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Verwaltung: Auswahl der Versammlungsstätte / 3 Das Problem

Dr. Oliver Elzer
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Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer K verlangt vom Ex-Verwalter B Schadensersatz. B hatte die 79 Wohnungseigentümer der Wohnungseigentumsanlage am 15.7.2020 für den 30.7.2020 zu einer Versammlung in seine Büroräume eingeladen. Das Einladungsschreiben enthielt die dringende Bitte, im "Hinblick auf die Corona bedingten landesrechtlichen Beschränkungen und das bestehende Infektionsrisiko vom persönlichen Erscheinen Abstand zu nehmen und von der als Anlage beigefügten Vollmacht Gebrauch zu machen".

In der Versammlung war von Seiten der Wohnungseigentümer nach dieser Bitte nur der Verwaltungsbeirat X anwesend (andere Wohnungseigentümer ließen sich vertreten). Die Wohnungseigentümer fassten mehrere Beschlüsse. Diese erklärte das AG später für nichtig. Die Verfahrenskosten von 22.996,83 EUR legte es K auf.

Diese Kosten klagt K jetzt ein. Sie ist der Ansicht, B habe pflichtwidrig und schuldhaft die Ursache für die Nichtigkeitsfeststellungsklage gesetzt, indem er "coronabedingt" eine reine "Stellvertreterversammlung" abgehalten habe, obwohl Versammlungen mit bis zu 100 Teilnehmern zulässig gewesen seien. Eine weitere Pflichtverletzung liege darin, dass B durch Bereitstellung deutlich unterdimensionierter Räumlichkeiten faktisch die Abhaltung einer ordnungsmäßigen Versammlung im Präsenzwege ausgeschlossen habe. Schließlich habe es B pflichtwidrig unterlassen, sich selbst den Streit zu verkünden, und dadurch (möglicherweise bewusst) eine Rechtskrafterstreckung auf sich verhindert.

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