kann bestimmt werden, dass bei Vergütungen für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Urheberrechten (§ 50a Abs 1 Nr 3), wenn die Vergütungen nicht unmittelbar an den Gläubiger, sondern an einen Beauftragten geleistet werden, an Stelle des Schuldners der ...mehr

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Anhang

1. Klausur: Pflichtteilsrecht[Autor] Bearbeitungszeit für diese – mittelschwere – Klausur: 180 Minuten Sachverhalt Der Erblasser E ist am 3.5.2022 verstorben. Er war in zweiter Ehe verheiratet mit seiner Ehefrau F, mit der er im Güterstand der Gütertrennung lebte. Im Rahmen des Ehevertrages hatte F auch auf ihr Pflichtteilsrecht am dereinstigen Nachlass des E verzichtet. In erst...mehr

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§ 29 Kontobeziehung im Erbfall / 1. Erbschein

Rz. 24 Das Vorliegen eines Erbscheins hat folgende Auswirkungen auf die Beziehung zwischen der Bank und den Erben des Bankkunden:mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / b) Testamentsvollstreckervermerk, Testamentsvollstreckerzeugnis

Rz. 73 Die angeordnete Testamentsvollstreckung schränkt den Erben in seiner Verfügungsmacht über den Nachlass ein. Deshalb ist nach § 352 Abs. 2 FamFG die Anordnung einer Testamentsvollstreckung im Erbschein zwingend notwendig zu vermerken. Der Vermerk dient dem Schutz des Rechtsverkehrs. Die Person des Testamentsvollstreckers ist nicht zu vermerken.[101] Eine lediglich beau...mehr

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§ 29 Kontobeziehung im Erbfall / bb) Aus Sicht des Erben

Rz. 44 Der Erbe eines Oder-Berechtigten tritt mit dessen Tod im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gem. § 1922 BGB in dessen Rechtsposition ein[22] und kann dessen Rechte in demselben Umfang geltend machen, wie sie bisher dem verstorbenen Mitkontoinhaber zustanden. Nach erbrechtlicher Legitimation gegenüber der Bank kann der Erbe entgegen landläufiger Meinung nicht verlangen, da...mehr

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§ 29 Kontobeziehung im Erbfall / 2. Abgrenzung zum Testamentsvollstreckerzeugnis

Rz. 25 Eine dem Erbschein vergleichbare Urkunde stellt das Testamentsvollstreckerzeugnis gem. § 2368 BGB dar, auf das gem. § 2368 S. 2 BGB die Vorschriften über den Erbschein entsprechende Anwendung finden. Rz. 26 Beim Testamentsvollstreckerzeugnis besteht jedoch hinsichtlich des "öffentlichen Glaubens" die Besonderheit, dass mit Beendigung des Testamentsvollstreckeramts der ...mehr

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§ 24 Ausgewählte Schnittste... / 2. Verfahren und Einwilligungen

Rz. 184 Voraussetzung ist zunächst ein notariell zu beurkundender Antrag, der beim Familiengericht nach § 1750 BGB einzureichen ist. Die Erklärung der annahmewilligen Person hat höchstpersönlich zu erfolgen, so dass eine Bevollmächtigung nicht möglich ist. Der Antrag kann bis zum gerichtlichen Adoptionsausspruch jederzeit persönlich zurückgenommen werden. Die Gebühren für di...mehr

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§ 20 Privatrechtliche Vorso... / I. Grundsatz der Subsidiarität der Betreuung

Rz. 5 Das Betreuungsrecht wird von den Grundsätzen der Subsidiarität und der Erforderlichkeit beherrscht (§ 1814 Abs. 2 BGB). Vorrang vor der Bestellung eines Betreuers genießt insofern die Bevollmächtigung eines Dritten durch den Betroffenen. § 1814 Abs. 3 BGB regelt somit ausdrücklich den Vorrang der Eigenvorsorge vor staatlich angeordneter oder bereitgestellter Hilfe.[3] ...mehr

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§ 5 Erbengemeinschaft / 2. Begriff des gemeinschaftlichen Handelns

Rz. 83 Im Rahmen der außerordentlichen Verwaltung ist Einstimmigkeit der Miterben erforderlich.[220] Nur wenn alle Miterben übereinstimmend handeln, liegt "gemeinschaftliches" Verwaltungshandeln i.S.v. § 2038 Abs. 1 S. 1 BGB vor. Im Innenverhältnis ist ein einstimmiger Beschluss der Erben erforderlich; im Außenverhältnis bedarf es einvernehmlichen Auftretens.[221] Nicht erfo...mehr

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§ 20 Privatrechtliche Vorso... / 8. Vergütung

Rz. 41 Die Vergütungsfrage sollte, auch wenn nahe Angehörige mit der Übernahme einer Bevollmächtigung beauftragt werden, immer angesprochen werden, um Streit nach dem Tod des Auftraggebers zu vermeiden. Da die Tätigkeit als Vorsorgebevollmächtigter in vielen Fällen zu einer großen physischen und psychischen Belastung des Bevollmächtigten führen kann, werden gerade dann, wenn...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1 Bedeutung der Vorschrift

Tz. 1 Stand: EL 109 – ET: 03/2023 Zur verfahrensmäßigen Durchführung der Besteuerung (zum Umfang dieses Begriffs s Tz 4) einschl der Anrechnung, Entrichtung und Vergütung der KSt sowie zur Festsetzung und Erhebung von St, die nach der veranlagten KSt bemessen werden (Zuschlagst), enthält das KStG nur insoweit Vorschriften, als dies aufgr der Besonderheiten bei Kö, Pers-Verein...mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / 1. Ansprüche gegen den Nachlasspfleger

Rz. 264 Nach § 1985 Abs. 2 BGB ist der Nachlassverwalter auch den Nachlassgläubigern für den Erhalt des Nachlasses verantwortlich. Diese Vorschrift ist nicht auf die Nachlasspflegschaft anwendbar, da bei der Nachlasspflegschaft keine Trennung der Vermögensmassen herbeigeführt wird. Der Nachlasspfleger haftet nicht den Nachlassgläubigern unmittelbar. Der vorläufige Erbe verli...mehr

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§ 23 Unternehmertestament –... / 1. Grundsatz der freien Vererblichkeit

Rz. 318 Die Anteile an der Aktiengesellschaft[235] sind frei vererblich. Die Vererblichkeit von Aktien kann auch durch die Satzung nicht eingeschränkt werden. Dies gilt sowohl für Namensaktien als auch für Inhaberaktien. Rz. 319 Mehrere Erben können ihre Rechte aus den Aktien nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben (§ 69 Abs. 1 AktG).[236] Bis zur Bestellung eine...mehr