Rn. 23d
Stand: EL 184 – ET: 10/2025
Zu Beginn und Ende der Mitunternehmerschaft als solcher (in Abgrenzung zu Beginn und Ende der Mitunternehmerstellung bei Übergang des Anteils) s Rn 20.
Hier geht es nicht um die Frage, ob für den Gesellschaftsanteil überhaupt eine Mitunternehmerstellung vorliegt (dazu s Rn 23e), sondern um die davon zu unterscheidende Frage, ob und wann eine bereits bestehende Mitunternehmerstellung steuerlich mit allen Rechten und Pflichten auf den Erwerber des Gesellschaftsanteils übergeht. Ausgehend davon, dass an einem Gesellschaftsanteil nur eine einzige Mitunternehmerstellung begründet werden kann, ist der Erwerber eines Gesellschaftsanteils gemäß § 39 Abs 2 Nr 1 S 1 AO (iVm § 39 Abs 2 Nr 2 EStG) nur dann Inhaber der daran bestehenden Mitunternehmerstellung geworden, wenn Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko vollständig auf ihn übergegangen sind, dh ihm gegen seinen Willen die gesicherte Erwerbsposition nicht mehr entzogen werden kann (FG Hamburg vom 21.07.2020, EFG 2020, 1673; BFH vom 20.09.2018, BStBl II 2019, 131; BFH vom 19.07.2018, BFH/NV 2018, 1268 Rz 36; BFH vom 01.03.2018, BStBl II 2018, 539 Rz 31; BFH vom 22.06.2017, BFH/NV 2018, 265 Rz 35). Bedarf die Anteilsübertragung iS einer aufschiebenden Bedingung noch der Zustimmung des persönlich haftenden Gesellschafters, die jedoch nur aus wichtigem Grund verweigert werden darf und kein Grund für eine solche Verweigerung erkennbar ist, spricht dies nicht gegen eine gesicherte Erwerbsposition des Erwerbers bereits zum vereinbarten Stichtag: FG BBg vom 20.06.2022, EFG 2022, 1756.
Der frühestmögliche Zeitpunkt, zu dem das wirtschaftliche Eigentum übergehen kann, ist idR das Datum des Vertragsabschlusses. Bei Mergers & Acquisitions-Sachverhalten (M & A-Sachverhalten) kommt dem Begriff ...