Fachbeiträge & Kommentare zu Versorgung

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Dauer der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem (Nr 5).

Rn 11 Nach II Nr 5 ist die unmittelbare Bewertung ferner vorzunehmen, wenn sich die Höhe der Versorgung nach der Dauer der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem richtet. Die Versorgung bemisst sich hier idR aus dem Produkt der in die Ehezeit fallenden Monate der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem und dem Rechenfaktor, der für jedes Jahr der Zugehörigkeit festgelegt worden ist...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Überblick.

Rn 32 Bei Abrechnung und Umlage der Kosten für Wärme und Warmwasser sind die Vorgaben der HeizkV zu beachten, ua § 6a III 1 HeizkV. Nur eine den Anforderungen der HeizkV genügende Abrechnung entspricht zwar § 18 II (BGH ZMR 23, 725 Rz 20; 23, 61 Rz 6). Dennoch können Verstöße hinzunehmen sein (vgl. BGH ZMR 23, 725 Rz 19 ff; 23, 61 Rz 10 ff). Jeder WEigtümer kann nach § 18 II...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Darstellung.

Rn 33 Die Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser sind in die Gesamtabrechnung nach dem Abflussprinzip als Ausgaben einzustellen. Die von § 6 I 1 HeizkV verlangte verbrauchsabhängige Verteilung auf die Nutzer findet in den jeweiligen Einzelabrechnungen statt (BGH NJW 12, 1434 Rz 16). Kosten für nicht verbrauchte, aber im Wirtschaftsjahr erworbene Brennstoffe sind nach...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck der Vorschrift.

Rn 1 Die §§ 35, 36 sind geschaffen worden, um etwaige leistungsrechtliche Auswirkungen des mit der Strukturreform von 2009 eingeführten Hin- und Her-Ausgleichs abzumildern und zu vermeiden, dass eine ausgleichspflichtige Person infolge der isolierten Teilung der Anrechte beider Ehegatten schlechter gestellt ist als nach früherem Recht (BTDrs 16/10144, 74). Das frühere Prinzi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Zahlungsmodalitäten (Abs 3).

Rn 20 § 20 I 1 gibt der ausgleichsberechtigten Person einen schuldrechtlichen Anspruch auf eine Geldrente. Wegen der Zahlungsmodalitäten dieser Rente verweist III auf Vorschriften des nachehelichen Unterhaltsrechts. Gem § 1585 I 2 BGB ist die Rente monatlich im Voraus zu entrichten. Das gilt angesichts des eindeutigen Wortlauts des Gesetzes und der Gesetzesmaterialien auch d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Wesentliche Wertänderung (Abs 2).

Rn 12 Gem § 51 II iVm § 225 II FamFG muss sich der Ausgleichswert (mindestens) eines Anrechts nach der Ausgangsentscheidung rückwirkend betrachtet wesentlich geändert haben. Da das Abänderungsverfahren nur für echte Wertveränderungen eines Anrechts nach dem Ende der Ehezeit eröffnet ist (s Rn 9), genügt nicht die Feststellung, dass sich zwischen dem der Ausgangsentscheidung ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Auskunftsansprüche von Versorgungsträgern (Abs 3).

Rn 5 Die Versorgungsträger können nach III bei berechtigtem Interesse Auskunft von den Eheleuten, den Hinterbliebenen, den Erben oder den anderen Versorgungsträgern verlangen. Ein berechtigtes Interesse ist insb dann gegeben, wenn der Versorgungsträger ohne die Auskunft den Wert des auszugleichenden Anrechts nicht ermitteln kann. So kommen etwa Auskunftsansprüche eines Verso...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Noch nicht ausgeglichenes Anrecht.

Rn 4 Gem I kommt eine Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nur hinsichtlich ›noch nicht ausgeglichener Anrechte‹ in Betracht. Der Begriff hat den gleichen Inhalt wie in den §§ 20 I 1, 22 und 23 I 1 (vgl § 20 Rn 3 ff). Bei dem Anrecht, dessen Teilhabe die ausgleichsberechtigte Person vom Versorgungsträger begehrt, muss es sich daher um ein im Wertausgleich bei der Scheid...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Kein Versorgungsanspruch der ausgleichsberechtigten Person.

Rn 6 I setzt weiter voraus, dass die ausgleichsberechtigte Person noch keine laufende Alters- oder Invaliditätsversorgung aus einem im VA erworbenen Anrecht erhalten kann. Wenn mehrere Anrechte zu ihren Gunsten ausgeglichen wurden, genügt es, dass sie aus dem auf Seiten der ausgleichspflichtigen Person gekürzten Anrecht noch keine Versorgungsleistungen beziehen kann. Da I na...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Anrechte im Sinne dieses Gesetzes sind im In- oder Ausland bestehende Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und I...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Leistungsformen (Abs 2 Nr 3).

Rn 13 Die Versorgungen müssen gem II Nr 3 Hs 1 grds auf eine Rente gerichtet sein, also auf eine an einen Versorgungsfall anküpfende regelmäßig wiederkehrende Geldzahlung (BGH FamRZ 23, 761 Rz 13; 24, 677 Rz 12). In Betracht kommen sowohl lebenslange (Regelfall) als auch zeitlich begrenzte Renten (BGH FamRZ 14, 1529 Rz 17). Für die Einbeziehung in den Wertausgleich bei der S...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Verlangen des Versorgungsträgers (Abs 2 Nr 2).

Rn 8 Allein auf Verlangen des Quellversorgungsträgers ist die externe Teilung durchzuführen, wenn der Ausgleichswert einen bestimmten Höchstbetrag nicht überschreitet (II Nr 2). Die ausgleichsberechtigte Person hat in diesem Fall noch die freie Wahl der Zielversorgung (§ 15 I). Die externe Teilung hat ›abfindenden‹ Charakter und soll idR nur geringwertige Anrechte betreffen,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung (Abs 4).

Rn 15 Im Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung (§§ 20 ff) haben die Versorgungsträger den Ehezeitanteil und den Ausgleichswert gem IV 1 grds nur als (monatlichen) Rentenbetrag anzugeben. Für den schuldrechtlichen VA ist die Angabe eines Rentenbetrages erforderlich, aber im Regelfall auch ausreichend, weil hier nur bereits laufende Versorgungen auszugleichen s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Geringe Ausgleichswerte (Abs 1 S 3).

Rn 19 § 20 I 3 erklärt § 18 für entspr anwendbar. Daraus folgt, dass bei geringen Ausgleichswerten auch schuldrechtliche Ausgleichsansprüche ausgeschlossen werden können. Der jeweilige Ausgleichswert ist mit der nach § 18 III maßgeblichen Bagatellgrenze zu vergleichen. Daher ist der Betrag der schuldrechtlichen Ausgleichsrente mit ihrem – ggf um einen öffentlich-rechtlichen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines.

Rn 9 § 45 I enthält für die Bewertung betrieblicher Versorgungsanwartschaften besondere Vorschriften, die sich so weit wie möglich an die Bestimmungen des Betriebsrentenrechts anlehnen. I 1 gibt den Versorgungsträgern ein Wahlrecht, den Ehezeitanteil (und den Ausgleichswert) als Rentenbetrag nach § 2 BetrAVG oder als Kapitalwert nach § 4 V BetrAVG anzugeben. Dieses Wahlrecht...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Summe der entrichteten Beiträge (Nr 4).

Rn 10 Unmittelbar zu bewerten sind auch Anrechte, bei denen sich die Höhe der Versorgung (ausschließlich) aus der Summe der entrichteten Beiträge ergibt (II Nr 4). Diese Vorschrift hat va für einige berufsständische Versorgungen (vgl zur entspr Vorschrift des § 1587a II Nr 4c BGB aF BGH FamRZ 89, 951 [Kassenärztliche Vereinigung Hessen]; 96, 481 [Zahnärzteversorgung Schleswi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1816 BGB – Eignung und Auswahl des Betreuers; Berücksichtigung der Wünsche des Volljährigen.

Gesetzestext (1) Das Betreuungsgericht bestellt einen Betreuer, der geeignet ist, in dem gerichtlich angeordneten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten nach Maßgabe des § 1821 rechtlich zu besorgen und insbesondere in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlichen Kontakt mit dem Betreuten zu halten. (2) Wünscht der Volljährige eine Person als Betreuer, so ist dies...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IX. Wirkung der Abänderung.

Rn 13 Die Abänderungsentscheidung wird wie jede End-Entsch über den VA erst mit der Rechtskraft wirksam (§ 224 I FamFG). Materiell-rechtlich (dh rechtsgestaltend) wirkt die Abänderungsentscheidung jedoch auf den Zeitpunkt des der Antragstellung folgenden Monatsersten zurück (§ 52 I iVm § 226 IV FamFG). Daher kann eine ausgleichsberechtigte Person, die bereits Versorgungsleis...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Wirtschaftliche Verhältnisse der Ehegatten.

Rn 11 Die Durchführung des VA kann grob unbillig sein, soweit er zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zu Lasten eines Ehegatten führen und seinem Zweck, zu einer ausgewogenen sozialen Sicherung beider Ehegatten beizutragen, grob zuwiderlaufen würde. Die grobe Unbilligkeit muss sich wegen des Ausnahmecharakters von § 27 aus einer Gesamtabwägung der wirtschaft...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Ein Anrecht der Privatvorsorge wegen Invalidität ist nur auszugleichen, wenn der Versicherungsfall in der Ehezeit eingetreten ist und die ausgleichsberechtigte Person am Ende der Ehezeit eine laufende Versorgung wegen Invalidität bezieht oder die gesundheitlichen Voraussetzungen dafür erfüllt. (2) Das Anrecht gilt in vollem Umfang als in der Ehezeit erworben. (3) Für die ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 Die §§ 25, 26 begründen Ansprüche des ausgleichsberechtigten Ehegatten auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung aus einem vom ausgleichspflichtigen Ehegatten erworbenen und dem schuldrechtlichen VA unterliegenden Anrecht (früher als ›verlängerter schuldrechtlicher VA‹ bezeichnet, § 3a VAHRG). Mit dem Tod der ausgleichspflichtigen Person erlöschen Ausgleichsansprüch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Antragsberechtigung (Abs 2).

Rn 2 Gem § 35 I findet die Anpassung wegen des Bezugs einer Invaliditätsrente oder vorgezogenen Versorgung nur auf Antrag statt (vgl § 35 Rn 7). 36 II regelt dazu ergänzend, dass nur die Person antragsberechtigt ist, der hinsichtlich des gekürzten Anrechts ausgleichspflichtig ist.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Durchführung des Ausgleichs (Abs 3).

Rn 8 Wenn die Voraussetzungen des § 28 I erfüllt sind, ist eine private Invaliditätsrente ausgleichsreif und damit grds einem Wertausgleich bei der Scheidung zugänglich. Zwar wäre eine interne Teilung des Anrechts möglich. Sie wäre jedoch nicht sachgerecht, weil die ausgleichsberechtigte Person davon selbst im Falle eigener Invalidität nicht zwingend profitieren würde. Sie w...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / H. Baumaßnahmen.

Rn 20 Eine etwaige Duldungspflicht des Mieters bei notwendigen Baumaßnahmen richtet sich allein nach §§ 555a ff. IdR wird es sich bei der Umstellung der Versorgung um Bagatellmaßnahmen handeln, die nicht angekündigt werden müssen und die nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die Mietsache verbunden sind (BTDrs 17/10485, 22), wie etwa Arbeiten an der Heizungsanlage im Ke...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundsätzliches.

Rn 1 Kann ein Anrecht, das sich noch in der Anwartschaftsphase befindet, nicht nach der – grds vorrangigen (vgl § 39 Rn 3) – unmittelbaren Bewertungsmethode des § 39 bewertet werden, ist der Wert des Ehezeitanteils nach der in § 40 geregelten zeitratierlichen Methode zu ermitteln. Ist eine bereits laufende Versorgung zu bewerten, findet § 41 II Anwendung.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Abgeordnetenversorgungen.

Rn 12 Bundestags- und Landtagsabgeordnete erwerben während ihrer Mandatszeit eine Anwartschaft auf sog Altersentschädigung, die dem VA unterliegt. Die Voraussetzungen und die Höhe der Altersentschädigung sind im AbgG des Bundes und in den Abgeordnetengesetzen der einzelnen Bundesländer geregelt. Für die Abgeordnetenversorgung des Bundes schreibt § 25a III AbgG ausdrücklich d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Ruhegehaltssatz und Ruhegehalt.

Rn 10 Während der Anwartschaftsphase ist eine Fortsetzung des Dienstes bis zur Altersgrenze zu unterstellen und ein fiktives Ruhegehalt zu berechnen, das sich aufgrund des mit der Gesamtdienstzeit erreichbaren Ruhegehaltssatzes ergäbe (§ 40 II 1). Die Altersgrenze richtet sich nach dem für die ausgleichspflichtige Person geltenden Versorgungsrecht. Ob sie die Mindestdienstze...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Abänderung der Anpassung (Abs 6).

Rn 13 Erhält der Versorgungsträger Kenntnis von Tatsachen, die zum vollständigen Wegfall der Aussetzungsberechtigung führen, braucht er nicht das FamG anzurufen und eine Aufhebung der Anpassungsentscheidung zu beantragen, sondern kann selbst über die Beendigung der Aussetzung entscheiden (VI 1). Dies gilt in den in V genannten Fällen, in denen die Unterhaltsverpflichtung der...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2330 BGB – Anstandsschenkungen.

Gesetzestext Die Vorschriften der §§ 2325 bis 2329 finden keine Anwendung auf Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird. Rn 1 Anstandsschenkungen sind insb kleinere Zuwendungen wie übliche Gelegenheitsgaben zu besonderen Tagen oder Anlässen (Weihnachten, Geburtstag, Taufe, Kommunion, Hochzeit) oder wie ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zuständigkeit des Familiengerichts (Abs 1).

Rn 1 Der nach § 33 I zur Verfahrenseinleitung erforderliche Antrag (vgl § 33 Rn 4) ist beim FamG zu stellen; dieses ist grds auch für ein Verfahren über die Abänderung einer Anpassungsentscheidung sachlich zuständig (I). Allerdings kann der Versorgungsträger selbst eine Abänderung vornehmen, wenn Abänderungsgrund nicht eine Änderung von Unterhaltszahlungen ist (VI). Die örtl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, VersAusglG § 47a VersAusglG – Erstattung nach interner Teilung von Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis.

Gesetzestext (1) Ist ein Anrecht aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis intern geteilt worden und wechselt die ausgleichspflichtige Person danach den Dienstherrn oder scheidet aus dem Dienst- oder Amtsverhältnis aus, ohne dass ein Anrecht bei dem bisherigen Versorgungsträger für sie fortbesteht, so hat der bisherige Versorgungsträger einen Anspruch auf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Abkürzungsverzeichnis

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck der Vorschrift.

Rn 1 § 17 erfasst die internen Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung (Direktzusage und Unterstützungskasse). Hier hielt der Gesetzgeber eine externe Teilung auf Verlangen der Quellversorgung (§ 14 II Nr 2) bis zu einer (deutlich) höheren Wertgrenze für gerechtfertigt, weil der Arbeitgeber – anders als bei Anrechten aus einem externen Durchführungsweg (Direktve...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Regelbeispiele (Abs 1 S 2).

Rn 4 § 6 I 2 verdeutlicht die Gestaltungsbefugnisse der Ehegatten durch drei Regelbeispiele (›insbesondere‹) für die Ausgestaltung von Vereinbarungen. Sie sollen verdeutlichen, dass gerade Vereinbarungen dieses Inhalts möglich sind und unter erleichterten Voraussetzungen abgeschlossen werden können. Daneben kommt eine Vielzahl weiterer Gestaltungsmöglichkeiten in Betracht (s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Beeinträchtigung.

Rn 3 Die verbotene Eigenmacht wird vom Gesetz als Beeinträchtigung des Besitzes entweder durch Besitzentziehung oder durch Besitzstörung verstanden. Besitzentziehung ist die Beendigung des Besitzes (völliger oder teilw Besitzverlust) mit der Konsequenz des § 861, Besitzstörung ist die sonstige Beeinträchtigung der tatsächlichen Sachherrschaft mit der Konsequenz des § 862 (zu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Befindet sich ein Anrecht in der Leistungsphase und wäre für die Anwartschaftsphase die unmittelbare Bewertung maßgeblich, so gilt § 39 Abs. 1 entsprechend. (2) 1Befindet sich ein Anrecht in der Leistungsphase und wäre für die Anwartschaftsphase die zeitratierliche Bewertung maßgeblich, so gilt § 40 Abs. 1 bis 3 entsprechend. 2Hierbei sind die Annahmen für die höchstens ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Wertveränderungen durch nachehezeitlichen Rentenbezug.

Rn 11 Befindet sich ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung oder der privaten Altersvorsorge, dessen Bezugsgröße der Kapitalwert ist, bei Ehezeitende bereits in der Leistungsphase oder beginnen die Leistungen im Zeitraum zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entsch über den VA, führen die (nicht dem Leistungsverbot des § 29 unterliegenden) planmäßigen Rentenzahlung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Solange der Träger einer Versorgung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis keine interne Teilung vorsieht, ist ein dort bestehendes Anrecht zu dessen Lasten durch Begründung eines Anrechts bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen. (2) Anrechte aus einem Beamtenverhältnis auf Widerruf sowie aus einem Dienstverhältnis einer S...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Nebenleistungen (Beheizung; Versorgungsleistungen).

Rn 126 Jedenfalls im Wohn- und Gewerbemietrecht schuldet der Vermieter idR als Teil seiner Überlassungs- und Erhaltungspflicht die Beheizung der Mietsache sowie die Versorgung der Mietsache mit Wasser, Strom und Gas. a) Beheizung. Rn 127 Der Vermieter im Wohn- und Gewerbemietrecht schuldet grds die Beheizung der Mietsache (BGH NJW-RR 18, 1285 [BGH 22.08.2018 - VIII ZR 99/17] R...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Öffentliche Versorgungsunternehmen (Abs 2).

Rn 5 II betrifft nur die Versorgung von Sonderabnehmern. Diese fallen aber praktisch immer unter I, so dass schon aus diesem Grund die §§ 308 f (außer § 308 Nr 1a, 1b) nicht gelten. II ist daher praktisch bedeutungslos (Grüneberg/Grüneberg § 310 Rz 6). Zur Einschränkung der Kontrolldichte in diesen Fällen BGH NJW 04, 2161 [BGH 26.05.2004 - VIII ZR 311/03].mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Abs 1.

Rn 5 I enthält eine Auslegungsregel. Danach ist Nacherbfall der Tod des Vorerben. Dies entspricht dem mutmaßlichen Erblasserwillen jedenfalls dann, wenn die Vorerbschaft die Versorgung des Vorerben bezweckt. Stirbt der Vorerbe vor dem Erbfall, so treten etwa bestimmte Ersatzvorerben, ansonsten die gesetzlichen Erben des Vorerben als Vorerben ein.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Umfang der Schutzwirkung (Abs 1).

Rn 3 Dem Schutzbedürfnis der Versorgungsträger trägt die – in Anlehnung an § 407 BGB geschaffene – Vorschrift des § 30 I 1 Rechnung. Danach ist der Versorgungsträger erst nach Ablauf einer Schutzfrist verpflichtet, an die aufgrund einer rkr VA-Entsch berechtigte Person eine Versorgung (oder – wenn diese auch bei ihm versichert ist – eine höhere Versorgung) zu leisten; bis da...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Ruhegehaltfähige Dienstzeit.

Rn 7 Rgf Dienstzeit ist die im Dienstverhältnis zurückgelegte Beschäftigungszeit, die sich – über den Ruhegehaltssatz (s Rn 10) – auf die Berechnung des Ruhegehalts auswirkt. Bei Anrechten, die sich im Zeitpunkt der (letzten tatrichterlichen) Entsch noch im Anwartschaftsstadium befinden, ist die rgf Dienstzeit zu ermitteln, die die ausgleichspflichtige Person nach ihrer Lauf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1 § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. 2 § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Beamte

Rz. 1 Stand: EL 143 – ET: 09/2025 Beamte sind die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Beschäftigten der Gebietskörperschaften und anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten, Stiftungen einschließlich ihrer Spitzenverbände. Sie werden steuerlich als > Arbeitnehmer behandelt. Das gilt auch für > Richter, Berufssoldaten der > Bundeswehr im In...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Wahlrecht der ausgleichsberechtigten Person (Abs. 1).

Rn 1 Liegt ein Fall der externen Teilung vor, kann die ausgleichsberechtigte Person nach § 15 I frei wählen, bei welchem Versorgungsträger sie ein neues Anrecht begründen oder ein bestehendes ausbauen will. Die ausgewählte Zielversorgung muss mit der Wahl, insb mit der vorgesehenen Teilung, einverstanden sein. Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person kann selbs...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB E

eBay Vertragsschluss Vor §§ 145 ff BGB 49 eBay, Widerruf § 356 BGB 12 EBV IPR Art 43 EGBGB 13 Echtes Factoring Eigentumsvorbehalt § 449 BGB 23 EC-Karte § 675f BGB 14; § 807 BGB 1 E-commerce Vertragsschluss im ~ § 145 BGB 6 Effet utile Art 1 ROM I 9; Vor ROM I 14 EG-Recht Art 6 EGBGB 3, 11; Art 12 EGBGB 2; Art 11 ROM I 2, 4; Vor ROM I 11 Ehe Auslandsbezug Art 17b EGBGB 1 gleichgeschlechtli...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Bewertung nach dem Kapitalwert.

Rn 12 Der Kapitalwert nach § 4 V BetrAVG ist der Wert des Anrechts, der bei einem Arbeitsplatzwechsel vom bisherigen auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden kann. Dem entspricht beim VA der Transfer des Anrechts – in Höhe des Ausgleichswerts, dh der Hälfte des Ehezeitanteils (§ 1 II 2) – von der ausgleichspflichtigen auf die ausgleichsberechtigte Person. Im Arbeitsrecht ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Verfahren und Entscheidung.

Rn 18 Für das Verfahren über einen Teilhabeanspruch gelten die gleichen Grundsätze wie für das Verfahren über die schuldrechtliche Ausgleichsrente nach § 20 (vgl § 20 Rn 24 ff). Beteiligte des Verfahrens sind die ausgleichsberechtigte Person als Antragsteller(in) und der Träger der Hinterbliebenenversorgung als Antragsgegner (§ 219 Nr 1 und 2 FamFG), ferner – soweit vorhande...mehr