Fachbeiträge & Kommentare zu Verkehrsunfall

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zfs 09/2025, Haftung bei Au... / 1 Sachverhalt

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend. Der Kläger ist Eigentümer des Pkw VW Golf VII 2.0 TDI mit dem amtlichen Kennzeichen … nachfolgend auch: Klägerfahrzeug). Die Beklagte ist Kfz-Haftpflichtversicherer des Pkw Audi A7 Sportback mit dem amtlichen Kennzeichen … (nachfolgend auch: Beklagtenfahrzeug). Am 4.3.2022 befuhr der Kläger mit seinem F...mehr

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zfs 09/2025, Verdienstausfa... / 1 Sachverhalt

I. Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 7.10.2016 geltend, bei dem er mit seinem Motorrad zu Fall kam, als die Beklagte zu 1) als Fahrerin eines bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw die Fahrspur wechselte. Die Beklagten stellen nicht in Abrede, dass sie dem Grunde nach für den Unfall voll haften. Beim Landgericht hat der K...mehr

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§ 3 Erstattungsfragen / e) Einigungsgebühr

Rz. 145 Die Gebühr für eine gerichtliche oder außergerichtliche Einigung wird im Rahmen eines bestehenden Verkehrsrechtsschutzes grundsätzlich vom Rechtsschutzversicherer übernommen. Hier ist allerdings eine Einschränkung durch die ARB zu beachten, die in der Praxis nicht unerhebliche Auswirkungen hat: Nach Ziffer 3.3.2 der Muster-ARB 2021, der für gerichtliche und außergeri...mehr

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zfs 09/2025, Die dem Kfz-Ha... / II. Beginn der Prüffrist

Nach einem Verkehrsunfall entsteht der Schadenersatzanspruch des Geschädigten nach § 271 BGB zum Zeitpunkt des Unfalls, jedoch steht dem Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallgegners eine Prüffrist zu, da er im Interesse der Versichertengemeinschaft nicht verpflichtet ist, vorschnell Zahlungen zu leisten. Das Erstschreiben des Geschädigten bzw. dessen Rechtsvertreters auf Ford...mehr

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§ 3 Erstattungsfragen / II. Anspruch gegen den Kaskoversicherer

Rz. 155 Anwaltskosten sind nicht Gegenstand der Fahrzeugversicherung. Vielmehr ist die Leistungspflicht des Kaskoversicherers nach der Regelung in A.2.1.1 der Muster-AKB 2015[106] auf den Fahrzeugschaden begrenzt. Eine Kostenerstattung kommt daher nur nach den allgemeinen Grundsätzen des Schadensersatzrechts in Betracht:[107] Befindet sich der Kaskoversicherer mit seiner ver...mehr

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§ 1 Die Tätigkeit im Verkeh... / b) Gemeinsamer Auftrag

Rz. 179 Erteilen die Auftraggeber dagegen einen gemeinsamen Auftrag und sind ein einheitlicher Rahmen sowie ein innerer Zusammenhang für die anwaltlichen Tätigkeiten gegeben, so handelt es sich nur um eine einheitliche gebührenrechtliche Angelegenheit. Nach § 15 Abs. 1 RVG fallen die Gebühren dann nur einmal an. Rz. 180 Innerhalb eines einheitlichen Auftrags ist wiederum zu u...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Grundanknüpfung, Art 4 I.

Rn 4 Die Grundanknüpfung in Art 4 I stellt auf das Recht des Staates ab, in dem der Schaden eintritt bzw (Art 2 III lit b) ein Schadenseintritt wahrscheinlich ist. Hier ist wie bei Art 2 (Art 2 Rn 2) der Begriff des Schadens in einem weiten Sinne zu verstehen: Maßgeblich ist nicht der Schadensort iSd herkömmlichen deutschen Verständnisses, sondern der Ort der Rechtsgutsverle...mehr

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§ 1 Die Tätigkeit im Verkeh... / b) Abgrenzung zum Klageauftrag

Rz. 58 In der Praxis wird der Anwalt häufig mit der Durchsetzung der unfallursächlichen Schadensersatzforderung beauftragt, wobei er die Gegenseite zunächst außergerichtlich zur Zahlung auffordern und dann den Anspruch gerichtlich geltend machen soll. Darin können zwei unterschiedliche Aufträge liegen: Entweder ein unbedingter Auftrag zur außergerichtlichen Geltendmachung de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Beispiele.

Rn 12 Die Anerkenntniserklärung des Schuldners ggü dem Zessionar (Abtretungsbestätigung) stellt idR ein deklaratorisches Anerkenntnis dar (BGH NJW 73, 2019 [BGH 25.05.1973 - V ZR 13/71]; 83, 1903, 1904 [BGH 23.03.1983 - VIII ZR 335/81]); ebenso die Erklärung in einem Kündigungsschreiben, es werde eine bestimmte Anzahl von Urlaubstagen abgegolten (LAG Köln 4.4.12 – 9 Sa 797/1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Haftungsbegründende Kausalität.

Rn 4 Die Rechtsgutsverletzung muss durch das Tier verursacht worden sein. Entscheidend ist, dass sich in ihr eine spezifische Tiergefahr verwirklicht hat. Deren Konkretisierung ist str: An die Stelle der früheren Unterscheidung zwischen willkürlichem und natürlichem Tierverhalten (zB RGZ 80, 237, 238 f; BGH NJW 75, 867, 868; BGH NJW-RR 06, 813 Rz 7 mwN) ist in der neueren Rs...mehr

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§ 1 Die Tätigkeit im Verkeh... / 4. Rechtsschutzversicherung

Rz. 295 Die Gebühr für eine gerichtliche Einigung wird im Rahmen eines bestehenden Verkehrsrechtsschutzes grundsätzlich vom Rechtsschutzversicherer übernommen. Hier ist allerdings eine Einschränkung durch die ARB zu beachten, die in der Praxis nicht unerhebliche Auswirkungen hat: Nach Ziffer 3.3.2 der Muster-ARB 2021 trägt der Versicherer die Kosten einer einverständlichen E...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Während die §§ 1372 ff den Ausgleich des Zugewinns im Allg regeln, stellt § 1371 eine Sonderregelung für den Fall der Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten dar. Dabei verbindet die Norm das Ehegüterrecht mit dem Erbrecht. Bei Auslandsbeteiligung entspricht es wohl hM, dass die Norm gleichwohl rein güterrechtlich qualifiziert (BGH FamRZ 15, 11...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Einkommens- und Vermögensverhältnisse.

Rn 14 Die beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse spielen iRd Billigkeitsprüfung grds keine Rolle (BGH NJW 73, 749). Bringt die sofortige Erfüllung der Ausgleichsforderung den Schuldner in wirtschaftliche Schwierigkeiten, kann eine Korrektur über § 1382 erfolgen. Nur ausnw gilt etwas anderes, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte durch die Erfüllung der Ausglei...mehr

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§ 1 Die Tätigkeit im Verkeh... / 2. Bedürftigkeit trotz Haftpflichtversicherung

Rz. 317 Die meisten Mandanten gehen verständlicherweise davon aus, dass sie bei einem obsiegenden Urteil aufgrund der Erstattungspflicht des Gegners keine Gerichts- oder Anwaltskosten zu tragen haben. Wird neben dem Fahrer bzw. Halter des unfallbeteiligten Fahrzeugs auch der gegnerische Haftpflichtversicherer in Anspruch genommen, besteht allerdings ein Kostenrisiko, auf das...mehr

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zfs 09/2025, Die Posttrauma... / Einführung

Nach Verkehrsunfällen kann es bei den involvierten Personen neben körperlichen auch zu psychischen Belastungen kommen. Der vorliegende Beitrag widmet sich aus psychologischer Perspektive der Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) als mögliche Unfallfolge. Es werden empirische Befunde, theoretische Annahmen und praktische Implikationen mit dem Ziel beleuchtet, das Verstän...mehr

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zfs 09/2025, Die dem Kfz-Ha... / VI. Fazit

Dem Versicherer steht bei der Bearbeitung eines Verkehrsunfalls nach der derzeitigen obergerichtlichen Rechtsprechung eine Prüffrist von 4 bis 6 Wochen zu, wobei sich diese Frist in Sonderfällen verlängern kann. Klagt der Geschädigte verfrüht, sind ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Autor: RA Falk H. Böhm, FA für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht, Köln zfs 9/2025, ...mehr

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§ 1 Die Tätigkeit im Verkeh... / IV. Vertretung

Rz. 50 Die außergerichtliche Vertretung des Mandanten bildet den Hauptaufgabenbereich der anwaltlichen Tätigkeit in der Unfallschadensregulierung. Der Großteil aller Streitigkeiten aus Verkehrsunfällen lässt sich im Rahmen der außergerichtlichen Verhandlungen mit Unfallgegner und Versicherer beilegen. Nachfolgend werden die Einzelheiten zur Abrechnung der Geschäftsgebühr (Nr...mehr

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§ 1 Die Tätigkeit im Verkeh... / V. Mehrere Auftraggeber

Rz. 300 Bei der Unfallschadensregulierung kommt eine gerichtliche Tätigkeit für mehrere Auftraggeber verhältnismäßig häufig vor. Auf der Aktivseite gibt es nicht selten mehrere Geschädigte eines Verkehrsunfalls, auf der Passivseite werden neben dem Fahrer regelmäßig auch der Haftpflichtversicherer (§ 115 VVG) und eventuell auch der vom Fahrer personenverschiedene Halter verk...mehr

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zfs 09/2025, Funktionelle Z... / Leitsatz

Für den Regressanspruch eines Kfz-Haftpflichtversicherers gegen den Versicherungsnehmer aufgrund eines fingierten Verkehrsunfalls ist eine gesetzliche Sonderzuständigkeit der Zivilkammern für Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen nach § 72a Abs. 1 Nr. 4 GVG nicht begründet. KG, Beschl. v. 3.4.2025 – 2 UH 9/25mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Verhandlungsgegenstand.

Rn 3 In seiner Verjährung gehemmt ist der Anspruch, über den oder über dessen Grundlagen verhandelt wird. Gemeint ist iSe Lebenssachverhalts die Gesamtheit der tatsächlichen Umstände, die nach dem Verständnis der Verhandlungsparteien einen Anspruch erzeugen. Daher sind sämtliche Ansprüche, die der Gläubiger aus dem Sachverhalt herleiten kann, von der Hemmung erfasst (BGH 5.6...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Kosten der Schadensfeststellung.

Rn 18 Im Vorfeld jedes Ersatzanspruchs (auch bei § 249) können dem Geschädigten Kosten für die Ermittlung des ersatzfähigen Schadens und des zum Ersatz verpflichteten Schädigers entstehen. BGHZ 66, 112, 115 hat diesen Aufwand jedoch ›aus Erwägungen des Verantwortungsbereichs und der Praktikabilität‹ idR für nicht ersatzfähig gehalten. Das soll nicht nur für einen Aufwand an ...mehr

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§ 7 Muster / G. Abrechnung mit Vorbehalt wg. Teilerledigung

Rz. 10 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 7.10: Abrechnung mit Vorbehalt wg. Teilerledigung An die XYZ Haftpflichtversicherungs AG Musterstraße 33 12345 Musterstadt Unfallgeschehen vom 2.6.2025 in München, Forstenrieder Allee Sehr geehrte Damen und Herren, in der Anlage übermittle ich Ih...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Die Quoten.

Rn 37 Die Abwägung bei § 254 bildet also weithin ein Ergebnis der Schätzung durch den Tatrichter (u. Rn 50). Daher tut die Praxis gut daran, bei der Festsetzung der Quoten nicht eine Genauigkeit vorzutäuschen, die es nicht geben kann. Folglich sollten nur runde %-Sätze (10, 20 % usw) oder Brüche mit kleinem Nenner (1/2, 1/3, 1/4, 1/5) angegeben werden. Zu den im Verkehrsrech...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Verantwortlichkeit mehrerer nebeneinander.

Rn 2 Eine Verantwortlichkeit mehrerer nebeneinander kann sich ergeben aus § 830 I 1, II (Mittäter, Anstifter, Gehilfen), § 830 I 2 (Beteiligte) oder aufgrund einer Nebentäterschaft in Bezug auf einen einheitlichen Schaden (zu Grenzen der Nebentäterschaft im Patentrecht BGH GRUR 07, 313 Rz 17), nicht bei Verursachung separater Teilschäden (BGHZ 17, 214, 221; 30, 203, 208; 59,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 § 207 berücksichtigt die besonderen Beziehungen innerhalb von Familienstrukturen und ähnlichen Verhältnissen. Die Verhältnisse sind grds formal bestimmt. Es ist unerheblich, ob tatsächlich eine persönliche Nähe besteht. Erfasst sind nicht nur familienrechtliche Ansprüche, sondern grds alle Ansprüche, auch solche aus Verkehrsunfällen einschl des Direktanspruchs gg Haftpf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Offensichtlich engere Verbindung, Art 4 III.

Rn 9 Die Anknüpfung an eine offensichtlich engere Verbindung nach Art 4 III ist ggü Art 4 I und II vorrangig und umfasst grds sämtliche Voraussetzungen und Rechtsfolgen der unerlaubten Handlung (v Hein FS Kropholler 553, 564). Diese flexible Ausnahmeregelung ist grds eng auszulegen, was sich aus Wortlaut (›offensichtlich engere‹ Verbindung) und Entstehungsgeschichte (KOM [03...mehr

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§ 3 Erstattungsfragen / 1. Nur außergerichtliche Tätigkeit

Rz. 99 Eine Erstattungspflicht des Gegners hinsichtlich der außergerichtlichen Anwaltskosten kann sich mangels analoger Anwendbarkeit von § 91 ZPO nur aus materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlagen ergeben.[67] Im Bereich der Unfallschadensregulierung kommen gesetzliche oder vertragliche Ansprüche in Betracht. Rz. 100 Vertragliche Ansprüche sind etwa denkbar, wenn der Gegner b...mehr

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§ 3 Erstattungsfragen / 2. Unterschreiten der gesetzlichen Gebühren

Rz. 115 In außergerichtlichen Angelegenheiten kann nach § 4 Abs. 1 RVG eine Vergütung vereinbart werden, die niedriger ist als die gesetzlichen Gebühren. Für sonstige Tätigkeiten des Anwalts – insbesondere für die gerichtliche Tätigkeit – wird dies durch § 49b Abs. 1 S. 1 BRAO untersagt. Wird der Anwalt auf Grundlage einer solchen Vergütungsvereinbarung tätig, so kann der Au...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Ausschluss der Anwendbarkeit.

Rn 8 Keine Anwendung findet I aber auf Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung gem §§ 823 ff , wenn kein innerer Zusammenhang zwischen der elterlichen Sorge und den verletzten deliktischen Pflichten besteht (BGH FamRZ 21, 425 mAnm Becker; 88, 810; Bambg FamRZ 13, 635, 636; MüKo/Huber § 1664 Rz 9; Grüneberg/Götz § 1664 Rz 3; Staud/Heilmann § 1664 Rz 34f)). Dies gilt i...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB V

Valorismus § 245 BGB 11 Varianten der Geschlechtsentwicklung § 1631e BGB 1 Vater biologischer § 1747 BGB 2 Vaterschaft § 1592 BGB 2; Art 19 EGBGB 16 Adoption § 1747 BGB 2; § 1748 BGB 10 nichteheliche ~ § 1748 BGB 10 Vaterschaft; Leibliche ~ § 1686a BGB 1 Vaterschaftsanerkennung § 1594 BGB 1; § 1963 BGB 6 Drittanerkennung § 1599 BGB 8 Form, Widerruf § 1597 BGB 1 Unwirksamkeit § 1598 BGB ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Versicherungen und kollektive Systeme des Schadensausgleichs.

Rn 13 Versicherungen und kollektive Systeme des Schadensausgleichs (insb soziale Sicherungssysteme) werden mitunter als zusätzliche Spur des Haftungsrechts betrachtet (s insb Marschall v Bieberstein VersR 68, 509 ff); va bei Unfallschäden ist häufig sogar von ›Haftungsersetzung durch Versicherungsschutz‹ die Rede (s nur Fleming/Hellner/v Hippel Haftungsersetzung durch Versic...mehr

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zfs 09/2025, Zu den Vorauss... / 1 Sachverhalt

I. Die Parteien streiten um Ersatz weiteren Verdienstausfallschadens aufgrund eines Verkehrsunfalls. Entscheidend ist, ob der Kläger ohne den Unfall voraussichtlich zum Vorarbeiter aufgestiegen wäre oder nicht. Der 1968 geborene Kläger wurde am X 1998 gegen 4:00 Uhr auf der BAB 7 im Bereich der Gemeinde L bei einem Unfall verletzt. Die Beklagte ist Quasihaftpflichtversicherer...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Weitere Gründe für eine Ersatzbeschränkung.

Rn 76 Es gibt wenigstens noch eine Gruppe von Fällen, bei denen der Schadensersatz beschränkt werden muss. Ein Beispiel bildet BGH NJW 76, 1143, 1144 [BGH 03.02.1976 - VI ZR 235/74]: Jemand erleidet einen Stammhirnschaden mit der Folge von Lähmungen und Sprachstörungen durch bloße Beleidigungen und leichte Tätlichkeiten, oder ein Unfallverletzter wird vom Arzt grob fehlerhaf...mehr

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zfs 09/2025, Die dem Kfz-Ha... / III. Dauer der Prüffrist

Für den Zeitraum der Prüfungsfrist gibt es keine festen oder starren Regeln, denn es ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen.[13] Diese Frist kann auch nicht im Wege der Ermittlung eines arithmetischen Mittels gewonnen werden.[14] In der Rechtsprechung werden unterschiedliche Fristen für die Prüfung des Kfz-Haftpflichtversicherers für angemessen gehalten. Bis 2 Wochen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB H

Haager Adoptionsübereinkommen IPR Art 22 EGBGB 4 Haager Erwachsenenschutzübereinkommen Art 24 EGBGB 27 Haager Minderjährigenschutzabkommen Art 21 EGBGB 15 Haager Testamentsübereinkommen Art 26 EGBGB 2 Haager Unterhaltsprotokoll Art 1 HaagUntProt 1; Art 3 HaagUntProt 1; Art 5 HaagUntProt 1; Art 7 HaagUntProt 1 Habilitation § 1575 BGB 6 Haftpflichtversicherer Direktanspruch Art 40 EG...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Verschulden.

Rn 12 Die Obliegenheitsverletzung muss regelmäßig verschuldet sein. Hierfür gelten § 276 und ebenso die §§ 827 (weshalb etwa der Einwand des Beifahrers, man habe aufgrund seiner eigenen starken Alkoholisierung die absolute Fahruntüchtigkeit des Fahrers nicht mehr erkennen können, nicht verfängt, weil der Mitverschuldensvorwurf gem §§ 254, 827 S 2 bereits daran anknüpft, dass...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32007R0864 Art 17 ROM II – Sicherheits- und Verhaltensregeln.

Gesetzestext Bei der Beurteilung des Verhaltens der Person, deren Haftung geltend gemacht wird, sind faktisch und soweit angemessen die Sicherheits- und Verhaltensregeln zu berücksichtigen, die an dem Ort und zu dem Zeitpunkt des haftungsbegründenden Ereignisses in Kraft sind. Rn 1 Art 17 verlangt – einem international weitgehend anerkannten Grundsatz folgend – die Berücksic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Rechtsfolgen der Abtretung.

Rn 17 Rechtsfolge der Abtretung ist, dass der Zessionar in die Gläubigerstellung des Zedenten eintritt. Bereits zuvor begründete Einreden u Einwendungen des Schuldners muss er sich entgegenhalten lassen, § 404. Für Neben- u Sicherungsrechte gilt § 401. Die Forderung bleibt inhaltlich identisch. Der Leistungsort ändert sich nicht, da § 269 auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt d...mehr

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zfs 09/2025, Zur Haftung ei... / 1 Aus den Gründen:

Die Berufung ist auf den Hinweis zurückgenommen worden. Im Einzelnen: 1. Eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG kommt nicht in Betracht, da das beteiligte Pedelec des Beklagten gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 StVG kein Kraftfahrzeug ist, so dass der Kläger, der – wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat – gemäß § 24 Abs. 1 StVO entsprechend einem Fußgänger zu behandeln ist, nicht be...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32007R0864 Art 30 ROM II – Überprüfungsklausel.

Gesetzestext (1) 1Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss bis spätestens 20. August 2011 einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor. 2Diesem Bericht werden gegebenenfalls Vorschläge zur Anpassung der Verordnung beigefügt. 3Der Bericht umfasst:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, EGBGB Vorbemerkung vor Art 7–12 EGBGB

Rn 1 Die Gliederung des Kollisionsrechts im zweiten Kapitel des EGBGB folgt der sachrechtlichen Systematik im BGB (dazu oben Art 3 EGBGB Rn 15). Regelungsgegenstand des zweiten Abschnitts sind Rechtsanwendungsfragen des Allg Teils des Bürgerlichen Rechts. Die Regelung ist allerdings lückenhaft. Schon die Überschrift erwähnt nur das Recht der natürlichen Personen (§§ 1–20 BGB...mehr

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zfs 09/2025, Europäische Verkehrsrechtstage

In diesem Jahr finden zum 24. Mal die Europäischen Verkehrsrechtstage statt. Nachdem diese im letzten Jahr in Porto stattfanden, wird der Veranstaltungsort in diesem Jahr wieder nach Osteuropa ziehen, und die Europäischen Verkehrsrechtstage werden in Bukarest stattfinden. Das Programm deckt auch dieses Jahr wieder Themen ab, mit denen sich die europäische Verkehrspolitik besc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Zuständigkeit.

Rn 62 Für Klagen gg den Staat sind entweder die Verwaltungs- oder die Zivilgerichte zuständig. Nach den §§ 13 GVG, 40 I 1 VwGO kommt es immer dann, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Rechtswegzuweisung fehlt, darauf an, ob die Streitigkeit nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird, zivilrechtlich oder öffentlich-rechtlich ist (BGH WM...mehr

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Darauf müssen Sie als Arbei... / 5.2.4 Reisenebenkosten

Reisenebenkosten sind die tatsächlichen Aufwendungen, zum Beispiel für die Beförderung und Aufbewahrung von Gepäck, Parkgebühren, Straßenbenutzungsgebühren, Schadensersatzleistungen infolge von Verkehrsunfällen. Der Arbeitnehmer hat dem Verein die Ausgaben zu belegen.mehr

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Versicherungsschutz: Diese ... / 1.1 Kaskoversicherung

Kraftfahrzeuge und auch mobile Arbeitsmaschinen sind über eine Kaskoversicherung gegen Sachschäden und Verlust versichert. Der Geschäftsführer sollte darauf achten, dass grobe Fahrlässigkeit nach Möglichkeit mitversichert ist. Für Neufahrzeuge wird zumindest für die ersten Monate eine Neuwertversicherung angeboten. Praxis-Beispiel Kaskoversicherung Der Geschäftsführer überfähr...mehr

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Versicherungsschutz: Diese ... / 2.6 Straf-Rechtsschutzversicherung

Bei entsprechenden Risiken kann auch eine spezielle Verkehrs-Rechtsschutz- und/oder Straf-Rechtsschutzversicherung sinnvoll sein. Praxis-Beispiel Transportunternehmen (Fuhrbetrieb) So ist für ein Transportunternehmen eine Verkehrs-Rechtsschutzversicherung unter Einschluss des Straf-Rechtsschutzes sinnvoll, da Verkehrsunfälle und Verkehrsdelikte häufig vorkommen.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Haftungsausfüllende Kausalität.

Rn 8 Der Ursachenzusammenhang zwischen dem zum Schadensersatz verpflichtenden Verhalten und dem Entstehen des Schadens im Einzelnen unterfällt als Teil der haftungsausfüllenden Kausalität dem Anwendungsbereich des § 287. Nach dieser Vorschrift ist zB zu beurteilen, ob die behauptete Arbeitsunfähigkeit auf dem unfallbedingten Schaden beruht (BGH NVersZ 05, 65). Das Gleiche gi...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Geltungsbereich.

Rn 3 Der wohl überwiegende Bereich der selbstständigen Beweisverfahren im Zivilprozess ist der der Vermeidung bzw Vorbereitung eines Bauprozesses, zB während des Bauens die Prüfung behaupteter Mängel an Vorgewerken oder nach Kündigung die Feststellung eines bestimmten Bautenstandes einschl der Qualität. Ein Mängelbeseitigungsverlangen genügt den Anforderungen, wenn der Auftr...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / XIX. Widerklage.

Rn 33 Wird eine Widerklage erhoben, so ist je nach Prozessausgang – vorbehaltlich der Anwendung des § 92 II Nr 1 – die Vorschrift des § 92 I anzuwenden und eine Kostenquote auszusprechen oder die Kosten sind gegeneinander aufzuheben. Unzulässig wäre es, die Kosten der Klage der einen Partei und die Kosten der Widerklage der anderen Partei aufzuerlegen, da dies keine verhältn...mehr

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zfs 08/2025, Zur Auslegung ... / 1 Sachverhalt

I. Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 13.5.2002 in H ereignete. Dabei wurde der Kläger als Radfahrer mit einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug verletzt, wobei die Beklagte für die Folgen des Unfalls unstreitig dem Grunde nach in vollem Umfang haftet. Infolge des Unfalls erlitt der Kläger unter anderem – in Ausmaß und Da...mehr