Fachbeiträge & Kommentare zu Vollmacht

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen der Betreuerbestellung.

Rn 8 § 1814 regelt die Voraussetzungen, unter denen einem Volljährigen ein Betreuer bestellt werden kann und bildet die materiell-rechtliche Grundlage für den konkreten Zuschnitt des Aufgabenkreises des Betreuers (§ 1815). §§ 1814, 1815 gelten nicht nur für die Bestellung des Betreuers, sondern auch, wenn die Betreuung verlängert (Zweibr BtPrax 02, 87) oder der Aufgabenkreis...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Begriff und Rechtsnatur.

Rn 49 Vertretungsmacht ist die Rechtsmacht (Legitimation), durch rechtsgeschäftliches Handeln Rechtswirkungen unmittelbar für und gg den Vertretenen herbeizuführen. Sie ist nach der hM kein subjektives Recht, sondern eine Rechtsmacht eigener Art (BayObLG NJW-RR 01, 297; Bork Rz 1426). Zur Pfändbarkeit und Abtretbarkeit der Vollmacht s § 167 Rn 3. Die Vertretungsmacht betriff...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Reichweite des Gesellschaftsstatuts (Übersicht).

Rn 9 Das mit Hilfe des IntGesR ermittelte Gesellschaftsstatut betrifft im Grundsatz alle gesellschaftsrechtlichen Fragen vom Beginn bis zum Ende der Gesellschaft (Einheitslehre; s BGHZ 25, 134, 144; IPRax 00, 423, 424 – Überseering I; Staud/Großfeld IntGesR Rz 17; Ulmer/Behrens/Hoffmann Einl B Rz 80; Spahlinger/Wegen Rz 21, 261 ff; Gebauer/Wiedmann/Weller/Hübner § 23 Rz 38; ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Teleologische Reduktion des Abs 2.

Rn 11 Darüber hinaus haben Rspr und Lehre den Grundsatz der Formfreiheit aufgrund einer aus dem Zweck der betreffenden Formvorschrift herzuleitenden teleologischen Reduktion des II wesentlich eingeschränkt. Nach der Rspr gelten Formvorschriften mit einer Warnfunktion (zB §§ 311b I, 518, 766, 780, 781) auch für die Vollmacht, wenn die Vollmacht unwiderruflich oder sonst mit g...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck, Systematik und dogmatische Grundlagen der §§ 170–173.

Rn 1 Die §§ 170–173 schützen das Vertrauen des gutgläubigen (§ 173) Vertragspartners in den Bestand einer Außenvollmacht (§ 170) und einer kundgegebenen Innenvollmacht (§§ 171 I, 172 I). IGgs zur Außenvollmacht begründet die Vollmachtserteilung bei einer internen Vollmacht selbst noch keinen Vertrauenstatbestand. § 171 knüpft deshalb an die Kundgabe der Vollmacht nach außen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Systematik des Erlöschensgründe.

Rn 1 § 168 regelt das Erlöschen der Vollmacht nur sehr unvollständig. Neben dem Erlöschen der Vollmacht nach Maßgabe des Grundgeschäfts (Rn 3) und dem Widerruf der Vollmacht (Rn 12 ff) kann die Bevollmächtigung selbst als abstraktes Rechtsgeschäft Erlöschensgründe enthalten (Rn 2). Str ist, ob ein einseitiger Verzicht des Bevollmächtigten auf die Vollmacht möglich ist (Rn 16...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / aa) Ständiger Vertreter (Abs. 1)

(1) Diese Verordnung ist sinngemäß auf ständige Vertreter im Sinne des § 13 der Abgabenordnung anzuwenden. Rz. 3801 [Autor/Stand] Sinngemäße Anwendung der BsGaV. Nach § 1 Abs. 5 Satz 5 ist der AOA auch auf ständige Vertreter anzuwenden (Rz. 2887). § 39 Abs. 1 BsGaV sieht ausdrücklich vor, dass die BsGaV sinngemäß für ständige Vertreter i.S.d. § 13 AO gilt. Die analoge Anwen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Kennenmüssen.

Rn 3 Kennenmüssen ist gem §§ 122 II, 276 als grob fahrlässige Unkenntnis zu verstehen, die vorliegt, wenn die Unkenntnis des Vertragspartners über den Mangel der Vollmacht auf einer Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt beruht (BGH NJW 85, 730 [BGH 08.11.1984 - III ZR 132/83]; aA für Evidenzmaßstab Staud/Schilken Rz 2). Hiervon ist auszugehen, wenn für eine...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Anknüpfungsgegenstand.

Rn 2b Der Anknüpfungsgegenstand umfasste neben der ausdrücklichen Vollmacht auch die Duldungs- oder Anscheinsvollmacht (BGHZ 43, 21; Köln NJW-RR 96, 411; AG Alsfeld NJW-RR 96, 120) und die generelle Einziehungsermächtigung (Kegel/Schurig § 17 V 2a). Einzelermächtigungen wurden dagegen kollisionsrechtlich wie Abtretungen behandelt (BGHZ 125, 196; NJW-RR 90, 250), dazu ex Art ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Vorläufiges Ausübungsverbot (IV).

Rn 5 Im Interesse einer möglichst schnellen Einleitung von Schutzmaßnahmen zugunsten des Vollmachtgebers kann das BtG nach IV eine wirksame Vollmacht bei einem bestehenden Missbrauchsverdacht vorübergehend suspendieren, ohne sie sogleich widerrufen zu müssen, soweit dringende Anhaltspunkte für die Notwendigkeit eines Widerrufs der Vollmacht bestehen, ohne dass jedoch bereits...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Auf die gewillkürte Stellvertretung ist das vom Vollmachtgeber vor der Ausübung der Vollmacht gewählte Recht anzuwenden, wenn die Rechtswahl dem Dritten und dem Bevollmächtigten bekannt ist. Der Vollmachtgeber, der Bevollmächtigte und der Dritte können das anzuwendende Recht jederzeit wählen. Die Wahl nach Satz 2 geht derjenigen nach Satz 1 vor. (2) Ist keine Rechtswahl ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Wer von der Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung eines Betreuers für einen Volljährigen Kenntnis erlangt und ein Dokument besitzt, in dem der Volljährige eine andere Person mit der Wahrnehmung seiner Angelegenheiten bevollmächtigt hat, hat das Betreuungsgericht hierüber unverzüglich zu unterrichten. Das Betreuungsgericht kann die Vorlage einer Abschrift verla...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Erlöschen nach Maßgabe des Grundgeschäfts (S 1).

Rn 3 Enthält die Vollmacht keine ausdrückliche Regelung, bestimmt sich das Erlöschen der Vollmacht gem 1 aus dem Grundverhältnis (zB Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag, Dienst- oder Arbeitsvertrag). Dieses kann auch in einem Treuhandvertrag bestehen (BGH DNotZ 18, 828 Rz 11). Ob zwar die Vollmacht nach dem Abstraktionsgrundsatz (§ 167 Rn 4) nicht automatisch mit dem Grundve...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Tod und Verlust der Rechtspersönlichkeit.

Rn 4 Stirbt der Bevollmächtigte, führt das gem §§ 673, 675 im Zweifel zum Erlöschen eines Auftrages oder Geschäftsbesorgungsvertrages im Grundverhältnis sowie über 1 idR auch zum Erlöschen der Vollmacht, es sei denn mit dem Aufschub ist Gefahr verbunden (MüKo/Schubert Rz 9). Das gilt wegen des besonderen Vertrauens des Treugebers zu dem Treunehmer va für die treuhänderische ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Vorlage.

Rn 4 Die Vollmachtsurkunde ist iSd § 171 vorgelegt, wenn sie der sinnlichen Wahrnehmung des Vertragspartners unmittelbar zugänglich gemacht wird (BGHZ 76, 76, 78). Für die Vorlage durch den Vertreter reicht es aus, wenn ein Dritter die Urkunde mit Wissen und Wollen des Vertreters vorlegt (Karlsr ZIP 05, 1633, 1634). Die Urkunde muss spätestens bei Abschluss Vertretergeschäft...mehr

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ZErb 09/2025, Der handlungs... / V. Formulierungsmuster und Handlungsempfehlung

Die Anregung einer testamentsvollstreckerbezogenen Nachlasspflegschaft durch einen Erben könnten beispielsweise nachfolgendem Muster[16] folgen: Formulierungsbeispiel: An das Amtsgericht – Nachlassgericht – Geschäftsnummer In Sachen [Name des Erblassers], geb. am […] verst. am […] zeigen wir die Vertretung der Interessen der Frau […] an. Namens und in Vollmacht unserer Mandantin r...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB V

Valorismus § 245 BGB 11 Varianten der Geschlechtsentwicklung § 1631e BGB 1 Vater biologischer § 1747 BGB 2 Vaterschaft § 1592 BGB 2; Art 19 EGBGB 16 Adoption § 1747 BGB 2; § 1748 BGB 10 nichteheliche ~ § 1748 BGB 10 Vaterschaft; Leibliche ~ § 1686a BGB 1 Vaterschaftsanerkennung § 1594 BGB 1; § 1963 BGB 6 Drittanerkennung § 1599 BGB 8 Form, Widerruf § 1597 BGB 1 Unwirksamkeit § 1598 BGB ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Zurechenbarkeit.

Rn 42 Die Zurechenbarkeit des Rechtsscheintatbestandes erfordert bei einer Duldungsvollmacht, dass der Vertretene das Verhalten des von ihm nicht bevollmächtigten Vertreters kannte und nicht dagegen eingeschritten ist, obwohl ihm das möglich gewesen wäre (BGH WM 05, 1520, 1522). Eine Anscheinsvollmacht setzt voraus, dass der Vertretene das Handeln des Scheinvertreters nicht ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Kontovollmacht.

Rn 28 Eine Kontovollmacht berechtigt nur zur Verfügung über ein Kontoguthaben und Inanspruchnahme einer eingeräumten Kreditlinie, aber nicht zu Kreditaufnahmen und -erweiterungen in unbegrenzter Höhe (BGH MDR 53, 345, 346; Köln ZIP 01, 1709, 1710). Das gilt auch für die wechselseitige Bevollmächtigung zur Mitverpflichtung bei einem Oder-Konto und die gegenseitige Bevollmächt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Unterrichtungspflicht (I).

Rn 2 I 1 soll sicherstellen, dass das Gericht über Vollmachten informiert ist, die die Bestellung eines Betreuers nach § 1814 III 2 Nr 1 ggf entbehrlich machen. Der Besitzer solcher Dokumente ist verpflichtet, sobald er Kenntnis von der Einleitung eines Betreuungsverfahrens erlangt, dass Gericht entspr zu informieren. Der Begriff der Dokumente umfasst sowohl klassische Schri...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Kenntnis oder Kennenmüssen des Vertragspartners (S 1).

Rn 4 Die Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht entfällt, wenn der Vertragspartner bei der Vornahme des Vertretergeschäfts den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 122 II). Grob fahrlässige Unkenntnis des Mangels der Vertretungsmacht kommt nur in Betracht, wenn der Vertragsgegner beim Vertragsschluss entweder tatsächlich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Vertretung.

Rn 80 Vertragsbezogene Erklärungen der Mietvertragsparteien sind nicht ›höchstpersönlich‹ – eine Vertretung im fremden Namen nach §§ 164 ff ist daher zulässig. Einer ausdrücklichen Offenlegung der Vertretung und namentlichen Benennung des Vermieters oder Mieters bedarf es nicht (BGH NJW 14, 1803 Rz 12 ff). Nach § 164 I 2 notwendig, aber auch ausreichend ist, dass sich die Ve...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Anwesenheit.

Rn 7 Veräußerer und Erwerber müssen gleichzeitig, nicht notwendig im selben Raum (RG JW 28, 2519), bei einer zuständigen Stelle anwesend sein, andernfalls ist die Auflassung nach § 125 nichtig (BGHZ 29, 9 ff). Daher können Angebot und Annahme bei der Auflassung nicht getrennt voneinander erklärt werden (MüKo/Ruhwinkel Rz 18). Dies schließt eine Stellvertretung – auch beider ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Einwendungsausschluss.

Rn 47 Die Rechtsfolge der Duldungs- und Anscheinsvollmacht besteht darin, dass sich der Vertretene auf das Fehlen der Vertretungsmacht nicht berufen kann und so behandeln lassen muss, als ob er eine echte Vollmacht erteilt bzw ein vollmachtloses Auftreten genehmigt hätte. Die Vollmacht kraft Rechtsscheins steht daher einer rechtsgeschäftlich erteilten Vollmacht gleich (BGH N...mehr

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§ 6 Vergütungsvereinbarungen / III. Form

Rz. 17 Nach § 3a Abs. 1 RVG bedarf eine Vergütungsvereinbarung der Textform (§ 126b BGB),[21] muss als "Vergütungsvereinbarung" oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen – mit Ausnahme der Auftragserteilung – deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. Zweck der formellen Erfordernisse sind Schutz und Warnung des M...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Anfechtungsgegner und Rechtsfolgen.

Rn 17 Die Anfechtung einer Außenvollmacht ist gem § 143 III 1 dem Vertragspartner ggü zu erklären. Dieser kann gem § 122 von dem Vollmachtgeber seinen Vertrauensschaden ersetzt verlangen. Str ist, ob der Vertragspartner daneben auch den Vertreter aus § 179 in Anspruch nehmen kann. Ein Teil der Lehre macht hiergegen geltend, dass es unbillig wäre, den Vertreter für Willensfeh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Gestaltungsalternativen und -ergänzungen.

Rn 3 Statt der Testamentsvollstreckung oder neben ihr kann der Erblasser seinen Willen auch durch die Erteilung einer Vollmacht über den Tod hinaus verwirklichen (dazu Weidlich ZEV 16, 57). Nach hM wird eine solche Vollmacht durch die Testamentsvollstreckung nicht berührt (BGH NJW 22, 3346 [BVerfG 01.06.2022 - 1 BvR 75/20], wichtig auch zur Auslegung; Staud/Schilken § 168 Rz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Insolvenz.

Rn 10 In der Insolvenz des Vollmachtgebers gilt § 117 I InsO (BGHZ 155, 87, 90 f zum Gesamtvollstreckungsverfahren gem §§ 5, 7 GesO), der eine Beeinträchtigung der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters verhindern soll, wobei str ist, inwieweit die Vorschrift nur klarstellende oder konstitutive Bedeutung hat (Schilken KTS 07, 1, 3 ff). § 117 I InsO ist a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 165 BGB – Beschränkt geschäftsfähiger Vertreter.

Gesetzestext Die Wirksamkeit einer von oder gegenüber einem Vertreter abgegebenen Willenserklärung wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass der Vertreter in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist. Rn 1 Da die Rechtsfolgen des Vertretergeschäfts idR ausschließlich den Vertretenen treffen und der beschränkt geschäftsfähige Vertreter, der ohne Zustimmung seines gesetzlichen Vertr...mehr

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AGS 09/2025, (Keine) Kosten... / III. Begründetheit der Verfassungsbeschwerde

Die Verfassungsbeschwerde war nach Auffassung des BVerfG offensichtlich begründet. Die angegriffene Entscheidung verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot, soweit das LG dem Beistand die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels auferlegt hat. 1. Verletzung des Gleichheitssatzes Zwar komme ein verfassungsrechtliches Eingreifen gegenüber den En...mehr

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ZErb 09/2025, Irrtum über P... / 1 Gründe

I. Die Klägerin verlangt vom Beklagten Erfüllung eines Vermächtnisses. Zwischen den Parteien ist im Streit, ob der Beklagte Miterbe geworden ist oder ob er die Erbschaft wirksam ausgeschlagen hat. Die Parteien sind Adoptivkinder der am 1.11.2023 in Portugal verstorbenen Erblasserin. Weitere Abkömmlinge sind nicht vorhanden. Die Erblasserin war deutsche Staatsangehörige. Sie set...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Einführung.

Rn 1 Mit Art 8 hat das IPR der gewillkürten Stellvertretung erstmals eine gesetzliche Regelung gefunden. Der Gesetzgeber hat sie systematisch richtig im 2. Abschnitt über die Rechtsgeschäfte platziert und hierzu eine durch die Abschaffung der Entmündigung schon 1990 frei gewordenen Stelle im Gesetz genutzt. Intertemporal anwendbar ist Art 8 auf alle seit dem 17.6.17 erteilte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Schriftform (Abs 1 u 4).

Rn 3 In Auflockerung des Gebots der Urkundeneinheit (§ 126 II) reicht es aus, wenn Antrag u Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden (I 2; BGH WM 19, 2307 Rz 17). Die Vertragserklärungen müssen der jeweils anderen Vertragspartei aber in der gebotenen Form gem § 130 zugehen (BGHZ 165, 213 Rz 13; BGH WM 97, 2000, 2001); die Übermittlung pe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Ausdrückliche Abnahme/Stellvertretung.

Rn 8 Es ist Sache des Bestellers, die Abnahme zu erklären (s hierzu Rn 2), indem er – nicht notwendig unter Verwendung des Begriffs ›Abnahme‹ – unmissverständlich zu erkennen gibt, die Werkleistungen des Unternehmers als im Wesentlichen vertragsgerecht akzeptieren zu wollen. Er kann sich insoweit nach allg Grundsätzen durch Dritte vertreten lassen, was grds die Erteilung ein...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Die Kündigung durch Dritte, insb Vertreter.

Rn 11 Bei juristischen Personen sowie rechtsfähigen Handelsgesellschaften kann die Kündigung durch die vertretungsberechtigten Organe ausgesprochen werden. Bei der Kündigung durch einen Bevollmächtigten ist zu beachten, dass die Vollmacht grds nicht formbedürftig ist und sich etwa aus der Prokura oder Generalvollmacht des Kündigenden ergeben kann. Wenn dem Empfänger die Bevo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Befugnis zur Erteilung einer Untervollmacht.

Rn 55 Ein gesetzlicher Vertreter darf immer Untervollmacht erteilen, sofern das Gesetz etwa in den §§ 1600a II, III nichts anderes bestimmt (MüKo/Schubert Rz 81). Das Gleiche gilt für den organschaftlichen Vertreter, solange die gesetzliche Vertretungsanordnung nicht entgegensteht. Bei rechtsgeschäftlichen Vertretern kann sich die Befugnis zur Erteilung einer Untervollmacht ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Dogmatische Grundlagen.

Rn 37 Der allg Rechtsgrundsatz, dass derjenige, der einem gutgläubigen Dritten ggü zurechenbar den Anschein der Bevollmächtigung eines anderen setzt, sich zum Schutz des Vertragsgegners und des Rechtsverkehrs so behandeln lassen muss, als habe er dem anderen wirksam Vollmacht erteilt, gilt über die §§ 171 ff hinaus auch für die aus diesem Rechtsgedanken entwickelte Duldungs-...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / cc) Gesamtvertreterermächtigung.

Rn 65 Spezielle Vorschriften gestatten es den Gesamtvertretern, Einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften zu ermächtigen (§§ 124, 146 HGB; 78 IV, 269 IV 1 AktG; 25 III 1 GenG). Diese Vorschriften werden in den übrigen Gesamtvertretungsfällen analog angewandt (BGH NJW 92, 618; NJW-RR 86, 778). Die Gesamtvertreterermächtigung räu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Beendigung.

Rn 6 Mit der Entlassung des Betreuers (§ 1868), der teilweisen oder vollständigen Aufhebung der Betreuung (§§ 1870, 1871), der Einschränkung des Aufgabenkreises (§ 1871 I 2) oder dem Tod des Betreuten (§ 1870) endet idR auch die Vertretungsmacht des Betreuers. Nur in Ausnahmefällen kommt auch über diesen Zeitpunkt iRd Notgeschäftsführungsbefugnis (§ 1874) ein Fortbestehen de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Gestaltungsmöglichkeiten.

Rn 6 Das Gesetz betont in I Hs 2 die Gestaltungsfreiheit, auch jenseits der Möglichkeit von II. Das gilt für die eingetragene und nicht eingetragene rechtsfähige GbR gleichermaßen (BTDrs 19/276351, 162). Insb können einzelne Gesellschafter von der organschaftlichen Vertretung ausgeschlossen werden (nicht alle, sonst Selbstorganschaft nicht gewahrt, BGH NJW 64, 1624f [BGH 25....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Irrtumsfälle.

Rn 21 Nach hM wird der Geschäftsherr gebunden, wenn der Bote oder der Vertreter iR seiner Legitimation (Vollmacht oder Botenmacht) handelt. Gleichgültig ist, ob der Handelnde hierbei als Vertreter oder Bote auftritt. Dogmatische Bedenken müssen ggü dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit zurücktreten (MüKo/Schubert Rz 76 ff). Zur Falschübermittlung durch den Erklärungsboten s § ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht. (2) 1Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmach...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Ausschluss des Zurückweisungsrechts gem S 2 (Inkenntnissetzung).

Rn 5 Das Zurückweisungsrecht besteht nicht, wenn der Vollmachtgeber den Erklärungsempfänger auf andere Weise über die Bevollmächtigung in Kenntnis setzt. Erforderlich hierfür ist eine bewusste und zumindest auch an den Dritten gerichtete Mitteilung der Bevollmächtigung durch den Vollmachtgeber (MüKo/Schubert Rz 22), die auch konkludent erfolgen kann (BAG NZA 06, 980 [BAG 12....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Widerruflichkeit aus wichtigem Grund.

Rn 14 Auch eine unwiderrufliche Vollmacht ist nach dem Rechtsgedanken der §§ 27 II 2, 543 1, 626 I, 723 I 2 bei groben Pflichtverstößen des Bevollmächtigten aus wichtigem Grund widerrufbar (BGH NJW 97, 3437 [BGH 10.09.1997 - VIII ARZ 1/97]; 3440 [BGH 20.02.1997 - I ZR 13/95]; zweifelnd Medicus/Petersen AT Rz 942).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Architektenvollmacht.

Rn 29 In der Beauftragung eines bauleitenden Architekten mit der Durchführung eines Bauvorhabens liegt im Zweifel zugleich die Erteilung einer Vollmacht, die auf üblicherweise vom Architekten für den Bauherrn getätigte Geschäfte wie die Vergabe von Bauleistungen (BGH BB 63, 111) beschränkt ist (sog originäre Vollmacht, s BGH NJW 78, 995). Das gilt nicht, wenn sich der Auftra...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Gesetzlicher und gewillkürter Formzwang.

Rn 10 ZT sieht das Gesetz solche Ausnahmen wie zB in den §§ 492 IV 1, 1945 III 2 iVm 1955, 1484 II; 12 II HGB; 2 II, 47 III GmbHG ausdrücklich vor. Die Formbedürftigkeit einer Vollmacht kann sich auch aus einer Vereinbarung ergeben, die der Vollmachtgeber mit dem Bevollmächtigten oder dem Vertragspartner getroffen hat, und aus der Satzung einer juristischen Person (Staud/Sch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VII. Rechtsscheinvollmacht kraft Einräumung einer Stellung.

Rn 50 Wer einem anderen eine Stellung in einem Unternehmen einräumt, die typischerweise mit einer Vollmacht verbunden ist, weil ohne sie der Inhaber der Stellung die mit ihr verbundenen Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllen kann, muss den anderen als bevollmächtigt gelten lassen, auch wenn dieser tatsächlich keine oder eine geringere Vollmacht hat (Grüneberg/Ellenberger Rz 2...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Insolvenz.

Rn 5 Die Insolvenz des Bevollmächtigten berührt das Bestehen der Vollmacht nicht, es sei denn die Vollmacht beruht auf einem Gesellschaftsvertrag (§ 728 aF, ab 1.1.24 § 729 I Nr 2). Sie kann jedoch einen Grund für eine fristlose Kündigung des Grundverhältnisses liefern, die nach 1 auch zum Erlöschen der Vollmacht führt (MüKo/Schubert Rz 8).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck und Anwendungsbereich.

Rn 1 Auf den Vertrauensschutz der §§ 170–173 kann sich nicht berufen, wer bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts den Mangel der Vollmacht kennt oder kennen muss. Entgegen seinem Wortlaut gilt § 173 nicht nur für das das Erlöschen der Vollmacht (§§ 171, II, 172 II). Ebenso ist § 173 anzuwenden, wenn eine Vollmacht überhaupt nicht bestanden hat (§§ 171 I, 172 I) oder nachträglic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Erteilung der Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll. (2) Die Erklärung bedarf nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht.mehr